L 13 AS 1309/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 782/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1309/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen und das weitergehende Begehren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. März 2017, mit dem dieses den Antrag vom 27. Februar 2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verpflichtung des Antragsgegners, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zur erbringen, nämlich den Antrag 1. den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab 1. Februar 2017 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuche ohne Bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes für ihre Kinder und unter Berücksichtigung der tatsächliche Kosten der Unterkunft zu gewähren, 2. den Antragsgegner zur Zahlung eines Verzugsschadens in Höhe von täglich 0,075 EUR seit dem 28. Februar 2017 für sie und täglich 0,041 EUR seit dem 28. Februar 2017 für ihre beiden Kinder zu verpflichten, 3. den Antragsgegner zur Zahlung einer zusätzlichen Pauschale für den entstandenen Verzugsschaden in Höhe von jeweils 40 EUR an sie und ihre beiden Kinder zu verpflichten, 4. den Antragsgegner zur Übernahme von der Tochter der Antragstellerin entstandenen Spesen in Höhe von 1,29 EUR zu verpflichten, 5. den Antragsgegner zu verpflichten, ab sofort und künftig entsprechenden gesetzlichen Vorschriften vor der Einholung von Auskünften durch ihn selbst oder dritte die Zustimmung des Betreffenden einzuholen abgelehnt hat, weil ein Anordnungsanspruch nicht bestehe bzw. ein Anordnungsgrund nicht vorliege.

Mit ihrer am 27. März 2017 beim SG eingelegten Beschwerde, die dem Senat vorgelegt worden ist, begehrt die Klägerin sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2017 aufzuheben und (wörtlich) &61485; "Das Jobcenter wird verpflichtet, das rechtswidrig angerechnete Kindergeld für März 2017 umgehend anzuweisen." (Begehren 1) &61485; "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, das Kindergeld meiner beiden Kinder rückwirkend ab Dezember 2015 nicht als mein Einkommen anzurechnen." (Begehren 2) &61485; "Das Jobcenter wird verpflichtet, die rechtswidrig als mein Einkommen angerechnete Nutzungsentschädigung (Miete) aufgrund des im Grundbuch eingetragene Nießbrauchs für bzw. ab März 2017 umgehend richtigzustellen und anzuweisen." (Begehren 3) &61485; "Das Jobcenter wird verpflichtet, sämtliche Nebenkosten in voller Höhe zu übernehmen abzüglich der vom Jobcenter bereits geleisteten Beträge. Hierzu wird eine genaue Aufschlüsselung vom Jobcenter verlangt. Zu den Nebenkosten zählen hier auch die zusätzliche Warmwasseraufbereitung mittels Elektrospeicher sowie sämtliche in den Anlagen nachgewiesenen Nebenkosten." (Begehren 4) &61485; "Das Jobcenter wird zu Leistung von entsprechenden Verzugsschäden verpflichtet, da die Leistungen lt. SGB 66 erst nach angemessener Frist aufgrund von fehlender Mitwirkung versagt hätten werden dürfen." (Begehren 5) &61485; "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, sämtliche ausstehende Fragen zu beantworten." (Begehren 6) &61485; "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, sämtliche Nachweise zu erbringen, für alle Behauptungen, die vom Jobcenter im Laufe des Verfahrens in den Raum gestellt wurden und von Richter Dietrich offenbar ohne Nachweise akzeptiert wurden. Es sei denn es wurden mir Entscheidungsgrundlagen von Seiten des Gerichts vorenthalten, wovon ich jedoch nicht ausgehe." (Begehren 7) &61485; "Die eidesstattliche Erklärung, die von uns abgegeben wurde, wird anerkannt oder bei Verlangen einer weiteren Erklärung wird aufgrund des langen Zeitraumes und der Tatsache, dass sich das Jobcenter 18 Monate lang nicht an der Vorgehensweise gestört hat, auf die Forderung der Nachweise verzichtet, auf welchem Weg das Kindergeld zu den Kindern gelangt ist." (Begehren 8) &61485; "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und insbesondere Auskünfte ausschließlich nur mit Zustimmung des Betroffenen einzuholen." (Begehren 9) &61485; "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und Leistungen erst zu versagen, wenn der Mitwirkungspflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht nachgekommen wurde." (Begehren 10)

&61485; "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, Anträge in einer üblichen Bearbeitungszeit von etwa 2-3 Wochen entsprechenden Zeitraumes zu bearbeiten. Insbesondere wenn dabei Zahlungsfristen einzuhalten sind muss eine raschere Bearbeitung erfolgen." (Begehren 11) &61485; "Alle weiteren Punkte und Anträge aus dem ursprünglichen Eilantrag sowie aus dieser Beschwerde bleiben ebenfalls aufrecht." (Begehren 12)

II.

Die gegen den ihre beim SG gestellten Anträge ablehnenden Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das weitergehende im Beschwerdeverfahren erhobene Begehren hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das SG hat im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - § 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - und die maßgebliche Rechtsprechung hierzu dargelegt. Der Senat verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Begehrens, das Kindergeld, das seit April 2017 nun nicht mehr als Einkommen berücksichtigt wird, bereits im März 2017 nicht mehr als Einnahme der Antragstellerin zu berücksichtigen (Begehren 1), hat das SG ferner im angefochtenen Beschluss ausführlich die gesetzlichen Regelungen - §§ 11 Abs. 1, 11a, 11b SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II-Verordnung (AlgII-V) - sowie die hierzu vorliegende Literatur und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ausgeführt, dass insoweit das Kindergeld im Zuflussmonat bei der Antragstellerin zu berücksichtigen war und ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht besteht, so dass ein erforderlicher Anordnungsanspruch bzw. ein Anordnungsgrund nicht vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und weist insofern die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dies gilt auch für die Zeit ab dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung vom 27. Februar 2017. Dass das Kindergeld erst ab April 2017 an Raphael Wagner und nicht mehr an die Antragstellerin überwiesen wurde, ergibt sich aus der Bescheinigung der Familienkasse vom 23. März 2017.

Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (Begehren 4) ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet, da ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist (die vorgelegten Unterlagen aus der Zeit vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz sind insofern zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend) und jedenfalls auch ein Anordnungsgrund nicht besteht. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insofern ist es der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Hinsichtlich des Begehrens "Das Jobcenter wird dazu verpflichtet, das Kindergeld meiner beiden Kinder rückwirkend ab Dezember 2015 nicht als mein Einkommen anzurechnen." (Begehren 2) ist festzustellen, dass hierüber das SG in dem im Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Beschluss nicht entschieden hat und im Übrigen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Antrag vom 27. Februar 2017 nicht in Betracht kommt, weil in der Regel kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit vor Antragstellung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b, Rdnr 29a) besteht. Umstände, die ein Abweichen hiervon begründen könnten, sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht. Ein Ausnahmefall, wonach auch für die vergangene Zeit Leistungen vorläufig zuzusprechen wären, liegt hier nicht vor. Insofern ist es der Antragstellerin zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Hinsichtlich des Begehrens 3 fehlt es schon an einer zu überprüfenden erstinstanzlichen Entscheidung des SG sowie einer entsprechenden Prüfung und Entscheidung durch den Antragsgegner nachdem nun ein Nießbrauch der Tochter an der Immobilie geltend gemacht wird. Im Übrigen ist insofern ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da allein ein Nießbrauch der Tochter (der auch nicht näher spezifiziert ist) insoweit zu berücksichtigende Einkünfte nicht ausschließen würde. Auch insoweit ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin ist es zumutbar die Prüfung und den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.

Hinsichtlich der Begehren 5 bis 12 hat das SG im angefochtenen Beschluss nicht entschieden. Im Übrigen besteht insofern weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund, den Antragsgegner den Begehren gleichsam "vorbeugend" entsprechend zu verpflichten. Insofern steht es der Antragstellerin offen, bei etwaigen Rechtsverstößen des Antragsgegners im Einzelfall Rechtsschutz (Widerspruch, Klage) in Anspruch zu nehmen.

Da die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist und auch das erweiternde Begehren keinen Erfolg hat, weist der Senat die Beschwerde zurück und lehnt das das weitergehende Begehren ab.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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