Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 R 1061/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 48/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, Chefarzt einer Klinik für psychiatrische Erkrankungen, begehrt die Festset-zung einer höheren Vergütung für das fachärztliche Sachverständigengutachten, das er für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren (S 11 R 1061/09) über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erstattete.
Veranlassung für die Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens gab im Wesentlichen die für den Kläger der Hauptsache ausgesprochene Empfehlung einer verhal-tenstherapeutischen Psychotherapie und der Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung durch eine Rehabilitationseinrichtung.
Im Rahmen der Beweisanordnung des SG vom 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Beantwortung der von dem Kammervor-sitzenden verwendeten Standardfragen zur Feststellung der gesundheitlichen Vorausset-zungen einer Rente wegen Erwerbsminderung beauftragt.
Der Antragsteller erstattete auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des im Jahr 1963 geborenen Klägers am 24. Januar 2012 das fachärztliche Gutachten vom 14. April 2012. Dieses sehr umfangreiche Gutachten von 74 Seiten zeichnet sich durch eine sehr sorgfältige Aufbereitung des medizinischen Sachverhaltes, der Vorgeschichte des Klägers, eine sehr detailgenaue Darstellung und hohe Fachkunde des gerichtlichen Sachverständigen aus. Im Ergebnis wurde die von dem Kläger angeführte Angststörung oder Zwangsstörung im Rahmen einer differenzierten Würdigung der Befunde verneint. Die Abhängigkeitserkrankung und somatoforme Schmerzstörung beeinflussten das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben nicht in rentenrelevantem Umfang. Dem Kläger fehle es im Wesentlichen an der erforderlichen Leistungsmotivation. Ggf. seien ambulante suchttherapeutische Maßnahmen geboten. Es sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers mit qualitativen Einschränkungen auszugehen. Der Sachverhalt sei hinreichend geklärt. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 198 bis 271 Bd. II der Gerichtsakten aus dem Hauptsacheverfahren (L 3 R 447/12) Bezug genommen.
Das die Klage abweisende Urteil des SG vom 12. September 2012 ist schließlich durch rechtskräftig gewordenes Urteil des 3. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2015 bestätigt worden.
Mit Rechnung vom 14. April 2012 hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von 3.050,51 EUR geltend gemacht, die sich aus einem Stundensatz der Honorargruppe M 3 in Höhe von 85,00 EUR für 28,5 Stunden, Schreibgebühren, Versandkosten und Umsatzsteuer zusam-mensetzt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG hat die Vergütung auf 2.202,63 EUR festgesetzt. Die Kürzung in Höhe von 847,88 EUR betrifft den Stundensatz, der nur in Höhe von 60,00 EUR (Honorargruppe M 2) berücksichtigt worden ist, mit einer entsprechenden Reduzierung der Umsatzsteuer.
Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung vom 4. Juni 2012 hat der Antragsteller der Kürzung der in Rechnung gestellten Vergütung widersprochen. Auf Grund des Schwierigkeitsgrades des Gutachtens seien hier als Besonderheiten des Einzelfalles die unvollständige Aktenlage, eine unübersichtliche Befundlage, die erschwerte Erhebung und Beurteilung des Befundes und die Differentialdiagnose zu berücksichtigen. Mithin handele es sich um ein besonders schwieriges Gutachten, sodass der Stundensatz nach der Honorar-gruppe M 3 in Anwendung zu bringen sei.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 hat das SG die Vergütung des Antragstellers nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmet-schern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) auf 2.202,63 EUR festgesetzt. Gutachten zur Feststellung der Erwerbsminderung seien nach der herr-schenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Regelfall nach der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu vergüten, da es sich um typische Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad handele. Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller ein Gutachten zu erstellen gehabt, dass im Ergebnis Grundlage für die Beant-wortung der Rechtsfrage einer Erwerbsminderung des Klägers im Sinne des § 43 SGB VI gewesen sei. Daher komme nach der Rechtsprechung nur eine Entschädigung nach der Honorargruppe M 2 in Betracht.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 16. Januar 2017 zugestellten Beschluss des SG am 6. Februar 2017 Beschwerde eingelegt, der das SG durch Entscheidung vom 7. Februar 2017 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist sodann dem LSG Sachsen-Anhalt vorgelegt worden. Der Antragsteller stützt die mit seinem Rechtsmittel erstrebte weitere Vergütung in Höhe von 847,88 EUR auf seine Begründung für die richterliche Festsetzung bei dem SG. Ergänzend verweist er auf seine - gerichtsbekannte - besondere Fachkompetenz und seine Unterstützung der Recht-sprechung insbesondere durch eine überobligatorische Bereitschaft in der Erstattung von Gutachten unter Verzicht auf eine Delegierung an Mitarbeiter der von ihm als Chefarzt geführten Einrichtung.
Die Landeskasse beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss des SG sei nicht zu beanstanden. Es liege hier ein Zustandsgutachten über den Probanden vor mit einer einfachen Auseinandersetzung von Kausalfragen zur Feststellung der beste-henden oder zukünftigen Leistungsfähigkeit, das der Honorargruppe M 2 mit einem Stun-densatz in Höhe von 60,00 EUR zuzuordnen sei. Unter Berücksichtigung der für die Unter-scheidung zwischen der Honorargruppe M 2 und M 3 vom LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23. September 2009 - L 6 R 303/09 B -, juris, RdNr. 24ff.) herausgearbeiteten Kriterien liege hier ein der Honorargruppe M 3 zuzuordnendes Zustandsgutachten, dessen Aus-gangspunkt besonders schwierige, komplizierte und widersprüchliche Befunde aufweise, nicht vor.
Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem Beschwerdeverfahren und aus dem Hauptsacheverfahren S 11 R 1061/09 - L 3 R 447/12 verwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers erfolgt durch Beschluss des Berichterstatters (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). Gründe für eine Übertragung auf den Senat im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG liegen nicht vor. Der erforderliche Schwellenwert für die statthafte Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist erreicht, da der Antragsteller eine um 847,88 EUR höhere Vergütung erstrebt.
Die (gut nachvollziehbaren) Argumente des Antragstellers führen nicht zu einer Rechtswid-rigkeit der Vergütungsfestsetzung des SG.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung insbesondere ein Honorar für ihre Leistungen nach §§ 9 bis 11 JVEG. Die weiteren Vergütungsbestandteile im Sinne des § 8 Nr. 2 bis 4 JVEG sind im vorliegenden Verfahren nicht streitig.
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird dieses nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Für den zu berücksichtigenden Zeitaufwand ist auf einen typisierten Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität abzustellen (vgl. Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -, juris; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 -, juris). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Vorstellung, dass idealtypisch eine Beweiserhebung durch Sachver-ständige erfolgen soll, die sämtlich über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, sodass innerhalb der Gruppe der bestellten Sachverständigen nicht weiter in Bezug auf ihre beson-dere Qualifikation differenziert werden kann.
Der Stundensatz für das Gutachten ist ebenfalls nicht gutachter-, sondern gutachtenbezogen. Auf die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen finden nach der Übergangsvorschrift in § 24 Satz 1 JVEG hier § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG und die Anlage 1 zu dieser Vorschrift in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung. Das Sachverständige erhält nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in dieser Fassung für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M 1 von 50,00 EUR, in der Honorargruppe M 2 von 60,00 EUR und der Honorargruppe M 3 von 85,00 EUR. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen. Betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten einen Gegenstand, der in keiner Honorargruppe genannt wird, ist die Zuordnung nach billigem Ermessen vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt folgende Zuordnung zu den Honorargruppen M 1 bis M 3
M 1: Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere: - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung.
M 2: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, - zu rechtsmedizini-schen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, - zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), - zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - zur Einrichtung einer Betreuung, - zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, - zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.
M 3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten: - zum Kausalzu-sammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, - zu ärztlichen Behandlungsfehlern, - in Verfahren nach dem OEG, - in Verfahren nach dem HHG, - zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neuro- logisch/psychologischen Fragestellungen), - zur Kriminalprognose, - zur Aussagetüchtigkeit, - zur Widerstandsfähigkeit, - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, - in Unter-bringungsverfahren, - in Verfahren nach § 1905 BGB, - in Verfahren nach dem TSG, - in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, - zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten - zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Ist eine Zuordnung nach der Anlage 1 zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 möglich, ist die Honorargruppe bindend (vgl. z.B. Meyer/Höver/Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl. 2011, § 9 RdNr. 9.4). Der Gesetzgeber hat eine Zuordnung unter dem Gesichtspunkt des abstrakten Aufwands nach Erfahrungswerten unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Bundesärz-tekammer vorgenommen, sodass es - soweit nicht die Zuordnung in der Anlage 1 selbst eine differenzierte Bewertung fordert - nicht auf den Schwierigkeitsgrad in der konkreten Rechts-sache ankommt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 182, Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 9 RdNr. 9.2 und 9.5).
Es bestehen hier gewisse Bedenken, gegen die von der überwiegenden Meinung vertretene Auffassung, dass Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung nach dem SGB VI nicht den Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" im Sinne der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet werden sollen (vgl. statt aller: Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 8 SF 21/12 E -, juris unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -, juris, RdNr. 39, 43). Soweit eine solche Zuordnung unter Hinweis auf einen nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr verwendeten Terminus, insbesondere den der "Erwerbsunfähigkeit" abgelehnt wird, spricht dagegen, dass in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG abstrakt auf Feststellungen der verminderten Erwerbsfähigkeit abstellt wird, d.h. weder ein Begriff im Sinne des neuen noch des alten Rentenrechts verwendet wird. Im Übrigen bezeichnet die Überschrift des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des SGB VI nach altem wie nach neuem Rentenrecht die hier maßgebenden Renten als "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". Die Verwendung des Oberbegriffs in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vermeidet eine Aufzählung sämtlicher in Betracht kommender Rentenarten, für welche die Prüfung einer verminderten Erwerbsfähigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen ist.
Im Ergebnis kommt es auf diese Frage für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich an, weil auch die überwiegende Meinung die medizinischen Sach-verständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI - wie nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG die "beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit" - grundsätzlich der Honorar-gruppe M 2 zuordnet (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2015, a.a.O. m.w.N.). Solche Gutachten erfordern die Feststellung der medizinischer Diagnosen und daraus abgeleitet die Beurteilung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens des jeweiligen Klägers. Die Verursachung einer festgestellten Gesundheitsstörung durch ein schädigendes Ereignis oder Einwirkungen, die typisierend Gutachten mit hohem Schwierig-keitsgrad begründen können, ist in solchen Rentengutachten nicht von Bedeutung. Maßge-bend sind die Funktionseinschränkungen des Versicherten.
Die Abgrenzungskriterien für eine Vergütung eines Gutachtens zur Feststellung einer Erwerbsminderung lassen sich unmittelbar - oder über § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG entsprechend - der Definition der Gutachten der Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG entnehmen. Erforderlich ist danach für die Honorargruppe M 3, dass es sich um ein Gutachten a) zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) bei besonderen Schwierigkeiten und b) mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere mit der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen handelt. Die Voraussetzungen a) und b) müssen also kumulativ vorliegen.
In Bezug auf den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens käme hier von den zu b) genannten Kriterien nur die Frage einer Prognoseentscheidung als Anknüpfungspunkt in Betracht. Das Ergebnis zur weiteren Entwicklung von Funktionseinschränkungen ist aber erkennbar von untergeordneter Bedeutung, wenn sich im Rahmen der aktuellen Befunde eine Erwerbsmin-derung des Versicherten nicht hat feststellen lassen. Das im Wesentlichen besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung des Gutachtens zuzuordnende Vorbringen des Antragstel-lers genügt für sich genommen nicht für die Zuordnung des Stundensatzes insgesamt zur Honorargruppe M 3. Einen Mittelweg, d.h. insbesondere eine Kombination von Stundensätzen nach verschiedenen Honorargruppen, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, Chefarzt einer Klinik für psychiatrische Erkrankungen, begehrt die Festset-zung einer höheren Vergütung für das fachärztliche Sachverständigengutachten, das er für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren (S 11 R 1061/09) über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erstattete.
Veranlassung für die Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens gab im Wesentlichen die für den Kläger der Hauptsache ausgesprochene Empfehlung einer verhal-tenstherapeutischen Psychotherapie und der Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung durch eine Rehabilitationseinrichtung.
Im Rahmen der Beweisanordnung des SG vom 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Beantwortung der von dem Kammervor-sitzenden verwendeten Standardfragen zur Feststellung der gesundheitlichen Vorausset-zungen einer Rente wegen Erwerbsminderung beauftragt.
Der Antragsteller erstattete auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des im Jahr 1963 geborenen Klägers am 24. Januar 2012 das fachärztliche Gutachten vom 14. April 2012. Dieses sehr umfangreiche Gutachten von 74 Seiten zeichnet sich durch eine sehr sorgfältige Aufbereitung des medizinischen Sachverhaltes, der Vorgeschichte des Klägers, eine sehr detailgenaue Darstellung und hohe Fachkunde des gerichtlichen Sachverständigen aus. Im Ergebnis wurde die von dem Kläger angeführte Angststörung oder Zwangsstörung im Rahmen einer differenzierten Würdigung der Befunde verneint. Die Abhängigkeitserkrankung und somatoforme Schmerzstörung beeinflussten das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben nicht in rentenrelevantem Umfang. Dem Kläger fehle es im Wesentlichen an der erforderlichen Leistungsmotivation. Ggf. seien ambulante suchttherapeutische Maßnahmen geboten. Es sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers mit qualitativen Einschränkungen auszugehen. Der Sachverhalt sei hinreichend geklärt. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 198 bis 271 Bd. II der Gerichtsakten aus dem Hauptsacheverfahren (L 3 R 447/12) Bezug genommen.
Das die Klage abweisende Urteil des SG vom 12. September 2012 ist schließlich durch rechtskräftig gewordenes Urteil des 3. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2015 bestätigt worden.
Mit Rechnung vom 14. April 2012 hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von 3.050,51 EUR geltend gemacht, die sich aus einem Stundensatz der Honorargruppe M 3 in Höhe von 85,00 EUR für 28,5 Stunden, Schreibgebühren, Versandkosten und Umsatzsteuer zusam-mensetzt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG hat die Vergütung auf 2.202,63 EUR festgesetzt. Die Kürzung in Höhe von 847,88 EUR betrifft den Stundensatz, der nur in Höhe von 60,00 EUR (Honorargruppe M 2) berücksichtigt worden ist, mit einer entsprechenden Reduzierung der Umsatzsteuer.
Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung vom 4. Juni 2012 hat der Antragsteller der Kürzung der in Rechnung gestellten Vergütung widersprochen. Auf Grund des Schwierigkeitsgrades des Gutachtens seien hier als Besonderheiten des Einzelfalles die unvollständige Aktenlage, eine unübersichtliche Befundlage, die erschwerte Erhebung und Beurteilung des Befundes und die Differentialdiagnose zu berücksichtigen. Mithin handele es sich um ein besonders schwieriges Gutachten, sodass der Stundensatz nach der Honorar-gruppe M 3 in Anwendung zu bringen sei.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 hat das SG die Vergütung des Antragstellers nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmet-schern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) auf 2.202,63 EUR festgesetzt. Gutachten zur Feststellung der Erwerbsminderung seien nach der herr-schenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Regelfall nach der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu vergüten, da es sich um typische Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad handele. Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller ein Gutachten zu erstellen gehabt, dass im Ergebnis Grundlage für die Beant-wortung der Rechtsfrage einer Erwerbsminderung des Klägers im Sinne des § 43 SGB VI gewesen sei. Daher komme nach der Rechtsprechung nur eine Entschädigung nach der Honorargruppe M 2 in Betracht.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 16. Januar 2017 zugestellten Beschluss des SG am 6. Februar 2017 Beschwerde eingelegt, der das SG durch Entscheidung vom 7. Februar 2017 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist sodann dem LSG Sachsen-Anhalt vorgelegt worden. Der Antragsteller stützt die mit seinem Rechtsmittel erstrebte weitere Vergütung in Höhe von 847,88 EUR auf seine Begründung für die richterliche Festsetzung bei dem SG. Ergänzend verweist er auf seine - gerichtsbekannte - besondere Fachkompetenz und seine Unterstützung der Recht-sprechung insbesondere durch eine überobligatorische Bereitschaft in der Erstattung von Gutachten unter Verzicht auf eine Delegierung an Mitarbeiter der von ihm als Chefarzt geführten Einrichtung.
Die Landeskasse beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss des SG sei nicht zu beanstanden. Es liege hier ein Zustandsgutachten über den Probanden vor mit einer einfachen Auseinandersetzung von Kausalfragen zur Feststellung der beste-henden oder zukünftigen Leistungsfähigkeit, das der Honorargruppe M 2 mit einem Stun-densatz in Höhe von 60,00 EUR zuzuordnen sei. Unter Berücksichtigung der für die Unter-scheidung zwischen der Honorargruppe M 2 und M 3 vom LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23. September 2009 - L 6 R 303/09 B -, juris, RdNr. 24ff.) herausgearbeiteten Kriterien liege hier ein der Honorargruppe M 3 zuzuordnendes Zustandsgutachten, dessen Aus-gangspunkt besonders schwierige, komplizierte und widersprüchliche Befunde aufweise, nicht vor.
Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem Beschwerdeverfahren und aus dem Hauptsacheverfahren S 11 R 1061/09 - L 3 R 447/12 verwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers erfolgt durch Beschluss des Berichterstatters (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). Gründe für eine Übertragung auf den Senat im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG liegen nicht vor. Der erforderliche Schwellenwert für die statthafte Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist erreicht, da der Antragsteller eine um 847,88 EUR höhere Vergütung erstrebt.
Die (gut nachvollziehbaren) Argumente des Antragstellers führen nicht zu einer Rechtswid-rigkeit der Vergütungsfestsetzung des SG.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung insbesondere ein Honorar für ihre Leistungen nach §§ 9 bis 11 JVEG. Die weiteren Vergütungsbestandteile im Sinne des § 8 Nr. 2 bis 4 JVEG sind im vorliegenden Verfahren nicht streitig.
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird dieses nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Für den zu berücksichtigenden Zeitaufwand ist auf einen typisierten Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität abzustellen (vgl. Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -, juris; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 -, juris). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Vorstellung, dass idealtypisch eine Beweiserhebung durch Sachver-ständige erfolgen soll, die sämtlich über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, sodass innerhalb der Gruppe der bestellten Sachverständigen nicht weiter in Bezug auf ihre beson-dere Qualifikation differenziert werden kann.
Der Stundensatz für das Gutachten ist ebenfalls nicht gutachter-, sondern gutachtenbezogen. Auf die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen finden nach der Übergangsvorschrift in § 24 Satz 1 JVEG hier § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG und die Anlage 1 zu dieser Vorschrift in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung. Das Sachverständige erhält nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in dieser Fassung für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M 1 von 50,00 EUR, in der Honorargruppe M 2 von 60,00 EUR und der Honorargruppe M 3 von 85,00 EUR. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen. Betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten einen Gegenstand, der in keiner Honorargruppe genannt wird, ist die Zuordnung nach billigem Ermessen vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt folgende Zuordnung zu den Honorargruppen M 1 bis M 3
M 1: Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere: - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung.
M 2: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, - zu rechtsmedizini-schen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, - zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), - zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - zur Einrichtung einer Betreuung, - zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, - zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.
M 3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten: - zum Kausalzu-sammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, - zu ärztlichen Behandlungsfehlern, - in Verfahren nach dem OEG, - in Verfahren nach dem HHG, - zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neuro- logisch/psychologischen Fragestellungen), - zur Kriminalprognose, - zur Aussagetüchtigkeit, - zur Widerstandsfähigkeit, - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, - in Unter-bringungsverfahren, - in Verfahren nach § 1905 BGB, - in Verfahren nach dem TSG, - in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, - zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten - zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Ist eine Zuordnung nach der Anlage 1 zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 möglich, ist die Honorargruppe bindend (vgl. z.B. Meyer/Höver/Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl. 2011, § 9 RdNr. 9.4). Der Gesetzgeber hat eine Zuordnung unter dem Gesichtspunkt des abstrakten Aufwands nach Erfahrungswerten unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Bundesärz-tekammer vorgenommen, sodass es - soweit nicht die Zuordnung in der Anlage 1 selbst eine differenzierte Bewertung fordert - nicht auf den Schwierigkeitsgrad in der konkreten Rechts-sache ankommt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 182, Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 9 RdNr. 9.2 und 9.5).
Es bestehen hier gewisse Bedenken, gegen die von der überwiegenden Meinung vertretene Auffassung, dass Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung nach dem SGB VI nicht den Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" im Sinne der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet werden sollen (vgl. statt aller: Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 8 SF 21/12 E -, juris unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -, juris, RdNr. 39, 43). Soweit eine solche Zuordnung unter Hinweis auf einen nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr verwendeten Terminus, insbesondere den der "Erwerbsunfähigkeit" abgelehnt wird, spricht dagegen, dass in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG abstrakt auf Feststellungen der verminderten Erwerbsfähigkeit abstellt wird, d.h. weder ein Begriff im Sinne des neuen noch des alten Rentenrechts verwendet wird. Im Übrigen bezeichnet die Überschrift des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des SGB VI nach altem wie nach neuem Rentenrecht die hier maßgebenden Renten als "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". Die Verwendung des Oberbegriffs in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vermeidet eine Aufzählung sämtlicher in Betracht kommender Rentenarten, für welche die Prüfung einer verminderten Erwerbsfähigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen ist.
Im Ergebnis kommt es auf diese Frage für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich an, weil auch die überwiegende Meinung die medizinischen Sach-verständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI - wie nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG die "beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit" - grundsätzlich der Honorar-gruppe M 2 zuordnet (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2015, a.a.O. m.w.N.). Solche Gutachten erfordern die Feststellung der medizinischer Diagnosen und daraus abgeleitet die Beurteilung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens des jeweiligen Klägers. Die Verursachung einer festgestellten Gesundheitsstörung durch ein schädigendes Ereignis oder Einwirkungen, die typisierend Gutachten mit hohem Schwierig-keitsgrad begründen können, ist in solchen Rentengutachten nicht von Bedeutung. Maßge-bend sind die Funktionseinschränkungen des Versicherten.
Die Abgrenzungskriterien für eine Vergütung eines Gutachtens zur Feststellung einer Erwerbsminderung lassen sich unmittelbar - oder über § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG entsprechend - der Definition der Gutachten der Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG entnehmen. Erforderlich ist danach für die Honorargruppe M 3, dass es sich um ein Gutachten a) zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) bei besonderen Schwierigkeiten und b) mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere mit der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen handelt. Die Voraussetzungen a) und b) müssen also kumulativ vorliegen.
In Bezug auf den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens käme hier von den zu b) genannten Kriterien nur die Frage einer Prognoseentscheidung als Anknüpfungspunkt in Betracht. Das Ergebnis zur weiteren Entwicklung von Funktionseinschränkungen ist aber erkennbar von untergeordneter Bedeutung, wenn sich im Rahmen der aktuellen Befunde eine Erwerbsmin-derung des Versicherten nicht hat feststellen lassen. Das im Wesentlichen besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung des Gutachtens zuzuordnende Vorbringen des Antragstel-lers genügt für sich genommen nicht für die Zuordnung des Stundensatzes insgesamt zur Honorargruppe M 3. Einen Mittelweg, d.h. insbesondere eine Kombination von Stundensätzen nach verschiedenen Honorargruppen, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved