Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 4454/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3938/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt die Ablehnung der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit.
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin Opfer vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriffe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geworden ist und daher Anspruch auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung hat.
Das Sozialgericht Karlsruhe beauftragte zunächst Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung. Nach dessen Hinweis, sein Kollege Prof. Dr. W. habe eine höhere fachliche Kompetenz für die zu beantwortende Frage, bestellte das Sozialgericht Prof. Dr. W. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser teilte sodann mit, er bitte, das Gutachten an seinen Kollegen Dr. W. weiterzuleiten, da dieser auf dem Gebiet des Traumas und der Traumafolgestörungen fachlich spezialisiert sei. Diesem Ansinnen kam das Sozialgericht nicht nach, sondern bestellte daraufhin Prof. Dr. W. zur gerichtlichen Sachverständigen.
Am 03.04.2013 lehnte die Klägerin Prof. Dr. W. erstmals wegen der Besorgnis der Befangenheit als Sachverständige ab. Selbst als weisungsfreie Hochschulprofessorin sei sie befangen, da der Beklagte ihr Dienstherr sei. Sie habe ausweislich ihrer Internetpräsentation bereits Gutachten für Landratsämter erstellt und sei daher wiederum finanziell vom Beklagten abhängig. Im Falle eines für den Beklagten negativen Gutachtens müsse sie damit rechnen, von dieser Seite keine weiteren Gutachtensaufträge zu erhalten. Darüber hinaus sei sie qualitativ nicht geeignet. Sie befasse sich mit äußerst umstrittenen Therapien und disqualifiziere sich durch die Beschäftigung mit Themen wie "Humor in der Therapie" selbst.
Das Sozialgericht wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 09.04.2013 als unbegründet zurück. Allein die Tatsache, dass die Sachverständige als Hochschulprofessorin der Universität Tübingen, einer vom Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen - organisatorisch selbständigen - öffentlichen Einrichtung angehöre, sei in keinster Form geeignet, vernünftige Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen zu begründen. Auch eine Tätigkeit für Landratsämter lasse keine Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen. Soweit die Klägerin die fachliche Eignung der Sachverständigen bezweifle, sei dies nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Zu deren Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, als Hochschulprofessorin sei die Sachverständige im Rahmen der Drittmittelrichtlinie verpflichtet, Drittmittel einzuwerben, was ihre Unabhängigkeit in finanziellen Dingen als fraglich erscheinen lasse.
Mit Beschluss vom 24.06.2013 wies der Senat die Beschwerde zurück. Er hat zur Begründung ausgeführt, Gründe, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen zu rechtfertigen, lägen nicht vor. Die Tätigkeit der Sachverständigen als Hochschulprofessorin an einer Hochschule des Beklagten führe nicht zur Besorgnis der Befangenheit, da eine so weitreichende Verknüpfung nicht ausreichend sei, die Besorgnis der Befangenheit begründen zu können, zumal die Sachverständige neben einer etwaigen Lehrtätigkeit eine eigene Praxis betreibe, in deren Umfang die Begutachtung habe stattfinden sollen. Ferner lasse sich daraus, dass die Sachverständige für Landratsämter tätig gewesen sei, keine wirtschaftliche Abhängigkeit ableiten. Aus dem Internetauftritt der Sachverständigen ergebe sich kein Detailwissen darüber, in wie weit Beauftragungen tatsächlich und wenn ja in welcher Anzahl stattgefunden hätten. Aus dieser pauschalen Behauptung die Besorgnis der Befangenheit begründen zu wollen, überzeuge nicht. Die von der Klägerin angeführte mangelnde fachliche Eignung beziehungsweise Qualifikation der Sachverständigen begründe ebenfalls nicht Zweifel an ihrer Unparteilichkeit. Mängel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten eines Gutachtens führten nicht zur Ablehnung des Sachverständigen. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens sei vielmehr eine Frage, welche als ureigenste Aufgabe des Gerichtes in der Hauptsache zu bewerten sei und nicht ins Ablehnungsverfahren verlagert werden solle.
Mit E-Mail vom 03.09.2013 hat Prof. Dr. W. dem Sozialgericht ihren mit der Klägerin geführten E-Mail-Verkehr vom 02.09.2013 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Prof. Dr. W. der Klägerin mitgeteilt hat, eine Anwesenheit von Angehörigen sei bei dem gutachterlichen Gespräch nicht möglich, da dies den Begutachtungsrichtlinien widerspreche, und die Klägerin hierauf die Ansicht vertreten hat, Prof. Dr. W. wolle durch ihre Weigerung offenbar vermeiden, dass ein Zeuge zugegen sei, so dass sie in ihrem späteren Gutachten schreiben könne, was ihr gerade so beliebe.
Daraufhin hat die Klägerin am 05.09.2013 erneut Prof. Dr. W. als Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen beantragt. Sie hat ausgeführt, die Vorgehensweise der Sachverständigen lege es nahe, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Diese gehe offensichtlich davon aus, an nicht justiziable Richtlinien gebunden zu sein, und lehne ohne sachliche Gründe die Anwesenheit des Ehegatten bei der Begutachtung ab.
Mit Beschluss vom 06.09.2013 hat das Sozialgericht auch diesen Befangenheitsantrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem erneuten Befangenheitsantrag werde ersichtlich, dass es der Klägerin nicht um die Geltendmachung sachlicher Ablehnungsgründe, sondern vielmehr darum gehe, eine nicht ihren Vorstellungen entsprechende Begutachtung durch die Sachverständige zu verhindern und die Bestellung eines anderen Gutachters durchzusetzen. Sie verfolge damit ersichtlich verfahrensfremde Zwecke. Ihrem Antrag fehle es daher am Rechtsschutzbedürfnis. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Zulassung Angehöriger zur gerichtlich veranlassten Untersuchung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht bestehe und besondere Gründe, die eine Zulassung eines Angehörigen ausnahmsweise für notwendig erscheinen ließen, von der Klägerin nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.09.2013 Beschwerde eingelegt. Die Tatsache, dass von der Sachverständigen die Hinzuziehung einer Vertrauensperson abgelehnt worden sei, ohne hierfür einen ausreichenden Grund zu benennen, sei geeignet, Zweifel an deren Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Sie verfolge mit ihrem Anliegen keine verfahrensfremden Zwecke, sondern es gehe ihr darum, im Rahmen der grundrechtsgeschützen Rechte ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. Außerdem sei der angegriffene Beschluss nicht von der gesetzlichen Richterin erlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. September 2013 aufzuheben und die Ablehnung der Sachverständigen Prof. Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären.
Zu der für den 10.09.2013 anberaumten gutachterlichen Untersuchung ist die Klägerin bei Prof. Dr. W. nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Nach § 118 Abs. 1 SGG sind, soweit das SGG nichts anderes bestimmt, auf die Beweisaufnahme im Einzelnen aufgeführte Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), unter anderem auch § 406 ZPO, entsprechend anzuwenden. Nach § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ablehnenden Beschluss die (sofortige) Beschwerde statt. Eine andere Bestimmung i.S. des § 118 Abs. 1 SGG enthalten insbesondere die Vorschriften des SGG über die Beschwerde nicht. Zwar können nach § 172 Abs. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter fallen jedoch Beschlüsse der Sozialgerichte über die Ablehnung von Sachverständigen nicht. Denn Sachverständige sind keine Gerichtspersonen. Dies folgt aus Titel 4 aus dem Abschnitt 1 des Ersten Buches der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, in dem sich nur Vorschriften über Richter und Urkundsbeamte finden. Somit fehlt es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Regelung in § 172 Abs. 2 SGG über den Ausschluss der Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen. Vielmehr hat § 406 Abs. 5 ZPO nach wie vor Geltung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2012 - L 10 R 2296/12 B - juris; Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B - juris; Beschluss vom 14.02.2011 - L 6 VG 5634/10 B - juris; abweichend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010 - L 7 R 3206/09 B - juris).
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die gerichtliche Sachverständige im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass es dem erneuten Befangenheitsantrag am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Klägerin mit ihrem Begehren verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Ungeachtet dessen ist ihr Befangenheitsantrag auch unbegründet. Ein Sachverständiger kann nach den §§ 60 Abs. 1 und 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1 und 42 Abs. 2 ZPO nämlich nur dann von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Maßgebend ist hierbei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1966 - 2 BvE 2/65 - juris; Beschluss vom 07.12.1976 - 1 BvR 460/72 - juris). Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens reichen für sich allein zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus. Denn es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, sondern des Verfahrens in der Sache selbst, die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens zu überprüfen, während das Ablehnungsverfahren im Falle der Sachverständigen-Ablehnung dazu dient, die Beteiligten eines Rechtstreites vor der Unsachlichkeit des als Gehilfe des Gerichtes in das Verfahren eingebundenen Sachverständigen aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, die auf ein unsachliches oder willkürliches Verhalten des abgelehnten Sachverständigen schließen lassen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B - juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Ablehnungsantrag der Klägerin gegen die Sachverständige nicht begründet.
Es dürfte einiges dafür sprechen, dass die Ablehnung der Sachverständigen, die gutachterliche Befragung der Klägerin in Anwesenheit des Ehegatten der Klägerin durchzuführen, rechtmäßig erfolgt ist. Denn die Sachverständige wird im gerichtlichen Verfahren als Hilfsperson des Gerichts tätig und hat als solche auch einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen dürfte die Sachverständige nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt haben. Somit dürfte bei vernünftiger Würdigung schon deshalb kein Grund dafür bestehen, an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr beruht die Vorgehensweise der Sachverständigen auf sachlichen Erwägungen. Denn bei der hier in Frage stehenden psychischen Begutachtung sehen die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung (Stand: August 2012, S. 31) in der Regel nicht die Anwesenheit einer Begleitperson vor, da diese dem Zweck der Begutachtung sogar zuwiderlaufen kann (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - L 11 R 4243/10 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B - juris; die bei einer gerichtlich veranlassten Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen einen Anspruch auf die Zulassung einer Teilnahme von Angehörigen verneinen; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006 - L 4 B 33/06 SB - juris). Das bedeutet nicht den Verzicht auf fremdanamnestische Erhebungen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren auch sachfremde Ziele, nämlich die Anwesenheit eines Zeugen, damit die Sachverständige "in ihrem späteren Gutachten nicht schreiben kann, was ihr so beliebt". Schon aus diesem Grunde ist die Sachverständige berechtigt, die Anwesenheit des klägerischen Ehemannes an der Begutachtung abzulehnen, denn sie soll ersichtlich nicht der Unterstützung der Klägerin dienen.
In der juristischen Fachliteratur wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Argumente im Einzelfall zu prüfen sind und der Sachverständige notfalls Rücksprache mit dem Gericht zu halten hat und die Gründe, weshalb er den Ausschluss der gewünschten Vertrauensperson für erforderlich hält, konkret benennen muss (Tamm, ASR 2006, 62; Deitmaring, MEDSACH 2009, 107; Reyels, jurisPR-SozR 20/2012 Anm. 4; vergleiche Francke, jurisPR-MedizinR 9/2012 Anm. 3) beziehungsweise dass es im fachlichen Ermessen des Sachverständigen liege, die Anwesenheit von Begleitpersonen zu erlauben (Toparkus, MEDSACH 2012, 230; vergleiche Francke, jurisPR-MedizinR 9/2012 Anm. 3). Dem ist die Sachverständige aber gerade nachgekommen, denn sie hat mit E-Mail vom 03.09.2013 dem Sozialgericht den mit der Klägerin geführten E-Mail-Verkehr zur Kenntnis gebracht hat und damit dem Sozialgericht - wenn auch nicht ausdrücklich - die Gelegenheit gegeben, mit ihr Rücksprache zu halten, sie gegebenenfalls anzuweisen, die Anwesenheit des Ehegatten bei der gutachterlichen Untersuchung zu akzeptieren oder zumindest ihre Weigerungsgründe zu überprüfen (siehe dazu Francke jurisPR-MedizinR 9/2012 Anm. 3 unter Hinweis auf Tamm, ASR 2006, 62 [ein Weisungsrecht des Gerichts bejahend] und Toparkus, MEDSACH 2012, 230 [ein Weisungsrecht des Gerichts verneinend]). Von dieser Gelegenheit hat das Sozialgericht in seiner Verfügung vom 03.09.2013, mit der es ebenfalls eine Anwesenheit des Ehegatten der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung abgelehnt hat, dann auch Gebrauch gemacht.
Daher ist der Ablehnungsantrag der Klägerin gegen die Sachverständige und damit die gegen den diesen Ablehnungsantrag ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts eingelegte Beschwerde nicht begründet. Anhaltspunkte dafür, dass Richterin Dr. N. nicht gesetzliche Richterin für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Klägerin gewesen sein soll, bestehen nicht. Ermittlungen hierzu, insbesondere die Beiziehung des Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts, waren nicht erforderlich, zumal es an einer substantiierten Begründung der Klägerin insoweit völlig fehlt.
Nach alledem war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt die Ablehnung der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit.
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin Opfer vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriffe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geworden ist und daher Anspruch auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung hat.
Das Sozialgericht Karlsruhe beauftragte zunächst Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung. Nach dessen Hinweis, sein Kollege Prof. Dr. W. habe eine höhere fachliche Kompetenz für die zu beantwortende Frage, bestellte das Sozialgericht Prof. Dr. W. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser teilte sodann mit, er bitte, das Gutachten an seinen Kollegen Dr. W. weiterzuleiten, da dieser auf dem Gebiet des Traumas und der Traumafolgestörungen fachlich spezialisiert sei. Diesem Ansinnen kam das Sozialgericht nicht nach, sondern bestellte daraufhin Prof. Dr. W. zur gerichtlichen Sachverständigen.
Am 03.04.2013 lehnte die Klägerin Prof. Dr. W. erstmals wegen der Besorgnis der Befangenheit als Sachverständige ab. Selbst als weisungsfreie Hochschulprofessorin sei sie befangen, da der Beklagte ihr Dienstherr sei. Sie habe ausweislich ihrer Internetpräsentation bereits Gutachten für Landratsämter erstellt und sei daher wiederum finanziell vom Beklagten abhängig. Im Falle eines für den Beklagten negativen Gutachtens müsse sie damit rechnen, von dieser Seite keine weiteren Gutachtensaufträge zu erhalten. Darüber hinaus sei sie qualitativ nicht geeignet. Sie befasse sich mit äußerst umstrittenen Therapien und disqualifiziere sich durch die Beschäftigung mit Themen wie "Humor in der Therapie" selbst.
Das Sozialgericht wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 09.04.2013 als unbegründet zurück. Allein die Tatsache, dass die Sachverständige als Hochschulprofessorin der Universität Tübingen, einer vom Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen - organisatorisch selbständigen - öffentlichen Einrichtung angehöre, sei in keinster Form geeignet, vernünftige Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen zu begründen. Auch eine Tätigkeit für Landratsämter lasse keine Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen. Soweit die Klägerin die fachliche Eignung der Sachverständigen bezweifle, sei dies nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Zu deren Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, als Hochschulprofessorin sei die Sachverständige im Rahmen der Drittmittelrichtlinie verpflichtet, Drittmittel einzuwerben, was ihre Unabhängigkeit in finanziellen Dingen als fraglich erscheinen lasse.
Mit Beschluss vom 24.06.2013 wies der Senat die Beschwerde zurück. Er hat zur Begründung ausgeführt, Gründe, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen zu rechtfertigen, lägen nicht vor. Die Tätigkeit der Sachverständigen als Hochschulprofessorin an einer Hochschule des Beklagten führe nicht zur Besorgnis der Befangenheit, da eine so weitreichende Verknüpfung nicht ausreichend sei, die Besorgnis der Befangenheit begründen zu können, zumal die Sachverständige neben einer etwaigen Lehrtätigkeit eine eigene Praxis betreibe, in deren Umfang die Begutachtung habe stattfinden sollen. Ferner lasse sich daraus, dass die Sachverständige für Landratsämter tätig gewesen sei, keine wirtschaftliche Abhängigkeit ableiten. Aus dem Internetauftritt der Sachverständigen ergebe sich kein Detailwissen darüber, in wie weit Beauftragungen tatsächlich und wenn ja in welcher Anzahl stattgefunden hätten. Aus dieser pauschalen Behauptung die Besorgnis der Befangenheit begründen zu wollen, überzeuge nicht. Die von der Klägerin angeführte mangelnde fachliche Eignung beziehungsweise Qualifikation der Sachverständigen begründe ebenfalls nicht Zweifel an ihrer Unparteilichkeit. Mängel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten eines Gutachtens führten nicht zur Ablehnung des Sachverständigen. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens sei vielmehr eine Frage, welche als ureigenste Aufgabe des Gerichtes in der Hauptsache zu bewerten sei und nicht ins Ablehnungsverfahren verlagert werden solle.
Mit E-Mail vom 03.09.2013 hat Prof. Dr. W. dem Sozialgericht ihren mit der Klägerin geführten E-Mail-Verkehr vom 02.09.2013 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Prof. Dr. W. der Klägerin mitgeteilt hat, eine Anwesenheit von Angehörigen sei bei dem gutachterlichen Gespräch nicht möglich, da dies den Begutachtungsrichtlinien widerspreche, und die Klägerin hierauf die Ansicht vertreten hat, Prof. Dr. W. wolle durch ihre Weigerung offenbar vermeiden, dass ein Zeuge zugegen sei, so dass sie in ihrem späteren Gutachten schreiben könne, was ihr gerade so beliebe.
Daraufhin hat die Klägerin am 05.09.2013 erneut Prof. Dr. W. als Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen beantragt. Sie hat ausgeführt, die Vorgehensweise der Sachverständigen lege es nahe, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Diese gehe offensichtlich davon aus, an nicht justiziable Richtlinien gebunden zu sein, und lehne ohne sachliche Gründe die Anwesenheit des Ehegatten bei der Begutachtung ab.
Mit Beschluss vom 06.09.2013 hat das Sozialgericht auch diesen Befangenheitsantrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem erneuten Befangenheitsantrag werde ersichtlich, dass es der Klägerin nicht um die Geltendmachung sachlicher Ablehnungsgründe, sondern vielmehr darum gehe, eine nicht ihren Vorstellungen entsprechende Begutachtung durch die Sachverständige zu verhindern und die Bestellung eines anderen Gutachters durchzusetzen. Sie verfolge damit ersichtlich verfahrensfremde Zwecke. Ihrem Antrag fehle es daher am Rechtsschutzbedürfnis. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Zulassung Angehöriger zur gerichtlich veranlassten Untersuchung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht bestehe und besondere Gründe, die eine Zulassung eines Angehörigen ausnahmsweise für notwendig erscheinen ließen, von der Klägerin nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.09.2013 Beschwerde eingelegt. Die Tatsache, dass von der Sachverständigen die Hinzuziehung einer Vertrauensperson abgelehnt worden sei, ohne hierfür einen ausreichenden Grund zu benennen, sei geeignet, Zweifel an deren Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Sie verfolge mit ihrem Anliegen keine verfahrensfremden Zwecke, sondern es gehe ihr darum, im Rahmen der grundrechtsgeschützen Rechte ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. Außerdem sei der angegriffene Beschluss nicht von der gesetzlichen Richterin erlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. September 2013 aufzuheben und die Ablehnung der Sachverständigen Prof. Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären.
Zu der für den 10.09.2013 anberaumten gutachterlichen Untersuchung ist die Klägerin bei Prof. Dr. W. nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Nach § 118 Abs. 1 SGG sind, soweit das SGG nichts anderes bestimmt, auf die Beweisaufnahme im Einzelnen aufgeführte Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), unter anderem auch § 406 ZPO, entsprechend anzuwenden. Nach § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ablehnenden Beschluss die (sofortige) Beschwerde statt. Eine andere Bestimmung i.S. des § 118 Abs. 1 SGG enthalten insbesondere die Vorschriften des SGG über die Beschwerde nicht. Zwar können nach § 172 Abs. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter fallen jedoch Beschlüsse der Sozialgerichte über die Ablehnung von Sachverständigen nicht. Denn Sachverständige sind keine Gerichtspersonen. Dies folgt aus Titel 4 aus dem Abschnitt 1 des Ersten Buches der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, in dem sich nur Vorschriften über Richter und Urkundsbeamte finden. Somit fehlt es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Regelung in § 172 Abs. 2 SGG über den Ausschluss der Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen. Vielmehr hat § 406 Abs. 5 ZPO nach wie vor Geltung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2012 - L 10 R 2296/12 B - juris; Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B - juris; Beschluss vom 14.02.2011 - L 6 VG 5634/10 B - juris; abweichend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010 - L 7 R 3206/09 B - juris).
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die gerichtliche Sachverständige im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass es dem erneuten Befangenheitsantrag am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Klägerin mit ihrem Begehren verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Ungeachtet dessen ist ihr Befangenheitsantrag auch unbegründet. Ein Sachverständiger kann nach den §§ 60 Abs. 1 und 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1 und 42 Abs. 2 ZPO nämlich nur dann von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Maßgebend ist hierbei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1966 - 2 BvE 2/65 - juris; Beschluss vom 07.12.1976 - 1 BvR 460/72 - juris). Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens reichen für sich allein zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus. Denn es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, sondern des Verfahrens in der Sache selbst, die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens zu überprüfen, während das Ablehnungsverfahren im Falle der Sachverständigen-Ablehnung dazu dient, die Beteiligten eines Rechtstreites vor der Unsachlichkeit des als Gehilfe des Gerichtes in das Verfahren eingebundenen Sachverständigen aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, die auf ein unsachliches oder willkürliches Verhalten des abgelehnten Sachverständigen schließen lassen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B - juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Ablehnungsantrag der Klägerin gegen die Sachverständige nicht begründet.
Es dürfte einiges dafür sprechen, dass die Ablehnung der Sachverständigen, die gutachterliche Befragung der Klägerin in Anwesenheit des Ehegatten der Klägerin durchzuführen, rechtmäßig erfolgt ist. Denn die Sachverständige wird im gerichtlichen Verfahren als Hilfsperson des Gerichts tätig und hat als solche auch einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen dürfte die Sachverständige nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt haben. Somit dürfte bei vernünftiger Würdigung schon deshalb kein Grund dafür bestehen, an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr beruht die Vorgehensweise der Sachverständigen auf sachlichen Erwägungen. Denn bei der hier in Frage stehenden psychischen Begutachtung sehen die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung (Stand: August 2012, S. 31) in der Regel nicht die Anwesenheit einer Begleitperson vor, da diese dem Zweck der Begutachtung sogar zuwiderlaufen kann (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - L 11 R 4243/10 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B - juris; die bei einer gerichtlich veranlassten Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen einen Anspruch auf die Zulassung einer Teilnahme von Angehörigen verneinen; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006 - L 4 B 33/06 SB - juris). Das bedeutet nicht den Verzicht auf fremdanamnestische Erhebungen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren auch sachfremde Ziele, nämlich die Anwesenheit eines Zeugen, damit die Sachverständige "in ihrem späteren Gutachten nicht schreiben kann, was ihr so beliebt". Schon aus diesem Grunde ist die Sachverständige berechtigt, die Anwesenheit des klägerischen Ehemannes an der Begutachtung abzulehnen, denn sie soll ersichtlich nicht der Unterstützung der Klägerin dienen.
In der juristischen Fachliteratur wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Argumente im Einzelfall zu prüfen sind und der Sachverständige notfalls Rücksprache mit dem Gericht zu halten hat und die Gründe, weshalb er den Ausschluss der gewünschten Vertrauensperson für erforderlich hält, konkret benennen muss (Tamm, ASR 2006, 62; Deitmaring, MEDSACH 2009, 107; Reyels, jurisPR-SozR 20/2012 Anm. 4; vergleiche Francke, jurisPR-MedizinR 9/2012 Anm. 3) beziehungsweise dass es im fachlichen Ermessen des Sachverständigen liege, die Anwesenheit von Begleitpersonen zu erlauben (Toparkus, MEDSACH 2012, 230; vergleiche Francke, jurisPR-MedizinR 9/2012 Anm. 3). Dem ist die Sachverständige aber gerade nachgekommen, denn sie hat mit E-Mail vom 03.09.2013 dem Sozialgericht den mit der Klägerin geführten E-Mail-Verkehr zur Kenntnis gebracht hat und damit dem Sozialgericht - wenn auch nicht ausdrücklich - die Gelegenheit gegeben, mit ihr Rücksprache zu halten, sie gegebenenfalls anzuweisen, die Anwesenheit des Ehegatten bei der gutachterlichen Untersuchung zu akzeptieren oder zumindest ihre Weigerungsgründe zu überprüfen (siehe dazu Francke jurisPR-MedizinR 9/2012 Anm. 3 unter Hinweis auf Tamm, ASR 2006, 62 [ein Weisungsrecht des Gerichts bejahend] und Toparkus, MEDSACH 2012, 230 [ein Weisungsrecht des Gerichts verneinend]). Von dieser Gelegenheit hat das Sozialgericht in seiner Verfügung vom 03.09.2013, mit der es ebenfalls eine Anwesenheit des Ehegatten der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung abgelehnt hat, dann auch Gebrauch gemacht.
Daher ist der Ablehnungsantrag der Klägerin gegen die Sachverständige und damit die gegen den diesen Ablehnungsantrag ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts eingelegte Beschwerde nicht begründet. Anhaltspunkte dafür, dass Richterin Dr. N. nicht gesetzliche Richterin für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Klägerin gewesen sein soll, bestehen nicht. Ermittlungen hierzu, insbesondere die Beiziehung des Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts, waren nicht erforderlich, zumal es an einer substantiierten Begründung der Klägerin insoweit völlig fehlt.
Nach alledem war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
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