L 7 SO 158/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 2676/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 158/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger streiten im vorliegenden Verfahren über Folgerungen aus einer von diesem angenommenen Verpflichtung der Beklagten zur Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gegenüber dem C. für Stuttgart e.V. (i.F.: C.); zu klären sind vornehmlich Fragen des Prozessrechts.

Die Beklagte gewährte dem 1962 geborenen Kläger ab Juni 2011 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form von Betreutem Wohnen im Individualwohnraum durch Übernahme der Kosten der Betreuung durch den C. (Bescheide vom 11. Mai 2011, 15. Juni 2012, 16. Mai 2013 und 3. Juli 2014). Die Bewilligung erfolgte jeweils auf der Grundlage von Hilfeplänen, die jährlich fortgeschrieben wurden. Die bewilligten Leistungen (Betreuungskosten, anfänglich nach einem Betreuungsschlüssel von 1:8, ab Juni 2013 von 1:14) wurden gemäß den mit dem C. im Vereinbarungswege nach § 75 Abs. 3 SGB XII ausgehandelten Vergütungssätzen nach Rechnungsstellung direkt an diesen Leistungserbringer ausgezahlt, dem die Beklagte gleichzeitig mit den Bewilligungsbescheiden sog. "Kostenübernahmeerklärungen" zukommen ließ.

Im Februar 2015 kam es zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Geldverwaltung; dies hatte zur Folge, dass das für den Kläger, dem Anfang 2014 ein größerer Betrag aus einer Erbschaft zugeflossen war, beim C. geführte Personenkonto aufgelöst wurde und jener bei einer Bank ein eigenes Konto eröffnete. Im Juni 2015 wurde die Beklagte über die zwischenzeitlich aufgetretenen Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringer und Kläger, der auf Grund der nunmehr eigenen Geldverwaltung u.a. Schwierigkeiten mit der Landesoberkasse Baden-Württemberg wegen nicht eingehaltener Ratenzahlungen auf dortige Forderungen bekommen hatte, informiert. Dennoch drängte der Kläger auf eine Fortsetzung der Hilfe (u.a. Schreiben vom 8. Juli 2015). Am 16. Juli 2015 wurde vom C. im Zusammenwirken mit dem Kläger ein weiterer Hilfeplan erstellt. Die anschließend unter Beteiligung des Klägers durchgeführte Hilfeplankonferenz fand am 6. August 2015 statt. Die Beklagte bewilligte daraufhin durch Bescheid vom 6. August 2015 dem Kläger gemäß §§ 67, 68 SGB XII Leistungen in Form der Übernahme der Betreuungskosten in Höhe von 508,19 Euro ab Juni 2015 mit dem Hinweis, dass eine Fortschreibung des Hilfeplans im Mai 2016 erforderlich sei.

Am 7. Dezember 2015 teilte der Kläger der Beklagten mittels Telefax mit, dass er seinen Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten "aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung" zurücknehme. Der C. stimmte der Beendigung der Betreuung zum 31. De-zember 2015 zu. Die Beklagte verfügte darauf mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 die Beendigung der Maßnahme zum 31. Dezember 2015; der Kläger erhalte ab 1. Januar 2016 keine Leistungen der Hilfe gemäß §§ 67, 68 SGB XII mehr, die Kostenübernahmeerklärung ende mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Hilfeleistungen bis zum 31. Dezember 2015 zu gewähren, halte er mit Blick darauf, dass es im August 2015 zu einem persönlichen Gespräch gekommen sei, für "unverhältnismäßig"; für eine nicht erbrachte Leistung müsse auch nicht bezahlt werden, insbesondere wenn es sich um Steuermittel handele. Die Beklagte möge sich vom C. mitteilen lassen, welche Hilfestellung ihm von dort zuteil geworden sei und gewährte Mittel zurückfordern.

Am 5. April 2016 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eine Untätigkeitsklage (S7 SO 1979/16), weil die Beklagte über seinen Widerspruch immer noch nicht entschieden habe. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte vom C. hinsichtlich der seit 6. August 2015 erbrachten Hilfen die Auskunft vom 25. April 2016 eingeholt. Darauf erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016, weil weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) noch für einen Widerruf nach § 47 SGB X vorlägen; in der Zeit vom 6. August 2015 bis zur Beendigung der Hilfe habe ein kontinuierlicher Kontakt stattgefunden. Die vom Kläger fortgeführte Untätigkeitsklage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2016 ab (rechtskräftig).

Während des oben genannten Klageverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 erneut eine Klage zum SG (S 7 SO 2676/16) erhoben. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, er sei vom C. nicht ordentlich betreut worden. Dieser sei für ihn zu wenig aktiv geworden, weshalb das Gericht um Überprüfung gebeten werde, ob der C. zu Recht die Betreuungskosten von der Beklagten erhalten habe. Durch die Aufkündigung des Personenkontos, von dem der C. monatliche Zahlungen für ihn durchgeführt habe, sei es sofort zu Schwierigkeiten mit seinen Gläubigern gekommen. Er sei der Auffassung, dass sowohl der C. als durchführendes Organ als auch das Sozialamt als Kostenträger und "direkte Aufsichtsbehörde" versagt hätten. Obwohl er eine nicht unerhebliche Summe ("mehr als 100.000,00 Euro") vererbt bekommen habe, sei eine Schuldenregulierung unterblieben. Schon in dem Gespräch im August 2015 habe die für seine Betreuung zuständige Sozialpädagogin des C. eine "Abschiebung" in eine andere Beratungsstelle angesprochen, was er jedoch abgelehnt habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger sei durch die Entscheidung, den Bescheid vom 6. August 2016 nicht zurückzunehmen und in der Folge keine Betreuungskosten vom C. zurückzufordern, nicht beschwert. Die Vergütung sei auf Grund erbrachter Betreuungsleistungen erfolgt; dass der Kläger in der Rückschau mit den Erfolgen, die durch die Betreuung erzielt worden seien, nicht zufrieden sei, stelle keine Grundlage für eine Rückforderung der gezahlten Betreuungsleistungen dar. Das SG hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. November 2016 ausführlich angehört; er hat dort geltend gemacht, es gehe ihm im Ergebnis darum, festgestellt zu wissen, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflichten nicht erfüllt habe.

Mit Gerichtbescheid vom 16. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis als einer Sachurteilsvoraussetzung. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht vor. Der Kläger habe erst im Dezember 2015 ein entsprechendes Vorgehen gewünscht; hierauf habe die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umgehend reagiert.

Gegen diesen, dem Kläger am 20. Dezember 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 10. Januar 2016 beim SG eingelegte Berufung. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht zu Gunsten des C. und zu seinem Nachteil nicht wahrgenommen. Dadurch habe der C. einen nicht hinzunehmenden Vorteil erlangt. Die geleisteten Steuermittel seien insgesamt zurückzufordern, da die Betreuung durch den C., wenn überhaupt, dann nur "schlampig" durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 zu verpflichten, vom C. für Stuttgart e.V. die ab 1. Juni 2015 gezahlten Vergütungen zurückzufordern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

1. Das Begehren des Klägers bedarf der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG. Danach ist gemäß der - für Prozesshandlungen entsprechend anwendbaren - Bestimmung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Auslegung eines Antrags nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht erkennbar ist (Bundessozialgericht (BSG) BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1). Insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 29)). Dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten, seine zur Niederschrift des Gerichts gegebenen Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (vgl. BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).

a) Unabhängig von der konkreten Formulierung eines Antrags hat der Kläger vorliegend unmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihm nicht um die Weitergeltung des Bescheids vom 6. August 2015 geht, mit dem gemäß §§ 67, 68 SGB XII ab dem 1. Juni 2015 Leistungen in Form der Übernahme der Kosten der Betreuung durch den C. bewilligt worden waren. Dem steht bereits das per Telefax an die Beklagte übermittelte Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2015 entgegen, in dem er mitgeteilt hat, dass er seinen Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten "aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung" zurücknehme. Auch sein gesamter weiterer Vortrag im Widerspruchsverfahren sowie im Klage- und Berufungsverfahren erhellt, dass er eine Fortführung der Hilfe durch den C. als Leistungserbringer nicht wünscht. Offensichtlich hat sich der Kläger zwischenzeitlich bei dem Hilfe Stuttgart e.V. um die Bereitstellung einer Betreuung für die von ihm nach vor wie erstrebte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Form des Betreuten Wohnens bemüht; die Beklagte hat auch bereits im Erörterungstermin vor dem SG vom 17. November 2016 signalisiert, dass ihm bei erneuter Antragstellung die gescheiterte Zusammenarbeit mit dem C. im Rahmen der Entscheidung nach den §§ 67, 68 SGB XII wohl nicht nachteilig entgegengehalten werde.

b) Die Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt ferner, dass sich die Klage nicht unmittelbar gegen den C. richtet. Ohnehin wäre für ein solches gegen den Leistungserbringer im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung gewandtes Begehren mit Blick auf das sog. "sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis", das entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt (vgl. hierzu grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); ferner Jaritz/Ei-cher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff. (Stand: 28.03.2017)), der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mangels einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) nicht gegeben. Bei Streitigkeiten aus dem Erfüllungsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer ist vielmehr der Zivilrechtsweg (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu beschreiten (vgl. nur BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 209, 316 ff.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 195).

c) Der vom Kläger erhobene Anspruch zielt vielmehr darauf, im Rechtsschutzwege zu erreichen, dass die Beklagte die an den C. ab dem 1. Juni 2015 als Leistungserbringer gezahlte Vergütung von diesem zurückfordert, weil er meint, jene habe ihre "Aufsichtspflichten" nicht wahrgenommen. Für ein derartiges Begehren, von dem der Kläger sich auch nach ausführlicher Erörterung in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG vom 17. November 2016 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27. April 2017 nicht hat abbringen lassen, gibt es indessen keine Rechtsgrundlage. Im Ergebnis zutreffend hat das SG erkannt, dass die Klage bereits unzulässig ist, weil der Kläger mit keiner der nach dem SGG statthaften Klagearten sein Begehren zu verfolgen vermag.

2. a) Soweit der Kläger sich mit seinem Begehren gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 mittels der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3, § 56 SGG) wendet, fehlt es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Das Erfordernis einer Klagebefugnis ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Satz 1); soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Satz 2). Diese besondere Klagevoraussetzung dient einerseits der Ausschaltung von Popularklagen (vgl. BSGE 26, 237, 238; BSGE 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr. 6). Zum anderen soll dieses Klageerfordernis solche Klagen verhindern, mit denen der Kläger nicht eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Individualinteressen, sondern nur seiner politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder religiösen Interessen geltend macht (vgl. nochmals BSGE 43, 134, 141; ferner BSGE 56, 45, 47 = SozR 2100 § 70 Nr. 1). Eine Klagebefugnis fehlt mithin, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, d.h. die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise denkbar erscheint (vgl. BSGE 43, 134, 141; BSGE 84, 67, 70 = SozR 3-4300 § 36 Nr. 1). Demgemäß mangelt es an der Klagebefugnis für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG, SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris Rdnr. 12)) oder weil eine rechtliche Grundlage für das erstrebte behördliche Tätigwerden in der Handlungsform des Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SGB X) schlechthin nicht gegeben ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 (juris Rdnrn. 31, 35); BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 (juris Rdnr. 45)). In all diesen Fällen fehlt es an der Verletzung rechtlich geschützter Interessen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist eine Klagebefugnis mit Blick auf die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht gegeben. In dem Bescheid vom 11. Dezember 2015 hat die Beklagte allein über die Beendigung der Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII ab dem 1. Januar 2016 entschieden. Sie ist damit dem Begehren des Klägers im Telefax vom 7. Dezember 2015 nachgekommen, der eine Fortführung der ihm mit Bescheid vom 6. August 2015 bewilligten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht mehr gewünscht hatte. Der Kläger ist mithin durch diesen Bescheid nicht beschwert.

Das Verlangen auf Rückforderung gewährter Mittel vom C. hat der Kläger überhaupt erstmals mit seinem Telefax vom 18. Januar 2016 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Zutreffend hat die Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 über ein solches Rückforderungsbegehren indessen nicht entschieden. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger noch am 6. August 2015 im Rahmen der Hilfeplankonferenz schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. sein Schreiben an das SG vom 7. Juli 2016; vgl. ferner den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juli 2016) eine Fortführung der Betreuung durch den C. haben wollte, eine für ihn nachteilige Verwaltungsentscheidung (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB X) zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. August 2015 mithin überhaupt nicht vorlag, fehlte der Widerspruchsstelle von vornherein die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts mit Blick auf das vom Kläger begehrte Einschreiten gegenüber dem C. als Leistungserbringer für die nach dem Achten Kapitel des SGB XII bewilligte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Nach der bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nochmals BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; BGHZ 209, 316 ff.; ferner BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 (Rdnr. 10); BGHZ 205, 260 ff.) sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) zivilrechtlicher Natur; Ansprüche aus dem Erfüllungsverhältnis sind demnach - wie oben unter 1. b) bereits ausgeführt - im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Der Sozialhilfeträger, der regelmäßig mit dem Bewilligungsbescheid (Kostenübernahmebescheid) der privatrechtlichen Schuld (Zahlungsverpflichtung) des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer beitritt (kumulative Schuldübernahme; BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 25)), ist von Rechts wegen daran gehindert, in der Handlungsform eines Verwaltungsakts über eine Rückforderung gezahlter Vergütung gegenüber dem Leistungserbringer zu entscheiden. Denn auch ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Leistungen auf der Basis eines Schuldbeitritts teilt die zivilrechtliche Natur der Forderung (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3 (Rdnr. 9)). Das hat die Widerspruchsstelle im Ergebnis zutreffend beachtet. Eine Rechtsgrundlage für das vom Kläger im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren scheidet demnach von vornherein und schlechthin aus. Die Klage ist unzulässig.

b) Soweit das Verlangen des Klägers dahingehend zu deuten wäre, dass die Beklagte von dem C. die Rückzahlung geleisteter Vergütung nach den Maßgaben des Zivilrechts verlangt, wäre an eine Leistungsklage analog § 54 Abs. 5 SGG (vgl. hierzu BSG SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 2 (juris Rdnrn. 40, 41)) zu denken. Die Klagebefugnis als besondere Klagevoraussetzung ist indessen auch bei dieser Klageart erforderlich (vgl. BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 (juris Rdnr. 47)). Sie setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass der Kläger sein Begehren auf eine objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein kann (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 (juris Rdnr. 47)). Auch ein solcher Fall ist vorliegend jedoch schlechthin nicht gegeben. Denn der Sozialhilfeträger kann Zahlungen vom Leistungserbringer nicht nach Bereicherungsrecht zurückfordern, solange und soweit der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nicht nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X gegenüber dem Hilfeempfänger zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben ist (BGHZ 209, 316 (Rdnr. 25); Jaritz/Eicher in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 49). Eine kassatorische Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit hat die Beklagte gegenüber dem Kläger aber gerade nicht getroffen. Eine derartige - ihn benachteiligende - Entscheidung strebt der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens auch nicht an; hierfür fehlte es ihm auch am Rechtsschutzbedürfnis. Ohnehin müsste er in einem solchen Fall damit rechnen, im Erstattungswege selbst in Anspruch genommen zu werden (vgl. hierzu auch BGHZ 209, 316 (Rdnr. 26)); dies wird der Kläger nicht ernsthaft wollen. Deshalb ist hier nicht nochmals darauf einzugehen, dass der Kläger mit dem C. bei der Erstellung des Hilfeplans vom 16. Juli 2015 zusammengearbeitet und in der Hilfeplankonferenz vom 6. August 2015 eine Fortführung der Betreuung durch diesen Leistungserbringer selbst gewünscht hatte, mithin eine ihn beschwerende Verwaltungsentscheidung oder aber wesentlich geänderte Verhältnisse bis zu der per Telefax am 7. Dezember 2015 erklärten Rücknahme des Antrags auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten überhaupt nicht vorlagen.

c) Ferner wäre eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) mit dem Begehren, ein Rechtsverhältnis festzustellen, auf Grund dessen die Beklagte zur Rückforderung gezahlter Vergütungen von dem C. (ohne Kassation der Leistungsbewilligung und des darin erklärten Schuldbeitritts) verpflichtet wäre, nicht statthaft. Denn ein solches Rechtsverhältnis lässt sich - wie vorstehend unter b) bereits ausgeführt - von vornherein nicht konstruieren.

3. Sonach ist das Begehren des Klägers nach allen hier denkbaren Klagearten unzulässig. Eine direkte Auseinandersetzung des Klägers mit dem C. hinsichtlich vermeintlicher Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (siehe hierzu oben unter 1 b). Auf Fragen der Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers (vgl. hierzu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 195) war hier mangels Zulässigkeit des klägerischen Begehrens nicht weiter einzugehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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