Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1999/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1140/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2017 wegen Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21. Februar 2017 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entscheidung der Beklagten vom 12. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016, mit welcher die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007, der Änderungsbescheide vom 24. Februar 2009 und (auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt [Oder], S 12 AL 5/08, vom 15. Mai 2013, das der Klage auf Gewährung höherer Leistungen unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und nicht angefochten worden ist) vom 3. Juli 2013 sowie die Gewährung von höherer Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 26. Februar 2008 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 60,29 EUR anstelle von 58,67 EUR abgelehnt worden ist. Damit ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil bei einer Differenz des zu Grunde gelegten zum begehrten täglichen Bemessungsentgelts von 1,62 EUR für den streitigen Zeitraum (146 Kalendertage, vgl. § 154 SGB III) keine Beschwer von mehr als 750,00 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob für den streitigen Zeitraum täglich ein um 1,62 EUR höheres Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen gewesen wäre und im - auf seinen Antrag vom 24. März 2016 oder auch bei Auslegung des Widerspruchs vom 3. September 2013 als Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 24. Oktober 2007 und 24. Februar 2009 - für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 26. Februar 2008, der mehr als vier Jahre vor dem Überprüfungsantrag liegt, höhere Leistungen zu gewähren sind. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen beantworten sich aus dem Gesetz, sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine angesichts der Gesetzeslage klärungsbedürftige Rechtsfrage hat auch der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 44 Abs. 4 SGB X und zu dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu verweisen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gericht nicht übereinstimmen. Sie liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Entscheidung den Kriterien eines Urteils der genannten Gerichte nicht entspricht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2014, L 7 AS 201/14 NZB, in Juris). Denn die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Divergenz (BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2010, B 8 SO 61/10 B, m.w.N., in Juris). Einen Rechtssatz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG hat das SG in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 auch nicht aufgestellt und ist auch nicht festzustellen, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Insbesondere hat das SG auch keinen von den vom Kläger genannten oder sonstigen Entscheidungen des BSG abweichenden Rechtssatz zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aufgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG verwiesen. Unabhängig von der Sicht des Klägers zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches und der unzutreffenden Behauptung, das SG habe einen vom BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt bzw. diese Voraussetzungen verkannt, stünde seinem Begehren auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vor 2009 auch die auf den Herstellungsanspruch entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Das BSG hat insoweit insofern in seiner Entscheidung vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R, in Juris, ausdrücklich klargestellt, dass bei Bestehen eines berechtigten Anspruchs auf rückwirkende Leistungen auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs diese Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend zu erbringen sind, weil die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwenden ist. Selbst wenn eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen würde, was der Senat verneint, würde die Entscheidung somit nicht auf ihr beruhen.
Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Beklagte war die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die für den Kläger nach seinem Umzug örtlich zuständige Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt während der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 24. Oktober 2007 von der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die vormals zuständigen Agentur für Arbeit Bad Freienwalde, erlassen wurde. Unabhängig davon, dass insoweit ein Erlass des vorliegend angefochtenen Bescheids vom 12. April 2016 durch eine unzuständige die Bundesagentur für Arbeit vertretende Agentur für Arbeit nach § 42 Satz 1 SGB X entscheidungsunerheblich wäre (vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 7/07 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 9) bedurfte es hier keiner Beiladung der Agentur für Arbeit Bad Freienwalde und stellt das Unterbleiben keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Ferner ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung von rechtlichem Gehör feststellbar, da das SG den Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung auf die rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, er im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung hatte und die Entscheidung auch keine "Überraschungsentscheidung" darstellt. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers lässt sich kein Verfahrensmangel entnehmen und feststellen.
Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21. Februar 2017 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entscheidung der Beklagten vom 12. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016, mit welcher die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007, der Änderungsbescheide vom 24. Februar 2009 und (auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt [Oder], S 12 AL 5/08, vom 15. Mai 2013, das der Klage auf Gewährung höherer Leistungen unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und nicht angefochten worden ist) vom 3. Juli 2013 sowie die Gewährung von höherer Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 26. Februar 2008 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 60,29 EUR anstelle von 58,67 EUR abgelehnt worden ist. Damit ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil bei einer Differenz des zu Grunde gelegten zum begehrten täglichen Bemessungsentgelts von 1,62 EUR für den streitigen Zeitraum (146 Kalendertage, vgl. § 154 SGB III) keine Beschwer von mehr als 750,00 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob für den streitigen Zeitraum täglich ein um 1,62 EUR höheres Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen gewesen wäre und im - auf seinen Antrag vom 24. März 2016 oder auch bei Auslegung des Widerspruchs vom 3. September 2013 als Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 24. Oktober 2007 und 24. Februar 2009 - für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 26. Februar 2008, der mehr als vier Jahre vor dem Überprüfungsantrag liegt, höhere Leistungen zu gewähren sind. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen beantworten sich aus dem Gesetz, sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine angesichts der Gesetzeslage klärungsbedürftige Rechtsfrage hat auch der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 44 Abs. 4 SGB X und zu dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu verweisen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gericht nicht übereinstimmen. Sie liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Entscheidung den Kriterien eines Urteils der genannten Gerichte nicht entspricht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2014, L 7 AS 201/14 NZB, in Juris). Denn die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Divergenz (BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2010, B 8 SO 61/10 B, m.w.N., in Juris). Einen Rechtssatz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG hat das SG in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 auch nicht aufgestellt und ist auch nicht festzustellen, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Insbesondere hat das SG auch keinen von den vom Kläger genannten oder sonstigen Entscheidungen des BSG abweichenden Rechtssatz zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aufgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG verwiesen. Unabhängig von der Sicht des Klägers zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches und der unzutreffenden Behauptung, das SG habe einen vom BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt bzw. diese Voraussetzungen verkannt, stünde seinem Begehren auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vor 2009 auch die auf den Herstellungsanspruch entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Das BSG hat insoweit insofern in seiner Entscheidung vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R, in Juris, ausdrücklich klargestellt, dass bei Bestehen eines berechtigten Anspruchs auf rückwirkende Leistungen auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs diese Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend zu erbringen sind, weil die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwenden ist. Selbst wenn eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen würde, was der Senat verneint, würde die Entscheidung somit nicht auf ihr beruhen.
Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Beklagte war die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die für den Kläger nach seinem Umzug örtlich zuständige Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt während der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 24. Oktober 2007 von der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die vormals zuständigen Agentur für Arbeit Bad Freienwalde, erlassen wurde. Unabhängig davon, dass insoweit ein Erlass des vorliegend angefochtenen Bescheids vom 12. April 2016 durch eine unzuständige die Bundesagentur für Arbeit vertretende Agentur für Arbeit nach § 42 Satz 1 SGB X entscheidungsunerheblich wäre (vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 7/07 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 9) bedurfte es hier keiner Beiladung der Agentur für Arbeit Bad Freienwalde und stellt das Unterbleiben keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Ferner ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung von rechtlichem Gehör feststellbar, da das SG den Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung auf die rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, er im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung hatte und die Entscheidung auch keine "Überraschungsentscheidung" darstellt. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers lässt sich kein Verfahrensmangel entnehmen und feststellen.
Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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