L 2 AS 80/17 B ER und Az.: L 2 AS 81/17 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 3479/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 80/17 B ER und Az.: L 2 AS 81/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Regelleistungen für den Zeitraum Januar 2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

Der Antrag ist unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). § 86b Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 SGG bestimmt, dass, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Das vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Antragsteller mit Bescheiden vom 28.07.2016 und 26.11.2016 Regelleistungen und Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 bewilligt und diese Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 30.11.2016 zum 01.01.2017 aufgehoben wurde. Der dagegen eingelegte Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Deren Anordnung hätte jedoch mittels eines Antrags gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG beantragt werden können; in der Hauptsache wäre eine Anfechtungsklage die richtige Klageart. Damit liegt kein Fall des nur nachrangig anwendbaren § 86b Abs. 2 SGG vor, eine dennoch beantragte einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig (siehe auch Keller in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage § 86a Rn. 8).

Eine Umdeutung der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich beantragten einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid war aufgrund des eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags nicht möglich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 106 SGG i.V.m. § 153 SGG) den rechtskundigen Bevollmächtigten des Antragstellers zudem darauf hingewiesen, dass ein zulässiger Verfahrensantrag bisher nicht gestellt wurde. Dies hatte jedoch nicht die Stellung eines zulässigen Antrags zur Folge. Zu einem weiteren Hinweis auf die Unzulässigkeit des gestellten Antrags bestand auch vor dem grundgesetzlichen Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung keine Veranlassung, denn der Antragsteller erleidet keine Verkürzung des Rechtsschutzes, weil der hier richtigerweise zu stellende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids zulässig bleibt und damit erforderlichenfalls noch nachgeholt werden kann.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen konnte auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht keinen Erfolg haben, weil es an den für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine Kostenerstattung für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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