Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 5181/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4402/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2016 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach der § 92 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Klage - und entsprechend auch ein gerichtlicher Eilschutzantrag - den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20.11.2006 - L 7 AS 5501/06 ER-B -, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 92 Rdnr. 4). Das Anschriftserfordernis ist unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 Zivilprozessordnung (ZPO)). Vorliegend fehlte es während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens an der Angabe einer zustellungsgeeigneten Anschrift, da von dem Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift benannt worden war. Gleiches gilt für die von ihm im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) angegebene Anschrift; die E. e.V., deren Adresse der Antragsteller angegeben hat, nimmt nach dessen eigenen Angaben keine Postzustellungsurkunden entgegen.
Unabhängig von den Anforderungen des § 92 SGG lagen und liegen auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vor. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 27.10.2016 den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend rechtlich gewürdigt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigen würden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Diese fehlt vorliegend aus den oben genannten Gründen, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach der § 92 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Klage - und entsprechend auch ein gerichtlicher Eilschutzantrag - den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20.11.2006 - L 7 AS 5501/06 ER-B -, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 92 Rdnr. 4). Das Anschriftserfordernis ist unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 Zivilprozessordnung (ZPO)). Vorliegend fehlte es während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens an der Angabe einer zustellungsgeeigneten Anschrift, da von dem Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift benannt worden war. Gleiches gilt für die von ihm im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) angegebene Anschrift; die E. e.V., deren Adresse der Antragsteller angegeben hat, nimmt nach dessen eigenen Angaben keine Postzustellungsurkunden entgegen.
Unabhängig von den Anforderungen des § 92 SGG lagen und liegen auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vor. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 27.10.2016 den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend rechtlich gewürdigt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigen würden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Diese fehlt vorliegend aus den oben genannten Gründen, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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