L 9 R 1192/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 526/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1192/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Februar 2017 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist.

Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG). Mit beim SG am 10.03.2017 eingegangenen Schreiben vom 09.03.2017 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Der zunächst wirksam gewordene Beschluss vom 20.02.2017 ist damit unwirksam geworden. Sämtliche bis zur Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen werden wirkungslos, bei Rücknahme in einer Rechtsmittelinstanz sind die vorinstanzlichen Urteile mit allen Nebenentscheidungen (z.B. Kostenentscheidung) wirkungslos (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 102 Rdnr. 9, m.w.N.; Hauck in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 2010, § 102 Rdnr. 28).

Die Beschwerde war somit als unzulässig zu verwerfen, da eine mit der Beschwerde anfechtbare erstinstanzliche Entscheidung nicht (mehr) vorliegt.

Mangels entsprechenden Antrags auf Wirkungslosigkeitserklärung des Beschlusses vom 20.02.2017 durch einen der Beteiligten ist diese vom Senat auch nicht klarstellend zu treffen (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2011, L 34 AS 1892/11 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.06.2015, L 11 AS 303/15 B ER; Juris).

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet und ihr Begehren nicht konkretisiert; aus dem Gesamtvorbringen, insbesondere dem Schreiben vom 09.03.2017, ist aber zu schließen, dass Ziel der Beschwerde (allein) eine günstigere Kostenentscheidung ist. Insoweit gilt aber der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache angefochten werden kann und wegen der Kosten allein ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden darf (Leitherer, a.a.O., § 172 Rdnr. 5). Nachdem die Erledigungserklärung bereits gegenüber dem SG abgegeben worden war, hat dieses über die Kosten zu entscheiden. Anlass für die Einlegung eines Rechtsmittels bestand nicht mehr (vgl. dazu ausführlich Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rdnr. 10a, m.w.N.); wäre die Beschwerde in dieser Konstellation zulässig, stellte dies eine Umgehung des Grundsatzes, dass Rechtsmittel nicht allein wegen der Kosten eingelegt werden können, und des ausdrücklichen Ausschlusses der Beschwerde gegen isolierte Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG gemäß § 172 Abs. 3 Ziff. 3 SGG dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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