Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1410/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3833/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger bezieht seit Februar 2013 von der Beklagen Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 20. November 2015 bewilligte die Beklagte ihm Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016. Dabei berücksichtigte sie – wie schon zuvor – als angemessene Kaltmiete nur einen Betrag von 402,00 EUR monatlich; die tatsächlich vom Kläger zu entrichtende Kaltmiete beträgt 506,00 EUR pro Monat.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Widerspruch. Ihm würden die Leistungen zu Unrecht um 104,00 EUR pro Monat gekürzt. Ihm sei ein Umzug finanziell nicht möglich.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es wegen § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nötig sei, gegen jeden Bewilligungs- und Änderungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Am 19. Januar 2016 erhob der Kläger unter Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 14. Januar 2016 und des Bescheides vom 20. November 2015 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage (S 3 SO 111/16).
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurück.
Am 27. Juni 2016 hat der Kläger unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 beim SG die vorliegende Klage erhoben. Die Klage beziehe sich lediglich auf die Berechtigung der Beklagten, ihm die Mindestgrenze der Sozialhilfe um 104,00 EUR zu kürzen, obwohl ihm ein Umzug finanziell nicht möglich sei.
Das SG hat die Klage im Verfahren S 3 SO 111/16 mit dem sinngemäßen Antrag des Klägers, den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 weitere Leistungen für Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Mietzahlungen zu gewähren, als unbegründet abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31. August 2016). Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3501/16 anhängig ist.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2016 die Klage des vorliegenden Verfahrens mit dem sinngemäß gefassten Antrag des Klägers, den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 weitere Leistungen für Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Mietzahlungen zu gewähren, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Zulässigkeit stehe die Rechtshängigkeit im Verfahren S 3 SO 111/16 vor dem SG bzw. L 7 SO 3501/16 vor dem LSG Baden-Württemberg entgegen.
Gegen den ihm am 7. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2016 hat der Kläger am 12. Oktober 2016 beim SG "Widerspruch" erhoben. Das SG habe sich überhaupt nicht um die "Anklage" gekümmert. Es habe nur versucht, aus ihm den Angeklagten zu machen. Die Klage beziehe sich auf den Zeitraum von Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Dezember 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 sei bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 3501/16.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszügen, auch des Verfahrens L 7 SO 3501/16, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren deutlich gemacht hat, dass es ihm um höhere Leistungen auch von Dezember 2013 bis November 2015 und ab Dezember 2016 geht, ist die Klage unabhängig davon, ob der Kläger dieses Begehren entweder in diesem zeitlichen Umfang bereits erstinstanzlich hinreichend zum Ausdruck gebracht hat oder eine Klageänderung insoweit zulässig wäre (vgl. § 99 SGG), unzulässig, weil die Beklagte in dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 hierüber keine Entscheidung getroffen hat. Diese Bescheide betreffen nur den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016.
b) Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 wendet und höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2015 bis November 2016 begehrt, ist die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Streitsache wurde gemäß § 94 SGG in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (seitdem § 94 Satz 1 SGG) durch Erhebung der Klage rechtshängig. Die Streitsache bezüglich des Bescheides vom 20. November 2015 ist bereits aufgrund der am 19. Januar 2016 beim SG erhobenen Klage, die der Kläger gerade unter Vorlage des Bescheides vom 20. November 2015 erhoben und dadurch konkludent als Klagegegenstand bezeichnet hat, rechtshängig geworden (S 3 SO 111/16). Diese Klage ist auch weiterhin rechtshängig, nachdem der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 31. August 2016 im Verfahren S 3 SO 111/16 Berufung eingelegt hat (L 7 SO 3501/16), die beim Senat weiterhin anhängig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger bezieht seit Februar 2013 von der Beklagen Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 20. November 2015 bewilligte die Beklagte ihm Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016. Dabei berücksichtigte sie – wie schon zuvor – als angemessene Kaltmiete nur einen Betrag von 402,00 EUR monatlich; die tatsächlich vom Kläger zu entrichtende Kaltmiete beträgt 506,00 EUR pro Monat.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Widerspruch. Ihm würden die Leistungen zu Unrecht um 104,00 EUR pro Monat gekürzt. Ihm sei ein Umzug finanziell nicht möglich.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es wegen § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nötig sei, gegen jeden Bewilligungs- und Änderungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Am 19. Januar 2016 erhob der Kläger unter Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 14. Januar 2016 und des Bescheides vom 20. November 2015 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage (S 3 SO 111/16).
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurück.
Am 27. Juni 2016 hat der Kläger unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 beim SG die vorliegende Klage erhoben. Die Klage beziehe sich lediglich auf die Berechtigung der Beklagten, ihm die Mindestgrenze der Sozialhilfe um 104,00 EUR zu kürzen, obwohl ihm ein Umzug finanziell nicht möglich sei.
Das SG hat die Klage im Verfahren S 3 SO 111/16 mit dem sinngemäßen Antrag des Klägers, den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 weitere Leistungen für Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Mietzahlungen zu gewähren, als unbegründet abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31. August 2016). Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3501/16 anhängig ist.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2016 die Klage des vorliegenden Verfahrens mit dem sinngemäß gefassten Antrag des Klägers, den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 weitere Leistungen für Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Mietzahlungen zu gewähren, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Zulässigkeit stehe die Rechtshängigkeit im Verfahren S 3 SO 111/16 vor dem SG bzw. L 7 SO 3501/16 vor dem LSG Baden-Württemberg entgegen.
Gegen den ihm am 7. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2016 hat der Kläger am 12. Oktober 2016 beim SG "Widerspruch" erhoben. Das SG habe sich überhaupt nicht um die "Anklage" gekümmert. Es habe nur versucht, aus ihm den Angeklagten zu machen. Die Klage beziehe sich auf den Zeitraum von Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Dezember 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 sei bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 3501/16.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszügen, auch des Verfahrens L 7 SO 3501/16, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren deutlich gemacht hat, dass es ihm um höhere Leistungen auch von Dezember 2013 bis November 2015 und ab Dezember 2016 geht, ist die Klage unabhängig davon, ob der Kläger dieses Begehren entweder in diesem zeitlichen Umfang bereits erstinstanzlich hinreichend zum Ausdruck gebracht hat oder eine Klageänderung insoweit zulässig wäre (vgl. § 99 SGG), unzulässig, weil die Beklagte in dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 hierüber keine Entscheidung getroffen hat. Diese Bescheide betreffen nur den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016.
b) Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 wendet und höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2015 bis November 2016 begehrt, ist die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Streitsache wurde gemäß § 94 SGG in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (seitdem § 94 Satz 1 SGG) durch Erhebung der Klage rechtshängig. Die Streitsache bezüglich des Bescheides vom 20. November 2015 ist bereits aufgrund der am 19. Januar 2016 beim SG erhobenen Klage, die der Kläger gerade unter Vorlage des Bescheides vom 20. November 2015 erhoben und dadurch konkludent als Klagegegenstand bezeichnet hat, rechtshängig geworden (S 3 SO 111/16). Diese Klage ist auch weiterhin rechtshängig, nachdem der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 31. August 2016 im Verfahren S 3 SO 111/16 Berufung eingelegt hat (L 7 SO 3501/16), die beim Senat weiterhin anhängig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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