Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 872/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 49/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegenüber der Klägerin für den geldwerten Vorteil einer privaten Nutzung eines Kraftfahr-zeuges durch den Beigeladenen zu 1) vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 2005 begründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in S. in Sachsen-Anhalt, die seit dem 1. Juni 2005 Karosserie- und Lackierarbeiten durchführt. Der Beigeladene zu 1), der Ehemann von C. J., wurde mit der Gründung der GmbH zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ohne die Beschränkungen nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt. Erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum wurde im Juni 2011 auch C. J. Geschäftsführerin der Klägerin. Die Gesellschaftsanteile wurden im streitgegenständlichen Zeitraum zu 99 Prozent von F. J., der Tochter des Beigeladenen zu 1. und der C. J., und zu einem Prozent von C. J. gehalten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurden das Verhältnis der Gesellschaftsanteile zwischen F ... und C. J. auf Grund des notariellen Vertrages über den Kauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen vom 29. Dezember 2009 ausgetauscht. Die Gewerberäume der Klägerin stehen im Eigentum des Beigeladenen zu 1. und werden im Rahmen eines Mietvertrages (ab dem 1. Juni 2006 gegen Zahlung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 760,00 EUR) genutzt.
Der Beigeladene zu 1) bezieht seit dem 1. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminde-rung (zunächst befristet bis zum 31. Januar 2006 und seit dem 1. Juli 2006 auf Dauer). Die Rente wurde für Februar und Juli bis September 2004 nicht, für März 2004 nur zu einem Viertel und für April bis Juni 2004 auf Grund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze (2005: 345,00 EUR, 2006: 350,00 EUR) nicht gezahlt. Mit Bescheid des Landesverwaltungs-amtes - Versorgungsamt - Sachsen-Anhalt wurde für den Beigeladenen zu 1) ab dem 5. November 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ohne die beantragten Merkzeichen "G" und "RF" festgestellt.
Die Klägerin schloss unter dem 1. Juni 2005 zunächst mit dem Beigeladenen zu 1) den Geschäftsführervertrag ab dem 1. Juni 2005 auf unbestimmte Zeit, in dem eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 172,50 EUR brutto (rechnerisch entsprechend einem Bruttostundenlohn von 1,99 EUR) geregelt ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 104 bis 105 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Der Beigeladene zu 1) schloss sodann unter dem 1. September 2005 mit sich selbst einen mit dem Zusatz "Änderungsvertrag" versehenen Arbeitsvertrag, auf Grund dessen er für die Zeit ab dem 1. September 2005 bei der Beigeladenen zu 2) als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer der Klägerin mit der Tätigkeitsbezeichnung "Lackiermeister" und einem monatlichen Bruttoar-beitsentgelt in Höhe von 345,00 EUR gemeldet wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 106 bis 107 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Rechnerisch entspricht das Bruttoar-beitsentgelt einem Stundenlohn von 4,42 EUR. Nach Angaben der Klägerin sei von dem Beigeladenen zu 1) von ihm dann eine Arbeit als Lackiermeister von 18 Stunden wöchentlich bzw. 34,5 Stunden monatlich entsprechend 1,5 Stunden täglich (so die Widerspruchsbe-gründung) mit einem Bruttostundenlohn als Meister in Höhe von 10,00 EUR geschuldet gewesen.
C. J. wurde während des hier streitgegenständlichen Zeitraums von der Klägerin als Arbeit-nehmerin beschäftigt. Für diese wurde ein ihr zur privaten Nutzung überlassener Pkw S. von Arbeitgeberseite mit dem Bruttolistenpreis in Höhe von 14.300,00 EUR versteuert, zunächst allerdings ohne Berücksichtigung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Auf Grund der von dem Finanzamt H. -Nord bei der Klägerin am 14. Februar 2008 durchge-führten Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2007 wurden die Voraussetzungen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw B. mit einem Listenpreis von 75.000,00 EUR durch den Beigeladenen zu 1) neben der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw S. durch C. J. festgestellt. Die im Rahmen der Prüfung für den Pkw B. vorgelegten Fahrtenbücher, den der Beigeladene zu 1) gefahren habe, würden auf Grund inhaltlicher Mängel nicht anerkannt, da nachträgliche Eintragungen erfolgt seien. Für einzelne Geschäftspartner wichen die angegebenen gefahrenen Kilometer erheblich voneinander ab. Es sei in den Fahrtenbüchern nicht zu erkennen, wo die jeweiligen Fahrten begonnen und geendet hätten. Die private Nutzung dieses Pkw werde unterstellt. Für C. J. erfolgte die Nachversteuerung des Sachbezuges für die Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeit. Für den Beigeladenen zu 1) wurde der Sachbezug für die unentgeltliche und verbilligte Nutzung des Fahrzeuges mit dem Betrag zugrunde gelegt, der ihm für die Haltung und den Betrieb eines eigenen Fahrzeuges des gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre. In Anlehnung an Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 2005 (LStR 2005) werde der geldwerte Vorteil mit monatlich einem Prozent des auf volle 100,00 EUR abgerundeten Kaufpreises angesetzt. Kaufpreis in diesem Sinne sei auch bei Gebrauchtwagen die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den genutzten Kraftwagen unverbindliche Preisempfehlung (Listenpreis) einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Der Listenpreis für den B. werde mit 75.000,00 EUR angesetzt. Der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 0,03 Prozent vom Listenpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, d.h. im vorliegenden Fall für fünf Entfernungskilometer mit jeweils mit 22,5 EUR (= 112,50 EUR pro Wegstrecke Hin- und Rückfahrt) bezogen auf neun Fahrten für 2006 mit einem Gesamtbetrag von 1.012,50 EUR und zwölf Fahrten für 2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.350,00 EUR. Aus dem Listenpreis habe sich nach der 1-Prozent-Regelung ein weiterer Betrag von 6.750,00 EUR für 2006 und 9.000,00 EUR für 2007, d.h. nachzuversteuernde Beträge für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 7.762,50 EUR für 2006 und 10.350,00 EUR für 2007 ergeben. Die Lohnsteueraußenprüfung wurde mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Finanz-amtes H. -Nord vom 6. April 2009 abgeschlossen.
Die Beklagte führte am 19. Mai 2009 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch unter Auswertung der Feststellungen des Finanzamtes H. -Nord. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurden mit der Klägerin die Prüfungsfeststellungen erörtert und darauf hingewiesen, dass durch die Privatnutzung des Dienstwagens die Grenze der Geringfügigkeit für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) von April 2006 bis Dezember 2007 überschritten sei.
Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2009 forderte die Beklagte von der Klägerin die Beiträge für den Beigeladenen zu 1) zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie die Umlagen U1 und U2 nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) in Höhe von 8.274,06 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007. Für denselben Zeitraum ergab die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ein Guthaben für die von der Klägerin auf Grund eines geringfügigen Beschäfti-gungsverhältnisses geleisteten pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 1.984,20 EUR. Eine Verrechnung des Beitragsguthabens mit der Beitragsnach-forderung sei nicht möglich. Hier sei die Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) nicht immer zutreffend erfolgt. Überlasse der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch, so handele es sich bei dem privaten Nutzungswert steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach R 31 Abs. 9 LStR 2005. Die entsprechenden Feststellungen seien dem Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 6. April 2009 zu entnehmen.
Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch vom 13. Juli 2009 stützte die Klägerin darauf, dass der Beigeladene zu 1) von 2006 bis einschließlich 2008 "erhebliche Zeit" arbeitsunfähig gewesen und nur in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich sei das Fahrzeug, was auch aus dem Fahrtenbuch ersichtlich sei, von C. J. genutzt worden. Insofern sei die Zuordnung des geldwerten Vorteils bei dieser vorzunehmen. Der Beigeladene zu 1) habe das Fahrzeug tatsächlich in geschäftlichem Umfang nur in geringem Maße und privat überhaupt nicht genutzt. Einwände seien gegenüber den Finanzbehörden bei der Durchführung der Lohnsteueraußenprüfung nicht vorgenommen worden, da im Rahmen der Zusammenveranlagung eine Versteuerung zu Lasten beider Ehegatten vorzunehmen sei. Hierbei sei leider übersehen worden, dass entsprechende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bestünden, die nicht gerechtfertigt seien. Die Nichtanerkennung des Fahr-tenbuches wegen formeller Fehler habe dazu geführt, dass ein geldwerter Vorteil habe berechnet werden müssen. Die Einigung mit dem Finanzamt habe zeitraubende und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden sollen. Im Betriebsvermögen seien im Übrigen zwei Fahrzeuge enthalten, von denen "eines" (um welches Fahrzeug es sich hier handeln soll, ist nicht angegeben) auf dem Betriebsgelände stehen bleibe und zum überwiegenden Teil von C. J. für betriebliche Zwecke genutzt werde. Das zweite Fahrzeug (um welches Fahrzeug es sich hier handeln soll, ist hier auch nicht angegeben) werde gelegentlich und nur in unterge-ordnetem Umfang für berufliche Zwecke als Leihfahrzeug genutzt und stehe C. J. für ihre Tätigkeit und dem Beigeladenen zu 1) als Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Ausgehend von der angegebenen Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 1,5 Stunden pro Tag könne er die 30.000 bis 40.000 km pro Jahr nicht zurückgelegt haben, da er hierfür habe mindestens 875 h arbeiten müssen, nur um die "Fahrtätigkeit auszuüben". Dies sei aber nicht der Fall und auf Grund der krankheitsbedingten Einschrän-kungen des Beigeladenen zu 1) auch nicht möglich. Der Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils sei zu hoch und damit nicht maßgebend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 9. Juni 2009. Nach § 14 und § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltver-ordnung (ArEV, für das Jahr 2006) bzw. § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, für das Jahr 2007) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach R 31 Abs. 9 LStR 2005. Der geldwerte Vorteil sei mit monatlich einem Prozent des Listenpreises anzusetzen. Die bloße Behauptung, der Firmenwagen werde nicht für Privatfahrten genutzt, reiche hier allein nicht aus. Die ausschließlich dienstliche Nutzung sei durch die geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Soweit das Fahrzeug B. nach Angaben der Klägerin C. J. überlassen gewesen sei, überzeuge dies nicht, weil dieser ein anderer Pkw zur privaten Nutzung überlassen gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen zu 1) sei während des hier maßgebenden Zeitraums in der Lohnbuchhaltung nicht abgerechnet worden. Ausgehend von einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.095,00 EUR sei der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gewesen. Für diesen seien auf Grund des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung für die Nutzung des Fahrzeuges Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung neben den Umlagen U1 und U2 zu entrichten.
Die Klägerin hat am 23. September 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, die von der Beklagten zugrunde gelegten Vorschriften fänden keine Anwendung, weil eine Privatnutzung des Fahrzeuges B. durch den Beigeladenen zu 1) hier ausgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes habe die Beklagte hier eine private Nutzung des vorgenannten Fahrzeuges nicht, wie für eine Beitragspflicht erforderlich, positiv festgestellt und in unzulässiger Weise die Vorschriften des Steuerrechts auf ein sozialrechtliches Verfahren übertragen. Insbesondere könne hier nicht auf die LStR 2005 abgestellt werden, die lediglich Anweisungen innerhalb der Finanzverwaltung ohne Rechts-normqualität darstellten. Schon auf Grund seiner Erkrankung sei der Beigeladene zu 1) tatsächlich gehindert gewesen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen. Vielmehr habe C. J. das Fahrzeug genutzt. Die Klägerin hat sich auf ein Attest des Facharztes für Innere Medizin/Diabetologie L. vom 16. August 2011 gestützt, in dem ausgeführt wird, der Beigela-dene zu 1) sei aus ärztlicher Sicht seit 2005 nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Maligne Herzrhythmusstörungen seien nicht mit Sicherheit auszuschließen. Weiter hat dieser Arzt unter dem 1. August 2013 angegeben, der Beigeladene zu 1) sei aus ärztlicher Sicht "nicht in der Lage, ohne Begleitung seit 2005 ein Fahrzeug zu führen". Weiter verweist sie - die Klägerin - auf eine "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005, nach der alle betrieblichen Fahrzeuge nur für dienstliche Zwecke zu benutzen seien. Eine Nutzung für Privatfahrten sei untersagt. Die Bekanntmachung sei von sieben Personen (darunter der Beigeladene zu 1), C. J. und die Mehrheitsgesellschafterin F. J.) unterzeichnet und im Laufe der Zeit aktualisiert worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 90 Bd. I der Gerichts-akten Bezug genommen.
Zu dem Vorbringen der inzwischen als Geschäftsführerin der Klägerin tätigen C. J. in der nichtöffentlichen Sitzung am 28. Mai 2013 und in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 vor dem Sozialgericht wird auf die jeweilige Niederschrift, Blatt 100 bis 101 Bd. I und Blatt 154 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen.
Dem Sozialgericht ist das Fahrtenbuch für das Fahrzeug B. mit der Fahrgestellnummer W für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 16. Januar 2009 vorgelegt worden, das als Blatt 128 zur Gerichtsakte genommen worden ist und auf das Bezug genommen wird. Angaben zum jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges enthält das Fahrtenbuch nicht. Vielmehr sind sämtliche Eintragungen einer Seite mit einer Klammer und einer einzigen Unterschrift versehen.
Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 19. August 2010 mit Urteil vom 4. Dezember 2013 aufgehoben. Im vorliegenden Fall lägen insbesondere weitere Umstände vor, die gegen eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges sprächen. Die Klägerin habe eine Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 vorgelegt, nach der diese allen Arbeitnehmern die Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge für Privatfahrten untersagt und festgelegt habe, dass die Fahrzeuge nach der Dienstfahrt auf dem Firmengelände abzustellen seien. Demgegenüber habe die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Ausführungen im Abschlussbericht bzw. im Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 6. April 2009 zugrunde gelegt und deshalb weitere konkrete Feststellungen im konkreten Fall, die für eine private Nutzung des B. sprechen könnten, nicht getroffen. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sei die unveränderte Übernahme von Richtlinien des Steuerrechts im Rahmen der Beitragsberechnung in dieser Form nicht möglich. Erforderlich sei jedenfalls, dass greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) die private Nutzung des Dienstfahrzeuges tatsächlich gestattet und dieser auch den Pkw tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt habe. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG und § 8 Abs. 2 EStG setzten die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken voraus. Diese Regelung finde jedoch keine Anwendung, wenn die private Nutzung des Fahrzeuges ausscheide (Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 13. April 2005 - VI b 59/04 -, juris). Im Rahmen des im Einzelnen erforderlichen Nachweises der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes könne nicht allein auf die Feststellungen der Finanzbehörden zurückgegriffen werden. Der Anscheinsbeweis einer privaten Fahrzeugnutzung gelte bereits dann nicht, wenn ein Sachverhalt dargelegt werde, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufes ergebe. Die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches betreffe die Bewertungsregel aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, die eine Feststellung voraussetze, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden habe. Diese Feststellung vermöge die Kammer hier nicht zu treffen. Die Beklagte trage die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt habe. Von einer privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges könne bei einem ausdrücklich vereinbarten Nutzungsverbot nur dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn feststehe oder nach den Umständen anzunehmen sei, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen worden sei und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht worden sei. Im vorliegenden Fall kämen weitere Umstände hinzu, die gegen eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges sprächen. Im Prüfzeitraum habe der Beigeladene zu 1) zunächst eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nachfolgend diese Rente auf Dauer bezogen. Damit seien erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, nach welcher der Beigeladene zu 1) infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit handele es sich um einen typischen Sachverhalt und folglich greife der Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall nicht. Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eigene Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeuges zu treffen. Da die Beklagte lediglich den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes ausgewertet und es somit unterlassen habe, eigene Feststellungen zur privaten Nutzung zu treffen, habe die Beklagte auch eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges nicht belegen können.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. Januar 2014 zugestellte Urteil am 31. Januar 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei nicht erkenn-bar, welche Ermittlungen noch hätten durchgeführt werden können, nachdem durch be-standskräftigen Bescheid der Finanzbehörden die private Nutzung des Pkw durch den Beigeladenen zu 1) festgestellt worden sei. Die im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichte "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005 sei zu den Lohnunterlagen zu nehmen gewesen. Dieser wichtige Nachweis sei weder während der Betriebsprüfung noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum in der vorgenannten Bekanntmachung nicht alle ehemaligen Mitarbeiter aus dem gesamten Prüfzeitraum unterschrieben hätten. Auf Nachfrage bei den ehemaligen Arbeitnehmern sei diesen die Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 nicht bekannt gewesen. Auch sei die Bestäti-gung eines Arbeitnehmers auf der Bekanntmachung nicht plausibel, da dieser zu diesem Zeitpunkt gemäß den Arbeitgebermeldungen nicht Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei. Die Beitragspflicht der Kraftfahrzeugnutzung sei im Rahmen der Abstimmung der Beitrags-pflicht mit der steuerrechtlichen Behandlung zu bejahen. Zu der Höhe der Beitragsnachforde-rung hat sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 ausgeführt, für den Nachberechnungszeit-raum sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.095,00 EUR zugrunde gelegt worden. Dies sei dem als geringfügig gemeldeten Beschäftigungsverhältnis des Klägers zugeordnet worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 257 bis 258 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe die Bekanntmachung für alle Mitarbeiter nicht früher vorlegen können, weil die Beklagte nicht ermittelt habe. Diese Bekanntmachung sei in Bezug auf später in den Betrieb eingetretene Mitarbeiter fortgeführt worden. Die Distanz zwischen der damaligen Wohnung von C. J. bzw. von dem Beigeladenen zu 1) und dem Betriebsgelände betrage 5,9 km, auf dem Feldweg 3 km. Arbeitnehmer könnten bezeugen, dass der B., wenn C. J. dieses nicht für Dienstfahrten genutzt habe, auf dem Firmengelände abgestellt gewesen sei. Diese könnten auch bezeugen, dass der Beigeladene zu 1) "mit anderen Fahrzeugen oder dem Fahrrad zur Firma gefahren sei, wenn er von seiner Ehefrau nicht mitgenommen worden" sei. Er verweist auf eine vorformulierte und untereinander von I. G., P. S. und N. R. unterzeichnete "Zeugenaussage von drei Mitarbeitern", die im Prüfzeitraum beschäftigt gewesen seien und wahrgenommen hätten, dass der B. immer auf dem Firmengelände gestanden habe. Die Fahrten hätten immer im Betrieb begonnen und geendet. Einer der drei Unterzeichner habe für C. J. den B. immer aus der Garage heraus und wieder hinein gefahren. Der Beigeladene zu 1) sei entweder mit C. J. in die Firma mitgefahren oder manchmal mit einem der zwei Oldtimer N. oder M. gekommen, die im Betrieb anschließend gewartet oder bei trockenem Wetter mit dem Fahrrad-S. Benzin betrieben worden seien.
Im Berufungsverfahren sind die Akten des Finanzamtes H. -Nord über die Betriebsprüfung, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Lohnsteuer für die Klägerin beigezogen worden. Die Klägerin hat ein weiteres Fahrzeugbuch zu derselben Fahrgestellnummer, nun betreffend den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 6. Juli 2009, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 ist die Beiladung des betroffenen Arbeitnehmers und der beteiligten Sozialversicherungsträger erfolgt.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und in der Sache nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwal-tungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der angefochtene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken.
Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Sozialversicherung entscheiden. Insbesondere hat die Beklagte der Anhörungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozial-verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) genügt.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass das bei der Beigeladenen zu 2) gemeldete geringfügige Beschäftigungsverhältnis durch die Berücksich-tigung weiteren Arbeitsentgeltes mit der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze entfallen ist. Damit ist die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegen-ständlichen Zeitraum nicht zu den pauschalen Beiträgen für eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 249b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) und § 172 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)) heranzuziehen war, vor dem Hintergrund der maßgebenden Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist zutreffend von einer einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin für den allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2007 ausgegangen.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vor, wenn (Nr. 1) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt oder (Nr. 2) die Beschäfti-gung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind bei der Anwendung des Absatzes 1 mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Der Versicherungspflicht steht hier nicht die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entgegen. Wird bei der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht nach dieser Regelung erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Die Regelung, dass von dieser zeitlichen Wirkung in besonderen Fällen abgesehen werden kann (in der aktuellen Fassung § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV), ist erst durch Art. 1 Nr. 1a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009, d.h. nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, in Kraft getreten. Der Senat folgt indes der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sämtliche bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse einer einheitli-chen Betrachtung zu unterwerfen sind (vgl. für die ab dem 1. April 2003 geltende Versiche-rungsfreiheit eines neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten gering-fügigen Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R -, juris).
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen einer Entgeltgeringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl als Lackiermeister als auch als Geschäftsführer bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Für die Freistellung der abhängigen Beschäftigung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 SGB IV ist eine vorausschauende Betrachtung maßgebend (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, juris). Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beigeladene zu 1), der kein Mehrheitsgesellschafter der GmbH war, bei der Klägerin als alleiniger Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt. Er trat diese Funktion erst nach Eintritt seiner Erwerbsminderung, d.h. in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkungen, an. Mit den Arbeitsverträgen vom 1. Juni und vom 1. September 2005 wurde hier zur Überzeugung des Senats ein vertraglich festgelegtes Arbeitsentgelt nur fingiert. Die tatsächlichen geldwerten Vorteile des Beigeladenen zu 1) aus seiner Tätigkeit für die Klägerin sind hier nicht offengelegt worden. Eine behauptete Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Vergütung ab dem 1. September 2005 und die Festlegung eines Stundensatzes in Höhe von 4,42 EUR für eine Tätigkeit als Lackiermeister ab diesem Zeitpunkt, die sich aus den in Kopie vorgelegten Verträgen, die der Beigeladene zu 1) mit sich selbst abgeschlossen hat, ergeben sollen, war offensichtlich dem Bemühen geschuldet, die Hinzuverdienstgrenze für die Erwerbsminderungsrente nicht (mehr) zu überschreiten. Die Befugnisse zur Regelung des Anstellungsvertrages über die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH folgen als Annexkompetenz denjenigen über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; vgl. zur Annexkompetenz z.B.: Oberlandesgericht München, Urteil vom 24. März 2016 - 23 U 1884/15 -, juris). Eine Abrede zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), insbesondere ein Gesellschafterbeschluss oder eine Vereinbarung über eine Beendigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer ist für die Zeit ab dem 1. September 2005 nicht dargelegt worden. Der mit Wirkung ab dem 1. September 2005 vorgelegte "Änderungsvertrag" beinhaltet eine solche Abrede bereits deshalb nicht, weil dieser Vertrag nicht die Anstellung des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer betrifft. Die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1) ergibt sich hier insbesondere aus der Bestellung, aus der entsprechende Pflichten resultieren. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführt, der Beigeladene zu 1) kenne den Unterschied zwischen einer Tätigkeit als Geschäftsführer und einer solchen als Meister nicht, ergibt sich daraus nichts anderes. Für den insoweit maßgebenden Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin F. J. stellt der Senat darauf ab, dass mehrfach notarielle Vereinbarungen getroffen wurden, um den Familienbetrieb in steuerrechtlicher Hinsicht möglichst günstig zu organisieren. Dass hier tatsächlich der Beigeladene zu 1), wie er selbst ausgeführt hat, "der Chef" war, zweifelt der Senat nicht an. Gleichzeitig ergeben sich aber aus der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person die im Ergebnis maßgebenden rechtlichen Beschränkungen. Soweit die Klägerin im Übrigen geltend gemacht hat, der Beigeladene zu 1) sei im Zustand der vollen Erwerbsminderung zum Geschäftsführer bestellt worden, habe aber diese Tätigkeit nicht wahrnehmen können, ist das Vorbringen nicht schlüssig, da der Beigeladene zu 1) nach seinen eigenen Angaben noch im September 2005 eine weitere körperlich nicht nur leichte Arbeit als Lackiermeister aufnehmen konnte.
Die Beitragspflicht für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung des Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetz-buch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die Zahlungspflicht für die Umlagen U1 und U2 aus § 7 AAG. Es kann damit dahinstehen, dass eine Rechtmä-ßigkeit des angefochtenen Bescheides sich (teilweise) auch unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Abführung von Beiträgen und Umlagen auf das von der Klägerin geschuldete Geschäftsführergehalt des Beigeladenen zu 1) ergeben dürfte.
Die private Nutzung des Pkw B. ist von der Beklagten zutreffend mit ihrem steuerpflichtigen Anteil als Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) aus seiner versicherungspflichtigen Be-schäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV angesehen worden. Es ist zu berück-sichtigen, dass für die streitgegenständlichen Jahre nur eine seltene private Nutzung des B. (neun Fahrten 2006, zwölf Fahrten 2007) der Beitragspflicht unterworfen worden sind, sodass die von der Klägerin diskutierte regelmäßige Nutzung dieses Fahrzeuges nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und damit auch keiner näheren Aufklärung durch den Senat bedarf.
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Nachgewiesen ist die Anschaffung eines betriebseigenen Pkw B. durch die Klägerin. Dieses Fahrzeug ist dem Beigeladenen zu 1) zur vollen Überzeugung des Senats auch zur privaten Nutzung überlassen worden.
Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Juni 2005 sieht eine Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 20 Wochenstunden, d.h. eine regelmäßige Anwesenheit an der Betriebsstelle und eine mit einer Geschäftsführertätigkeit verbundene Präsenzpflicht vor.
Soweit die Klägerin angibt, der Beigeladene zu 1) habe den Pkw B. nicht privat genutzt, hält der Senat diese Ausführungen für nicht überzeugend, da die Angaben der Klägerin im gesamten Verfahren nicht einheitlich sind und damit für das Vorbringen auch keine Bestäti-gung durch eine Beweisaufnahme zielführend sein kann.
Soweit der Beigeladene zu 1) der Angestellten C. J. einen Pkw (S., zunächst ohne Versteue-rung der Wegstrecken zur Arbeit) zur privaten Nutzung überlassen haben, sich aber als Geschäftsführer selbst keine private Nutzung eines Pkw zugebilligt haben soll, überzeugt dieses Vorbringen den Senat nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund eines behaupteten Stundenlohns von 1,99 EUR brutto ab dem 1. Juni 2005 bzw. der ab dem 1. September 2005 behaupteten entfallenen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit ist dieses Vorbringen nicht der Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Beigeladene zu 1) soll sich ausnahmslos, wie alle Mitarbeiter, an die von ihm selbst erteilte "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005 gehalten haben. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) sich ernstlich die private Nutzung sämtlicher Fahrzeuge der Klägerin ausnahmslos untersagen wollte (vgl. zu dieser Voraussetzung einer vertragswidrigen Nutzung: BFH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VI R 43/09 -, juris). Hier hat es der Beigeladene zu 1) insbesondere nicht für notwendig gehalten, seine nach seinem Vorbringen regelmäßigen Arbeitsunfähigkeitszeiten entsprechend den von ihm selbst festgelegten arbeitsvertraglichen Bestimmungen aus § 9 des Vertrages vom 1. Juni 2005 bzw. § 9 des Vertrages vom 1. September 2005 zu melden. Damit ist nicht erkennbar, dass er sich gerade in Bezug auf die Pkw-Nutzung im Rahmen einer nicht nach allgemeinen Maßstäben vergüteten Geschäftsführertätigkeit ernsthafte Konsequenzen einer Pkw-Nutzung auferlegen wollte. Für C. J. ist im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden, dass diese den B. auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Da das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin nie vor der Wohnung von C. J. und des Beigeladenen zu 1) über Nacht stand, kann es sich hierbei nur um Tagesheimfahrten gehandelt haben, die eine private Nutzung des Fahrzeuges darstellen (vgl. Krüger in: Schmidt (Begr.), EStG Kommentar, 35. Aufl. 2016, § 8 RdNr. 33). C. J. hat die Bekanntmachung für alle Mitarbeiter damit ebenfalls nicht befolgt.
Soweit ausschließlich die im streitgegenständlichen Zeitraum nur als Arbeitnehmerin der Klägerin geführte C. J. die geschäftlichen Kontakte der Klägerin in dem firmeneigenen B. ohne Beteiligung des Beigeladenen zu 1) wahrgenommen haben und der im Jahr 2006 50-jährige Beigeladene zu 1) im Wesentlichen zu Hause gewesen sein soll, ist zu berücksichtigen, dass die Familie privat nur über zwei Oldtimer-Pkw Baujahr 1970 und 1980 mit Oldtimer-Wechselkennzeichen verfügte. Der nach eigenen Angaben fahruntüchtige Beigeladene zu 1., der unter erheblichem Übergewicht und nach Angaben des behandelnden Arztes im streitgegenständlichen Zeitraum unter Diabetes, Hypercholesterinämie, einer Fettleber und einer Neuropathie litt, hätte dann einen der beiden Oldtimer außerhalb der zulässigen Nutzung der Kennzeichen fahren oder darauf warten müssen, dass seine Ehefrau mit dem ihr überlassenen Kleinstwagen ihn (z.B. zu seinen Arztbesuchen) transportierte, soweit diese nicht mit dem PKW B. dienstlich unterwegs war. Die Familie soll auch privat nur mit dem Pkw S. unterwegs gewesen sein, während der Pkw B. z.B. an Wochenenden ausnahmslos auf dem circa drei bzw. fünf km entfernt gelegenen Firmengelände abgestellt gewesen sein soll. Insoweit ist anzumerken, dass insbesondere für die Wochenenden nur die beiden Geschäfts-führer als Organe der Klägerin Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen machen können.
Soweit der Beigeladene zu 1) gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage gewesen sein will, einen Pkw zu führen, soll er andererseits selbst Pkw ohne jede Sicherheitsausstattung gefahren sein. Das erste deutsche Auto mit einem Airbag war ein Mercedes des Baujahres 1981 (Wikipedia "Airbag"). Der Wohnsitz des Beigeladenen zu 1) befindet sich in einem Ortsteil der Gemeinde S ... Der Internist L., in dessen regelmäßiger Behandlung sich der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nach den im Klageverfahren vorgeleg-ten Attesten befand, hat seine Praxis in H., die auf dem kürzesten Weg in 16,4 km Entfernung zur Wohnung des Beigeladenen zu 1) liegt. Die Durchführung des Transportes entweder mit dem S. von C. J., die eine vorherige Abholung des Fahrzeuges vom Firmengelände vorausgesetzt hätte, oder einem der Oldtimer-Fahrzeuge auf der Grundlage einer unzulässi-gen Nutzung des Fahrzeuges zu diesem Nutzungszweck ist fernliegend.
Für den betriebseigenen Pkw B. sind zwei Fahrtenbücher für die Zeiträume vom 1. August 2007 bis zum 16. Januar 2009 bzw. vom 2. Januar 2008 bis zum 6. Juni 2009 vorgelegt worden sind, wobei nur das letztgenannte Fahrtenbuch den Zusatz "Fahrerin C. J." enthält. In dem Gesamtzeitraum vom 1. August 2007 bis zum 6. Juni 2009 ist eine Entwicklung des Kilometerstandes des Fahrzeuges von 101.501 km zu 117.724 km, entsprechend 16.223 gefahrenen Kilometern, in den Fahrtenbüchern vermerkt. Diese Kilometerangaben dürften den Tatsachen entsprechen, da diese insbesondere im Fall eines Unfalles Grundlage eines Versicherungsschutzes sind. Von den angegeben Kilometern sind nach dem Fahrtenbuch, das nicht mit dem Zusatz "Fahrerin C. J." versehen ist, dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 4.383 km zuzuordnen. Für die dort angegeben Fahrten sind, wie bereits das Finanzamt der Klägerin zutreffend mitgeteilt hatte, häufig unterschiedliche Kilometerangaben für dieselbe Strecke angegeben. Sie lassen sich damit keiner geschäftlichen Fahrt konkret zuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie einer anderen Person als dem Beigeladenen zu 1) zuzuordnen sein könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere sind die Eintragungen im Wesentlichen (bezogen jeweils auf mehrere Einträge) mit der Unterschrift "J." versehen. Dass Arbeitnehmer (hier behauptet C. J.) nachträglich gesammelt Fahrtenbucheinträge für ihren Arbeitgeber zur Kontrolle abzeichnen dürfen, ist fernliegend. Selbst wenn die Unterschriften nicht dem Beigeladenen zu 1) zuzuordnen sein sollten, ließe sich daraus nicht ableiten, dass er das einzige, seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner beruflichen Stellung angemessene Fahrzeug im Bestand der Klägerin und der Familie nie gefahren hat bzw. nie in diesem gefahren worden ist. Die Klägerin übersieht, dass auch die Beförderung des Geschäftsführers durch einen Arbeitnehmer auf privaten Wegen keine dem Betrieb zuzuordnende Fahrt darstellt (vgl. für das Steuerrecht: BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VI R 44/11 -, juris). Hier hat C. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, den Beigeladenen zu 1) teilweise nach Hause gefahren zu haben, d.h. diesen auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befördert zu haben. Der Beigeladene zu 1) und die Geschäftsführerin C. J. sind insoweit im beitragsrechtlichen Kontext so zu behandeln, wie jeder andere Geschäftsführer, der von einem Arbeitnehmer des Unternehmens nach Hause gefahren wird. Rechtlich entspricht das der privaten Pkw-Nutzung mit einem vom Unternehmen gestellten Fahrer. Damit ist die Frage einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit des Beigeladenen zu 1) für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als nichts dafür spricht, dass er sich regelmäßig und ausschließlich in einem Kleinstwagen hat chauffieren lassen. Verlässliche Angaben der Klägerin zu Insassen, Anlass der Fahrt und Strecke für jeden gefahrenen Kilometer mit dem B. während des streitigen Zeitraums sind im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Rechtlich ohne Bedeutung ist, ob ein betrieblicher Pkw vor der Wohnung oder auf dem (hier auf dem Feldweg circa 3 km entfernt gelegenen) Betriebsgelände abgestellt war, soweit sich nicht daraus bereits ergibt, dass es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Privatfahrten im rechtlichen Sinne handelte, weil diese nicht bei der Wohnung begannen und endeten. Soweit Zeugenbeweis angeboten wurde, erstreckt sich dieser nicht auf die eigentlichen Fahrten mit dem B ... Für keinen der angebotenen Zeugen ist mitgeteilt worden, dass einer von diesen bei allen Fahrten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem B. tatsächlich mitgefahren gewesen sei und ausschließen kann, dass der Beigeladene zu 1) in dem B. gefahren bzw. mitgefahren ist. Der Senat muss sich damit nicht näher mit der Frage befassen, dass auch die konkreten einzelnen Eintragungen in den Fahrtenbüchern, wenn man diese teilweise als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ansehen würde, das Vorbringen der Klägerin nicht stützen. Einen wesentlichen Teil der Eintragungen machen Fahrten zu Einkaufsmärkten aus, nicht aber eine Überlassung des Fahrzeuges an Kunden der Klägerin. Der Umfang der Einkaufsfahrten würde sich im Wesentlichen mit dem Umstand erklären, dass der Pkw S. für die Verrichtung der privaten Einkäufe der Familie nur eingeschränkt geeignet war.
Bezüglich der Versteuerung der Kfz-Nutzung kann hier auf die Feststellungen der Steuerbe-hörden zurückgegriffen werden, da das Beitragsrecht insoweit auf das Steuerrecht zurückgreift (vgl. zu dieser Anknüpfung z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris). Nach der auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassenen ArEV (für das Jahr 2006) bzw. SvEV (für das Jahr 2007) ergeben sich hier keine besonderen Regelungen für die private Nutzung eines Fahrzeuges durch einen Arbeitnehmer. In § 1 beider Verordnungen werden jeweils solche Einnahmen von dem Arbeitsentgelt ausgenommen, die lohnsteuerfrei sind. Eine Lohnsteuerpflicht ergibt sich für die private Pkw-Nutzung hier aus § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG und R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2005.
Die vorgelegten Unterlagen lassen eine genaue Festlegung des Umfangs der Nutzung des Fahrzeuges nicht zu. Ist die ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht nachgewiesen, ist die private Nutzung mit pauschalen Beträgen durchzuführen. In Bezug auf den Listenpreis, der Grundlage der Beitragsfeststellung war, ist im Rahmen des Vorbringens gegenüber den Finanzbehörden ein Abzug von mindestens 10 Prozent vom Listenpreis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH gefordert worden. Insoweit ist zu berücksich-tigen, dass diese Rechtsprechung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ergangen ist. Im Übrigen ist darauf abzustellen, das die Nutzung eines Pkw unter Gestellung eines Fahrers mit einer Erhöhung des geldwerten Vorteils um 50 Prozent bewertet wird (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O. und R 31 Abs. 10 LStR 2005). Selbst bei Berücksichti-gung eines niedrigeren Wertes des Pkw überstiege die Beitragsforderung nicht den rechtlich maßgebenden Betrag. Die dem Leitgedanken von § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entsprechende Übernahme der Feststellungen des Finanzamtes H. (Saale)-Nord durch die Beklagte ist damit auch insgesamt nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, sodass eine Erstattung ihrer Kosten hier nicht geboten gewesen ist, § 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegenüber der Klägerin für den geldwerten Vorteil einer privaten Nutzung eines Kraftfahr-zeuges durch den Beigeladenen zu 1) vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 2005 begründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in S. in Sachsen-Anhalt, die seit dem 1. Juni 2005 Karosserie- und Lackierarbeiten durchführt. Der Beigeladene zu 1), der Ehemann von C. J., wurde mit der Gründung der GmbH zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ohne die Beschränkungen nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt. Erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum wurde im Juni 2011 auch C. J. Geschäftsführerin der Klägerin. Die Gesellschaftsanteile wurden im streitgegenständlichen Zeitraum zu 99 Prozent von F. J., der Tochter des Beigeladenen zu 1. und der C. J., und zu einem Prozent von C. J. gehalten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurden das Verhältnis der Gesellschaftsanteile zwischen F ... und C. J. auf Grund des notariellen Vertrages über den Kauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen vom 29. Dezember 2009 ausgetauscht. Die Gewerberäume der Klägerin stehen im Eigentum des Beigeladenen zu 1. und werden im Rahmen eines Mietvertrages (ab dem 1. Juni 2006 gegen Zahlung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 760,00 EUR) genutzt.
Der Beigeladene zu 1) bezieht seit dem 1. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminde-rung (zunächst befristet bis zum 31. Januar 2006 und seit dem 1. Juli 2006 auf Dauer). Die Rente wurde für Februar und Juli bis September 2004 nicht, für März 2004 nur zu einem Viertel und für April bis Juni 2004 auf Grund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze (2005: 345,00 EUR, 2006: 350,00 EUR) nicht gezahlt. Mit Bescheid des Landesverwaltungs-amtes - Versorgungsamt - Sachsen-Anhalt wurde für den Beigeladenen zu 1) ab dem 5. November 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ohne die beantragten Merkzeichen "G" und "RF" festgestellt.
Die Klägerin schloss unter dem 1. Juni 2005 zunächst mit dem Beigeladenen zu 1) den Geschäftsführervertrag ab dem 1. Juni 2005 auf unbestimmte Zeit, in dem eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 172,50 EUR brutto (rechnerisch entsprechend einem Bruttostundenlohn von 1,99 EUR) geregelt ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 104 bis 105 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Der Beigeladene zu 1) schloss sodann unter dem 1. September 2005 mit sich selbst einen mit dem Zusatz "Änderungsvertrag" versehenen Arbeitsvertrag, auf Grund dessen er für die Zeit ab dem 1. September 2005 bei der Beigeladenen zu 2) als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer der Klägerin mit der Tätigkeitsbezeichnung "Lackiermeister" und einem monatlichen Bruttoar-beitsentgelt in Höhe von 345,00 EUR gemeldet wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 106 bis 107 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Rechnerisch entspricht das Bruttoar-beitsentgelt einem Stundenlohn von 4,42 EUR. Nach Angaben der Klägerin sei von dem Beigeladenen zu 1) von ihm dann eine Arbeit als Lackiermeister von 18 Stunden wöchentlich bzw. 34,5 Stunden monatlich entsprechend 1,5 Stunden täglich (so die Widerspruchsbe-gründung) mit einem Bruttostundenlohn als Meister in Höhe von 10,00 EUR geschuldet gewesen.
C. J. wurde während des hier streitgegenständlichen Zeitraums von der Klägerin als Arbeit-nehmerin beschäftigt. Für diese wurde ein ihr zur privaten Nutzung überlassener Pkw S. von Arbeitgeberseite mit dem Bruttolistenpreis in Höhe von 14.300,00 EUR versteuert, zunächst allerdings ohne Berücksichtigung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Auf Grund der von dem Finanzamt H. -Nord bei der Klägerin am 14. Februar 2008 durchge-führten Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2007 wurden die Voraussetzungen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw B. mit einem Listenpreis von 75.000,00 EUR durch den Beigeladenen zu 1) neben der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw S. durch C. J. festgestellt. Die im Rahmen der Prüfung für den Pkw B. vorgelegten Fahrtenbücher, den der Beigeladene zu 1) gefahren habe, würden auf Grund inhaltlicher Mängel nicht anerkannt, da nachträgliche Eintragungen erfolgt seien. Für einzelne Geschäftspartner wichen die angegebenen gefahrenen Kilometer erheblich voneinander ab. Es sei in den Fahrtenbüchern nicht zu erkennen, wo die jeweiligen Fahrten begonnen und geendet hätten. Die private Nutzung dieses Pkw werde unterstellt. Für C. J. erfolgte die Nachversteuerung des Sachbezuges für die Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeit. Für den Beigeladenen zu 1) wurde der Sachbezug für die unentgeltliche und verbilligte Nutzung des Fahrzeuges mit dem Betrag zugrunde gelegt, der ihm für die Haltung und den Betrieb eines eigenen Fahrzeuges des gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre. In Anlehnung an Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 2005 (LStR 2005) werde der geldwerte Vorteil mit monatlich einem Prozent des auf volle 100,00 EUR abgerundeten Kaufpreises angesetzt. Kaufpreis in diesem Sinne sei auch bei Gebrauchtwagen die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den genutzten Kraftwagen unverbindliche Preisempfehlung (Listenpreis) einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Der Listenpreis für den B. werde mit 75.000,00 EUR angesetzt. Der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 0,03 Prozent vom Listenpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, d.h. im vorliegenden Fall für fünf Entfernungskilometer mit jeweils mit 22,5 EUR (= 112,50 EUR pro Wegstrecke Hin- und Rückfahrt) bezogen auf neun Fahrten für 2006 mit einem Gesamtbetrag von 1.012,50 EUR und zwölf Fahrten für 2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.350,00 EUR. Aus dem Listenpreis habe sich nach der 1-Prozent-Regelung ein weiterer Betrag von 6.750,00 EUR für 2006 und 9.000,00 EUR für 2007, d.h. nachzuversteuernde Beträge für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 7.762,50 EUR für 2006 und 10.350,00 EUR für 2007 ergeben. Die Lohnsteueraußenprüfung wurde mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Finanz-amtes H. -Nord vom 6. April 2009 abgeschlossen.
Die Beklagte führte am 19. Mai 2009 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch unter Auswertung der Feststellungen des Finanzamtes H. -Nord. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurden mit der Klägerin die Prüfungsfeststellungen erörtert und darauf hingewiesen, dass durch die Privatnutzung des Dienstwagens die Grenze der Geringfügigkeit für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) von April 2006 bis Dezember 2007 überschritten sei.
Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2009 forderte die Beklagte von der Klägerin die Beiträge für den Beigeladenen zu 1) zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie die Umlagen U1 und U2 nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) in Höhe von 8.274,06 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007. Für denselben Zeitraum ergab die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ein Guthaben für die von der Klägerin auf Grund eines geringfügigen Beschäfti-gungsverhältnisses geleisteten pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 1.984,20 EUR. Eine Verrechnung des Beitragsguthabens mit der Beitragsnach-forderung sei nicht möglich. Hier sei die Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) nicht immer zutreffend erfolgt. Überlasse der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch, so handele es sich bei dem privaten Nutzungswert steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach R 31 Abs. 9 LStR 2005. Die entsprechenden Feststellungen seien dem Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 6. April 2009 zu entnehmen.
Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch vom 13. Juli 2009 stützte die Klägerin darauf, dass der Beigeladene zu 1) von 2006 bis einschließlich 2008 "erhebliche Zeit" arbeitsunfähig gewesen und nur in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich sei das Fahrzeug, was auch aus dem Fahrtenbuch ersichtlich sei, von C. J. genutzt worden. Insofern sei die Zuordnung des geldwerten Vorteils bei dieser vorzunehmen. Der Beigeladene zu 1) habe das Fahrzeug tatsächlich in geschäftlichem Umfang nur in geringem Maße und privat überhaupt nicht genutzt. Einwände seien gegenüber den Finanzbehörden bei der Durchführung der Lohnsteueraußenprüfung nicht vorgenommen worden, da im Rahmen der Zusammenveranlagung eine Versteuerung zu Lasten beider Ehegatten vorzunehmen sei. Hierbei sei leider übersehen worden, dass entsprechende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bestünden, die nicht gerechtfertigt seien. Die Nichtanerkennung des Fahr-tenbuches wegen formeller Fehler habe dazu geführt, dass ein geldwerter Vorteil habe berechnet werden müssen. Die Einigung mit dem Finanzamt habe zeitraubende und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden sollen. Im Betriebsvermögen seien im Übrigen zwei Fahrzeuge enthalten, von denen "eines" (um welches Fahrzeug es sich hier handeln soll, ist nicht angegeben) auf dem Betriebsgelände stehen bleibe und zum überwiegenden Teil von C. J. für betriebliche Zwecke genutzt werde. Das zweite Fahrzeug (um welches Fahrzeug es sich hier handeln soll, ist hier auch nicht angegeben) werde gelegentlich und nur in unterge-ordnetem Umfang für berufliche Zwecke als Leihfahrzeug genutzt und stehe C. J. für ihre Tätigkeit und dem Beigeladenen zu 1) als Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Ausgehend von der angegebenen Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 1,5 Stunden pro Tag könne er die 30.000 bis 40.000 km pro Jahr nicht zurückgelegt haben, da er hierfür habe mindestens 875 h arbeiten müssen, nur um die "Fahrtätigkeit auszuüben". Dies sei aber nicht der Fall und auf Grund der krankheitsbedingten Einschrän-kungen des Beigeladenen zu 1) auch nicht möglich. Der Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils sei zu hoch und damit nicht maßgebend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 9. Juni 2009. Nach § 14 und § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltver-ordnung (ArEV, für das Jahr 2006) bzw. § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, für das Jahr 2007) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach R 31 Abs. 9 LStR 2005. Der geldwerte Vorteil sei mit monatlich einem Prozent des Listenpreises anzusetzen. Die bloße Behauptung, der Firmenwagen werde nicht für Privatfahrten genutzt, reiche hier allein nicht aus. Die ausschließlich dienstliche Nutzung sei durch die geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Soweit das Fahrzeug B. nach Angaben der Klägerin C. J. überlassen gewesen sei, überzeuge dies nicht, weil dieser ein anderer Pkw zur privaten Nutzung überlassen gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen zu 1) sei während des hier maßgebenden Zeitraums in der Lohnbuchhaltung nicht abgerechnet worden. Ausgehend von einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.095,00 EUR sei der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gewesen. Für diesen seien auf Grund des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung für die Nutzung des Fahrzeuges Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung neben den Umlagen U1 und U2 zu entrichten.
Die Klägerin hat am 23. September 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, die von der Beklagten zugrunde gelegten Vorschriften fänden keine Anwendung, weil eine Privatnutzung des Fahrzeuges B. durch den Beigeladenen zu 1) hier ausgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes habe die Beklagte hier eine private Nutzung des vorgenannten Fahrzeuges nicht, wie für eine Beitragspflicht erforderlich, positiv festgestellt und in unzulässiger Weise die Vorschriften des Steuerrechts auf ein sozialrechtliches Verfahren übertragen. Insbesondere könne hier nicht auf die LStR 2005 abgestellt werden, die lediglich Anweisungen innerhalb der Finanzverwaltung ohne Rechts-normqualität darstellten. Schon auf Grund seiner Erkrankung sei der Beigeladene zu 1) tatsächlich gehindert gewesen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen. Vielmehr habe C. J. das Fahrzeug genutzt. Die Klägerin hat sich auf ein Attest des Facharztes für Innere Medizin/Diabetologie L. vom 16. August 2011 gestützt, in dem ausgeführt wird, der Beigela-dene zu 1) sei aus ärztlicher Sicht seit 2005 nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Maligne Herzrhythmusstörungen seien nicht mit Sicherheit auszuschließen. Weiter hat dieser Arzt unter dem 1. August 2013 angegeben, der Beigeladene zu 1) sei aus ärztlicher Sicht "nicht in der Lage, ohne Begleitung seit 2005 ein Fahrzeug zu führen". Weiter verweist sie - die Klägerin - auf eine "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005, nach der alle betrieblichen Fahrzeuge nur für dienstliche Zwecke zu benutzen seien. Eine Nutzung für Privatfahrten sei untersagt. Die Bekanntmachung sei von sieben Personen (darunter der Beigeladene zu 1), C. J. und die Mehrheitsgesellschafterin F. J.) unterzeichnet und im Laufe der Zeit aktualisiert worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 90 Bd. I der Gerichts-akten Bezug genommen.
Zu dem Vorbringen der inzwischen als Geschäftsführerin der Klägerin tätigen C. J. in der nichtöffentlichen Sitzung am 28. Mai 2013 und in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 vor dem Sozialgericht wird auf die jeweilige Niederschrift, Blatt 100 bis 101 Bd. I und Blatt 154 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen.
Dem Sozialgericht ist das Fahrtenbuch für das Fahrzeug B. mit der Fahrgestellnummer W für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 16. Januar 2009 vorgelegt worden, das als Blatt 128 zur Gerichtsakte genommen worden ist und auf das Bezug genommen wird. Angaben zum jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges enthält das Fahrtenbuch nicht. Vielmehr sind sämtliche Eintragungen einer Seite mit einer Klammer und einer einzigen Unterschrift versehen.
Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 19. August 2010 mit Urteil vom 4. Dezember 2013 aufgehoben. Im vorliegenden Fall lägen insbesondere weitere Umstände vor, die gegen eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges sprächen. Die Klägerin habe eine Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 vorgelegt, nach der diese allen Arbeitnehmern die Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge für Privatfahrten untersagt und festgelegt habe, dass die Fahrzeuge nach der Dienstfahrt auf dem Firmengelände abzustellen seien. Demgegenüber habe die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Ausführungen im Abschlussbericht bzw. im Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 6. April 2009 zugrunde gelegt und deshalb weitere konkrete Feststellungen im konkreten Fall, die für eine private Nutzung des B. sprechen könnten, nicht getroffen. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sei die unveränderte Übernahme von Richtlinien des Steuerrechts im Rahmen der Beitragsberechnung in dieser Form nicht möglich. Erforderlich sei jedenfalls, dass greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) die private Nutzung des Dienstfahrzeuges tatsächlich gestattet und dieser auch den Pkw tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt habe. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG und § 8 Abs. 2 EStG setzten die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken voraus. Diese Regelung finde jedoch keine Anwendung, wenn die private Nutzung des Fahrzeuges ausscheide (Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 13. April 2005 - VI b 59/04 -, juris). Im Rahmen des im Einzelnen erforderlichen Nachweises der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes könne nicht allein auf die Feststellungen der Finanzbehörden zurückgegriffen werden. Der Anscheinsbeweis einer privaten Fahrzeugnutzung gelte bereits dann nicht, wenn ein Sachverhalt dargelegt werde, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufes ergebe. Die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches betreffe die Bewertungsregel aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, die eine Feststellung voraussetze, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden habe. Diese Feststellung vermöge die Kammer hier nicht zu treffen. Die Beklagte trage die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt habe. Von einer privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges könne bei einem ausdrücklich vereinbarten Nutzungsverbot nur dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn feststehe oder nach den Umständen anzunehmen sei, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen worden sei und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht worden sei. Im vorliegenden Fall kämen weitere Umstände hinzu, die gegen eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges sprächen. Im Prüfzeitraum habe der Beigeladene zu 1) zunächst eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nachfolgend diese Rente auf Dauer bezogen. Damit seien erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, nach welcher der Beigeladene zu 1) infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit handele es sich um einen typischen Sachverhalt und folglich greife der Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall nicht. Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eigene Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeuges zu treffen. Da die Beklagte lediglich den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes ausgewertet und es somit unterlassen habe, eigene Feststellungen zur privaten Nutzung zu treffen, habe die Beklagte auch eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges nicht belegen können.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. Januar 2014 zugestellte Urteil am 31. Januar 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei nicht erkenn-bar, welche Ermittlungen noch hätten durchgeführt werden können, nachdem durch be-standskräftigen Bescheid der Finanzbehörden die private Nutzung des Pkw durch den Beigeladenen zu 1) festgestellt worden sei. Die im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichte "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005 sei zu den Lohnunterlagen zu nehmen gewesen. Dieser wichtige Nachweis sei weder während der Betriebsprüfung noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum in der vorgenannten Bekanntmachung nicht alle ehemaligen Mitarbeiter aus dem gesamten Prüfzeitraum unterschrieben hätten. Auf Nachfrage bei den ehemaligen Arbeitnehmern sei diesen die Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 nicht bekannt gewesen. Auch sei die Bestäti-gung eines Arbeitnehmers auf der Bekanntmachung nicht plausibel, da dieser zu diesem Zeitpunkt gemäß den Arbeitgebermeldungen nicht Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei. Die Beitragspflicht der Kraftfahrzeugnutzung sei im Rahmen der Abstimmung der Beitrags-pflicht mit der steuerrechtlichen Behandlung zu bejahen. Zu der Höhe der Beitragsnachforde-rung hat sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 ausgeführt, für den Nachberechnungszeit-raum sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.095,00 EUR zugrunde gelegt worden. Dies sei dem als geringfügig gemeldeten Beschäftigungsverhältnis des Klägers zugeordnet worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 257 bis 258 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe die Bekanntmachung für alle Mitarbeiter nicht früher vorlegen können, weil die Beklagte nicht ermittelt habe. Diese Bekanntmachung sei in Bezug auf später in den Betrieb eingetretene Mitarbeiter fortgeführt worden. Die Distanz zwischen der damaligen Wohnung von C. J. bzw. von dem Beigeladenen zu 1) und dem Betriebsgelände betrage 5,9 km, auf dem Feldweg 3 km. Arbeitnehmer könnten bezeugen, dass der B., wenn C. J. dieses nicht für Dienstfahrten genutzt habe, auf dem Firmengelände abgestellt gewesen sei. Diese könnten auch bezeugen, dass der Beigeladene zu 1) "mit anderen Fahrzeugen oder dem Fahrrad zur Firma gefahren sei, wenn er von seiner Ehefrau nicht mitgenommen worden" sei. Er verweist auf eine vorformulierte und untereinander von I. G., P. S. und N. R. unterzeichnete "Zeugenaussage von drei Mitarbeitern", die im Prüfzeitraum beschäftigt gewesen seien und wahrgenommen hätten, dass der B. immer auf dem Firmengelände gestanden habe. Die Fahrten hätten immer im Betrieb begonnen und geendet. Einer der drei Unterzeichner habe für C. J. den B. immer aus der Garage heraus und wieder hinein gefahren. Der Beigeladene zu 1) sei entweder mit C. J. in die Firma mitgefahren oder manchmal mit einem der zwei Oldtimer N. oder M. gekommen, die im Betrieb anschließend gewartet oder bei trockenem Wetter mit dem Fahrrad-S. Benzin betrieben worden seien.
Im Berufungsverfahren sind die Akten des Finanzamtes H. -Nord über die Betriebsprüfung, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Lohnsteuer für die Klägerin beigezogen worden. Die Klägerin hat ein weiteres Fahrzeugbuch zu derselben Fahrgestellnummer, nun betreffend den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 6. Juli 2009, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 ist die Beiladung des betroffenen Arbeitnehmers und der beteiligten Sozialversicherungsträger erfolgt.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und in der Sache nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwal-tungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der angefochtene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken.
Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Sozialversicherung entscheiden. Insbesondere hat die Beklagte der Anhörungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozial-verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) genügt.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass das bei der Beigeladenen zu 2) gemeldete geringfügige Beschäftigungsverhältnis durch die Berücksich-tigung weiteren Arbeitsentgeltes mit der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze entfallen ist. Damit ist die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegen-ständlichen Zeitraum nicht zu den pauschalen Beiträgen für eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 249b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) und § 172 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)) heranzuziehen war, vor dem Hintergrund der maßgebenden Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist zutreffend von einer einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin für den allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2007 ausgegangen.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vor, wenn (Nr. 1) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt oder (Nr. 2) die Beschäfti-gung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind bei der Anwendung des Absatzes 1 mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Der Versicherungspflicht steht hier nicht die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entgegen. Wird bei der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht nach dieser Regelung erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Die Regelung, dass von dieser zeitlichen Wirkung in besonderen Fällen abgesehen werden kann (in der aktuellen Fassung § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV), ist erst durch Art. 1 Nr. 1a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009, d.h. nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, in Kraft getreten. Der Senat folgt indes der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sämtliche bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse einer einheitli-chen Betrachtung zu unterwerfen sind (vgl. für die ab dem 1. April 2003 geltende Versiche-rungsfreiheit eines neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten gering-fügigen Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R -, juris).
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen einer Entgeltgeringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl als Lackiermeister als auch als Geschäftsführer bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Für die Freistellung der abhängigen Beschäftigung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 SGB IV ist eine vorausschauende Betrachtung maßgebend (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, juris). Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beigeladene zu 1), der kein Mehrheitsgesellschafter der GmbH war, bei der Klägerin als alleiniger Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt. Er trat diese Funktion erst nach Eintritt seiner Erwerbsminderung, d.h. in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkungen, an. Mit den Arbeitsverträgen vom 1. Juni und vom 1. September 2005 wurde hier zur Überzeugung des Senats ein vertraglich festgelegtes Arbeitsentgelt nur fingiert. Die tatsächlichen geldwerten Vorteile des Beigeladenen zu 1) aus seiner Tätigkeit für die Klägerin sind hier nicht offengelegt worden. Eine behauptete Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Vergütung ab dem 1. September 2005 und die Festlegung eines Stundensatzes in Höhe von 4,42 EUR für eine Tätigkeit als Lackiermeister ab diesem Zeitpunkt, die sich aus den in Kopie vorgelegten Verträgen, die der Beigeladene zu 1) mit sich selbst abgeschlossen hat, ergeben sollen, war offensichtlich dem Bemühen geschuldet, die Hinzuverdienstgrenze für die Erwerbsminderungsrente nicht (mehr) zu überschreiten. Die Befugnisse zur Regelung des Anstellungsvertrages über die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH folgen als Annexkompetenz denjenigen über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; vgl. zur Annexkompetenz z.B.: Oberlandesgericht München, Urteil vom 24. März 2016 - 23 U 1884/15 -, juris). Eine Abrede zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), insbesondere ein Gesellschafterbeschluss oder eine Vereinbarung über eine Beendigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer ist für die Zeit ab dem 1. September 2005 nicht dargelegt worden. Der mit Wirkung ab dem 1. September 2005 vorgelegte "Änderungsvertrag" beinhaltet eine solche Abrede bereits deshalb nicht, weil dieser Vertrag nicht die Anstellung des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer betrifft. Die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1) ergibt sich hier insbesondere aus der Bestellung, aus der entsprechende Pflichten resultieren. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführt, der Beigeladene zu 1) kenne den Unterschied zwischen einer Tätigkeit als Geschäftsführer und einer solchen als Meister nicht, ergibt sich daraus nichts anderes. Für den insoweit maßgebenden Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin F. J. stellt der Senat darauf ab, dass mehrfach notarielle Vereinbarungen getroffen wurden, um den Familienbetrieb in steuerrechtlicher Hinsicht möglichst günstig zu organisieren. Dass hier tatsächlich der Beigeladene zu 1), wie er selbst ausgeführt hat, "der Chef" war, zweifelt der Senat nicht an. Gleichzeitig ergeben sich aber aus der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person die im Ergebnis maßgebenden rechtlichen Beschränkungen. Soweit die Klägerin im Übrigen geltend gemacht hat, der Beigeladene zu 1) sei im Zustand der vollen Erwerbsminderung zum Geschäftsführer bestellt worden, habe aber diese Tätigkeit nicht wahrnehmen können, ist das Vorbringen nicht schlüssig, da der Beigeladene zu 1) nach seinen eigenen Angaben noch im September 2005 eine weitere körperlich nicht nur leichte Arbeit als Lackiermeister aufnehmen konnte.
Die Beitragspflicht für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung des Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetz-buch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die Zahlungspflicht für die Umlagen U1 und U2 aus § 7 AAG. Es kann damit dahinstehen, dass eine Rechtmä-ßigkeit des angefochtenen Bescheides sich (teilweise) auch unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Abführung von Beiträgen und Umlagen auf das von der Klägerin geschuldete Geschäftsführergehalt des Beigeladenen zu 1) ergeben dürfte.
Die private Nutzung des Pkw B. ist von der Beklagten zutreffend mit ihrem steuerpflichtigen Anteil als Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) aus seiner versicherungspflichtigen Be-schäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV angesehen worden. Es ist zu berück-sichtigen, dass für die streitgegenständlichen Jahre nur eine seltene private Nutzung des B. (neun Fahrten 2006, zwölf Fahrten 2007) der Beitragspflicht unterworfen worden sind, sodass die von der Klägerin diskutierte regelmäßige Nutzung dieses Fahrzeuges nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und damit auch keiner näheren Aufklärung durch den Senat bedarf.
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Nachgewiesen ist die Anschaffung eines betriebseigenen Pkw B. durch die Klägerin. Dieses Fahrzeug ist dem Beigeladenen zu 1) zur vollen Überzeugung des Senats auch zur privaten Nutzung überlassen worden.
Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Juni 2005 sieht eine Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 20 Wochenstunden, d.h. eine regelmäßige Anwesenheit an der Betriebsstelle und eine mit einer Geschäftsführertätigkeit verbundene Präsenzpflicht vor.
Soweit die Klägerin angibt, der Beigeladene zu 1) habe den Pkw B. nicht privat genutzt, hält der Senat diese Ausführungen für nicht überzeugend, da die Angaben der Klägerin im gesamten Verfahren nicht einheitlich sind und damit für das Vorbringen auch keine Bestäti-gung durch eine Beweisaufnahme zielführend sein kann.
Soweit der Beigeladene zu 1) der Angestellten C. J. einen Pkw (S., zunächst ohne Versteue-rung der Wegstrecken zur Arbeit) zur privaten Nutzung überlassen haben, sich aber als Geschäftsführer selbst keine private Nutzung eines Pkw zugebilligt haben soll, überzeugt dieses Vorbringen den Senat nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund eines behaupteten Stundenlohns von 1,99 EUR brutto ab dem 1. Juni 2005 bzw. der ab dem 1. September 2005 behaupteten entfallenen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit ist dieses Vorbringen nicht der Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Beigeladene zu 1) soll sich ausnahmslos, wie alle Mitarbeiter, an die von ihm selbst erteilte "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005 gehalten haben. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) sich ernstlich die private Nutzung sämtlicher Fahrzeuge der Klägerin ausnahmslos untersagen wollte (vgl. zu dieser Voraussetzung einer vertragswidrigen Nutzung: BFH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VI R 43/09 -, juris). Hier hat es der Beigeladene zu 1) insbesondere nicht für notwendig gehalten, seine nach seinem Vorbringen regelmäßigen Arbeitsunfähigkeitszeiten entsprechend den von ihm selbst festgelegten arbeitsvertraglichen Bestimmungen aus § 9 des Vertrages vom 1. Juni 2005 bzw. § 9 des Vertrages vom 1. September 2005 zu melden. Damit ist nicht erkennbar, dass er sich gerade in Bezug auf die Pkw-Nutzung im Rahmen einer nicht nach allgemeinen Maßstäben vergüteten Geschäftsführertätigkeit ernsthafte Konsequenzen einer Pkw-Nutzung auferlegen wollte. Für C. J. ist im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden, dass diese den B. auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Da das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin nie vor der Wohnung von C. J. und des Beigeladenen zu 1) über Nacht stand, kann es sich hierbei nur um Tagesheimfahrten gehandelt haben, die eine private Nutzung des Fahrzeuges darstellen (vgl. Krüger in: Schmidt (Begr.), EStG Kommentar, 35. Aufl. 2016, § 8 RdNr. 33). C. J. hat die Bekanntmachung für alle Mitarbeiter damit ebenfalls nicht befolgt.
Soweit ausschließlich die im streitgegenständlichen Zeitraum nur als Arbeitnehmerin der Klägerin geführte C. J. die geschäftlichen Kontakte der Klägerin in dem firmeneigenen B. ohne Beteiligung des Beigeladenen zu 1) wahrgenommen haben und der im Jahr 2006 50-jährige Beigeladene zu 1) im Wesentlichen zu Hause gewesen sein soll, ist zu berücksichtigen, dass die Familie privat nur über zwei Oldtimer-Pkw Baujahr 1970 und 1980 mit Oldtimer-Wechselkennzeichen verfügte. Der nach eigenen Angaben fahruntüchtige Beigeladene zu 1., der unter erheblichem Übergewicht und nach Angaben des behandelnden Arztes im streitgegenständlichen Zeitraum unter Diabetes, Hypercholesterinämie, einer Fettleber und einer Neuropathie litt, hätte dann einen der beiden Oldtimer außerhalb der zulässigen Nutzung der Kennzeichen fahren oder darauf warten müssen, dass seine Ehefrau mit dem ihr überlassenen Kleinstwagen ihn (z.B. zu seinen Arztbesuchen) transportierte, soweit diese nicht mit dem PKW B. dienstlich unterwegs war. Die Familie soll auch privat nur mit dem Pkw S. unterwegs gewesen sein, während der Pkw B. z.B. an Wochenenden ausnahmslos auf dem circa drei bzw. fünf km entfernt gelegenen Firmengelände abgestellt gewesen sein soll. Insoweit ist anzumerken, dass insbesondere für die Wochenenden nur die beiden Geschäfts-führer als Organe der Klägerin Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen machen können.
Soweit der Beigeladene zu 1) gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage gewesen sein will, einen Pkw zu führen, soll er andererseits selbst Pkw ohne jede Sicherheitsausstattung gefahren sein. Das erste deutsche Auto mit einem Airbag war ein Mercedes des Baujahres 1981 (Wikipedia "Airbag"). Der Wohnsitz des Beigeladenen zu 1) befindet sich in einem Ortsteil der Gemeinde S ... Der Internist L., in dessen regelmäßiger Behandlung sich der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nach den im Klageverfahren vorgeleg-ten Attesten befand, hat seine Praxis in H., die auf dem kürzesten Weg in 16,4 km Entfernung zur Wohnung des Beigeladenen zu 1) liegt. Die Durchführung des Transportes entweder mit dem S. von C. J., die eine vorherige Abholung des Fahrzeuges vom Firmengelände vorausgesetzt hätte, oder einem der Oldtimer-Fahrzeuge auf der Grundlage einer unzulässi-gen Nutzung des Fahrzeuges zu diesem Nutzungszweck ist fernliegend.
Für den betriebseigenen Pkw B. sind zwei Fahrtenbücher für die Zeiträume vom 1. August 2007 bis zum 16. Januar 2009 bzw. vom 2. Januar 2008 bis zum 6. Juni 2009 vorgelegt worden sind, wobei nur das letztgenannte Fahrtenbuch den Zusatz "Fahrerin C. J." enthält. In dem Gesamtzeitraum vom 1. August 2007 bis zum 6. Juni 2009 ist eine Entwicklung des Kilometerstandes des Fahrzeuges von 101.501 km zu 117.724 km, entsprechend 16.223 gefahrenen Kilometern, in den Fahrtenbüchern vermerkt. Diese Kilometerangaben dürften den Tatsachen entsprechen, da diese insbesondere im Fall eines Unfalles Grundlage eines Versicherungsschutzes sind. Von den angegeben Kilometern sind nach dem Fahrtenbuch, das nicht mit dem Zusatz "Fahrerin C. J." versehen ist, dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 4.383 km zuzuordnen. Für die dort angegeben Fahrten sind, wie bereits das Finanzamt der Klägerin zutreffend mitgeteilt hatte, häufig unterschiedliche Kilometerangaben für dieselbe Strecke angegeben. Sie lassen sich damit keiner geschäftlichen Fahrt konkret zuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie einer anderen Person als dem Beigeladenen zu 1) zuzuordnen sein könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere sind die Eintragungen im Wesentlichen (bezogen jeweils auf mehrere Einträge) mit der Unterschrift "J." versehen. Dass Arbeitnehmer (hier behauptet C. J.) nachträglich gesammelt Fahrtenbucheinträge für ihren Arbeitgeber zur Kontrolle abzeichnen dürfen, ist fernliegend. Selbst wenn die Unterschriften nicht dem Beigeladenen zu 1) zuzuordnen sein sollten, ließe sich daraus nicht ableiten, dass er das einzige, seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner beruflichen Stellung angemessene Fahrzeug im Bestand der Klägerin und der Familie nie gefahren hat bzw. nie in diesem gefahren worden ist. Die Klägerin übersieht, dass auch die Beförderung des Geschäftsführers durch einen Arbeitnehmer auf privaten Wegen keine dem Betrieb zuzuordnende Fahrt darstellt (vgl. für das Steuerrecht: BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VI R 44/11 -, juris). Hier hat C. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, den Beigeladenen zu 1) teilweise nach Hause gefahren zu haben, d.h. diesen auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befördert zu haben. Der Beigeladene zu 1) und die Geschäftsführerin C. J. sind insoweit im beitragsrechtlichen Kontext so zu behandeln, wie jeder andere Geschäftsführer, der von einem Arbeitnehmer des Unternehmens nach Hause gefahren wird. Rechtlich entspricht das der privaten Pkw-Nutzung mit einem vom Unternehmen gestellten Fahrer. Damit ist die Frage einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit des Beigeladenen zu 1) für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als nichts dafür spricht, dass er sich regelmäßig und ausschließlich in einem Kleinstwagen hat chauffieren lassen. Verlässliche Angaben der Klägerin zu Insassen, Anlass der Fahrt und Strecke für jeden gefahrenen Kilometer mit dem B. während des streitigen Zeitraums sind im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Rechtlich ohne Bedeutung ist, ob ein betrieblicher Pkw vor der Wohnung oder auf dem (hier auf dem Feldweg circa 3 km entfernt gelegenen) Betriebsgelände abgestellt war, soweit sich nicht daraus bereits ergibt, dass es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Privatfahrten im rechtlichen Sinne handelte, weil diese nicht bei der Wohnung begannen und endeten. Soweit Zeugenbeweis angeboten wurde, erstreckt sich dieser nicht auf die eigentlichen Fahrten mit dem B ... Für keinen der angebotenen Zeugen ist mitgeteilt worden, dass einer von diesen bei allen Fahrten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem B. tatsächlich mitgefahren gewesen sei und ausschließen kann, dass der Beigeladene zu 1) in dem B. gefahren bzw. mitgefahren ist. Der Senat muss sich damit nicht näher mit der Frage befassen, dass auch die konkreten einzelnen Eintragungen in den Fahrtenbüchern, wenn man diese teilweise als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ansehen würde, das Vorbringen der Klägerin nicht stützen. Einen wesentlichen Teil der Eintragungen machen Fahrten zu Einkaufsmärkten aus, nicht aber eine Überlassung des Fahrzeuges an Kunden der Klägerin. Der Umfang der Einkaufsfahrten würde sich im Wesentlichen mit dem Umstand erklären, dass der Pkw S. für die Verrichtung der privaten Einkäufe der Familie nur eingeschränkt geeignet war.
Bezüglich der Versteuerung der Kfz-Nutzung kann hier auf die Feststellungen der Steuerbe-hörden zurückgegriffen werden, da das Beitragsrecht insoweit auf das Steuerrecht zurückgreift (vgl. zu dieser Anknüpfung z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris). Nach der auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassenen ArEV (für das Jahr 2006) bzw. SvEV (für das Jahr 2007) ergeben sich hier keine besonderen Regelungen für die private Nutzung eines Fahrzeuges durch einen Arbeitnehmer. In § 1 beider Verordnungen werden jeweils solche Einnahmen von dem Arbeitsentgelt ausgenommen, die lohnsteuerfrei sind. Eine Lohnsteuerpflicht ergibt sich für die private Pkw-Nutzung hier aus § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG und R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2005.
Die vorgelegten Unterlagen lassen eine genaue Festlegung des Umfangs der Nutzung des Fahrzeuges nicht zu. Ist die ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht nachgewiesen, ist die private Nutzung mit pauschalen Beträgen durchzuführen. In Bezug auf den Listenpreis, der Grundlage der Beitragsfeststellung war, ist im Rahmen des Vorbringens gegenüber den Finanzbehörden ein Abzug von mindestens 10 Prozent vom Listenpreis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH gefordert worden. Insoweit ist zu berücksich-tigen, dass diese Rechtsprechung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ergangen ist. Im Übrigen ist darauf abzustellen, das die Nutzung eines Pkw unter Gestellung eines Fahrers mit einer Erhöhung des geldwerten Vorteils um 50 Prozent bewertet wird (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O. und R 31 Abs. 10 LStR 2005). Selbst bei Berücksichti-gung eines niedrigeren Wertes des Pkw überstiege die Beitragsforderung nicht den rechtlich maßgebenden Betrag. Die dem Leitgedanken von § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entsprechende Übernahme der Feststellungen des Finanzamtes H. (Saale)-Nord durch die Beklagte ist damit auch insgesamt nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, sodass eine Erstattung ihrer Kosten hier nicht geboten gewesen ist, § 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
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