Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 147/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 353/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 281/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der XXXX geborene Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente von 30 v. H. über den 01.10.2013 hinaus.
Der Kläger erlitt am 13.06.2007 gegen 01:00 Uhr einen Unfall. Er wurde Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls in Frankreich, als er als Lkw-Fahrer eine Lenkpause einlegte.
Mit Bescheid vom 15.06.2011 gewährte die Beklagte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. für folgende Unfallfolgen: Posttraumatische Belastungsstörung mit mittelschwerem depressivem Syndrom mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nach Überfallereignis.
Diesem Bescheid lag ein Gutachten von Dr. C vom 22.03.2011 zugrunde.
Die Beklagte ließ die Beklagte zur Überprüfung der MdE erneut von Dr. C untersuchen und begutachten. Er kam im Gutachten vom 12.08.2013 zu dem Ergebnis, dass eine deutliche Besserung eingetreten sei. Der Kläger sei in der sozialen Kommunikation nicht mehr beeinträchtigt, habe keine Ängste mehr und keine Probleme, alle Tätigkeiten, die mit seinem Lkw-Fahren zusammenhingen, zu erledigen. Die MdE betrage nunmehr 10 v. H.
Mit Bescheid vom 24.09.2013 entzog die Beklagte dem Kläger ab 01.10.2013 die Verletztenrente, da eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorliege. Es sei eine Besserung eingetreten. Die Beklagte bezog sich dabei auf das Gutachten von Dr. C.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.10.2013 Widerspruch ein. Er führte aus, er sei durch den Raubüberfall immer noch beeinträchtigt. Sowohl privat als auch im sozialen Leben hätte er Probleme. Er könne auf Dauer nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.02.2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe weiterhin eine Rente zu. Der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.09.2013 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 05.02.2014 aufzuheben.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. I, E. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 08.01.2015 wird verwiesen.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklärt und ausgeführt, die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass das Gutachten im Ergebnis nicht überzeuge.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 24.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dem Kläger steht über den 01.10.2013 hinaus keine Verletztenrente für die Folgen des Unfalls vom 13.06.2007 zu.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Verletztenrente (§ 56 des Sozialgesetzbuches VII – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII), weil eine wesentliche Besserung in den Unfallfolgen gemäß § 48 Sozialgesetzbuch X – Verwaltungsverfahren – (SGB X) im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 15.06.2011 zugrunde lagen, eingetreten ist. Die unfallbedingte MdE ist nunmehr mit 10 v. H. zu bewerten und liegt unter dem rentenberechtigenden Grad.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fest.
Grundlage für die Feststellung der Unfallfolgen und deren MdE-Bewertung durch den maßgeblichen Bescheid vom 15.06.2011 war das Gutachten von Dr. C vom 22.03.2011, das die Beklagte eingeholt hat. Im Vergleich zu diesen Feststellungen ist es in den Unfallfolgen zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Zum Einen hat Dr. C, den die Beklagte zur Überprüfung der MdE erneut beauftragt hat, in seinem Gutachten vom 12.08.2013 ausgeführt, dass eine wesentliche Besserung eingetreten ist. Der Kläger sei in der sozialen Kommunikation nicht mehr beeinträchtigt. Er habe keine Ängste mehr und keine Probleme, alle Tätigkeiten, die mit dem Lkw-Fahren zusammenhängen, zu erledigen. Gerade Dr. C, der das Vergleichsgutachten vom 22.03.2011 gefertigt hat, ist in der Lage, hier eine Änderung festzustellen. Das Ergebnis von Dr. C ist zudem von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. I bestätigt worden. Auch Dr. I hat eine Besserung feststellen können. Die damals auf den Unfall zurückzuführende depressive Symptomatik hat sich zwischenzeitlich remittiert. Die später aufgetretenen depressiven Episoden sind nicht mehr dem Überfall sondern sonstigen Lebensumständen zuzurechnen. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. I ist in dem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorliegt.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Gutachten sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Gutachten zu entkräften. Soweit die behandelnden Ärzte des Klägers zu der Überzeugung gelangt sind, dass hier keine Änderung eingetreten ist, ist dem nicht zu folgen. Sie differenzieren nicht zwischen Unfallfolgen und dem sonstigen im Leben des Klägers sich ergebenden Ereignisse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Der XXXX geborene Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente von 30 v. H. über den 01.10.2013 hinaus.
Der Kläger erlitt am 13.06.2007 gegen 01:00 Uhr einen Unfall. Er wurde Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls in Frankreich, als er als Lkw-Fahrer eine Lenkpause einlegte.
Mit Bescheid vom 15.06.2011 gewährte die Beklagte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. für folgende Unfallfolgen: Posttraumatische Belastungsstörung mit mittelschwerem depressivem Syndrom mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nach Überfallereignis.
Diesem Bescheid lag ein Gutachten von Dr. C vom 22.03.2011 zugrunde.
Die Beklagte ließ die Beklagte zur Überprüfung der MdE erneut von Dr. C untersuchen und begutachten. Er kam im Gutachten vom 12.08.2013 zu dem Ergebnis, dass eine deutliche Besserung eingetreten sei. Der Kläger sei in der sozialen Kommunikation nicht mehr beeinträchtigt, habe keine Ängste mehr und keine Probleme, alle Tätigkeiten, die mit seinem Lkw-Fahren zusammenhingen, zu erledigen. Die MdE betrage nunmehr 10 v. H.
Mit Bescheid vom 24.09.2013 entzog die Beklagte dem Kläger ab 01.10.2013 die Verletztenrente, da eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorliege. Es sei eine Besserung eingetreten. Die Beklagte bezog sich dabei auf das Gutachten von Dr. C.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.10.2013 Widerspruch ein. Er führte aus, er sei durch den Raubüberfall immer noch beeinträchtigt. Sowohl privat als auch im sozialen Leben hätte er Probleme. Er könne auf Dauer nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.02.2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe weiterhin eine Rente zu. Der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.09.2013 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 05.02.2014 aufzuheben.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. I, E. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 08.01.2015 wird verwiesen.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklärt und ausgeführt, die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass das Gutachten im Ergebnis nicht überzeuge.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 24.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dem Kläger steht über den 01.10.2013 hinaus keine Verletztenrente für die Folgen des Unfalls vom 13.06.2007 zu.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Verletztenrente (§ 56 des Sozialgesetzbuches VII – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII), weil eine wesentliche Besserung in den Unfallfolgen gemäß § 48 Sozialgesetzbuch X – Verwaltungsverfahren – (SGB X) im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 15.06.2011 zugrunde lagen, eingetreten ist. Die unfallbedingte MdE ist nunmehr mit 10 v. H. zu bewerten und liegt unter dem rentenberechtigenden Grad.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fest.
Grundlage für die Feststellung der Unfallfolgen und deren MdE-Bewertung durch den maßgeblichen Bescheid vom 15.06.2011 war das Gutachten von Dr. C vom 22.03.2011, das die Beklagte eingeholt hat. Im Vergleich zu diesen Feststellungen ist es in den Unfallfolgen zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Zum Einen hat Dr. C, den die Beklagte zur Überprüfung der MdE erneut beauftragt hat, in seinem Gutachten vom 12.08.2013 ausgeführt, dass eine wesentliche Besserung eingetreten ist. Der Kläger sei in der sozialen Kommunikation nicht mehr beeinträchtigt. Er habe keine Ängste mehr und keine Probleme, alle Tätigkeiten, die mit dem Lkw-Fahren zusammenhängen, zu erledigen. Gerade Dr. C, der das Vergleichsgutachten vom 22.03.2011 gefertigt hat, ist in der Lage, hier eine Änderung festzustellen. Das Ergebnis von Dr. C ist zudem von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. I bestätigt worden. Auch Dr. I hat eine Besserung feststellen können. Die damals auf den Unfall zurückzuführende depressive Symptomatik hat sich zwischenzeitlich remittiert. Die später aufgetretenen depressiven Episoden sind nicht mehr dem Überfall sondern sonstigen Lebensumständen zuzurechnen. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. I ist in dem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorliegt.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Gutachten sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Gutachten zu entkräften. Soweit die behandelnden Ärzte des Klägers zu der Überzeugung gelangt sind, dass hier keine Änderung eingetreten ist, ist dem nicht zu folgen. Sie differenzieren nicht zwischen Unfallfolgen und dem sonstigen im Leben des Klägers sich ergebenden Ereignisse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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