Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3400/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4104/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. September 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger war im Zeitraum vom 1. August 1975 bis 31. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er arbeitsunfähig. Er hat vom 1. August 1975 bis 31. Juli 1978 den Beruf des Papiermachers erlernt und war nach seinen Angaben zuletzt bis zur Betriebsauflösung am 31. Januar 2012 als Papiermaschinenführer und Werkführervertreter und danach in einer Auffangesellschaft beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Kontospiegel vom 11. Februar 2015 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Den Rentenantrag vom 11. Dezember 2014, den der Kläger mit einem Diabetes mellitus, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (WS), Nervenwurzelreizerscheinungen, einer Polyneuropartie (PNP), chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, Depressionen, einem Supraspinatus-Syndrom und einer Epicondylitis humero-medialis rechts begründete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2015 (in dem als Bescheiddatum der 10. Februar 2015 angegeben war) ab, da der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei, da er seinen Beruf als Papiermaschinenbediener sowie sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (bei Beachtung qualitativer Einschränkungen) noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Grundlage der Entscheidung waren Berichte sowie sonstige Äußerungen behandelnder Ärzte und ein von der Beklagten veranlasstes Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Rettungsmedizin Pf. vom 3. Februar 2015 (Diagnosen [D]: chronisch degeneratives LWS Syndrom mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne neurologisches Defizit, Schulterschmerzen beidseits bei dokumentiertem Supraspinatus-Syndrom [degeneratives Veränderung des Muskulus supraspinatus im Bereich der Schulter], funktionelle Einschränkung, Diabetes mellitus Typ II mit Insulin behandelt, klinisch leichte periphere PNP, Farbsehstörung Rot-Grün, Anpassungsstörung, vordiagnostizierte Epicondylitis humero-medialis rechts [Sehnenansatzreizung im Bereich des Ellenbogengelenks] ohne funktionelles Defizit; es hätten sich u.a. Diskrepanzen zwischen Beschwerdeangaben und Befunden [u.a. Schwielen und Substanzreste zwischen Nägeln als Hinweis auf nicht völlig unbedeutende manuelle Aktivität] sowie Spontanmotorik ergeben; der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Pkw. Sowohl die Tätigkeit eines Papiermaschinenbedieners wie auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen - ohne stärkere Hebebelastungen, regelmäßige Überkopfarbeiten, längere Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf stark unebenen Flächen mit Ausrutschgefahr und mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie erhöhter Absturz- und Unfallgefahr - seien über sechs Stunden weiterhin möglich. Auch in seiner Stellungnahme zum Widerspruch hatte der Gutachter Pf. an der Einschätzung des Leistungsvermögens festgehalten.
Wegen der die Gewährung von Leistungen versagenden Entscheidung hat der Kläger am 27. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und eine Einschränkung des Leistungsvermögens insbesondere auch auf Grund neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen geltend gemacht. Er hat ein Schreiben der P. J. gGmbH mit Beurteilung und Einschätzung seiner beruflichen Eingliederung vom 14. März 2016 vorgelegt (nach unserer Meinung gibt der Arbeitsmarkt keine passende sozialversicherungspflichtige Stelle ab 15 Stunden wöchentlich her) und eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 15. März 2016 (der Kläger leide seit langem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, PNPen mit Schmerzen und Dysästhesien, nächtlichen Hypoglykämien und sei dadurch derzeit nur bedingt arbeitsfähig) und einen Arztbrief des Orthopäden Dr. K ...-A. vom 26. Januar 2015 vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte des Kläger schriftlich als Sachverständige Zeugen zu den von ihnen erhobenen Befunden und ihrer Einschätzung des Leistungsvermögen angehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde und ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens haben die Fachärztin für Neurologie F. am 19. November 2015 (einmalige ambulante Untersuchung am 21. September 2015, D: polyneuropathisches Syndrom als Folge des langjährig bestehenden Diabetes mellitus; die geklagten Beschwerden, Schmerzen am ganzen Körper, hauptsächlich im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine, seien auf orthopädische Befunde zurückzuführen; keine näheren Angaben zur Einschätzung des Leistungsvermögens), der Facharzt für psychotherapeutische Medizin B. am 28. Dezember 2015 (der Kläger habe nach Schließung der Papierfabrik keine Arbeitsstelle mehr gefunden und sei in ständiger Angst wegen der Versorgung seiner Familie; D: chronisch fortschreitendes Schmerzsyndrom mit einer mittelgradigen reaktiv-depressiven Episode; ständige Absagen auf Bewerbungen; Verrichtung einer körperlich leichten Arbeit höchstens zwei bis drei Stunden am Stück möglich, deshalb kein Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich).
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. Stock vom 31. März 2016 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2016 eingeholt. Der Sachverständige ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide im Wesentlichen unter einem schmerzhaften, chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom ohne Nervenwurzelkompression bei skoliotischer Fehlhaltung der Rumpf-WS und funktionsbeeinträchtigender schmerzhafter Muskeldysbalance, schmerzhaften Funktionsbeeinträchtigungen der Schultern, rechts stärker als links, sowie (vordiagnostiziert) einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, einer diabetischen PNP und einem chronisch fortschreitenden Schmerzsyndrom mit mittelgradiger reaktivdepressiver Episode. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. habe die hauptsächlich beklagten Beschwerden nicht auf eine bestehende Polyneuropartie zurückgeführt sondern auf degenerative Erkrankungen der WS. Der behandelnde Psychotherapeut habe mitgeteilt, beim Kläger bestehe zweifellos ein chronisches fortschreitendes Schmerzsyndrom mit mittelgradig reaktiv depressiver Episode. Auf Grund der Gesundheitsstörung auf orthopädischem Gebiet sei das Leistungsvermögen eingeschränkt. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten - ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, dauerndes oder überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen, Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, Einwirkungen von Kälte, Nässe und Zugluft - lediglich bis zu 3 Stunden täglich verrichten. Hieran hat er auch in seiner ergänzenden Stellungnahme auf Einwendungen der Dr. L. festgehalten.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme der Sozialmedizinerin Dr. L. vom 17. Mai 2016 vorgelegt, nach welcher diese das Gutachten von Prof. Dr. St. mit näherer Begründung für nicht überzeugend und das Leistungsvermögen des Klägers als nicht quantitativ oder wesentlich qualitativ eingeschränkt erachtet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen.
Mit Urteil vom 15. September 2016 hat die Beklagte den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2015 und wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2018 zu gewähren. Es hat sich hierbei auf das Gutachten vom Prof. Dr. St. gestützt, nach welchem nur noch ein maximal dreistündiges Leistungsvermögen bestehe und im Übrigen der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 21. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. November 2016 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger könne zumutbare Tätigkeiten, nämlich eine Tätigkeit als Papiertechnologe und als Registrator oder Poststellenmitarbeiter noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Das Gutachten von Prof. Dr. St. sei nicht überzeugend. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Dr. L. vom 3. November 2016 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des SG sowie das von diesem eingeholte Gutachten. Mit dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten, gegen das er Einwendungen erhoben hat, könne er sich nicht einverstanden erklären.
Der Senat hat ein orthopädisch-chirurgisch-rheumatologischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 1. Februar 2017 sowie - auf Äußerungen des Klägers zu diesem Gutachten - dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. April 2017 eingeholt. Prof. Dr. H. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden an der LWS im Segment L2/3 ausgeprägte Degenerationen (Osteochondrose und Spondylose) und eine leichte skolio-kyphotische Deformität und im Segment L1/2 eine leichte kyphotische Deformität mit lokalen Bewegungseinschränkungen in beiden Segmenten. Ferner sei ein Blutzuckerleiden aktenkundig. Die subjektiv bekundeten und demonstrierten Druck- und Bewegungsschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Gefühlstörungen ausnehmend den oberen Bereich der LWS hätten sonographisch und radiologisch keine objektivierbaren Korrelate. Es sei auch nicht zulässig, ausschließlich auf Grund von Reflexdifferenzen und - ohnehin geringfügigen - elektroneurologischen Besonderheiten auf eine PNP zu schließen, wie dies zuvor geschehen sei. Für diese Diagnose bedürfe es definierter Gesundheitsstörungen mit entsprechend erklärbaren Symptomen. Es gebe schließlich auch keine körperlich ubiquitär ausgedehnte rheumatische Krankheit, die sich ausschließlich in den bekundeten und demonstrierten Symptomen äußere und somit ein solches Leiden erklären würde. So sei schließlich - ausnehmend die lumbale Region - auf eine erhebliche Aggravation zu schließen. In Folge der lumbalen Veränderungen sei die Leistungsfähigkeit bei einer Tätigkeit als Papiermacher in der Produktion erheblich eingeschränkt. In leitender Position als Werkführer und in solcher als Maschinenführer, wie zuletzt langjährig ausgeführt, halte er den Kläger jedoch nur für bedingt wesentlich leistungseingeschränkt. Dies gelte auch für stehende oder wechselrhythmische Tätigkeiten auf der Poststelle einer Behörde oder eines großen Unternehmens und für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger könne bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - nur leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, dauerndes und überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen, häufiges Bücken, überwiegende Akkord- und Nachtarbeit, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Nässe und Kälte - noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich berufstätig sein, wenn die Arbeit durch zwei arbeitsunübliche Pausen von 30 Minuten oder einer von 60 Minuten unterbrochen werde. Er könne auch einen Arbeitsplatz erreichen. Der Zustand bestehe seit 1. September 2014 und habe sich seither nicht wesentlich geändert. Im Gutachten des Internisten Pf. sei die Diagnose chronisch-degeneratives LWS-Syndrom nicht exakt. Für Gutachten und Stellungnahme von Prof. Dr. St. gelte kritisch, dass kein LWS-Syndrom bestehe und die Degenerationen nicht ungewöhnlich ausgeprägt seien, zumal sie auf ein Segment beschränkt seien und die Skoliose nur leichtgradig sei. Der Leistungsbeurteilungen von Dr. L. hinsichtlich der Tätigkeit als Papiermacher stimme er nur dann zu, wenn es sich nur um leichte Tätigkeiten körperlicher Art handle. Den Übrigen Ausführungen stimme er im Wesentlichen zu, auch der Kritik, dass die lumbalen Schmerzen angeblich bereits seit der Jugendzeit bestünden, doch habe dies für die gegenwärtige Leistungsbeurteilung keine Auswirkung. Auch stimme er der Beurteilung von Dr. L. hinsichtlich der Ursachen und Behandlungen der psychischen Episode zu. Eine weitere Begutachtung halte er nicht für erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. H., in der er zu den Einwänden des Klägers Stellung bezogen und an seiner Einschätzung im Wesentlichen festgehalten hat, verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Gemessen daran vermag der Senat nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass bezüglich dem Kläger zumutbarer Tätigkeiten eine rentenrechtlich relevante qualitative oder eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich vorliegt.
Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Beim Kläger bestehen nach dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. an der LWS im Segment L2/3 ausgeprägte Degenerationen (Osteochondrose und Spondylose) und eine leichte skolio-kyphotische Deformität und im Segment L1/2 eine leichte kyphotische Deformität mit lokalen Bewegungseinschränkungen in beiden Segmenten. Ferner ist ein Blutzuckerleiden aktenkundig. Die subjektiv bekundeten und demonstrierten Druck- und Bewegungsschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Gefühlstörungen ausnehmend den oberen Bereich der LWS haben - so Prof. Dr. H. - sonographisch und radiologisch keine objektivierbaren Korrelate. Ausschließlich auf Grund von Reflexdifferenzen und - ohnehin geringfügigen - elektroneurologischen Besonderheiten auf eine PNP zu schließen, wie dies zuvor geschehen sei, wird von Prof. Dr. H. nachvollziehbar als "nicht zulässig" bezeichnet. Für diese Diagnose bedarf es definierter Gesundheitsstörungen mit entsprechend erklärbaren Symptomen. Es gibt - so Prof. Dr. H. für den Senat überzeugend - schließlich auch keine körperlich ubiquitär ausgedehnte rheumatische Krankheit, die sich ausschließlich in den vom Kläger bekundeten und demonstrierten Symptomen äußert und somit ein solches Leiden erklären würde. Schließlich ist - ausnehmend die lumbale Region - auf eine erhebliche Aggravation zu schließen, was sich auch schon bei der Untersuchung des Gutachters Pf. ergeben hat, der u.a. Diskrepanzen zwischen Beschwerdeangaben und Befunden (u.a. Schwielen und Substanzreste zwischen Nägeln als Hinweis auf nicht völlig unbedeutende manuelle Aktivität) sowie Spontanmotorik festgestellt hat. Soweit Prof. Dr. St. zum Ergebnis gelangt ist, der Kläger leide im Wesentlichen unter einem schmerzhaften, chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom ohne Nervenwurzelkompression bei skoliotischer Fehlhaltung der Rumpf-WS und funktionsbeeinträchtigender schmerzhafter Muskeldysbalance, hat Prof. Dr. H. nach eingehender Untersuchung des Klägers überzeugend dargelegt, dass ein LWS-Syndrom besteht und die Degenerationen nicht ungewöhnlich ausgeprägt sind, zumal sie auf ein Segment beschränkt sind und die Skoliose nur leichtgradig ist. Auch wesentliche für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens relevante dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen der Schultern in dem von Prof. Dr. St. zu Grunde gelegten Ausmaß haben sich bei der Untersuchung von Prof. Dr. H. mangels entsprechender Befunde nicht bestätigen lassen. Eine für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit relevante dauerhafte wesentliche PNP hat sich ebenfalls nicht bestätigen lassen. Soweit Dr. F. auf Grund einer einmaligen Untersuchung von einer solchen ausgegangen ist, hat sie im Übrigen klargestellt, dass sie nicht wesentlich für die geltend gemachten Beschwerden und das Leistungsvermögen ist. Daneben besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, der medikamentös einstellbar ist und lediglich zu qualitativen Einschränkungen führt. Soweit Prof. Dr. St. von einer mittelgradigen reaktivdepressiven Episode ausgeht, hat zwar der Arzt B. eine solche ebenfalls genannt, doch hat er hierfür keine entsprechenden Befunde mitgeteilt. Im Übrigen hat er als Ursache den Arbeitsplatzverlust genannt, über keine medikamentöse Behandlung berichtet und zur Begründung einer Leistungsminderung im Wesentlichen Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Über die somit genannten festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus sind für den Senat unter Berücksichtigung aller ärztlicher Äußerungen keine weiteren Leiden dauerhafter Art, die für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens von Relevanz wären, festzustellen.
Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen ist das Leistungsvermögen des Klägers zwar eingeschränkt, insbesondere für eine Tätigkeit als Papiermacher in der Produktion und bezüglich mittelschwerer und schwerer Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Er kann jedoch nach dem für den Senat schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H., dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Arztes Pf. und den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen der Sozialmedizinerin Dr. L., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar sind, Tätigkeiten als Papiermacher in leitender Position als Werkführer und in solcher als Maschinenführer, wie zuletzt langjährig ausgeführt, stehende oder wechselrhythmische Tätigkeiten auf der Poststelle einer Behörde oder eines großen Unternehmens sowie als Registrator und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - nur leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, dauerndes und überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen, häufiges Bücken, überwiegende Akkord- und Nachtarbeit, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Nässe und Kälte - noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Weitere wesentliche Einschränkungen sind auch unter Berücksichtigung der Aussagen der behandelnden Ärzte und des Gutachtens von Prof. Dr. St. nicht bewiesen und nicht feststellbar. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den Ausführungen von Prof. Dr. H ... Die gegen dessen Gutachten und Begutachtung vom Kläger erhobenen Vorwürfe und Einwendungen lassen sich im Übrigen nicht verifizieren. Der Sachverständige hat sie im Einzelnen in seiner ergänzenden Stellungnahme zurückgewiesen und an seiner Einschätzung festgehalten. Dem schließt sich der Senat deshalb insoweit an.
Auch aus den geltend gemachten depressiven Störungen lässt sich eine weitergehende wesentliche qualitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht begründen. Eine dauerhafte mehr als geringfügige oder mittelschwere oder schwere Depression ist durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht belegt. Es zeigt sich allenfalls das Bild einer zeitweiligen depressiven Verstimmung auf Grund des Verlustes des Arbeitsplatzes und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheit. Eine medikamentöse fachärztliche Behandlung findet insoweit nicht statt, so dass auch eine relevante mehr als sechs Monate anhaltende Leistungseinschränkung auf psychiatrischem Gebiet nicht erkennbar ist. Eine solche ist auch durch die Aussage des Arztes B., der selbst von einer "niederfrequenten" Psychotherapie berichtet hat, vom Dezember 2015 nicht belegt. Nachvollziehbare über Verstimmtheiten wegen des Arbeitsplatzverlustes, der Arbeitsmarktsituation und dem als demütigend empfundenen Verhalten von Behördenmitarbeitern hinausgehende Störungen mit daraus folgenden dauerhafte Leistungseinschränkungen hat auch er nicht belegt. Ferner ist auch keine entsprechende konsequente medikamentöse Therapie den Akten zu entnehmen und hat auch bisher keine stationäre Therapie, die auf eine schwerere Erkrankung schließen ließe, stattgefunden.
Soweit Prof. Dr. H. im Übrigen vom Erfordernis betriebsunüblicher Pausen von zwei mal 30 Minuten ausgeht, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Eine überzeugende Begründung kann weder seinem Gutachten noch den sonstigen in den Akten enthaltenen ärztlichen Äußerungen entnommen werden. Eine solches Erfordernis kann aus den erhobenen Befunden nicht abgeleitet und nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, gerade auch vor dem Hintergrund der feststellbaren vorliegenden Aggravationstendenzen des Klägers.
Selbst wenn der Kläger in seinem bisherigen beruflichen Bereich als Papiermacher (nach seinen Angaben Papiermaschinenführer und Werkführervetreter) nicht mehr arbeiten könnte, ist er deswegen weder berufsunfähig, noch erwerbsgemindert, denn er kann ihm zumutbare Tätigkeiten mit dem noch vorhandenen Restleistungsvermögen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten, zum Beispiel die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Registrators.
Die Verweisung eines Facharbeiters ist - wie dargelegt - grundsätzlich auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe, hier der Angelernten, möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9 September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
Zur Verweisungstätigkeit als Registrator hat der Senat nach umfangreichen Ermittlungen in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit einem Facharbeiter zumutbar ist und entsprechende Arbeitsplätze auch in hinreichender Zahl vorhanden sind.
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der u.a. in dem Verfahren Az. L 13 R 6087/09 durchgeführten Ermittlungen (vgl. Entscheidung vom 25. September 2012 [L 13 R 6087/09] in Juris, auf die das SG u.a. hingewiesen hat), insbesondere der dort eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten Registratoren auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden sie elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seiner früheren Tätigkeit als Werkführervertreter in der Papierfertigung, für die er Berufsschutz als Facharbeiters geltend macht, bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Von einer gewissen und insoweit ausreichenden Grundkompetenz hinsichtlich der Nutzung von Computern ist im Übrigen zur Überzeugung des Senats bei einem nicht bildungsfernen Facharbeiter auszugehen.
Den vom Senat im o.g. Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss gelegentlich, aber nicht zwingend andauernd mit Aktenstücken bis 5 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er - wie oben dargelegt - noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 12 kg in wechselnder Körperhaltung - ohne andauernde oder häufige WS-Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten besondere Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft, tiefes Sitzen, Steigen auf Leitern oder Gerüsten - zu verrichten.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.).
Der Senat hat hierzu in ständiger Rechtsprechung wie auch in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09), auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L auch für Facharbeiter sozial zumutbar ist.
Ohne dass es somit noch darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch ihm zumutbare Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten und sich die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in einem zeitlichen Rahmen von nicht mehr als 3 Monaten sich aneignen kann. Zu den jeweiligen Anforderungen wird auf das Urteil des Senats vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09 in Juris, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, ist er erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, da er berufliche Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und bei ihm mit dem oben dargelegten Leistungsvermögen weder eine schwere spezifische Leistungsminderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen.
Der Senat hebt deshalb das Urteil des SG insoweit auf und weist auch insoweit die Klage ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger mit seinem Begehren in vollem Umfang unterlegen ist.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger war im Zeitraum vom 1. August 1975 bis 31. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er arbeitsunfähig. Er hat vom 1. August 1975 bis 31. Juli 1978 den Beruf des Papiermachers erlernt und war nach seinen Angaben zuletzt bis zur Betriebsauflösung am 31. Januar 2012 als Papiermaschinenführer und Werkführervertreter und danach in einer Auffangesellschaft beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Kontospiegel vom 11. Februar 2015 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Den Rentenantrag vom 11. Dezember 2014, den der Kläger mit einem Diabetes mellitus, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (WS), Nervenwurzelreizerscheinungen, einer Polyneuropartie (PNP), chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, Depressionen, einem Supraspinatus-Syndrom und einer Epicondylitis humero-medialis rechts begründete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2015 (in dem als Bescheiddatum der 10. Februar 2015 angegeben war) ab, da der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei, da er seinen Beruf als Papiermaschinenbediener sowie sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (bei Beachtung qualitativer Einschränkungen) noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Grundlage der Entscheidung waren Berichte sowie sonstige Äußerungen behandelnder Ärzte und ein von der Beklagten veranlasstes Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Rettungsmedizin Pf. vom 3. Februar 2015 (Diagnosen [D]: chronisch degeneratives LWS Syndrom mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne neurologisches Defizit, Schulterschmerzen beidseits bei dokumentiertem Supraspinatus-Syndrom [degeneratives Veränderung des Muskulus supraspinatus im Bereich der Schulter], funktionelle Einschränkung, Diabetes mellitus Typ II mit Insulin behandelt, klinisch leichte periphere PNP, Farbsehstörung Rot-Grün, Anpassungsstörung, vordiagnostizierte Epicondylitis humero-medialis rechts [Sehnenansatzreizung im Bereich des Ellenbogengelenks] ohne funktionelles Defizit; es hätten sich u.a. Diskrepanzen zwischen Beschwerdeangaben und Befunden [u.a. Schwielen und Substanzreste zwischen Nägeln als Hinweis auf nicht völlig unbedeutende manuelle Aktivität] sowie Spontanmotorik ergeben; der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Pkw. Sowohl die Tätigkeit eines Papiermaschinenbedieners wie auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen - ohne stärkere Hebebelastungen, regelmäßige Überkopfarbeiten, längere Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf stark unebenen Flächen mit Ausrutschgefahr und mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie erhöhter Absturz- und Unfallgefahr - seien über sechs Stunden weiterhin möglich. Auch in seiner Stellungnahme zum Widerspruch hatte der Gutachter Pf. an der Einschätzung des Leistungsvermögens festgehalten.
Wegen der die Gewährung von Leistungen versagenden Entscheidung hat der Kläger am 27. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und eine Einschränkung des Leistungsvermögens insbesondere auch auf Grund neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen geltend gemacht. Er hat ein Schreiben der P. J. gGmbH mit Beurteilung und Einschätzung seiner beruflichen Eingliederung vom 14. März 2016 vorgelegt (nach unserer Meinung gibt der Arbeitsmarkt keine passende sozialversicherungspflichtige Stelle ab 15 Stunden wöchentlich her) und eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 15. März 2016 (der Kläger leide seit langem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, PNPen mit Schmerzen und Dysästhesien, nächtlichen Hypoglykämien und sei dadurch derzeit nur bedingt arbeitsfähig) und einen Arztbrief des Orthopäden Dr. K ...-A. vom 26. Januar 2015 vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte des Kläger schriftlich als Sachverständige Zeugen zu den von ihnen erhobenen Befunden und ihrer Einschätzung des Leistungsvermögen angehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde und ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens haben die Fachärztin für Neurologie F. am 19. November 2015 (einmalige ambulante Untersuchung am 21. September 2015, D: polyneuropathisches Syndrom als Folge des langjährig bestehenden Diabetes mellitus; die geklagten Beschwerden, Schmerzen am ganzen Körper, hauptsächlich im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine, seien auf orthopädische Befunde zurückzuführen; keine näheren Angaben zur Einschätzung des Leistungsvermögens), der Facharzt für psychotherapeutische Medizin B. am 28. Dezember 2015 (der Kläger habe nach Schließung der Papierfabrik keine Arbeitsstelle mehr gefunden und sei in ständiger Angst wegen der Versorgung seiner Familie; D: chronisch fortschreitendes Schmerzsyndrom mit einer mittelgradigen reaktiv-depressiven Episode; ständige Absagen auf Bewerbungen; Verrichtung einer körperlich leichten Arbeit höchstens zwei bis drei Stunden am Stück möglich, deshalb kein Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich).
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. Stock vom 31. März 2016 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2016 eingeholt. Der Sachverständige ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide im Wesentlichen unter einem schmerzhaften, chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom ohne Nervenwurzelkompression bei skoliotischer Fehlhaltung der Rumpf-WS und funktionsbeeinträchtigender schmerzhafter Muskeldysbalance, schmerzhaften Funktionsbeeinträchtigungen der Schultern, rechts stärker als links, sowie (vordiagnostiziert) einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, einer diabetischen PNP und einem chronisch fortschreitenden Schmerzsyndrom mit mittelgradiger reaktivdepressiver Episode. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. habe die hauptsächlich beklagten Beschwerden nicht auf eine bestehende Polyneuropartie zurückgeführt sondern auf degenerative Erkrankungen der WS. Der behandelnde Psychotherapeut habe mitgeteilt, beim Kläger bestehe zweifellos ein chronisches fortschreitendes Schmerzsyndrom mit mittelgradig reaktiv depressiver Episode. Auf Grund der Gesundheitsstörung auf orthopädischem Gebiet sei das Leistungsvermögen eingeschränkt. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten - ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, dauerndes oder überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen, Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, Einwirkungen von Kälte, Nässe und Zugluft - lediglich bis zu 3 Stunden täglich verrichten. Hieran hat er auch in seiner ergänzenden Stellungnahme auf Einwendungen der Dr. L. festgehalten.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme der Sozialmedizinerin Dr. L. vom 17. Mai 2016 vorgelegt, nach welcher diese das Gutachten von Prof. Dr. St. mit näherer Begründung für nicht überzeugend und das Leistungsvermögen des Klägers als nicht quantitativ oder wesentlich qualitativ eingeschränkt erachtet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen.
Mit Urteil vom 15. September 2016 hat die Beklagte den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2015 und wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2018 zu gewähren. Es hat sich hierbei auf das Gutachten vom Prof. Dr. St. gestützt, nach welchem nur noch ein maximal dreistündiges Leistungsvermögen bestehe und im Übrigen der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 21. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. November 2016 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger könne zumutbare Tätigkeiten, nämlich eine Tätigkeit als Papiertechnologe und als Registrator oder Poststellenmitarbeiter noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Das Gutachten von Prof. Dr. St. sei nicht überzeugend. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Dr. L. vom 3. November 2016 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des SG sowie das von diesem eingeholte Gutachten. Mit dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten, gegen das er Einwendungen erhoben hat, könne er sich nicht einverstanden erklären.
Der Senat hat ein orthopädisch-chirurgisch-rheumatologischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 1. Februar 2017 sowie - auf Äußerungen des Klägers zu diesem Gutachten - dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. April 2017 eingeholt. Prof. Dr. H. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden an der LWS im Segment L2/3 ausgeprägte Degenerationen (Osteochondrose und Spondylose) und eine leichte skolio-kyphotische Deformität und im Segment L1/2 eine leichte kyphotische Deformität mit lokalen Bewegungseinschränkungen in beiden Segmenten. Ferner sei ein Blutzuckerleiden aktenkundig. Die subjektiv bekundeten und demonstrierten Druck- und Bewegungsschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Gefühlstörungen ausnehmend den oberen Bereich der LWS hätten sonographisch und radiologisch keine objektivierbaren Korrelate. Es sei auch nicht zulässig, ausschließlich auf Grund von Reflexdifferenzen und - ohnehin geringfügigen - elektroneurologischen Besonderheiten auf eine PNP zu schließen, wie dies zuvor geschehen sei. Für diese Diagnose bedürfe es definierter Gesundheitsstörungen mit entsprechend erklärbaren Symptomen. Es gebe schließlich auch keine körperlich ubiquitär ausgedehnte rheumatische Krankheit, die sich ausschließlich in den bekundeten und demonstrierten Symptomen äußere und somit ein solches Leiden erklären würde. So sei schließlich - ausnehmend die lumbale Region - auf eine erhebliche Aggravation zu schließen. In Folge der lumbalen Veränderungen sei die Leistungsfähigkeit bei einer Tätigkeit als Papiermacher in der Produktion erheblich eingeschränkt. In leitender Position als Werkführer und in solcher als Maschinenführer, wie zuletzt langjährig ausgeführt, halte er den Kläger jedoch nur für bedingt wesentlich leistungseingeschränkt. Dies gelte auch für stehende oder wechselrhythmische Tätigkeiten auf der Poststelle einer Behörde oder eines großen Unternehmens und für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger könne bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - nur leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, dauerndes und überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen, häufiges Bücken, überwiegende Akkord- und Nachtarbeit, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Nässe und Kälte - noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich berufstätig sein, wenn die Arbeit durch zwei arbeitsunübliche Pausen von 30 Minuten oder einer von 60 Minuten unterbrochen werde. Er könne auch einen Arbeitsplatz erreichen. Der Zustand bestehe seit 1. September 2014 und habe sich seither nicht wesentlich geändert. Im Gutachten des Internisten Pf. sei die Diagnose chronisch-degeneratives LWS-Syndrom nicht exakt. Für Gutachten und Stellungnahme von Prof. Dr. St. gelte kritisch, dass kein LWS-Syndrom bestehe und die Degenerationen nicht ungewöhnlich ausgeprägt seien, zumal sie auf ein Segment beschränkt seien und die Skoliose nur leichtgradig sei. Der Leistungsbeurteilungen von Dr. L. hinsichtlich der Tätigkeit als Papiermacher stimme er nur dann zu, wenn es sich nur um leichte Tätigkeiten körperlicher Art handle. Den Übrigen Ausführungen stimme er im Wesentlichen zu, auch der Kritik, dass die lumbalen Schmerzen angeblich bereits seit der Jugendzeit bestünden, doch habe dies für die gegenwärtige Leistungsbeurteilung keine Auswirkung. Auch stimme er der Beurteilung von Dr. L. hinsichtlich der Ursachen und Behandlungen der psychischen Episode zu. Eine weitere Begutachtung halte er nicht für erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. H., in der er zu den Einwänden des Klägers Stellung bezogen und an seiner Einschätzung im Wesentlichen festgehalten hat, verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Gemessen daran vermag der Senat nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass bezüglich dem Kläger zumutbarer Tätigkeiten eine rentenrechtlich relevante qualitative oder eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich vorliegt.
Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Beim Kläger bestehen nach dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. an der LWS im Segment L2/3 ausgeprägte Degenerationen (Osteochondrose und Spondylose) und eine leichte skolio-kyphotische Deformität und im Segment L1/2 eine leichte kyphotische Deformität mit lokalen Bewegungseinschränkungen in beiden Segmenten. Ferner ist ein Blutzuckerleiden aktenkundig. Die subjektiv bekundeten und demonstrierten Druck- und Bewegungsschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Gefühlstörungen ausnehmend den oberen Bereich der LWS haben - so Prof. Dr. H. - sonographisch und radiologisch keine objektivierbaren Korrelate. Ausschließlich auf Grund von Reflexdifferenzen und - ohnehin geringfügigen - elektroneurologischen Besonderheiten auf eine PNP zu schließen, wie dies zuvor geschehen sei, wird von Prof. Dr. H. nachvollziehbar als "nicht zulässig" bezeichnet. Für diese Diagnose bedarf es definierter Gesundheitsstörungen mit entsprechend erklärbaren Symptomen. Es gibt - so Prof. Dr. H. für den Senat überzeugend - schließlich auch keine körperlich ubiquitär ausgedehnte rheumatische Krankheit, die sich ausschließlich in den vom Kläger bekundeten und demonstrierten Symptomen äußert und somit ein solches Leiden erklären würde. Schließlich ist - ausnehmend die lumbale Region - auf eine erhebliche Aggravation zu schließen, was sich auch schon bei der Untersuchung des Gutachters Pf. ergeben hat, der u.a. Diskrepanzen zwischen Beschwerdeangaben und Befunden (u.a. Schwielen und Substanzreste zwischen Nägeln als Hinweis auf nicht völlig unbedeutende manuelle Aktivität) sowie Spontanmotorik festgestellt hat. Soweit Prof. Dr. St. zum Ergebnis gelangt ist, der Kläger leide im Wesentlichen unter einem schmerzhaften, chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom ohne Nervenwurzelkompression bei skoliotischer Fehlhaltung der Rumpf-WS und funktionsbeeinträchtigender schmerzhafter Muskeldysbalance, hat Prof. Dr. H. nach eingehender Untersuchung des Klägers überzeugend dargelegt, dass ein LWS-Syndrom besteht und die Degenerationen nicht ungewöhnlich ausgeprägt sind, zumal sie auf ein Segment beschränkt sind und die Skoliose nur leichtgradig ist. Auch wesentliche für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens relevante dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen der Schultern in dem von Prof. Dr. St. zu Grunde gelegten Ausmaß haben sich bei der Untersuchung von Prof. Dr. H. mangels entsprechender Befunde nicht bestätigen lassen. Eine für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit relevante dauerhafte wesentliche PNP hat sich ebenfalls nicht bestätigen lassen. Soweit Dr. F. auf Grund einer einmaligen Untersuchung von einer solchen ausgegangen ist, hat sie im Übrigen klargestellt, dass sie nicht wesentlich für die geltend gemachten Beschwerden und das Leistungsvermögen ist. Daneben besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, der medikamentös einstellbar ist und lediglich zu qualitativen Einschränkungen führt. Soweit Prof. Dr. St. von einer mittelgradigen reaktivdepressiven Episode ausgeht, hat zwar der Arzt B. eine solche ebenfalls genannt, doch hat er hierfür keine entsprechenden Befunde mitgeteilt. Im Übrigen hat er als Ursache den Arbeitsplatzverlust genannt, über keine medikamentöse Behandlung berichtet und zur Begründung einer Leistungsminderung im Wesentlichen Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Über die somit genannten festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus sind für den Senat unter Berücksichtigung aller ärztlicher Äußerungen keine weiteren Leiden dauerhafter Art, die für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens von Relevanz wären, festzustellen.
Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen ist das Leistungsvermögen des Klägers zwar eingeschränkt, insbesondere für eine Tätigkeit als Papiermacher in der Produktion und bezüglich mittelschwerer und schwerer Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Er kann jedoch nach dem für den Senat schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H., dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Arztes Pf. und den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen der Sozialmedizinerin Dr. L., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar sind, Tätigkeiten als Papiermacher in leitender Position als Werkführer und in solcher als Maschinenführer, wie zuletzt langjährig ausgeführt, stehende oder wechselrhythmische Tätigkeiten auf der Poststelle einer Behörde oder eines großen Unternehmens sowie als Registrator und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - nur leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, dauerndes und überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen, häufiges Bücken, überwiegende Akkord- und Nachtarbeit, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Nässe und Kälte - noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Weitere wesentliche Einschränkungen sind auch unter Berücksichtigung der Aussagen der behandelnden Ärzte und des Gutachtens von Prof. Dr. St. nicht bewiesen und nicht feststellbar. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den Ausführungen von Prof. Dr. H ... Die gegen dessen Gutachten und Begutachtung vom Kläger erhobenen Vorwürfe und Einwendungen lassen sich im Übrigen nicht verifizieren. Der Sachverständige hat sie im Einzelnen in seiner ergänzenden Stellungnahme zurückgewiesen und an seiner Einschätzung festgehalten. Dem schließt sich der Senat deshalb insoweit an.
Auch aus den geltend gemachten depressiven Störungen lässt sich eine weitergehende wesentliche qualitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht begründen. Eine dauerhafte mehr als geringfügige oder mittelschwere oder schwere Depression ist durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht belegt. Es zeigt sich allenfalls das Bild einer zeitweiligen depressiven Verstimmung auf Grund des Verlustes des Arbeitsplatzes und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheit. Eine medikamentöse fachärztliche Behandlung findet insoweit nicht statt, so dass auch eine relevante mehr als sechs Monate anhaltende Leistungseinschränkung auf psychiatrischem Gebiet nicht erkennbar ist. Eine solche ist auch durch die Aussage des Arztes B., der selbst von einer "niederfrequenten" Psychotherapie berichtet hat, vom Dezember 2015 nicht belegt. Nachvollziehbare über Verstimmtheiten wegen des Arbeitsplatzverlustes, der Arbeitsmarktsituation und dem als demütigend empfundenen Verhalten von Behördenmitarbeitern hinausgehende Störungen mit daraus folgenden dauerhafte Leistungseinschränkungen hat auch er nicht belegt. Ferner ist auch keine entsprechende konsequente medikamentöse Therapie den Akten zu entnehmen und hat auch bisher keine stationäre Therapie, die auf eine schwerere Erkrankung schließen ließe, stattgefunden.
Soweit Prof. Dr. H. im Übrigen vom Erfordernis betriebsunüblicher Pausen von zwei mal 30 Minuten ausgeht, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Eine überzeugende Begründung kann weder seinem Gutachten noch den sonstigen in den Akten enthaltenen ärztlichen Äußerungen entnommen werden. Eine solches Erfordernis kann aus den erhobenen Befunden nicht abgeleitet und nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, gerade auch vor dem Hintergrund der feststellbaren vorliegenden Aggravationstendenzen des Klägers.
Selbst wenn der Kläger in seinem bisherigen beruflichen Bereich als Papiermacher (nach seinen Angaben Papiermaschinenführer und Werkführervetreter) nicht mehr arbeiten könnte, ist er deswegen weder berufsunfähig, noch erwerbsgemindert, denn er kann ihm zumutbare Tätigkeiten mit dem noch vorhandenen Restleistungsvermögen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten, zum Beispiel die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Registrators.
Die Verweisung eines Facharbeiters ist - wie dargelegt - grundsätzlich auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe, hier der Angelernten, möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9 September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
Zur Verweisungstätigkeit als Registrator hat der Senat nach umfangreichen Ermittlungen in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit einem Facharbeiter zumutbar ist und entsprechende Arbeitsplätze auch in hinreichender Zahl vorhanden sind.
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der u.a. in dem Verfahren Az. L 13 R 6087/09 durchgeführten Ermittlungen (vgl. Entscheidung vom 25. September 2012 [L 13 R 6087/09] in Juris, auf die das SG u.a. hingewiesen hat), insbesondere der dort eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten Registratoren auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden sie elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seiner früheren Tätigkeit als Werkführervertreter in der Papierfertigung, für die er Berufsschutz als Facharbeiters geltend macht, bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Von einer gewissen und insoweit ausreichenden Grundkompetenz hinsichtlich der Nutzung von Computern ist im Übrigen zur Überzeugung des Senats bei einem nicht bildungsfernen Facharbeiter auszugehen.
Den vom Senat im o.g. Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss gelegentlich, aber nicht zwingend andauernd mit Aktenstücken bis 5 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er - wie oben dargelegt - noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 12 kg in wechselnder Körperhaltung - ohne andauernde oder häufige WS-Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten besondere Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft, tiefes Sitzen, Steigen auf Leitern oder Gerüsten - zu verrichten.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.).
Der Senat hat hierzu in ständiger Rechtsprechung wie auch in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09), auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L auch für Facharbeiter sozial zumutbar ist.
Ohne dass es somit noch darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch ihm zumutbare Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten und sich die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in einem zeitlichen Rahmen von nicht mehr als 3 Monaten sich aneignen kann. Zu den jeweiligen Anforderungen wird auf das Urteil des Senats vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09 in Juris, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, ist er erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, da er berufliche Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und bei ihm mit dem oben dargelegten Leistungsvermögen weder eine schwere spezifische Leistungsminderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen.
Der Senat hebt deshalb das Urteil des SG insoweit auf und weist auch insoweit die Klage ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger mit seinem Begehren in vollem Umfang unterlegen ist.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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