Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2993/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 455/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei (dauerhafter) Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 20.08.2015 beantragte die Ehefrau des Klägers für diesen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. In dessen Zuständigkeitsbereich waren die Eheleute am 01.07.2015 verzogen. Sie gab an, der Kläger habe bis zum 31.07.2015 Grundsicherung vom vorher zuständigen Sozialhilfeträger bezogen. Nunmehr seien sie in die Wohnung der verstorbenen Mutter des Klägers gezogen. Die Verteilung der Erbschaft von rund 44.000,- EUR sei noch ungeklärt.
Nach Beiziehung zahlreicher Unterlagen betreffend den Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2015 den Antrag ab. Er verfüge über Vermögen in Höhe von 17.648,- EUR in Gestalt eines von der Mutter geerbten Girokontoguthabens und könne daher seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016 - mit Postzustellungsurkunde am 17.08.2016 zugestellt - zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben datiert vom 16.09.2016 - beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 22.09.2016 eingegangen - Klage erhoben. Das maschinell erstellte Postwertzeichen auf dem Umschlag datiert vom 19.09.2016. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, das Geld sei für die Beerdigung und offene Posten verbraucht worden. Belege hierüber (Rechnungen oder Kontoauszüge) hat er nicht vorgelegt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits unzulässig. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Wenn - wie vorliegend - ein Vorverfahren stattgefunden habe - beginne gem. § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides sei nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG keine bestimmte Form vorgegeben. Wenn eine Behörde eine Zustellung vornehme, gelten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Der Lauf der Frist beginne gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben sei, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Vorliegend habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016 gemäß § 3 VwZG mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellung sei am 17.08.2016 erfolgt. Damit beginne gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 SGG die Klagefrist am Tag nach der Zustellung, das heiße am 18.08.2016. Eine nach Monaten bestimmte Frist ende nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspreche, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt falle. Die mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17.08.2016 ausgelöste 1-monatige Klagefrist habe danach am 17.09.2016, einem Samstag, geendet. Nach der Sonderregelung des § 64 Abs. 3 SGG habe die Klagefrist dann am Montag, den 19.09.2016, geendet. Die erst am 22.09.2016 erhobene Klage sei damit nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14.01.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 06.02.2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hält an seinem Begehren fest.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Januar 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben worden und auch statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die versäumte Klagefrist gibt es keine Anhaltspunkte; der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. In seiner "Stellungnahme" vom 21.04.2017 gibt er nur an, die "entsprechenden Widersprüche alle fristgerecht eingelegt" zu haben.
Eine Prüfung des Anspruchs des Klägers in der Sache - auch seine Ausführungen vom 21.04.2017 dabei berücksichtigend - brauchte der Senat nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei (dauerhafter) Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 20.08.2015 beantragte die Ehefrau des Klägers für diesen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. In dessen Zuständigkeitsbereich waren die Eheleute am 01.07.2015 verzogen. Sie gab an, der Kläger habe bis zum 31.07.2015 Grundsicherung vom vorher zuständigen Sozialhilfeträger bezogen. Nunmehr seien sie in die Wohnung der verstorbenen Mutter des Klägers gezogen. Die Verteilung der Erbschaft von rund 44.000,- EUR sei noch ungeklärt.
Nach Beiziehung zahlreicher Unterlagen betreffend den Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2015 den Antrag ab. Er verfüge über Vermögen in Höhe von 17.648,- EUR in Gestalt eines von der Mutter geerbten Girokontoguthabens und könne daher seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016 - mit Postzustellungsurkunde am 17.08.2016 zugestellt - zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben datiert vom 16.09.2016 - beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 22.09.2016 eingegangen - Klage erhoben. Das maschinell erstellte Postwertzeichen auf dem Umschlag datiert vom 19.09.2016. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, das Geld sei für die Beerdigung und offene Posten verbraucht worden. Belege hierüber (Rechnungen oder Kontoauszüge) hat er nicht vorgelegt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits unzulässig. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Wenn - wie vorliegend - ein Vorverfahren stattgefunden habe - beginne gem. § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides sei nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG keine bestimmte Form vorgegeben. Wenn eine Behörde eine Zustellung vornehme, gelten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Der Lauf der Frist beginne gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben sei, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Vorliegend habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016 gemäß § 3 VwZG mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Zustellung sei am 17.08.2016 erfolgt. Damit beginne gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 SGG die Klagefrist am Tag nach der Zustellung, das heiße am 18.08.2016. Eine nach Monaten bestimmte Frist ende nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspreche, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt falle. Die mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17.08.2016 ausgelöste 1-monatige Klagefrist habe danach am 17.09.2016, einem Samstag, geendet. Nach der Sonderregelung des § 64 Abs. 3 SGG habe die Klagefrist dann am Montag, den 19.09.2016, geendet. Die erst am 22.09.2016 erhobene Klage sei damit nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14.01.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 06.02.2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hält an seinem Begehren fest.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Januar 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben worden und auch statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die versäumte Klagefrist gibt es keine Anhaltspunkte; der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. In seiner "Stellungnahme" vom 21.04.2017 gibt er nur an, die "entsprechenden Widersprüche alle fristgerecht eingelegt" zu haben.
Eine Prüfung des Anspruchs des Klägers in der Sache - auch seine Ausführungen vom 21.04.2017 dabei berücksichtigend - brauchte der Senat nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
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