L 12 AS 4824/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2741/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4824/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.09.2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; Arbeitslosengeld [Alg] II) für die Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 aufheben und die zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von 1.338,16 EUR zur Erstattung fordern durfte; vornehmlich ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.

In der streitgegenständlichen Zeit lebte der geborene Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, geboren, und dem geborenen Sohn Marcel sowie einer Tochter, die über eigenes Einkommen verfügte, in einem gemieteten Mehrfamilienhaus in der in L ... Der Sohn bewohnte eine Einliegerwohnung im Untergeschoss des Hauses, die Tochter eine andere Wohneinheit. Für den Bewilligungszeitraum bis 31.08.2011 hatte der Kläger für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt und bezogen. Am 02.08.2011 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Der Sohn wurde im Antrag nicht mehr aufgeführt.

Am 08.09.2011 stellte der Kläger "wegen Vermögenslosigkeit und drohender Obdachlosigkeit" einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Zu seinem Weiterbewilligungsantrag sei noch kein Bescheid oder eine wenigstens vorläufige finanzielle Hilfe ergangen. Mit Schreiben vom 08.09.2011 forderte der Beklagte ihn unter Hinweis auf die Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) unter Fristsetzung bis 26.09. 2011 u.a. auf, Kontoauszüge von den privaten und geschäftlichen Konten seines Sohnes für die Monate März bis August 2011 in Kopie vorzulegen. Mit Bescheid vom 04.10.2011 versagte der Beklagte die beantragten Leistungen gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 66 Abs. 1 SGB I. Mit Beschluss vom 12.10.2011 lehnte das SG auch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Auf die Beschwerde des Klägers und seiner Ehefrau änderte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg diesen Beschluss (sinngemäß) ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau für die Zeit vom 08.09.2011 bis längstens 28.02.2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.327,26 EUR monatlich zu gewähren (Beschluss vom 30.11.2011 – L 1 AS 4895/11 ER-B –). In Ausführung dieses Beschlusses bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. mit Bescheid vom 08.12.2011 Alg II für die Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 in Höhe von 1.345,26 EUR monatlich. Die Leistungen wurden durch Übersendung von Barschecks ausbezahlt; hierfür behielt der Beklagte Gebühren in Höhe von 7,10 EUR monatlich ein; es ergab sich danach ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.338,16 EUR.

Am 30.01.2012 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma E. Maschinen GmbH in W. auf. Mit Bescheid vom 10.04.2012 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für den Monat Februar 2012 insgesamt auf und forderte vom Kläger die Erstattung der an ihn und seine Ehefrau gezahlten Leistungen in Höhe von 1.338,16 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.04.2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe die erste Gehaltszahlung der Firma E. erst im März 2012 erhalten. Er sei deshalb im Februar 2012 noch hilfebedürftig gewesen und habe dementsprechend auch Anspruch auf Alg II gehabt. Entgegen seiner Ankündigung, einen Nachweis über den Zeitpunkt des Gehaltszuflusses zu übersenden, legte der Kläger keine Kontoauszüge oder sonstigen Nachweise vor. Entsprechende Erinnerungen des Beklagten blieben erfolglos. Zuletzt erklärte der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2012, seine Bank sei erst nach Vorlage des Arbeitsvertrages bereit gewesen, ihm ein Konto einzurichten. Die Bank habe nun aber ihre Filialen geschlossen; er wisse deshalb nicht, wie er die geforderten Kontoauszüge erhalten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages sei der Lohn jeweils am Letzten eines Monats fällig gewesen. Für den Monat Januar 2012 habe der Lohn nach den Verdienstbescheinigungen 161,29 EUR brutto (128,26 EUR netto) und für den Monat Februar 2012 2.500,00 EUR brutto (2.106,05 EUR netto) betragen. Es sei davon auszugehen, dass die Gehaltszahlungen entsprechend den Vorgaben des Arbeitsvertrages noch während des laufenden Monats erfolgt seien. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Absendevermerks wurde der Widerspruchsbescheid am 13.06.2013 zur Post gegeben.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 05.08.2013 Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe das Gehalt für den Monat Januar zusammen mit dem Februar-Gehalt erst im März 2012 erhalten. Über seine Wohnadresse sei eine Auskunftssperre eingetragen. Er besitze dort deshalb keinen Briefkasten. Den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 hätten andere Hausbewohner in deren Briefkasten vorgefunden und ihm in der Vorwoche (vor der Klageerhebung) übergeben. Vorsorglich beantrage er deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den Kläger wiederholt aufgefordert, die Auszüge seines Gehaltskontos für den Zeitraum Januar bis März 2012 vorzulegen. Zuletzt hat das SG sein mit einem Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) versehenes Schreiben vom 12.11.2013 mittels Zustellungsauftrag zugestellt. Nach der von Zusteller G. unterzeichneten Zustellungsurkunde ist das Schreiben des SG dem Kläger am 14.11.2013 zugestellt worden. Der Zusteller hat in der Urkunde vermerkt, das Schriftstück sei in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Eine Reaktion des Klägers auf die Anfragen des SG ist nicht erfolgt. Das SG den Rechtsstreit daraufhin terminiert und dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2015 über dessen Postfach übersandt. Das beigefügte Empfangsbekenntnis ist allerdings nicht an das SG zurückgeschickt worden. Mit Urteil vom 25.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 zwar grundsätzlich als am 16.06.2013 bekannt gegeben. Der Kläger habe den Zeitpunkt des Zugangs jedoch qualifiziert bestritten. Damit treffe den Beklagten die Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe. Einen solchen Nachweis für einen früheren Zugang, als vom Kläger behauptet, habe der Beklagte nicht erbracht. In der Sache sei die Klage allerdings nicht begründet. Für den Zufluss des Gehalts trage der Kläger die Beweislast. Dieser habe nicht nachgewiesen, das Gehalt für den Monat Februar erst im März erhalten zu haben. Das Urteil vom 25.09.2015 ist dem Kläger ausweislich der von Zusteller Aslan Haydar unterzeichneten Zustellungsurkunde am 28.10.2015 zugestellt worden. Auch in diesem Fall hat der Zusteller Aslan Haydar in der Urkunde vermerkt, das Schriftstück sei in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12.11.2015 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Von einer mündlichen Verhandlung habe er keine Kenntnis gehabt. Das Urteil vom 25.09.2015 habe er von anderen Hausbewohnern erhalten. Vorsorglich beantrage er deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Briefe könnten ihm jederzeit zugestellt werden, allerdings ausschließlich durch persönliche Übergabe an seine Ehefrau. Außerdem sei er in dem vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes von einer Rechtsanwältin vertreten worden. In diesem Verfahren hätten Zustellungen deshalb auch an diese erfolgen können. In der Sache trägt er vor, er sei auch im Februar 2012 noch hilfebedürftig gewesen. Er habe nach vielen Jahren und erst nach Vorlage des Arbeitsvertrages eine Bank gefunden, die bereit gewesen sei, ein Girokonto für ihn einzurichten. Über dieses habe er erst im März 2012 verfügen können. Darüber hinaus beantrage er festzustellen, dass der Beklagte während seines Bezuges von Alg II seine berechtigten Ansprüche auf Übernahme der Mietnebenkostennachzahlungen nicht erfüllt habe. Ferner seien ihm damals verauslagte Reisekosten zu einem Probearbeitsverhältnis trotz Zusage nicht erstattet worden. Letztlich habe der Beklagte ihm auch die von der Postbank für die Barauszahlung der Leistungen verlangten Gebühren nicht erstattet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.09.2015 und den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unzulässig. Jedenfalls sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig und das Urteil des SG zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie wurde auch unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; es fehlt jedoch an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen war. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 03.11.1971 – IV ZR 26/70 –, BGHZ 57, 224). Indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 08.11.2007 – B 2 U 3/06 R –, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 m.w.N.).

Ein solches, das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Klägers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18.11.2003 (B 1 KR 1/02 SSozR 4-1500 § 90 Nr. 1 –) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtssuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, sind auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar, in denen der Rechtssuchende zwar seine Wohnanschrift (zunächst) bekannt gibt, aber in der Folge auf andere Weise eine Kontaktaufnahme durch das Gericht praktisch unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall verletzt der Kläger das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2009 – L 13 R 392/07 –, juris).

Der Kläger verweigert zwar nicht grundsätzlich die Annahme an ihn gerichteter Schreiben von Behörden und Gerichten; er bringt jedoch bewusst keinen mit seinem Namen versehenen Briefkasten an, so dass eine Zustellung ausschließlich durch persönliche Übergabe der zuzustellenden Schriftstücke möglich ist. Da der Kläger sich nach eigenem Vorbringen selbst häufig nicht in der Wohnung aufhält, kann eine Zustellung praktisch nur durch Übergabe von Schriftstücken an seine Ehefrau möglich. Der Kläger hat selbst gegenüber dem Senat angegeben, dies sei die einzige Möglichkeit, ihm Schriftstücke zuzustellen. Mit diesem Verhalten verletzt der Kläger das ihm obliegende Maß an prozessualer Mitwirkung in gleicher Weise, wie ein Beteiligter, der seine Wohnanschrift überhaupt nicht angibt, denn auch der Kläger macht durch sein Verhalten eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende Kommunikation zwischen dem Gericht und ihm praktisch unmöglich. Die Übersendung von Schriftstücken mit einfacher Post, die nach den Regelungen des SGG in den meisten Fällen zulässig und ausreichend ist, kommt im Fall des Klägers von vornherein nicht in Betracht, denn solche Sendungen werden regelmäßig nicht persönlich übergeben, sondern vom Postzusteller in den Briefkasten oder eine entsprechende Empfangseinrichtung geworfen. Über eine solche verfügt der Kläger nicht.

Über das in erster Instanz vom Kläger noch angegebene Postfach war es ebenfalls nicht möglich, den Kläger zu erreichen. Diesen Weg hat das SG für den Versuch einer Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung gewählt und dem Kläger die Terminsbestimmung der Kammervorsitzenden vom 24.08.2015 (mit einem Empfangsbekenntnis) über das angegebene Postfach übermittelt. Den Kläger hat die Ladung jedoch offenbar auch auf diesem Weg nicht erreicht. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht zurückgesandt und der Kläger hat im Berufungsverfahren selbst behauptet, von der Terminsbestimmung keine Kenntnis gehabt zu haben.

Letztlich ist auch eine förmliche Zustellung von Schriftstücken an den Kläger praktisch nicht möglich. An einen beauftragten Rechtsanwalt können Zustellungen nur erfolgen, wenn ein solcher im konkreten Verfahren zumindest als Empfangsbevollmächtigter benannt worden ist. Dies ist jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, Zustellungen könnten (ausschließlich) durch persönliche Übergabe der zuzustellenden Schriftstücke an seine Ehefrau erfolgen, handelt es sich, wie das vorliegende Verfahren zeigt, nur um eine theoretische Möglichkeit. Bei keinem der Versuche, dem Kläger Schriftstücke durch Postzustellungsurkunde zuzustellen, wurde in der Wohnung des Klägers eine empfangsberechtigte Person angetroffen. Jedenfalls haben alle Zusteller – insgesamt wurden vier Zustellungsaufträge erteilt – angegeben, eine Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes in der Wohnung des Klägers sei unmöglich gewesen. Zuletzt kam der Zustellungsauftrag hinsichtlich der Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 11.11.2016 mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück, obwohl der Kläger nach Auskunft des Einwohnermeldeamts nach wie vor unter seiner bisherigen Anschrift gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund verblieb nur die Möglichkeit, die öffentliche Zustellung der Terminsbestimmung zu bewilligen.

Das Verhalten des Klägers zeigt, dass er offenbar grundsätzlich nicht bereit ist, eine sinnvolle Kommunikation mit dem Gericht zu ermöglichen. Er nimmt es jedenfalls billigend in Kauf, dass Schreiben von Gerichten ihn in aller Regel nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung und auch dann nur eher zufällig erreichen. Unter derartigen Bedingungen kann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll nicht geführt werden; der Senat geht davon aus, dass dies dem Kläger auch bewusst ist. Für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt ein solches Verhalten jedenfalls nicht; das Prozessieren des Kläger erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung. – Damit korrespondiert im Übrigen das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen (ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt): er bestreitet gar nicht, dass ihm sein Arbeitgeber die hier interessierende Gehaltszahlung überwiesen hat; die Behauptung, dass und weshalb es ihm nicht möglich sei, Kontoauszüge vorzulegen, ist offensichtlich abwegig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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