L 11 KR 2651/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 1136/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2651/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.06.2016 abgeändert und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert. Deren Verwaltungsrat beschloss am 04.12.2015 die Erhöhung des bisherigen Zusatzbeitrags von 0,9 % um 0,4 % auf nunmehr 1,3 %. Diese Änderung wurde durch den 31. Satzungsnachtrag am 18.12.2015 in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Das Bundesversicherungsamt prüfte und genehmigte die Erhöhung des Zusatzbeitrags.

Mit Schreiben vom 09.12.2015 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ihr allgemeiner Beitragssatz ab Januar 2016 15,9 % betragen werde. Darin sei ein Zusatzbeitrag von 1,3 % enthalten. Bei gesetzlichen Renten und Betriebsrenten aus Deutschland gelte der Zusatzbeitrag erst ab dem 01.03.2016. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Zusatzbeiträge anderer Kassen im Durchschnitt bei geschätzt 1,1 % lägen und dass der Kläger die Möglichkeit habe, die Krankenkasse zu wechseln.

Am 23.12.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Ein Zusatzbeitrag sei nicht gerechtfertigt, weil damit keine Zusatzleistung verbunden sei. Zusatzleistungen hätten im allgemeinen Beitragssatz ohnehin nichts zu suchen; diese könnten diejenigen, die sie haben wollten, über Zusatzversicherungen abdecken. Außerdem diene der Zusatzbeitrag dazu, Geld für die Versorgung von Flüchtlingen zu erhalten, das sei aber nicht Aufgabe der Krankenkasse. Eine Kündigung bringe nichts, weil die nächste Kasse bestimmt nachziehen werde. Der Zusatzbeitrag zehre seine endlich nach 15 Jahren erstmals erfolgte Rentenerhöhung auf. Er bestehe auf hälftiger Tragung der Beiträge durch die Rentenversicherung. Außerdem werde dem Einfrieren von anteiligen Arbeitgeberbeiträgen widersprochen.

Mit E-Mail vom 23.12.2015 erläuterte die Beklagte die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung des Zusatzbeitrags und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 (Bl 16 Verwaltungsakte) den Widerspruch als zwar zulässig aber in der Sache unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 17.03.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, die Bescheide aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 01.01.2016 keinen Zusatzbeitrag schulde. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung sei unzureichend und schlechter als die Versorgung der Privatversicherten. Die Beitragserhöhung sei eine indirekte Nettorentenkürzung und deshalb verfassungswidrig.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass im Widerspruchsbescheid ein Tippfehler sei. Der Kläger sei nicht freiwillig sondern pflichtversicherter Rentner.

Mit Urteil vom 07.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage sei gegen den feststellenden Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässig, ebenso der Feststellungsantrag, dieser aber erst betreffend den Zeitraum ab dem für Renten und Betriebsrenten maßgeblichen 01.03.2016, denn im Januar und Februar 2016 betreffe der Zusatzbeitrag den Kläger nicht. Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide sei dem Rechtsschutzziel des Klägers nicht Rechnung getragen, denn er schulde unabhängig von der Feststellung der Beklagten den beanstandeten Zusatzbeitrag kraft Gesetzes (§§ 242, 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) und Satzung der Beklagten (§ 13 der Satzung der Beklagten vom 01.01.2010 in der Fassung des 31. Satzungsnachtrags). Die Klage sei jedoch unbegründet, denn die Beklagte erhebe zu Recht einen Zusatzbeitrag vom Kläger. Nach § 242 Abs 1 SGB V habe eine Krankenkasse, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt sei, in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird (Satz 1). Die Krankenkassen hätten den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitrag). Diesen Anforderungen genüge die Satzung der Beklagten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte unzulässigerweise zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Leistungen mit dem Zusatzbeitrag finanziere. Zwar mache der Kläger sinngemäß geltend, dass dem Zusatzbeitrag keine zusätzlichen Leistungen gegenüberstünden, es sich mithin um eine nicht gerechtfertigte Sonderabgabe handele. Eine solche Sonderabgabe liege aber nicht vor. Vorliegend stehe lediglich ein (erhöhter) Beitrag im Streit, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, nämlich der Krankenkasse, zu zahlen sei. Der Kläger könne auch nicht mit seinem sinngemäßen Vortrag gehört werden, der Zusatzbeitrag wäre niedriger ausgefallen, wenn die Beklagte besser gewirtschaftet hätte, insbesondere durch niedrigere Vorstandsbezüge. Grundsätzlich könne ein Versicherter nicht bestimmte Ausgaben einer Krankenkasse gerichtlich kontrollieren lassen. Der Kläger werde ausreichend durch das Sonderkündigungsrecht des § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V geschützt. Der Einwand des Klägers, seine Beiträge würden für die Finanzierung der Lasten durch die Aufnahme von Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland verwendet, sei nicht nachvollziehbar. Für eine zweckwidrige Verwendung von Beitragsmitteln bestehe kein Anhaltspunkt. Weder würden Beiträge an den Bund gezahlt, um die aus Steuermitteln zu finanzierenden Aufgaben der Existenzsicherung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu bestreiten, noch würden Asylbewerbern und Flüchtlingen durch die Krankenkassen Krankenversicherungsleistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt (vgl § 4 Abs 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes [AsylbLG], § 264 Abs 7 SGB V, §§ 47 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe [SGB XII]). Soweit der Kläger geltend mache, dass der Beitrag auch von der Rentenversicherung getragen werden müsse, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte immer paritätisch von Arbeitgeber bzw Rentenversicherung und Arbeitnehmer bzw Rentner zu zahlen seien. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine andere Regelung zu treffen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend mache, die Erhebung des (nunmehr höheren) Zusatzbeitrags zehre seine Rentenerhöhung in verfassungswidriger Weise auf, sei dieser Vortrag bereits nicht schlüssig. Danach habe er zum 01.07.2015 eine Rentenerhöhung von rund 4 % erhalten, während der Zusatzbeitrag sich lediglich von 0,9 % auf 1,3 %, mithin um 0,4 % erhöht habe. Es sei nicht ersichtlich, warum damit die Rentenerhöhung aufgezehrt sein solle.

Gegen das ihm am 18.06.2016 (vgl Bl 3 Senatsakte) zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 14.07.2016 Berufung beim SG eingelegt, welche dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 18.07.2016 vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG verstoße gegen Treu und Glauben und benachteilige gesetzlich Krankenversicherte gegenüber Privatversicherten in unangemessener Weise. Ihm müsse Vertrauensschutz zukommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.06.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 aufzuheben und festzustellen, dass er ab 01.01.2016 keinen Zusatzbeitrag schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen des SG Bezug.

Mit Beschluss vom 13.10.2016 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2016 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage war nur statthaft, soweit sie auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtet war. Im Übrigen ist sie nicht statthaft. Denn die Beklagte hat bisher keinen Verwaltungsakt erlassen, in dem ein Zusatzbeitrag festgesetzt worden ist. Das Informations- und Hinweisschreiben der Beklagten vom 09.12.2015 ist kein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), denn dieses an alle Mitglieder der Beklagten verschickte Schreiben ("Standardbrief für Rentner") enthält lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die erfolgte Satzungsänderung. Mit diesem Hinweis erfüllte die Beklagte eine Obliegenheit, deren verspätete Erfüllung die in § 175 Abs 4 Satz 7 SGB V geregelten Konsequenzen gehabt hätte (Senatsurteil vom 15.11.2011, L 11 KR 3607/10, KrV 2011, 368). Ein Widerspruch hiergegen war nicht zulässig. Die Beklagte durfte daher am 23.02.2016 keinen Widerspruchsbescheid in der Sache erlassen, weil mit diesem nur über die Recht- und Zweckmäßigkeit eines ergangenen Verwaltungsakts hätte befunden werden dürfen. Ein solcher Verwaltungsakt lag aber nicht vor, demgemäß auch kein "Widerspruch" dagegen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten war daher aufzuheben (vgl hierzu BSG 18.01.2011, B 2 U 15/10 R, SGb 2012, 178).

Der Feststellungsklage hat das SG zu Recht den Erfolg versagt. Diese Klage ist mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses unzulässig, was zur Folge hat, dass die Berufung des Klägers unbegründet ist. Alle Sachurteilsvoraussetzungen der ersten Instanz mit Ausnahme der persönlichen Prozessvoraussetzungen - Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG), Prozessfähigkeit (§§ 71, 72 SGG), Postulationsfähigkeit (§ 73 SGG) - werden in der Berufungsinstanz zu Voraussetzungen der Begründetheit (LSG Baden-Württemberg 07.08.2013, L 11 KR 1808/12, juris, Rn 33; LSG Baden-Württemberg 28.04.2009, L 11 KR 2930/06, juris).

Bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Krankenkasse, sondern der beigeladene Rentenversicherungsträger sachlich zuständig (BSG 21.01.2009, B 12 R 11/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 2; 18.07.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 1). Im Urteil vom 29.11.2006 (B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292) hat das BSG ausgeführt, grundsätzlich sei es Aufgabe des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung zu entscheiden, sofern nicht auf Grund von Sonderregelungen wie etwa den Vorschriften über das Einzugsstellenverfahren diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist. Hinsichtlich der Beiträge, die von den Rentenversicherungsträgern nach § 255 Abs 1 SGB V einzubehalten sind, seien jedoch diese für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung zuständig. Diese Entscheidung ist zwar zu den Pflegeversicherungsbeiträgen ergangen, gilt aber auch für die hier streitigen Krankenversicherungsbeiträge (Mecke in Becker/Kingreen SGB V § 255 Rn 3; Knispel in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 155 SGB V Rn 52). Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung (RV) bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der RV zu tragenden Beiträgen an die DRV Bund für die KK mit Ausnahme der landwirtschaftlichen KK zu zahlen (§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V). Die DRV Bund leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesversicherungsamt bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit (§ 255 Abs 3 Satz 4 SGB V).

Seit 01.01.2015 gehören zu den Beiträgen aus der Rente nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V auch die Zusatzbeiträge, die für die Rente anfallen. Denn der Zusatzbeitrag wird nicht mehr absolut, sondern als Beitragssatz aus den der Bemessung zugrunde liegenden Einnahmen erhoben. Damit werden diese Beiträge wie die übrigen Beiträge aus der Rente vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Die Zahlung dieser Beiträge richtet sich daher nach § 255 SGB V; es gilt seit dem 01.01.2015 auch insoweit das sog Quellenabzugsverfahren (Peters in KassKomm § 255 SGB V Rn 8). Einen Unterschied ergibt sich allerdings bei der Tragung der Beiträge. Der Rentenversicherungsträger trägt nur von den nach der Rente zu bemessenden Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz die Hälfte; im Übrigen (dazu gehört der Zusatzbeitrag) tragen die Rentner die Beiträge (§ 249a SGB V in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung).

Bei einer Änderung über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nach § 255 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht erforderlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherte die Beitragshöhe konkret beanstandet (Peters in KassKomm § 255 Rn 10 aE). Soweit der Kläger allerdings bemängelt, dass der Rentenversicherungsträger den Zusatzbeitrag bereits zum 01.07.2015 umgesetzt habe, obwohl dieser erst ab 01.03.2016 eingeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht zutrifft. Mit der zum 01.07.2015 erfolgten Rentenanpassung durch die Beigeladene wird lediglich der bereits vor dem 01.03.2016 geltende Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9% umgesetzt. Mit der Satzungsänderung vom 18.12.2015 setzte die Beklagte auch nicht zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag fest, sondern erhöhte (nur) den damals geltenden Zusatzbeitrag von 0,9% auf 1,3%. Es handelt sich also um die Änderung (Erhöhung), nicht um die Einführung eines Zusatzbeitrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrer Widerspruchsentscheidung ihre sachliche Zuständigkeit (aus Sicht des Senats zu Unrecht) bejaht und insoweit dem Kläger Veranlassung zu einer Klage gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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