L 2 SO 296/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2369/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 296/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab 1. August 2014 streitig.

Der am 29. Juli 1939 geborene Kläger ist seit 1969 geschieden. Er bezieht seit 1. August 2004 eine Altersrente nebst Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 552,88 EUR. Er ist bei der Allianz Krankenversicherungs-AG zum Basistarif (ab 1. Januar 2009) privat kranken- und pflegeversichert. Die Versorgungsverwaltung stellte bei ihm ab 15. Oktober 2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "B" fest und erhöhte den GdB zum 4. November 2009 auf 90.

Bis zur Zwangsversteigerung der vormals in seinem Eigentum stehenden Wohnung Lweg 10 in Ü. bewohnte der Kläger diese mit der am 22. November 1943 geborenen C.B. C.B. mietete zum 1. März 2004 eine Zwei-Zimmerwohnung (ca. 63,44 m²), für die eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 550,00 EUR (410,00 EUR Grundmiete + 20,00 EUR Stellplatz + 120,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) zu entrichten war. Der Kläger schloss unter dem 6. April 2004 mit C.B. einen "Unter-Mietvertrag" für die Zeit ab 5. April 2004. Darin verpflichtet er sich, an C.B. eine monatliche Miete von 205,00 EUR sowie eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 80,00 EUR zu entrichten. Weiterhin verpflichtete er sich, an C.B. für die Mitbenutzung der Küche einschließlich Herd, Geschirrspüler, Kühlschrank und Waschmaschine einen Betrag von monatlich 20,00 EUR, für individuellen Stromverbrauch von monatlich 15,00 EUR, für den individuellen Verbrauch am Kaltwasser, Warmwasser und Abwasser von monatlich 15,00 EUR und monatliche Gebühren für Müllabfuhr von 7,00 EUR zu zahlen. Der Untermietvertrag enthält u.a. folgenden Zusatz:

"Es wird weiter festgestellt, dass es sich bei diesem Untermietverhältnis um eine reine Wohngemeinschaft - Notlösung handelt, weil die Wohnung des Herrn M. in Ü. im Februar 2004 versteigert wurde. Lebenshaltung und Lebenshaltungskosten der Parteien sind strikt getrennt. Ein finanzielles und persönliches Eintreten füreinander ist ausdrücklich ausgeschlossen, es handelt sich um kein eheähnliches Verhältnis."

Der Kläger bezieht seit 1. April 2004 Leistungen der Sozialhilfe, ab 1. Juli 2004 der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei ging der Beklagte zunächst nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und C.B. aus. Der Beklagte berücksichtigte zunächst einen "Mischregelsatz" und ab Juli 2008 den Regelbedarf für Alleinstehende (vgl. Bescheide vom 24. Juni 2008 und vom 18. Juli 2008).

Aufgrund eines Schlaganfalls befand sich der Kläger vom 17. Juli bis zum 24. Juli 2008 in stationärer Behandlung (Entlassbericht der Neurologischen Klinik des H. klinikums S.; Diagnosen: embolisch bedingter RMCA-Infarkt, Vorhofflimmern, diskrete Hemiparese links, visueller Neglect nach links, homonyme Hemianopsie nach links, Anosognosie, arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung) und vom 18. August bis zum 21. September 2008 zur medizinischen Rehabilitation (Entlassbericht der Kliniken K. vom 22. September 2008; Diagnosen: diskrete beinbetonte Hemiparese links, ausgeprägte räumlich-konstruktive Störung und leichte Apraxie, embolischer RMCA-Infarkt, chronisches Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie). In dem Entlassbericht der S.-Kliniken wurde C.B. als Lebensgefährtin, Partnerin, langjährige Lebensgefährtin, Lebenspartnerin sowie beide als Paar bezeichnet.

Der Kläger und C.B. mieteten zum 1. Oktober 2009 eine Zwei-Zimmerwohnung (62 Quadratmeter) in der Seniorenwohnanlage F. Straße 3 in S ... Es gibt eine Küche, ein Bad, ein Schlaf- und ein Wohnzimmer.

In der Zeit vom 2. Januar bis zum 8. Januar 2010 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung; in dem Entlassungsbericht der S.-Kliniken A. vom 15. Januar 2010 wurde C.B. als "Ehefrau" bezeichnet.

Nachdem der Beklagte vom Umzug des Klägers Kenntnis erlangt und dieser den Mietvertrag für die Wohnung F. Straße 3 eingereicht hatte, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2010 den Kläger auf, eine Erklärung über das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vollständig auszufüllen sowie Unterlagen betreffend C.B., insbesondere zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. April 2012 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass eine "Bezugs- und Bedarfsgemeinschaft" nicht existiere. C.B. und er hätten finanziell nichts miteinander zu tun. C.B., mit der er gemeinsam die Wohnung in der Seniorenresidenz angemietet habe, betreue und begleite ihn als Schwerbehinderten "ehrenamtlich". Die Betreuung und Begleitung sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes erforderlich und habe absolut nichts mit einer Bezugsgemeinschaft oder einem eheähnlichen Verhältnis zu tun. Sie nutzten die Wohnung gemeinsam in einer Wohngemeinschaft. Nach zwei Schlaganfällen und einem epileptischen Anfall sei es ihm nicht möglich, für C.B. persönlich oder finanziell einzustehen. C.B. sei 66 Jahre alt und leide ebenfalls an einer chronischen Erkrankung. Sie sei nicht in der Lage, finanziell für ihn zu sorgen. Es bestehe kein "eheähnliches Verhältnis", keine "eheähnliche Gemeinschaft". Die finanziellen Belange würden separat geregelt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass jeder seine Miete, Betriebs- und Betreuungskosten separat zahle. Es bestehe weder ein gemeinsames Konto noch eine gemeinsame Kasse, ebenso wenig eine gemeinsame Versicherung etc. Eine gemeinsame Haushaltsführung fänden nicht statt. C.B. habe außer der kleinen Rente sonst keine Einnahmen, kein Vermögen und keinen Immobilienbesitz, keine Versicherung, keine Kapitallebensversicherung und Sterbegeldversicherung. Ein weiteres Ausforschen von C.B. sei unzulässig und werde von ihr abgelehnt. C.B. habe die bei Einzug in die neue Wohnung zu zahlende Kaution finanziert und die Umzugskosten getragen, wobei sämtliche Einrichtungsgegenstände C.B. gehörten.

Für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Regelsatzes der Regelbedarfsstufe II. Der Kläger begehrte höhere Leistungen, u.a. deswegen, weil der Regelbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen sei, da er keine Bedarfsgemeinschaft mit C.B. bilde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG; Aktenzeichen: S 3 SO 2319/11). In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 vernahm das SG C.B. als Zeugin und wies die Klage ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 19. November 2013 Bezug genommen (Bl. 52/56 der SG-Akte). Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 1. Oktober 2015 zurück. Auf das unter dem Aktenzeichen: L 7 SO 118/14 geführte Verfahren wird insoweit Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Januar 2014 bis vorerst längstens zum 31. Juli 2014 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 468,80 EUR monatlich, weiterhin unter Berücksichtigung des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe II.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 26. Mai 2014 forderte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 eine Vermögenserklärung von C.B. sowie deren vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate an. Dem Antwortschreiben des Klägers lagen keine Unterlagen von C.B. bei, stattdessen führte der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Schreiben aus, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil mangels Vorlage von Nachweisen zum Einkommen und Vermögen von C.B. als Partnerin die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht habe festgestellt werden können.

Gegen den Bescheid vom 10. Juli 2014 legte der Kläger am 16. Juli 2014 Widerspruch ein.

Am 23. Juli 2014 ersuchte der Kläger beim SG um einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: S 3 SO 1968/14 ER). Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2014 ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom LSG mit Beschluss vom 21. August 2014 zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 7 SO 3348/14 ER-B).

Den Widerspruch des Klägers vom 16. Juli 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 als unbegründet zurück.

Am 11. September 2014 hat der Kläger beim SG Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt hat.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Am 16. September 2014 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG wegen der Gewährung von Grundsicherung ab August 2014 gestellt (Aktenzeichen: S 3 SO 2406/14 ER). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 19. November 2014 (Aktenzeichen: L 7 SO 4479/14 ER-B) zurückgewiesen.

Am 5. Dezember 2014 hat der Kläger wiederum einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt (Aktenzeichen: S 3 SO 3248/14 ER). Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 21. Januar 2015 abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. März 2015 (Aktenzeichen: L 7 SO 560/15 ER-B) hat das LSG die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 20. Januar und 27. August 2015 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass es in Übereinstimmung mit vorherigen Entscheidungen des SG und des LSG weiterhin davon ausgehe, dass zwischen ihm und C.B. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe und den Kläger aufgefordert, die vom Beklagten angeforderte Vermögenserklärung von C.B. nebst Kontoauszügen vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Am 15. Dezember 2016 hat der Kläger beim SG einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist. Auf das unter dem Aktenzeichen: S 3 SO 2863/16 ER geführte Verfahren wird Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ab dem 1. August 2014. Gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen zu leisten - die neben weiteren Voraussetzungen - ihren notwendigen Lebensunterhalt und die Aufbringung der Mittel nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten könnten. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII überstiegen, seien gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Personen, die in eheähnlichen Gemeinschaften lebten, dürften hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden, § 20 Satz 1 SGB XII. Entgegen der Auffassung des Klägers bestimme sich seine Hilfebedürftigkeit nicht ausschließlich nach seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern auch nach denen von C.B. Nach Überzeugung des SG lebe der Kläger auch weiterhin mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Folge, dass bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.B. zu berücksichtigen seien. Das SG gehe davon aus, dass zwischen ihm und C.B. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu beurteilen sei, weiterhin bestehe. Bereits mit Urteil vom 19. November 2013 habe das SG nach Beweisaufnahme durch die Vernehmung von C.B. als Zeugin festgestellt, dass zwischen dem Kläger und ihr eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Das LSG habe dies im Urteil vom 1. Oktober 2015 und ebenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. August 2014 bestätigt. Der Kläger habe in diesem Verfahren keine Änderung des Sachverhalts dargelegt und das SG habe auch sonstige weitere Erkenntnisse nicht gewinnen können, die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben. Eine weitere Beweisaufnahme sei deshalb nicht durchzuführen gewesen. Der Kläger habe Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.B. und sei auch in der Lage, hierüber die geforderte Auskunft zu erteilen. Dies habe zur Folge, dass ihn auch eine Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) treffe. Trotz vielfacher Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen, aus denen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.B. ergäben, habe der Kläger diese weder im Verwaltungs- noch in diesem oder einem der vorherig geführten Klageverfahren vorgelegt. Erklärungen über Einkommen und Vermögen würden nur rudimentär abgegeben, Nachweise würden nicht vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.B. könne auf die Ausführungen im Beschluss des LSG vom 21. August 2014 verwiesen werden. Ein direkter Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber C.B. bestehe nicht. Es sei deswegen rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Hilfebedürftigkeit des Klägers als nicht nachgewiesen ansehe und dessen Antrag abgelehnt habe. Der Kläger habe es selbst in der Hand, die vielfach von ihm angeforderten Informationen und Unterlagen zu erbringen.

Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 22. Dezember 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 19. Januar 2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, weder der Beklagte noch das Gericht seien bislang auf die von ihm mit der Beschwerde vom 14. Februar 2015 an das LSG aufgeführten 70 Punkte eingegangen; der Beklagte sei seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen. Hierauf bestehe jedoch ein Rechtsanspruch. Ihm sei Grundsicherung nebst Mehrbedarf sowie Kranken- und Pflegeversicherung seit 1. August 2014 zu zahlen. Er bestreite, dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.B. Kenntnis habe und darüber Auskunft erteilen könne. Es verstoße gegen das Recht, jemandem gegen seinen erklärten Willen eine "eheähnliche" Gemeinschaft einzureden bzw. diese ihm ständig zu unterstellen. Eine Sanktion, indem die Grundsicherung verweigert werde, erscheine rechtswidrig und werde als Diskriminierung empfunden. Eine Mitwirkungspflicht bei der Auskunftserteilung bezüglich einer dritten Person sei eine reine Schikane. Es bestehe eine nichteheliche Wohngemeinschaft. Er sei inzwischen 77 Jahre alt und rund um die Uhr auf häusliche Pflege, Betreuung und Begleitung angewiesen. Nur durch die Anwesenheit einer Person könne ihm nach zwei Schlaganfällen und epileptischem Anfall durch rechtzeitiges Eingreifen das Leben gerettet werden. Man könne nicht seine Pflegekraft, die mit einem Schwerbehinderten notwendigerweise zusammenwohne, als Unterhaltspflichtige einstufen. Anders als bei Unterhaltspflichtigen bestünden Unterhaltsansprüche gegenüber Haushaltsmitgliedern nicht, sofern deren Jahreseinkommen 100.000,00 EUR nicht überschreite. Die Beweislast hierfür liege beim Beklagten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende und eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung sowie eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung und unter Berücksichtigung der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in gesetzlicher Höhe ab 1. August 2014 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Verfahrensakten des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 14. März 2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§143, 144 Abs. 1 SGG). Denn der Kläger begehrt mit seiner Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich für die Zeit ab 1. August 2014. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 10. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Gestalt des Regelbedarfs für Alleinstehende und eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung sowie eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung für die Zeit ab 1. August 2014 zu; zu Recht hat die Beklagte dem Kläger wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen abgelehnt.

Der 7. Senat des LSG hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 (Aktenzeichen: L 7 SO 118/14) folgendes ausgeführt:

a. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (a.F.); § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung). Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII); § 39 Satz 1 SGB XII ist nicht anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Ob der Kläger, der die Altersgrenze erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört, lässt der Senat offen. Insbesondere bedarf es vorliegend keiner Feststellungen dazu, ob und ggf. in welcher Höhe C.B. über Einkommen und Vermögen verfügt hat, das dem Kläger als ihrem eheähnlichen Lebenspartner zuzurechnen wäre. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf höhere als die vom Beklagten bewilligten Leistungen.

b. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen u.a. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII a.F. (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F.) bzw. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 42 Nr. 1 SGB XII) und die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (§ 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII a.F. bzw. § 42 Nr. 2 SGB XII).

aa. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Regelsatz bzw. Regelbedarf für Alleinstehende und auf einen höheren Mehrbedarf wegen der Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 SGB XII.

Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a SGB XII a.F. sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII a.F. und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII a.F. nach Regelsätzen erbracht; die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII a.F. fest (§ 28 Abs. 2 Satz 1SGB XII a.F.). Nach § 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe Baden-Württemberg vom 26. Mai 2009 (Regelsätze-VO BW) sind die monatlichen Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für allein stehende Personen auf 359,00 EUR (Nr. 1) und für Haushaltsangehörige auf 215,00 EUR, 251,00 EUR bzw. 287,00 EUR festgesetzt worden. Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 323,00 EUR (§ 1 Satz 2 Regelsätze-VO BW).

Nach § 27a Abs. 3 SGB XII sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, monatliche Regelsätze zu gewähren (Satz 1). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Satz 2). Nach der Anlage zu § 28 SGB XII betragen die Leistungen ab 1. Januar 2011 nach Regelbedarfsstufe 1 364,00 EUR und nach Regelbedarfsstufe 2 328,00 EUR sowie ab 1. Januar 2012 374,00 EUR bzw. 337,00 EUR. Der Regelbedarfsstufe 1 sind erwachsene leistungsberechtigte Personen, die als alleinstehende oder alleinerziehende Personen einen eigenen Haushalt führen, zuzuordnen. Regelbedarfsstufe 2 gilt für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB XII wegen einer Gehbehinderung ab, der dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zusteht.

Der Kläger ist nicht alleinstehend. Er hat jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum mit C.B. eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet, so dass der Beklagte zutreffend den Regelsatz für Partner bzw. den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2 (monatlich 323,00 EUR, ab Januar 2011 328,00 EUR und ab Januar 2012 337,00 EUR) und den sich daraus ableitenden Mehrbedarf wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 SGB XII (54,91 EUR, ab Januar 2011 55,76 EUR und ab Januar 2012 57,29 EUR) angesetzt hat. Der Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von monatlich 5,82 EUR in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 hat der seinerzeit gültigen Rechtslage entsprochen (bspw. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 16/10 R - juris 14 m.w.N.).

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dadurch charakterisiert, dass sie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau darstellt, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (vgl. auch zum Folgenden bspw. Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - juris Rdnr. 92 ff.). Sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft hinausgehen. Die Annahme einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist also gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten bei einer Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Folglich führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zur Annahme einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, sondern es kommt auf den subjektiven Willen zur Bildung einer solchen zwar nicht rechtlich, aber sittlich als verbindlich empfundenen Gemeinschaft an. Nach der an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rdnr. 16 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - juris Rdnr. 17 ff.; vgl. ferner Grube in ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 20 Rdnr. 9 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 20 Rdnr. 12 ff.; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 20 Rdnr. 3 ff.; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 20 Rdnr. 19 ff.) sprechen für eine eheähnliche Gemeinschaft u.a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, das Zusammenleben mit Kindern, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen bzw. die Befugnis über Einkommen und Vermögen des Partners verfügen zu können, wobei diese Kriterien nicht kumulativ vorliegen müssen und eine längere Dauer des Zusammenlebens das gewichtigste Indiz für eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft darstellt.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit C.B. im hier streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hat. Zwar hat der Kläger durchgehend geltend gemacht, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit C.B. bestehe. So hat er behauptet, es handele sich um eine reine Wohngemeinschaft, die sich in der Not (Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung im Jahr 2004) altersbedingt und aus gesundheitlichen Gründen (Infarkt im Jahr 2008) gebildet habe und im Wesentlichen der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung diene. Zudem sei C.B. weder bereit noch in der Lage, für ihn einzustehen. Sie hätten finanziell nichts miteinander zu tun. Demgegenüber ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger und C.B. seit vielen Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft bilden.

Nach Auffassung des Senats sind der Kläger und C.B. Partner. Von einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rdnr. 20). Zudem muss es sich um eine auf Dauer angelegte Bindung handeln, was bei einem Zusammenleben in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zu bejahen ist (Voelzke, a.a.O. Rdnr. 22). Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der C.B. vor dem SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. November 2013, die der Kläger nicht ansatzweise in Frage gestellt hat, so dass kein Anlass für eine erneute Vernehmung des C.B. als Zeugin bestanden hat, lebt sie mit dem Kläger seit 1970 durchgehend zusammen, hatte während dieser Zeit keine andere Beziehung und hätte den Kläger, wenn dieser eine andere Beziehung eingegangen wäre, verlassen. Der Kläger ist seit 1969 geschieden und hat nach den Bekundungen der C.B. gleichfalls keine anderweitige Beziehung gehabt. Im Hinblick auf die Dauer des Zusammenwohnens mit mehrfachen Umzügen (nachweislich Anfang 2004 und September 2009) bestehen keinerlei Zweifel an der erforderlichen Dauerhaftigkeit. Im Übrigen haben sich der Kläger und C.B. gegenüber Dritten selbst als in Partnerschaft lebend beschrieben. So ist bspw. im Entlassbericht der Kliniken S. vom 22. September 2008 eindrücklich von seiner "Lebensgefährtin", "Partnerin", einer "langjährige(n) Lebensgefährtin", "Lebenspartnerin" und dem "Paar" die Rede. Im Entlassbericht der Kliniken S. vom 15. Januar 2010 ist C.B. sogar als "Ehefrau" bezeichnet worden.

Auch hat im streitigen Zeitraum zwischen dem Kläger und C.B. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Erforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die Partner in einer der Ehe vergleichbaren Weise - wie in einer Ehewohnung - eine häusliche Gemeinschaft bilden und gemeinsam wirtschaften (BSG, a.a.O. Rdnr. 22 f.). Vorliegend wohnt der Kläger mit C.B. in einer 2-Zimmer-Wohnung zusammen und nutzt mit ihr gemeinsam die vorhandenen Räumlichkeiten, wie Küche, Bad, Schlafzimmer und Wohnzimmer. Dies folgt für den Senat aus den Bekundungen der Zeugin C.B. vor dem SG sowie dem genannten Entlassbericht vom 22. September 2008, in dem festgehalten worden ist, dass der Infarkt des Antragstellers am 17. Juli 2008 im gemeinsamen Bett aufgetreten und von C.B. bemerkt worden ist. Auch wirtschaften sie gemeinsam. Entscheidend ist insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist (BSG, Urteil vom 23. August 2012, a.a.O. Rdnr. 23). Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Ausgehend von den zeugenschaftlichen Bekundungen der C.B. erledigen sie gemeinsam die notwendigen Einkäufe, essen gemeinsam und C.B. besorgt - nunmehr im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - allein den Haushalt. Zudem teilen sie sich die Kosten der Haushaltsführung (Lebensmittel und Unterkunftskosten) hälftig. Der Kläger selbst hat wiederholt betont, dass C.B. ihn betreue und begleite. Danach haben sich der Kläger und C.B. entsprechend ihrer körperlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Haushaltsführung aufgeteilt.

Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass neben diesen objektiven Merkmalen der eheähnlichen Partnerschaft auch das subjektive Element des gemeinsamen Willens, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen hat. Es hat nach Auffassung des Senats eine enge personale Bindung dergestalt bestanden, dass ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte. Bereits das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung vom 17. November 1992 darauf hingewiesen, dass sich die problematischen inneren Tatsachen häufig nur anhand von Indizien (Hinweistatsachen) feststellen lassen. Es ist folglich anhand von objektiv vorliegenden Tatsachen zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt ist. Als solche Hinweistatsachen hat das BVerfG z.B. die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, angesehen. Die genannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern der Sozialleistungsträger bzw. das Gericht muss sich seine Überzeugung aufgrund einer Bewertung der vorliegenden Tatsachen bilden.

Vorliegend sprechen die Indizien nach Auffassung des Senats für das Bestehen eines Einstandswillens. Zwar haben der Kläger und C.B. jeweils in ihrem Namen geführte Konten, über die sie - nach ihren Angaben - nicht wechselseitig verfügen können. Auch hat der Kläger angegeben, es lägen keine gemeinsamen Versicherungen vor und Anschaffungen würden nicht gemeinsam getätigt. Jedoch ist zunächst entscheidend zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 1970 mit C.B. zusammenlebt und mit ihr mehrfach umgezogen ist (vgl. zur herausragenden Bedeutung dieses Kriteriums bspw. Voelzke, a.a.O. Rdnr. 37; Hohm, a.a.O. Rdnr. 16; Schoch, a.a.O. Rdnr. 19). Nach der Zwangsversteigerung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung Anfang 2004 haben sie gemeinsam in der Wohnung S. 39 in B. gewohnt, ab Oktober 2009 in der Seniorenwohnanlage F. Straße 3 in S ... Den entsprechenden Mietvertrag für die letztgenannte Wohnung mit den mietvertraglichen Verpflichtungen (Miete, Kaution) haben sie gemeinsam abgeschlossen. C.B. hat - den Angaben des Klägers zufolge (Schreiben vom 10. Oktober 2009 und 18. Mai 2009) - die Kaution für die Wohnung F. Straße 3 in Singen allein bezahlt und die Kosten des Umzugs - einschließlich des Transports seiner "wenigen persönlichen Sachen (Bett und Wäsche)" - übernommen. Der Kläger und C.B. nutzen die Wohnung gemeinsam, es gibt keine klar abgrenzbaren Wohnbereiche. Der Kläger, der nach eigenen Angaben über wenige persönliche Dinge verfügt, darf die der C.B. gehörenden Wohnungsgegenstände unentgeltlich mitbenutzen. Bspw. hat C.B. für die gemeinsame Wohnung einen Fernseher angeschafft. C.B. pflegt, unterstützt und begleitet den Kläger. Auch bei der Finanzierung von Arzneimitteln hat sie den Kläger bis zur Erstattung durch dessen private Krankenversicherung unterstützt (Aktenvermerk des Beklagten vom 6. August 2008). Nach den Bekundungen der C.B. verbringen sie den Tag miteinander, gehen zusammen einkaufen, essen gemeinsam etc. Gerade die täglichen umfangreichen Unterstützungs- und Hilfeleistungen der C.B., die sie unentgeltlich gegenüber dem gesundheitlich erheblich eingeschränkten Kläger (GdB 90, Merkzeichen G und B) seit dem Infarkt im Juli 2008 erbringt und die weit über ein "ehrenamtliches" Engagement hinausgehen, zeigen anschaulich, dass sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens für ihren Partner - den Kläger - einsteht und Verantwortung übernommen hat.

Dass der Kläger die Behauptung aufstellt und ständig wiederholt, eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor und es fehle an dem Einstandswillen, steht der vorgenommenen Würdigung nicht entgegen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger hinsichtlich seines Zusammenlebens mit C.B. jedenfalls unvollständige Angaben gemacht hat. So hat der Kläger bei Antragstellung im Jahr 2004 durch seine Angaben und die Vorlage des Untermietvertrages versucht den Eindruck zu vermitteln, er habe erst wegen der Zwangsversteigerung seiner Wohnung mit C.B. übergangsweise eine gemeinsame Wohnung begründet, obwohl er zuvor mit C.B. seit 1970 zusammen gewohnt und gemeinsam mit ihr die durch C.B. zum 1. März 2004 angemietete Wohnung bezogen hatte. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Behauptung, wegen der Pflege und Betreuung durch C.B. im Hinblick auf seinen Infarkt im Jahr 2008 sei eine Wohngemeinschaft begründet worden, weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger und C.B. seit mehr als 40 Jahren - trotzt verschiedener Schwierigkeiten (Wohnungsverlust des Klägers, gesundheitliche Einschränkungen) ununterbrochen zusammenleben.

Im Übrigen hat der Kläger dem Beklagten die Durchführung eines Hausbesuchs nicht ermöglicht. Hinweise auf die dargestellten Indizien lassen sich durch einen Hausbesuch ermitteln (vgl. Grube, a.a.O. Rdnr. 15; Hohm, a.a.O. Rdnr. 25; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 55 m.w.N.), da eine Besichtigung der Räumlichkeiten als regelmäßigem Aufenthaltsort der Partner Rückschlüsse auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zulassen kann. Die Besichtigung der Wohnverhältnisse der Gemeinschaft durch den Träger der Sozialhilfe gehört als Maßnahme der Augenscheineinnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu den zulässigen Maßnahmen der Sachaufklärung. Zwar korrespondiert mit diesem Beweismittel keine Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten, jedoch bedeutet dies nicht, dass bei der Beweiswürdigung keine nachteiligen Folgerungen aus der Verweigerung eines Hausbesuchs gezogen werden dürfen (Voelzke, a.a.O.). Der Kläger hat im Jahr 2010 mehrfach und ausdrücklich die Durchführung eines Hausbesuchs abgelehnt und damit dem Beklagten eine Prüfung der Wohnverhältnisse verwehrt, obwohl das lange Zusammenleben, die gemeinschaftlichen Umzüge, die Betreuung des Kläger durch C.B. - bspw. auch während der stationären Krankenhausbehandlung und der stationären medizinischen Rehabilitation (Schreiben vom 3. November 2008) - durchaus Anlass zu der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft gegeben haben.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die eheähnliche Gemeinschaft des Klägers mit C.B. vor oder im streitgegenständlichen Zeitraum gelöst worden ist. Ob Ehepaare und Lebenspartner dauernd getrennt leben, bestimmt sich nicht nach § 1567 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung eigenständig nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe (bspw. Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 14 m.w.N.). Ein Getrenntleben liegt danach vor, wenn sich aus den die Beziehung der Ehegatten zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Maßgebend ist, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe- oder Lebenspartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille, füreinander einzustehen, nicht mehr besteht. Nicht bereits die (krankheitsbedingte) dauerhafte Unfähigkeit, einen Willen zur Fortführung der Gemeinschaft zu fassen und zu realisieren, sondern erst der aktive Wille, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, führt zu einem Getrenntleben. Daher führt allein die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht zu einem Getrenntlebens i.S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B -; Hessisches LSG, Urteil vom 25. November 2011 - L 7 SO 194/09 - juris Rdnr. 19 ff.; ferner BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - juris Rdnr. 14; Blüggel, a.a.O.; Grube, a.a.O. § 19 Rdnr. 15 und § 27 Rdnr. 11 f.; Wahrendorf, ebenda, § 43 Rdnr. 10; Schoch, a.a.O. § 27 Rdnr. 22). Bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2009 - L 23 SO 37/09 B ER - juris Rdnr. 24; Hohm, a.a.O. Rdnr. 22; Voelzke, a.a.O. § 20 Rdnr. 33). Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Eine hinreichend sichere Feststellung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung zur Beendigung durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert wird. Die bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, genügt nicht (Hohm, a.a.O.; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 34).

Eine derartige Verhaltensänderung seitens des Klägers oder der C.B. ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihr Verhalten lässt nicht erkennen, dass sie den Willen zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vor oder im streitgegenständlichen Zeitraum aufgegeben haben. Dagegen spricht, dass C.B. als Zeugin vor dem SG noch im November 2013, mithin mehr als 1 Jahr nach dem Ende des hier streitigen Bewilligungsabschnitts, eindrücklich ein partnerschaftliches Zusammenleben in der 2-Zimmer-Wohnung beschrieben hat. Die ständige Wiederholung seiner pauschalen Behauptung, es habe keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden und C.B. verwende die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich für eigene Zwecke und Bedürfnisse, genügt nicht. Ebenso wenig begründet der - wiederholte - Verweis auf die Gesundheitseinschränkungen und Behinderungen (bspw. durch den Schlaganfall) und eine daraus resultierende Pflegebedürftigkeit eine nach außen dokumentierte Trennung des seit 1970 durchgehend zusammenwohnenden Paares. Eine vom Kläger geltend gemachte erhebliche Pflegebedürftigkeit besagt, dass er in einem bestimmten Umfang der Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bedarf (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -), jedoch nicht, dass eine Beendigung der Partnerschaft eingetreten ist.

Demnach steht fest, dass eine Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und C.B. bestanden hat. Damit findet die Regelung des § 39 SGB XII, auf dessen Satz 3 der Kläger wiederholt verwiesen hat, von vornherein keine Anwendung (vgl. nur Becker in jurisPK-SGB XII, § 39 Rdnr. 10 f.; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 50; vgl. auch § 43 Abs. 1 Halbs. 2 SGB XII). Auch ist - entgegen der Auffassung des Kläger - für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft nicht maßgeblich, ob seine Partnerin (C.B.) selbst Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Regelbedarf für Alleinstehende und einen entsprechenden Mehrbedarf wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 SGB XII.

Die vorangestellten Ausführungen des 7. Senats macht sich der hier entscheidende Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen und nimmt auf sie Bezug.

In diesem Verfahren hat der Kläger dazu keine Änderung des Sachverhalts dargelegt und es sind im anhängigen Verfahren auch keine sonstigen weiteren Erkenntnisse gewonnen worden, die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger ausgehend von seiner Kenntnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der C.B. auch in der Lage, die hierüber vom Beklagten geforderte Auskunft zu erteilen. Insofern trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit nach § 60Abs.1 SGB I. Trotz vielfacher Aufforderung zur Vorlage diesbezüglich geeigneter Unterlagen hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch in diesen noch in vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren sowie einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechende Erklärungen und Unterlagen vorgelegt. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass ein direkter Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber C.B. nicht besteht. Somit kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger hilfebedürftig ist. Insofern hat der Beklagte zu Recht dem Kläger gegenüber Leistungen ab 1. August 2014 abgelehnt.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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