Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2148/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4655/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren (S 18 AS 2148/16). Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum Einen die PKH-Bedürftigkeit (§§114,115 ZPO) und zum Anderen eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung; zudem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 S. 1. ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO 31 Auflage, 2016 Rdnr. 19 zu § 114).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht die Erfolgsaussicht der Klagen verneint. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2. S. 3 SGG). Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen haben die Beschwerde trotz der am 19. Dezember 2016 gesetzten vierwöchigen Frist auch nicht begründet. Nachdem das SG zwischenzeitlich die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2016 rechtskräftig abgewiesen hat, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klagen ohnehin nicht mehr angenommen werden. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Erledigt sich die Hauptsache bereits im PKH-Verfahren rechtskräftig, kommt eine PKH-Bewilligung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Geimer in Zöller, ZPO, 31 Auflage, 2016 Rdnr. 20a zu § 114 m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.02.2014, L 11 R 4217/13 B, Juris). Nur Ausnahmsweise kann auch für ein rechtskräftig erledigtes Verfahren nachträglich PKH bewilligt werden, wenn z. B. das Gericht die Bewilligung verzögert hat (Geimer a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren (S 18 AS 2148/16). Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum Einen die PKH-Bedürftigkeit (§§114,115 ZPO) und zum Anderen eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung; zudem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 S. 1. ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO 31 Auflage, 2016 Rdnr. 19 zu § 114).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht die Erfolgsaussicht der Klagen verneint. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2. S. 3 SGG). Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen haben die Beschwerde trotz der am 19. Dezember 2016 gesetzten vierwöchigen Frist auch nicht begründet. Nachdem das SG zwischenzeitlich die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2016 rechtskräftig abgewiesen hat, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klagen ohnehin nicht mehr angenommen werden. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Erledigt sich die Hauptsache bereits im PKH-Verfahren rechtskräftig, kommt eine PKH-Bewilligung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Geimer in Zöller, ZPO, 31 Auflage, 2016 Rdnr. 20a zu § 114 m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.02.2014, L 11 R 4217/13 B, Juris). Nur Ausnahmsweise kann auch für ein rechtskräftig erledigtes Verfahren nachträglich PKH bewilligt werden, wenn z. B. das Gericht die Bewilligung verzögert hat (Geimer a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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