S 164 SF 796/16 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
164
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 164 SF 796/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist auf den quotalen Anteil beschränkt, wenn der Verfahrensgegner die Vorverfahrenskosten nur anteilig erstattet. Zum Rechenweg, wenn die Kostenquote der Vorverfahrenskosten vor derjenigen für das Klageverfahren abweicht.
Auf die Erinnerung wird die gerichtliche Kostenrechnung vom 1. Juni 2016 (S 108 AS 24741/14) geändert und der Betrag der an die Landeskasse zu zahlenden Kosten wird auf 478,98 EUR Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Gegenstand der Klage vom 17. Oktober 2014 im Verfahren S 108 AS 24741/14 war die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld II für August bis Oktober 2013. Mit Beschluss vom 20. November 2014 bewilligte das Sozialgericht den beiden Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.

Im August 2015 unterbreitete der Vorsitzende einen Vergleichsvorschlag. Im September 2015 erweiterte die Bevollmächtigte die Klage hinsichtlich des Monats Juni 2013, der Vorsitzende modifizierte daraufhin den Vergleichsvorschlag, der sodann von den Beteiligten des Klageverfahrens schriftsätzlich angenommen wurde. Danach trägt der Erinnerungsführer 3/4 der außergerichtlichen Kosten.

Im Juli 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger die Festsetzung eines Vorschusses aus der Landeskasse in Höhe von 487,90 EUR, der in Höhe von 255,85 EUR zur Auszahlung kam (Beschluss vom 21. Juli 2015).

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger für das Vorverfahren die Festsetzung von 325,26 EUR gegen den Erinnerungsführer, nach folgender Berechnung: 2/3 Geschäftsgebühr Nr. 2302, 1008 VV RVG 260,00 EUR 2/3 Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 13,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 51,93 EUR Der Erinnerungsführer zahlte den geltend gemachten Betrag in Höhe von 325,26 EUR.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger zugleich die Festsetzung von 755,65 EUR aus der Landeskasse, berechnet wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR Mehrvertretungszuschlag Nr. 1008 VV RVG 45,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr - 130,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 120,65 EUR, wobei der Vorschuss aus der Landeskasse auf die Verfahrensgebühr bereits Berücksichtigung gefunden habe.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle antragsgemäß die aus der Landekasse zu erstattende Vergütung auf 755,65 EUR fest. Mit Kostenberechnung vom 1. Juni 2016 forderte er sodann den Erinnerungsführer zur Zahlung von 758,63 EUR auf. In dieser Höhe (3/4 der mit Beschlüssen vom 21. Juli 2015 und 12. Mai 2016 festgesetzten Vergütung) sei der Anspruch der Rechtsanwältin wegen ihrer Vergütung gegen den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse übergegangen.

Die Erinnerung ist am 22. Juni 2016 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht anzuerkennen. Zudem seien 175,00 EUR auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, da zwei Widerspruchsführer vertreten worden seien. Es stelle sich auch die Frage, ob der Vorschuss bei der Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 hätte in Abzug gebracht werden müssen.

Der Erinnerungsgegner beantragt die Zurückweisung der Erinnerung. Er würde nur teilweise, im Hinblick auf die Absetzung der Terminsgebühr, abhelfen können. Seiner Auffassung nach belaufe sich der Erstattungsbetrag auf 517,65 EUR (3/4 von 690,20).

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Die Kostenberechnung vom 1. Juni 2016 war wie tenoriert abzuändern. Der Landeskassenübergang ist auf der Grundlage folgender Berechnung zu bewirken: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 390,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Betrag: 710,00 EUR Davon 3/4: 532,50 EUR Anrechnung Vorverfahrenskosten: - 130,00 EUR 402,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG - 76,48 EUR Gesamt: 478,98 EUR

Zwischen den hiesigen Beteiligten besteht zutreffend kein Streit über den Nichtanfall einer Terminsgebühr. Ein Termin hat nicht stattgefunden. Auch ist keine fiktive Terminsgebühr entstanden, insbesondere haben die Beteiligten des Klageverfahrens keinen schriftlichen Vergleich geschlossen. Die Gebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG entsteht nur, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wurde. Dies erfordert nach der einheitlichen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern, dass ein förmlicher Beschluss ergangen ist, sei es nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder auch § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO.

Zutreffend ist ferner die Höhe der Verfahrensgebühr in Höhe einer Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG zzgl. der Rahmenerhöhung um 30% nach Nr. 1008 VV RVG wegen der Vertretung von zwei Klägern unstreitig. Diese Gebühr erweist sich nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG. Die Einigungsgebühr folgt der Verfahrensgebühr (ohne Rahmenerhöhung) der Höhe nach aufgrund der gesetzlichen Regelung in Nr. 1006 VV RVG.

Problematisch ist allerdings die Errechnung des Anrechnungsbetrags. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geschäftsgebühr, soweit diese wegen desselben Gegenstandes entsteht, zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Bei Betragsrahmengebühren ist die Anrechnung begrenzt auf den Höchstbetrag von 175 EUR. Aus § 15a Abs. 1 RVG folgt, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr in voller Höhe zusteht, er jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag reduzierten Betrag fordern kann. Ihm steht insoweit – jedenfalls im Verhältnis zum Mandanten - ein Wahlrecht zu, auf welche der Gebühren die Anrechnung erfolgt (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/12717, S. 68)

Die Anrechnung betrifft grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, ein Dritter kann sich nur in den Fällen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen. Der Gesetzgeber sieht dies ausdrücklich nur in drei Fallkonstellationen vor: Soweit der Dritte den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Da die Staatskasse nicht Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG ist, kann sie nach Auffassung von Teilen der Rechtsprechung sich auf die Anrechnung nur berufen, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auch tatsächlich gezahlt worden ist (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2013, 18 W 68/13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2011, 6 W 55/10; FG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2012, 3 Ko 4024/11 KF; Fundstellen juris). Dies wird auch von den Landessozialgerichten im Rahmen der Vergütungsfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren, auf die § 15a RVG seit dem 1. August 2013 Anwendung findet, so vertreten, vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 3. Februar 2015, L 2 AS 605/14 B; LSG Bayern, Beschluss vom 2. Dezember 2015, L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2016, L 10 SB 57/15 B; Fundstellen juris.

Vorliegend hat die Bevollmächtigte der Kläger die Hälfte des gegenüber dem Erinnerungsführer geltend gemachten und von ihm gezahlten Kostenanteils der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren (130,00 EUR) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Zugleich hat sie im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22. Februar 2016 mitgeteilt, dass sie (weitere) Zahlungen nicht erhalten und Gebühren für Beratungshilfe nicht vereinnahmt habe.

Ob diese Erklärung ausreichend im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG ist, mithin Auskunft darüber gibt, welche Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr die Rechtsanwältin erhalten hat, kann dahinstehen. Die Kostenfestsetzung für die Vorverfahrenskosten wurde im Namen der Kläger beantragt, wie sich aus dem Zusatz "Die Antragsteller sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt" ersehen lässt. Der Erhalt weitergehender Zahlungen als von der Bevollmächtigten angegeben ist hier nicht ersichtlich.

Der Erinnerungsführer, der tatsächlich 260,00 EUR (anteilig) auf die Geschäftsgebühr gezahlt hat, kann sich auf die Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG in der ersten Alternative berufen. Macht der Kläger/Rechtsanwalt gegen den (ggf. anteilig erstattungsfähigen) Verfahrensgegner hingegen (noch) keine Vorverfahrenskosten geltend, ist nichts anzurechnen. Eine fiktive Anrechnung hat zu unterbleiben. Zahlungsansprüche gegen den erstattungspflichtigen Dritten muss weder der Kläger noch der Rechtsanwalt geltend machen, auch nicht im Falle von Prozesskostenhilfe.

Auch die dritte Alternative des § 15a Abs. 2 RVG ist hier erfüllt. Die Vorverfahrens- und Klageverfahrenskosten werden im selben Verfahren im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht. Dies wird auch bei paralleler Geltendmachung im Erkenntnis- und Kostenfestsetzungsverfahren teilweise bejaht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15a Rn 9). Um dasselbe Verfahren handelt es sich auch, wenn die außergerichtlichen Kosten einschl. der Vorverfahrenskosten teils im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kläger/Rechtsanwalt und teils gegenüber der Landeskasse bzw. von ihr aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden, jedenfalls dann, wenn beide Rechnungen – wie hier – zeitgleich oder im engen zeitlichen Zusammenhang gestellt werden (zum Aspekt der Zeitgleichheit vgl. Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 15a Rn. 116). Gesetzliche Voraussetzung ist lediglich die Geltendmachung, nicht auch, dass dies mit Erfolg geschieht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15a Rn. 46).

Die Berechnung des Anrechnungsbetrages ist sowohl nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 RVG als auch nach dessen Sinn und Zweck auf den quotalen Anteil "soweit" beschränkt, wenn der Verfahrensgegner als erstattungspflichtiger Dritter nicht die volle Geschäftsgebühr, sondern die Vorverfahrenskosten nur teilweise erstattet. Auch in der Rechtsprechung und Literatur wird insoweit einheitlich vertreten, dass lediglich die vom erstattungspflichtigen Dritten gezahlten/titulierten Vorverfahrenskosten anzurechnen sind (vgl. z.B. Schneider/Wolf, a.a.O., § 15a Rn. 88 ff; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 15a Rn. 26 oder auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2011, I-15 W 91/11, JurBüro 2012, 141).

Sofern die Vorverfahrens- und Klageverfahrenskosten anhand derselben Quote zu erstatten sind und/oder Beratungshilfe nicht gewährt wurde, kann der Anrechnungsbetrag aus der entstandenen Geschäftsgebühr ermittelt und sodann der Gesamtbetrag quotiert werden (vgl. Berechnungsvariante a), so auch die Berechnung des Urkundsbeamten) oder zuerst der Gesamtbetrag der Gebühren berechnet und gequotelt und danach der Anrechnungsbetrag, errechnet aus der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr, in Abzug gebracht werden (vgl. b).

Im Grundsatz führen beide Varianten zum selben Ergebnis. Dies trifft aber nicht zu, wenn sich wie vorliegend die Kostenquoten unterscheiden. Für das Vorverfahren hat der Erinnerungsführer den Betrag anhand der ihm berechneten Quote von 2/3 der Kosten gezahlt. Für das Klageverfahren hat er 3/4 der Kosten zu erstatten. Es ergeben sich dann folgende Varianten der Berechnung: a) Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 390,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr - 175,00 EUR (1/2 der Gebühr begrenzt auf den Höchstbetrag) Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 101,65 EUR Gesamt: 636,65 EUR Davon 3/4: 477,49 EUR

b) Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 390,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Summe: 710,00 EUR Davon 3/4: 532,50 EUR Anrechnung Vorverfahrenskosten: (= 1/2 des gezahlten Betrags von 260 EUR) - 130,00 EUR 402,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG - 76,48 EUR Gesamt: 478,98 EUR

Die Variante b) erachten die Berliner Kostenkammern für vorzugswürdig. Sie berücksichtigt die abweichende Quotierung der Vorverfahrenskosten, die sich in Variante a) nicht darstellen lässt. Mit Variante b) lässt sich auch die Fallkonstellation umsetzen, dass der Verfahrensgegner die Vorverfahrenskosten nur zur Hälfte, die Klageverfahrenskosten aber in vollem Umfang trägt.

Für Variante b) spricht, dass sie dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 RVG Rechnung trägt, denn der erstattungspflichtige Dritte darf sich auf die Anrechnung berufen, soweit er den Gebührenanspruch auch tatsächlich erfüllt hat. Im Umfang von 175 EUR entspricht vorliegend der Anrechnungsbetrag aber gerade nicht dem vom Erinnerungsführer Gezahlten.

Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Variante b) führt nicht zuletzt auch im Falle von Beratungshilfe zu sachgerechten Ergebnissen. Beratungshilfe kann nicht nur mittels Beratungshilfescheins gewährt werden, sondern auch durch Gebührenverzicht des Rechtsanwaltes aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG (etwa durch Gebührenverzicht hinsichtlich der Vorverfahrenskosten!). Der Mandant schuldet bei gewährter Beratungshilfe dem Rechtsanwalt (ggf. mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr) keine Vergütung. Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner geht auf den Rechtsanwalt über gemäß § 9 BerHG, bei Zahlung von Beratungshilfe aus der Landeskasse auf diese, § 59 RVG. Die Geschäftsgebühr kann der Rechtsanwalt (im eigenen Namen!) gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. Auch insoweit gilt, dass tatsächlich erhaltene Zahlungen auf den Gebührenanspruch mitzuteilen sind. Beim Landeskassenübergang kann der Beklagte sich im Rahmen des vorstehend Aufgeführten auf die Anrechnung berufen.

Da im vorliegenden Fall die Gebühren aus der Landeskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt in Höhe von 755,65 EUR festgesetzt worden sind, wäre der Erstattungsbetrag, der gegen den Erinnerungsführer geltend gemacht werden kann, auf 3/4 dieses Betrags beschränkt, mithin 566,74 EUR. Für den aus der Landeskasse geleisteten Vorschuss fehlt es gegenwärtig an einer Festsetzungsentscheidung. Er wäre dem im Beschluss vom 12. Mai 2016 festgesetzten Betrag hinzuzusetzen und bei der Auszahlung der Vergütung an die beigeordnete Rechtsanwältin in Abzug zu bringen gewesen. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn der festgesetzte Erstattungsbetrag liegt noch unterhalb des Betrages von 566,74 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Diese Entscheidung ist endgültig, § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG.

Längert
Rechtskraft
Aus
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