L 7 SO 2817/16 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2817/16 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für das Schiedsstellenverfahren Nr. 2/16 in Höhe von 1.800,00 EUR durch die Beigeladene.

Am 21. April 2015 wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. April 2015 an die Beklagte mit der Bitte um Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII) - betreffend eine von der Klägerin betriebene Einrichtung "T. R." für Kinder und Jugendliche mit Autismus. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. August 2015 den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit der Klägerin ab. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Widerspruch bei der Beklagten erhoben werden könne. Daraufhin legte die Klägerin am 18. September 2015 bei der Beklagten Widerspruch ein (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. September 2015). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII fest und wies die Klägerin darauf hin, dass die begehrte Vereinbarung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend den Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstelle und die Durchführung eines Vorverfahrens nicht möglich sei. Der zulässige Rechtsweg ergebe sich aus § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII.

Am 2. Februar 2016 (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26. Januar 2016) wandte sich die Klägerin nun an die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für Baden-Württemberg - die Beigeladene (Beiladungsbeschluss des Senats vom 16. Dezember 2016) - und begehrte den Abschluss einer Vereinbarung nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII mit der Beklagten. Die Beigeladene bestätigte mit Schreiben vom 12. Februar 2016 den Eingang des Antrages und wies die Klägerin darauf hin, dass die Zuständigkeit der Schiedsstelle fraglich sei, denn § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verweise ausschließlich auf § 76 Abs. 2 SGB XII. Es bleibe der Klägerin unbenommen, den Antrag zurückzunehmen oder eine Entscheidung durch die Schiedsstelle abzuwarten. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 mit, dass die Durchführung eines Vorverfahrens nicht vorgesehen sei. Dies gelte sowohl für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch für die nicht geeignete Leistung im Bereich der Eingliederungshilfe. Die Klägerin teilte der Beigeladenen daraufhin mit, dass die geäußerten Zweifel zur Frage der Zuständigkeit der Schiedsstelle nicht geteilt würden. Von der Zuständigkeit der Schiedsstelle sei auch in den Fällen auszugehen, in denen der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB XII vom zuständigen Hilfeträger abgelehnt werde. Das in § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorgesehene Fristerfordernis sei erfüllt (Schriftsatz vom 23. Februar 2016).

Am 11. Juli 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beigeladenen statt, an der Vertreter der Beteiligten teilnahmen. Die Klägerin beantragte dort, "über die Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27.08.2015 - zugegangen am 31.08.2015 - und vom 07.01.2016 - zugegangen am 19.01.2016 - gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu entscheiden und die Antragsgegnerin zu veranlassen mit der Antragstellerin eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII abzuschließen". Die Beklagte beantragte, diesen Antrag "wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen". Der Vorsitzende der Beigeladenen wies darauf hin, dass die Schiedsstelle den Dissens über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nicht für schiedsstellenfähig halte und die Schiedsstelle beabsichtige, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen. Der Vorsitzende der Beigeladenen stellte der Klägerin eine Rücknahme des Schiedsstellenantrages anheim. Die Klägerin erklärte daraufhin, an ihrem Antrag festzuhalten, da sie zur Einleitung weiterer Verfahrensschritte einer Entscheidung der Schiedsstelle bedürfe. Die Beigeladene wies daraufhin den Antrag der Klägerin wegen Unzuständigkeit der Schiedsstelle zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schiedsstelle nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII über die in den Verhandlungen strittig gebliebenen Gegenstände einer Vergütungsvereinbarung eine Entscheidung herbeizuführen habe. Sie sei jedoch nicht dazu befugt - wie von der Klägerin beantragt - die Beklagte dazu zu veranlassen, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Eine Vergütungsvereinbarung könne nur abgeschlossen werden, wenn die Parteien sich über die zu erbringenden Leistungen geeinigt hätten. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Die Beklagte habe das Leistungsangebot der Klägerin kritisch hinterfragt und den Abschluss einer Leistungsvereinbarung explizit abgelehnt. Ohne Leistungsvereinbarung könne die Schiedsstelle keine Entscheidung über Entgeltfragen treffen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sei die Schiedsstelle ausschließlich für die Regelung von Entgeltvereinbarungen zuständig. Die Beigeladene setzte am 18. Juli 2016 durch ihren Vorsitzenden gemäß der Vereinbarung über die Kosten der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII die Gebühr für das Schiedsstellenverfahren auf 1.800,00 EUR fest und legte diese der Klägerin zur Zahlung auf.

Dagegen hat die Klägerin am 29. Juli 2016 Klage zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben und in der Sache begehrt, die von der Beigeladenen festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.800,00 EUR nicht ihr, sondern der Beklagten aufzuerlegen. Der Gebührenfestsetzungsbescheid stelle sich als willkürlich dar und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Beklagte habe in ihrem Ablehnungsbescheid vom 7. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Vorverfahrens nicht möglich sei und der zulässige Rechtsweg sich aus § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ergeben würde. Die Beklagte habe an ihrer Auffassung auch dann festgehalten, nachdem die Beigeladene Zweifel an ihrer Zuständigkeit geäußert habe (Schreiben vom 12. Februar 2016). Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Beigeladenen am 11. Juli 2016 habe die Beklagte plötzlich selbst den Antrag gestellt, den Antrag der Klägerin mangels Zuständigkeit der Beigeladenen zurückzuweisen. Angesichts dieser Sachlage hätte sich die Beigeladene rechtlich verpflichtet sehen müssen, dem in den Regelungen des § 95 Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu folgen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie von den im Schiedsverfahren 2/16 durch Festsetzungsentscheidung vom 18. Juli 2016 ihr auferlegten Gebühren in Höhe von 1.800,00 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Gebührenfestsetzung zu ihren Lasten nicht in Betracht komme. Die Klägerin sei von der Beigeladenen mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Schiedsstelle für das Begehren der Klägerin (Abschluss einer Zielvereinbarung) nicht zuständig sei und sie dieses vor den Sozialgerichten geltend machen müsse. Eine kostenpflichtige Abweisung des Antrages sei daher nur folgerichtig.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, dass die Klägerin während des Schiedsstellenverfahrens zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2016 auf die fragliche Zuständigkeit der Schiedsstelle hingewiesen worden sei. Hätte die Klägerin den Antrag zurückgenommen, hätte sich keine Kostenfolge ergeben. In der mündlichen Verhandlung sei zum Ende der Verhandlung die Klägerin darüber informiert worden, dass die Schiedsstelle beabsichtige, den Antrag zurückzuweisen. Hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Antrag zurückgenommen, wären deutlich geringere Gebühren angefallen. In beiden Fällen habe die Klägerin auf den Erlass eines Schiedsstellenspruches bestanden. Der fehlerhafte Hinweis der Beklagten auf § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII sei für die Beantragung des Schiedsverfahrens nicht ursächlich gewesen. Sowohl die Schiedsstelle als auch die Beklagte (Schreiben vom 18. Februar 2016) hätten die fehlerhafte Aussage richtig gestellt und die maßgebende Rechtsauffassung dargelegt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Antrag ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden können. Die Klägerin habe in Kenntnis dieser Hinweise an dem Antragsverfahren kraft eigenen Entschlusses festgehalten. Das Verfahren sei keine Folge der fehlerhaften Information im Ausgangsbescheid. Die Beigeladene hat die Vereinbarung über die Kosten der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 10. Dezember 2009, zuletzt geändert am 22. September 2011 (Kostenvereinbarung) zu den Akten gereicht (Blatt 36/38 der Senats-Akten).

Zwischenzeitlich hat die Klägerin gegen die Beklagte eine Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) betreffend den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erhoben, die dort noch rechtshängig ist (S 8 SO 2939/16).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten der Beigeladenen und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat form- und fristgerecht (§§ 87, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Klage gegen die Beklagte - und nicht die Beigeladene (§ 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) - zum LSG Baden-Württemberg (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erhoben. Einer Nachprüfung der Entscheidung der Beigeladenen vom 18. Juli 2016 in einem Vorverfahren bedarf es nicht (§ 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII).

2. Die Klägerin hat - zuletzt - zutreffend lediglich die Freistellung von der Gebühr für das Schiedsstellenverfahren Nr. 2/16 in Höhe von 1.800,00 EUR durch die Beklagte verlangt und dabei beachtet, dass die "Gebührenfestsetzung" der Beigeladenen vom 18. Juli 2016, jedenfalls hinsichtlich der hier angefochtenen isolierten Kostengrundentscheidung eine Entscheidung der Schiedsstelle i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII betreffend das Schiedsstellenverfahren Nr. 2/16 (den Schiedsspruch der Beigeladenen vom 11. Juli 2016 hat sie ausdrücklich nicht angefochten), selbst nicht unmittelbar überprüft und ggf. abgeändert werden kann, weil die Klage betreffend Entscheidungen in einem Schiedsstellenverfahren nicht gegen die Schiedsstelle (die Beigeladene), sondern gegen die Vertragspartei (die Beklagte) zu richten ist (§ 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII; vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 - juris Rdnr. 12). Vor diesem Hintergrund darf der Ausspruch des Gerichts mangels Beteiligung der Schiedsstelle als Beklagte nicht die Aufhebung der (isolierten) Kostenentscheidung, verbunden mit einer Neuverteilung der Gebührenpflicht und ggf. Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren, zur Folge haben (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand: 3. November 2016), § 80 Rdnr. 60.2).

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Gebühr für das Schiedsstellenverfahren Nr. 2/16 in Höhe von 1.800,00 EUR, die ihr die Beigeladene mit Beschluss vom 18. Juli 2016 auferlegt hat.

§ 3 der Kostenvereinbarung scheidet insofern als Anspruchsgrundlage aus. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Kostenvereinbarung, die die Vertragskommission auf Grundlage des § 81 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII (Schiedsstellenverordnung-SGB XII) vom 30. Mai 1994 in der ab 31. März 1999 geltenden Fassung getroffen hat, wird für das Verfahren der Schiedsstelle je Einrichtung eine Gebühr von 750,00 EUR bis 10.000,00 EUR erhoben. Die Gebühr wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Kostenvereinbarung vom Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt und der unterliegenden Vertragspartei auferlegt, bei teilweisem Unterliegen verhältnismäßig zwischen beiden Vertragsparteien aufgeteilt. Danach hat die Klägerin die vom Vorsitzenden der Beigeladenen auf 1.800,00 EUR festgesetzten Gebühr zu tragen, da sie in dem Schiedsverfahren Nr. 2/16 unterlegen war. Denn die Beigeladene hat den Antrag der Klägerin durch Schiedsspruch vom 11. Juli 2016 wegen Unzuständigkeit der Schiedsstelle zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2016 auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII mit der Beklagten hatte weder vollständig noch teilweise Erfolg. Vielmehr ist er vollumfänglich abgelehnt worden. Gegen die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen vom 11. Juli 2016 ist die Klägerin nicht vorgegangen, insbesondere hat sie keine Klage zum LSG Baden-Württemberg (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) erhoben und - mit einer Mindermeinung (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand: 28. März 2017), § 77 Rdnrn. 37 ff.) - eine Schiedsstellenfähigkeit der von ihr angestrebten Leistungsvereinbarung geltend gemacht. Vielmehr erstrebt sie nun im Klageverfahren S 8 SO 2939/16 vor dem SG gegenüber der Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Unter diesen Umständen ist die Klägerin mit ihrem Begehren im Rahmen des von ihr eingeleiteten Schiedsstellenverfahrens nicht durchgedrungen (vgl. zum Begriff des Erfolgs in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - juris Rdnr. 30). Auch eine - aus Sicht der Klägerin - unzutreffende bzw. missverständliche "Rechtsbehelfsbelehrung" der Beklagten in den Schreiben vom 7. Januar 2016 und 18. Februar 2016 kann von vornherein kein Obsiegen im Schiedsverfahren Nr. 2/16 begründen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O. Rdnrn. 33, 37), da in § 3 Abs. 2 Satz 2 Kostenvereinbarung das Veranlassungsprinzip (siehe dazu z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193 Rdnr. 12b) gerade keinen Niederschlag gefunden hat.

Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O. Rdnrn. 39 f.), da sie in der Sache den Ersatz eines Schadens in Geld wegen eines Fehlverhaltens des Beklagten geltend macht und ein Schadensersatzanspruch in Geld keine Rechtsfolge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Im Übrigen ist äußerst zweifelhaft, ob die Beklagte gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin, die den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII im Gleichordnungsverhältnis anstrebt, überhaupt zu einer Auskunft und Beratung verpflichtet gewesen ist, zumal die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Ablehnung des Abschlusses einer Leistungsvereinbarung durch den Sozialhilfeträger umstritten sind (vgl. nochmals Jaritz/Eicher, a.a.O., § 77 Rdnrn. 37 ff.). Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 nach den verschiedenen Hinweisen der Beigeladenen ausdrücklich auf einem Schiedsstellenspruch bestanden, um ggf. weitere Verfahrensschritte einzuleiten. Sie hat den Schiedsstellenspruch vom 11. Juli 2016 sodann nicht angefochten, sondern ein Klageverfahren beim SG betreffend den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erhoben. Sie hat folgerichtig auch die Kosten der von ihr gewünschten verfahrensabschließenden Entscheidung der Beigeladenen zu tragen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen scheidet aus, nachdem diese keinen Sachantrag gestellt und damit kein Prozessrisiko eingegangen ist (z.B. Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 AS 2261/14 - juris Rdnr. 26 m.w.N.).

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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