L 13 AS 336/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2551/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 336/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängige Klageverfahren S 3 AS 2551/16.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum Einen die PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und zum Anderen eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung; zudem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, Rdnr. 19 zu § 114).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der mit Anfechtungsklage angefochtene Versagungsbescheid dürfte rechtmäßig sein, was das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Beklagte hat auch sein Ermessen im Widerspruchsbescheid ausführlich ausgeübt. Die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. August 2016 bewirkt keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hierin wird lediglich pauschal behauptet, "die Unterlagen" abgegeben zu haben, ohne konkret darzulegen, welche vorgelegt worden sein sollen. Dieser Erklärung kann schon keine Behauptung einer Tatsache entnommen werden. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren umfassend mitgewirkt hat, da sie noch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlagen vorgelegt hat. Unterlagen über den Bezug von Krankengeld hat sie selbst dort nicht vorgelegt (s. Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2016; L 7 AS 3659/16 ER-B).

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beklagte vor Stellung des PKH-Antrages am 31. Oktober 2016 Leistungen mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 rückwirkend ab 1. August 2016 bewilligt hat, so dass sich die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits erledigt haben dürfte.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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