Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 578/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 348/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/ Oder vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 2) wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der an die Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen für den Monat Oktober 2012.
Die 1956 und 1996 geborenen Kläger befanden sich 2006 im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers zu 1) gehörte im Jahr 2012 zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger. Sie arbeitete als Krankenschwester, wobei sie im Oktober arbeitsunfähig erkrankt war. Ihr Gehalt wurde jeweils zur Monatsmitte abgerechnet und ausgezahlt. Die Klägerin zu 2 ist die Tochter des Klägers zu 1. Der Kläger nahm am 15. Oktober 2012 eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Wochenumfang von 14 Stunden und einem maximalen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR monatlich auf.
Im Hinblick auf monatlich unterschiedlich hohe Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1) hatte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 3. Mai 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Mit Bescheid des Finanzamtes Strausberg vom 26. Juni 2012 wurde den Klägern eine Einkommenssteuererstattung Höhe von 544,00 EUR zugesprochen. Dies wurde der Beklagten vom Finanzamt am 30. August 2012 mitgeteilt. Die Kläger hatten hierzu keine Angaben gemacht. Sie bestreiten nicht, dass es die genannte Steuerrückerstattung gegeben habe. Zum genauen Zuflusszeitpunkt der Steuerrückerstattung lehnen die Kläger eine Äußerung ab, weil eine Beratung über die Aufforderung durch die Beklagten zu einem Steuerklassenwechsel bislang nicht erfolgt sei.
Die Familie bewohnte eine Mietwohnung, für die im Oktober 2012 ein Betrag von 432,81 EUR (Kaltmiete 275,60 EUR, BK 88,04 EUR, HK 69,17 EUR) zu zahlen war. Die Heizung erfolgte über den Vermieter.
Am 18. Oktober 2012 legte der Kläger die Gehaltsmitteilung für Oktober 2012 mit der Anmerkung Arbeitsunfähigkeit und 0 Arbeitstage vor. Danach bezog die Ehefrau des Klägers ein Bruttoeinkommen von 1.274,93 EUR und ein Nettoeinkommen von 988,13 EUR. Für die Klägerin zu 2) wurde Kindergeld in Höhe von 184 EUR gezahlt. Ab 14. Oktober 2012 bezog die Ehefrau des Klägers ein kalendertägliches Krankengeld von 24,53 EUR. Das Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 9. November 2012 wurde der Ehefrau des Klägers am 14. November 2012 überwiesen. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit im Oktober 2012 ein Entgelt von insgesamt 29,75 EUR (brutto = netto). Nach der Entgeltbescheinigung vom 21. November 2012 erfolgte die Auszahlung im Folgemonat.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 bewilligte die Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft endgültig für den Oktober 2012 Leistungen wie folgt: dem Kläger zu 1) 44,11 EUR Regelbedarf und 144,25 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, seiner Ehefrau in gleicher Höhe (+0,01 EUR) und für die Klägerin zu 2 Kosten für Unterkunft und Heizung von 96,78 EUR, insgesamt 473,51 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte aus der Einkommenssteuererstattung einen Anrechnungsbetrag von 45,33 EUR je Person. Es ergebe sich eine Nachzahlung von 68,45 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 5. November 2012. Bei der Berechnung sei die Berücksichtigung des Zuflussprinzips ausgeblieben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 zurück. Auf den Gesamtbedarf von 1.393,81 EUR, bei welchem zweimal ein Regelbedarf von 337,00 EUR und ein Regelbedarf von 287 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von 432,81 EUR berücksichtigt wurden, sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Dabei handele es sich um das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1 von brutto 1.274,93 EUR, netto 988,13 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge nach § 11b SGB II ein Einkommen von 680,64 EUR anzurechnen sei. Bei den Freibeträgen für die Ehefrau des Klägers zu 1 berücksichtigte die Beklagte 30 EUR Pauschbetrag für Versicherung, 15,33 EUR allgemeine Werbungskostenpauschale, 15,04 Kfz-Haftpflichtversicherung, 20,61 EUR Riester-Versicherung, insgesamt 80,98 EUR. Fahrtkosten wurden dabei nicht angesetzt. Das Kindergeld von 184 EUR sei auf den Bedarf der Tochter anzurechnen des Weiteren sei das Einkommen aus der Steuerrückerstattung 2011 in Höhe von 544 EUR zu berücksichtigen, dass auf 6 Monate aufzuteilen sei, wobei der Anrechnungszeitraum von Juli bis Dezember 2012 gehe. Der sich ergebende monatliche Betrag von 90,66 EUR sei gleichmäßig auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen. Vom Einkommen des Klägers zu 1 sein 30 EUR Versicherungspauschale sowie der Beitrag für die Riesterrente von monatlich 5 EUR abzuziehen. Vom Anteil der Ehefrau könnten keine Absetzung mehr erfolgen, weil diese schon beim Erwerbseinkommen vorgenommen worden. Nach Abzug der anzurechnenden Einkommen, ergebe sich ein Anspruch von insgesamt 473,51 EUR.
Mit ihrer am 6. März 2013 erhobenen Klage beanstandeten alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Höhe der Leistung im Hinblick auf die Anrechnung des Einkommens. Die Beklagte habe eine fiktive Berechnung zum Einkommen vorgenommen, obwohl das SGB II eine fiktive Berechnung nicht kenne. Die Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass vom erzielten Einkommen des Klägers eine entsprechende Summe abgesetzt werde, wobei fragwürdig erscheine, um was für ein erzieltes Einkommen es sich handele. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht nicht erfüllt. Bei der Berücksichtigung der Steuererstattung sei nach Ansicht der Kläger ein Freibetrag zu errechnen. Im Erörterungstermin am 13. November 2013 erklärte der Kläger, dass er nicht vorhabe den Steuerbescheid bzw. den Kontoauszug über die Steuerrückerstattung zur Verwaltungsakte der Beklagten einzureichen. Die Entfernungspauschale bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten sei zu gering angesetzt.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage durch Urteil vom 11. Dezember 2013 abgewiesen. Ein höherer Anspruch bestehe für die Kläger nicht. Die Beklagte habe zutreffend den relevanten Bedarf der den Klägern individuell zustehenden Regelleistungen und den kopfteilig zu verteilenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zutreffend ermittelt. Auch gegen die Ermittlung und Bereinigung des Einkommens bestünden keine Bedenken. Fahrtkosten müsste die Beklagte bei der Einkommensbereinigung nicht berücksichtigen, weil die Ehefrau des Klägers im Oktober 2012 nicht zur Arbeit gefahren sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, jeweils die Hälfte von einem Sechstel der Steuerrückerstattung beim Kläger zu 1 und seiner Ehefrau als weiteres anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen und dies nach Bereinigung um eine Versicherungspauschale und den Mindestbeitrag der Riesterförderung bedarfsmindernd auf den anteiligen Leistungsbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Bei der Einkommenssteuerrückerstattung handele es sich um Einmaleinkommen im Sinne des § 11 Abs 3 SGB II. Gemäß § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II seien einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien, würden einmaliger Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, sei die einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Da sich die Kläger weigern würden, weitere Auskünfte über die Steuererstattung zu geben, und das Gericht ohne Zustimmung der Kläger keine weiteren Ermittlungen vornehmen könne, sei nicht feststellbar, ob die Steuerrückerstattung der Kläger tatsächlich im Juni oder erst im Juli 2012 zugeflossen sei. Vereiteln die Kläger die Sachverhaltsaufklärung bzgl. des tatsächlichen Zuflusszeitpunktes, gehe dies bei der dadurch herbeigeführten Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts zu ihren Lasten. Dies bedeute, dass die Kammer von dem Zuflusszeitpunkt der Steuerrückerstattung im Falle der Kläger im Juni 2012 auszugehen habe. Bei diesem Zuflusszeitpunkt wäre die Entscheidung der Beklagten zutreffend gewesen, weil nach Abzug der Freibeträge der bestehende Restbedarfs der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2012 460,02 EUR betragen hätte, so dass eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens auf die Monate Juli bis Dezember 2012 stattzufinden gehabt habe. Dies habe die Beklagte zutreffend umgesetzt. Der Ansicht des Sozialgerichts Konstanz (16.04.2013, S 11 AS 2587/12), wonach § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aus teleologischen Gründen einschränkend dahingehend ausgelegt werden müsse, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden sei, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Jobcenters noch keine Leistung für den Folgemonat gezahlt worden sein, könne nicht überzeugen. Auch wenn die Regelung des Satzes 1 der Vorschrift damit fast leerlaufen dürfte, sei mit dem Wortlaut der Regelung zu entscheiden. Auch der Vergleich mit § 20 Abs 3 SGB II rechtfertige diese Auslegung. Die Anrechnung eines Teils des Einkommens aus der Einkommenssteuererstattung im Monat Oktober 2012 führe auch nicht zu einer fiktiven Einkommensanrechnung, da die Kläger einen vorzeitigen Verbrauch dieses Einkommens weder vorgetragen noch bewiesen hätten. Wegen der Einzelheiten der Leistungsberechnung verweise das Sozialgericht auf den Widerspruchsbescheid. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen, weil die im Streit zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Norm des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II teleologisch einschränkend ausgelegt werden müsse, von allgemeinem Interesse und auch entscheidungserheblich sei. Würde eine Anrechnung der Steuerrückzahlung im Juni 2012 oder August 2012 vorzunehmen seien, hätten die Kläger aufgrund des Umstandes, dass die Hilfebedürftigkeit in diesen Monaten auch durch diese Anrechnung nicht entfallen wäre, im Oktober 2012 einen höheren Leistungsanspruch.
Gegen das den Klägern am 17. Januar 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Februar 2014 allein durch und für den Kläger zu 1) eingelegte Berufung. Die Beklagte sei gemäß §§ 14 und 15 SGB I zur Auskunft und Beratung verpflichtet, so auch bei einer Aufforderung zum Steuerklassenwechsel. Infolge der unterlassenen Auskunft und Beratung liege seitens des Klägers keine Verletzung der Mitteilungspflicht vor. Die Beklagte könne sich nicht auf die Position stellen, gegen §§ 14 und 15 SGB I zu verstoßen und dann noch Forderungen zu stellen, gleichzeitig fiktiv das Zuflussprinzip anzuwenden auf nicht bereite Mittel. Bedingt durch die Blockadehaltung seitens der Beklagten könne dem Kläger kein sozialwidriges Verhalten vorgehalten werden. Seitens der Beklagten liege ein Ermessensmissbrauch vor. Sie habe Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt, indem sie ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stütze. Der Kläger zu 1 sei bei der Beklagten deaktiviert gewesen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Ehefrau des Klägers möglicherweise ein Kindergeldzuschlag zugestanden habe. Somit stehe die Frage im Raum, ob die Beklagte zuständig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Verfahren an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung zu verweisen.
Die Ehefrau des Klägers hat während des Berufungsverfahrens ihre Klage zurückgenommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 stellte der Kläger klar, dass eine Klagerücknahme entgegen seinen telefonischen Ausführungen vom 29. Januar 2015 nicht zurücknehme.
Mit Schreiben vom 13. April 2015 (zugegangen am 16. April 2015) teilte der Kläger zu 1) mit, dass sich die Klägerin zu 2) seiner Berufung anschließe. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 legte der Kläger zu 1) die auf sich lautende Vollmacht der Klägerin zu 2) vom 18. Juli 2016 vor.
Die Kläger beantragen in der Sache,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 in der Form des Bescheides vom 26. November 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2012 höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere ohne Anrechnung von Einkommen aus der Steuerrückerstattung für das Jahr 2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erteilte den Klägern mit Datum vom 26. November 2014 einen Änderungsbescheid, der Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in unveränderter Höhe vorsah, jedoch eine Vorläufigkeitsbestimmung nach §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in Verbindung mit 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (u a 1 BvL 10/12) enthielt.
Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, der Gerichtsakten, der Niederschrift und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153 Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 SGG einstimmig durch Beschluss entschieden, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und nach umfangreicher Möglichkeit für die Beteiligten, sich im Verfahren zu äußern, dieses Vorgehen auch im Lichte der Normzwecke, insbesondere Entlastung des Gerichts und Verfahrensbeschleunigung, angemessen erscheint.
Die Berufung der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist eingereicht worden. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs 1 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil war am 17. Januar 2014 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete gemäß § 64 SGG mit dem 17. Februar 2014. Bis zum Ablauf dieses Tages lag dem Landessozialgericht nur eine Berufung des Klägers zu 1), nicht aber auch der Klägerin zu 2) vor. Das Berufungsschreiben vom 5. Februar 2014 spricht als Kläger ausschließlich eine Person und zwar den Kläger zu 1) an. Anders in der Klageschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die Berufung auch für weitere Personen eingelegt werden sollte. Auch im Schreiben vom 31. März 2014 spricht der Kläger von sich in der Einzahl und spricht seine Ehefrau ausschließlich als Ehefrau, nicht aber als Klägerin an. Erst mit Schreiben vom 13. April 2015 (zugegangen am 16. April 2015) teilte der Kläger zu 1) mit, dass sich die Klägerin zu 2) seiner Berufung anschließe. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 legte der Kläger zu 1) die auf sich lautende Vollmacht der Klägerin zu 2) vom 18. Juli 2016 vor. Die damit erst am 16. April 2015 eingelegte Berufung der Klägerin wahrte die Berufungsfrist nicht. Gründe für eine Entschuldigung der Verzögerung sind nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres damaligen gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen.
Die Berufung des Klägers zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 SGG, die sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 in der Form des Bescheides vom 26. November 2014 wendet und über die im genannten Bescheid bewilligten Leistungsbeträge hinaus höhere Grundsicherungs-leistungen für beide Kläger zum Inhalt hat. Zwar hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung den Umfang seines Leistungsbegehrens entgegen § 92 Abs 1 Satz 1 SGG nicht ausdrücklich des Näheren bestimmt. Jedoch entscheidet wegen § 123 SGG das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Zur dafür erforderlichen Auslegung des klägerischen Begehrens ist der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Aus diesem lässt sich mit noch hinreichender Bestimmtheit das Anliegen des Klägers entnehmen, dass die Leistungen ohne Anrechnung einer Steuererstattung erbracht werden sollen. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren zu geringe Pauschalsätze zur Berechnung der Fahrtkosten bei der Ermittlung eines Fahrtkostenfreibetrages bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers beanstandet wurden, lässt sich nicht erkennen, in welchem Umfang dies für die Klageforderung relevant sein soll. Diesen Aspekt hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt, zumal das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Monat tatsächlich wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Fahrtkosten hatte. Der Kläger zu 1 hatte im Verwaltungsverfahren insofern null Arbeitstage mitgeteilt. Unter Beachtung dieser Umstände lässt sich nicht erkennen, dass und welche Aspekte aus Sicht des klägerischen Begehrens eine höhere Leistungsforderung zum Inhalt haben könnten. Defizite in der Bestimmung des Klagebegehrens schließen einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Entscheidung aus. Weitere Umstände, die zu einer höheren Leistungsforderung gegenüber der Beklagten führen könnten, sind nicht vorgetragen, werden daher auch nicht zulässig Gegenstand einer inhaltlichen Entscheidung des Senats.
Die mit Schriftsatz vom 31.März 2014 beantragte Zurückverweisung an das Sozialgericht scheidet aus, weil die Voraussetzungen dafür nach § 159 Abs 1 SGG nicht vorliegen. Das Landessozialgericht kann nach § 159 Abs 1 SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgericht hatte die Klage in der Sache selbst abgewiesen. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Oktober 2012 gegen die Beklagte.
Die Beklagte ist zuständiger Leistungsträger. Der angefochtene Bescheid war rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die dafür allein maßgebliche Vorschriften der §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 1, 11 Abs 1, 3 SGB II zutreffend angewandt.
Der Kläger zu 1) erfüllte die Voraussetzungen nach § 19 Abs 1 i V m § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn er war erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr 1),erwerbsfähig sind (Nr 2), hilfebedürftig sind (Nr 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Der Kläger zu 1) erfüllte hinsichtlich seines Alters von 56 bzw 15/16 Jahren im Oktober 2012 die Voraussetzung nach Nr 1. Er war im genannten Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von Nr 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 8 SGB II, denn er war in gesundheitlicher Hinsicht erwerbsfähig. Dies ergibt sich aus den von ihm im Oktober 2012 und im Januar 2013 aufgenommenen Beschäftigungen. Er war hilfebedürftig im Sinne von Nr 3 i V m § 9 Abs 1 SGB II, denn er konnte seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und hatte die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1, das Kindergeld und die zu einem Sechstel angerechnete Einkommensteuererstattung reichten zur Deckung der Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht aus. Der Kläger hatte im Sinne von Nr 4 i V m § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bunderepublik.
Die Beklagte hat die Leistungen auch hinsichtlich der Höhe korrekt gewährt. Dabei hat sie gemäß § 2 RBSFV 2012 zutreffend den Bedarf für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 337,00 EUR für den Kläger und seine Ehefrau und in Höhe von 287,00 EUR für die über 14-jährige, aber unter 18-jährige Klägerin zu 2) berücksichtigt. Diese Regelbedarfssätze sind nach dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u a (RdNr 34), verfassungskonform (RdNr 73). An den Beschluss des BVerfG ist der Senat gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 i V m § 13 Nr 11 BVerfGG gebunden. Mehrbedarfe wurden vom Kläger zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit als anspruchserhöhende Aspekte nicht angesprochen und können wegen insofern unbestimmter Angabe des Klagebegehrens nicht berücksichtigt werden, zumal es dafür im zu beurteilenden Monat Oktober 2012 keine Anhaltspunkte gab.
Die Beklagte hat das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zutreffend zur Anrechnung gebracht.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der seit 01.04.2011 bis 31.07.2016 geltenden Fassung BGBl v. 13.5.2011 I 850) zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen (Satz 2). Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (Satz 3). Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Satz 4). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (Satz 5). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Abs 2 Satz 1). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (Abs 3 Satz 1). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (Abs 3 Satz 2). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Abs 3 Satz 4).
Gemäß § 11b SGB II (in der Fassung vom 01.04. bis 31.12.2012 des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I 2854) gilt für Freibeträge vom Einkommen: (1) Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Nach diesen Vorschriften ist das im Oktober 2012 als Entgeltfortzahlung zugeflossene Bruttoeinkommen von 1.274,93 EUR bzw Nettoeinkommen von 988,13 EUR anzurechnen, wobei sich nach § 11b Abs 2, 3 SGB II ausgehend vom Bruttoeinkommen ein Freibetrag von 100,00 EUR nach Absatz 2 und von weiteren 207,49 EUR (180 EUR bis 1.000 EUR und 27,49 EUR auf weitere 274,93 EUR) nach Absatz 3, insgesamt also 307,49 EUR ergibt. Einen Freibetrag in dieser Höhe hat die Beklagte berücksichtigt, denn sie hat zunächst das Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers von 988,13 EUR um 100 EUR reduziert und dann um weitere 207,49 EUR (Seite 4 des Bescheides vom 26.11.2014). Höhere Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 als insgesamt 100,00 EUR wurden für die Klägerin nicht nachgewiesen. Insbesondere waren wegen der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers keine Fahrtkosten angefallen. Das danach angerechnete und innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilte Einkommen von 680,64 EUR ist daher von der Beklagten zutreffend ermittelt.
Die Beklagte hat auch zutreffend gemäß § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II das Kindergeld bei der Klägerin zu 2) angerechnet.
Die Anrechnung der Teilerstattung der Einkommenssteuer 2011 beim Kläger zu 2) ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine Einmalzahlung im Sinne von § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II. Auch im Übrigen ist insofern den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zu folgen. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass wegen der fehlenden Mitwirkung der Kläger die Annahme des Zuflusszeitpunktes für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zulasten des Klägers zu erfolgen hat, so dass von einem Zufluss im Monat der Bescheidung durch das Finanzamt auszugehen ist, so dass es zu einer Verteilung des Zuflusses auf die sechs Folgemonate kommt. Dabei geht auch der Senat von einer wortlautgetreuen Auslegung von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aus (Beschluss des Senats vom 18.01.2017, L 32 AS 2616/16 NZB).
Die Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II gemäß ihrem Wortlaut entspricht der einhelligen Ansicht in der Kommentarliteratur. Bei § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II handelt es sich um eine vom Zuflussprinzip abweichende normative Zuordnung, die nach dem Wortlaut zwingend ist (so Söhngen in Schlegel/Voelzke: jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 27.12.2016, § 11 RdNr 68; Schmidt in Eicher: SGB II, 3. Auflage, § 11 RdNr 36; Klaus in Hohm: Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Dezember 2011, § 11 RdNr 176, 177, 165; Hengelhaupt in Hauck/Noftz: SGB II, ErgL. 6/14, § 11 RdNr 477, 480; so wohl auch Geiger in Münder: SGB II, 5. Auflage, § 11 RdNr 40 trotz "erlaubt"; vgl. insoweit auch Geiger: Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 12. Auflage 2016, S. 540). Es ist offensichtlich, dass der Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht in allen Fällen einer einmaligen Einnahme oder einer in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließende laufenden Einnahme erreicht werden kann, wenn nämlich Leistungen auch im Folgemonat bereits erbracht worden sind. Dies kann dem Gesetzgeber (bzw. dem Verordnungsgeber) nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl ist im Gesetz für diesen durchaus nahe liegenden Fall keine Rückausnahme von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II vorgesehen, mit der dem Zuflussprinzip Geltung verschafft worden wäre. Angesichts dessen verbietet sich eine insoweit einschränkende Auslegung des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2017, L 32 AS 2616/16 NZB).
Ist also vom Zufluss der Steuererstattung im Juni 2012 auszugehen und würde die volle Anrechnung der Erstattungszahlung im Juli 2012 zum Erlöschen der Leistungsansprüche führen, so dass eine Verteilung zu erfolgen hatte (§ 11 Abs 3 Satz 4 SGB II). Ohne Anrechnung des Erstattungsbetrages betrug die Gesamtsumme der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Juli 2012 460,02 EUR (Bescheid vom 1. August 2012). Selbst nach Abzug von Freibeträgen der Versicherungspauschale von 30 EUR und Riesterbeiträge des Klägers von 5 EUR verbleibt bei der Höhe des Steuererstattungsbetrages von 544,00 EUR ein Anrechnungsbetrag (509 EUR), der zur völligen Aufhebung der Leistungsansprüche geführt haben würde. Ein Sechstel von 544,00 EUR sind 90,67 EUR, so dass die von der Beklagten im Oktober 2012 erfolgte Anrechnung von 90,66 EUR bei hälftiger Aufteilung auf die Verteilung auf die Eheleute und Anrechnung eines Freibetrages von insgesamt 35 EUR beim Kläger zu 1) und die Verteilung des sich danach zu verteilenden Gesamteinkommens von 736,30 EUR als rechtmäßig anzusehen ist. Die von der Beklagten errechneten Leistungsbeträge für den Kläger sind daher nicht zu beanstanden.
Nähme man an, auf Einmalzuflüsse, die dem Jobcenter erst nach Bewilligung auch der Leistungen für den Folgemonat auf den Zuflussmonat bekannt würden, wäre entgegen der zitierten und auch vom erkennenden Senat vertretenen herrschenden Meinung der Zufluss im Zuflussmonat gemäß § 11 Abs 3 Satz 1 statt Satz 2 SGB II anzurechnen, bliebe es bei der Maßgeblichkeit des Juli 2012, weil zu Lasten des Klägers wegen der verweigerten Mitwirkung ein Zufluss im Monat nach dem Erlass des Steuerbescheides, also ebenfalls im Juli 2012, anzunehmen wäre. Der Kläger kann seine pflichtwidrig verweigerte Mitwirkung nicht mit einer ggf ebenfalls rechtswidrigen Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte rechtfertigen. Auf die Auslegung von § 11 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB II kommt es daher für den vorliegenden Fall nicht an. Auch auf ausdrückliche Aufforderung durch den Senat bei ausführlicher Darstellung der rechtlichen Zusammenhänge hat der Kläger den Zufluss der Steuererstattung nicht belegt.
Soweit der Kläger meint, die Ehefrau des Klägers zu 1) hätte Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gehabt, könnte er darauf keine höhere Leistungsforderung gegen die Beklagte stützen. Zudem betrug nach § 6a Abs 2 Satz 1 BKGG im Jahr 2012 der Kinderzuschlag maximal 140 EUR, so dass durch den Kinderzuschlag die Bedarfsgemeinschaft weiter hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 1 SGB II geblieben wäre und daher Leistungen nach § 6a BKGG ausschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung durch die Kläger.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der an die Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen für den Monat Oktober 2012.
Die 1956 und 1996 geborenen Kläger befanden sich 2006 im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers zu 1) gehörte im Jahr 2012 zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger. Sie arbeitete als Krankenschwester, wobei sie im Oktober arbeitsunfähig erkrankt war. Ihr Gehalt wurde jeweils zur Monatsmitte abgerechnet und ausgezahlt. Die Klägerin zu 2 ist die Tochter des Klägers zu 1. Der Kläger nahm am 15. Oktober 2012 eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Wochenumfang von 14 Stunden und einem maximalen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR monatlich auf.
Im Hinblick auf monatlich unterschiedlich hohe Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1) hatte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 3. Mai 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Mit Bescheid des Finanzamtes Strausberg vom 26. Juni 2012 wurde den Klägern eine Einkommenssteuererstattung Höhe von 544,00 EUR zugesprochen. Dies wurde der Beklagten vom Finanzamt am 30. August 2012 mitgeteilt. Die Kläger hatten hierzu keine Angaben gemacht. Sie bestreiten nicht, dass es die genannte Steuerrückerstattung gegeben habe. Zum genauen Zuflusszeitpunkt der Steuerrückerstattung lehnen die Kläger eine Äußerung ab, weil eine Beratung über die Aufforderung durch die Beklagten zu einem Steuerklassenwechsel bislang nicht erfolgt sei.
Die Familie bewohnte eine Mietwohnung, für die im Oktober 2012 ein Betrag von 432,81 EUR (Kaltmiete 275,60 EUR, BK 88,04 EUR, HK 69,17 EUR) zu zahlen war. Die Heizung erfolgte über den Vermieter.
Am 18. Oktober 2012 legte der Kläger die Gehaltsmitteilung für Oktober 2012 mit der Anmerkung Arbeitsunfähigkeit und 0 Arbeitstage vor. Danach bezog die Ehefrau des Klägers ein Bruttoeinkommen von 1.274,93 EUR und ein Nettoeinkommen von 988,13 EUR. Für die Klägerin zu 2) wurde Kindergeld in Höhe von 184 EUR gezahlt. Ab 14. Oktober 2012 bezog die Ehefrau des Klägers ein kalendertägliches Krankengeld von 24,53 EUR. Das Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober bis 9. November 2012 wurde der Ehefrau des Klägers am 14. November 2012 überwiesen. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit im Oktober 2012 ein Entgelt von insgesamt 29,75 EUR (brutto = netto). Nach der Entgeltbescheinigung vom 21. November 2012 erfolgte die Auszahlung im Folgemonat.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 bewilligte die Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft endgültig für den Oktober 2012 Leistungen wie folgt: dem Kläger zu 1) 44,11 EUR Regelbedarf und 144,25 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, seiner Ehefrau in gleicher Höhe (+0,01 EUR) und für die Klägerin zu 2 Kosten für Unterkunft und Heizung von 96,78 EUR, insgesamt 473,51 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte aus der Einkommenssteuererstattung einen Anrechnungsbetrag von 45,33 EUR je Person. Es ergebe sich eine Nachzahlung von 68,45 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 5. November 2012. Bei der Berechnung sei die Berücksichtigung des Zuflussprinzips ausgeblieben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 zurück. Auf den Gesamtbedarf von 1.393,81 EUR, bei welchem zweimal ein Regelbedarf von 337,00 EUR und ein Regelbedarf von 287 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von 432,81 EUR berücksichtigt wurden, sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Dabei handele es sich um das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1 von brutto 1.274,93 EUR, netto 988,13 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge nach § 11b SGB II ein Einkommen von 680,64 EUR anzurechnen sei. Bei den Freibeträgen für die Ehefrau des Klägers zu 1 berücksichtigte die Beklagte 30 EUR Pauschbetrag für Versicherung, 15,33 EUR allgemeine Werbungskostenpauschale, 15,04 Kfz-Haftpflichtversicherung, 20,61 EUR Riester-Versicherung, insgesamt 80,98 EUR. Fahrtkosten wurden dabei nicht angesetzt. Das Kindergeld von 184 EUR sei auf den Bedarf der Tochter anzurechnen des Weiteren sei das Einkommen aus der Steuerrückerstattung 2011 in Höhe von 544 EUR zu berücksichtigen, dass auf 6 Monate aufzuteilen sei, wobei der Anrechnungszeitraum von Juli bis Dezember 2012 gehe. Der sich ergebende monatliche Betrag von 90,66 EUR sei gleichmäßig auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen. Vom Einkommen des Klägers zu 1 sein 30 EUR Versicherungspauschale sowie der Beitrag für die Riesterrente von monatlich 5 EUR abzuziehen. Vom Anteil der Ehefrau könnten keine Absetzung mehr erfolgen, weil diese schon beim Erwerbseinkommen vorgenommen worden. Nach Abzug der anzurechnenden Einkommen, ergebe sich ein Anspruch von insgesamt 473,51 EUR.
Mit ihrer am 6. März 2013 erhobenen Klage beanstandeten alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Höhe der Leistung im Hinblick auf die Anrechnung des Einkommens. Die Beklagte habe eine fiktive Berechnung zum Einkommen vorgenommen, obwohl das SGB II eine fiktive Berechnung nicht kenne. Die Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass vom erzielten Einkommen des Klägers eine entsprechende Summe abgesetzt werde, wobei fragwürdig erscheine, um was für ein erzieltes Einkommen es sich handele. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht nicht erfüllt. Bei der Berücksichtigung der Steuererstattung sei nach Ansicht der Kläger ein Freibetrag zu errechnen. Im Erörterungstermin am 13. November 2013 erklärte der Kläger, dass er nicht vorhabe den Steuerbescheid bzw. den Kontoauszug über die Steuerrückerstattung zur Verwaltungsakte der Beklagten einzureichen. Die Entfernungspauschale bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten sei zu gering angesetzt.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage durch Urteil vom 11. Dezember 2013 abgewiesen. Ein höherer Anspruch bestehe für die Kläger nicht. Die Beklagte habe zutreffend den relevanten Bedarf der den Klägern individuell zustehenden Regelleistungen und den kopfteilig zu verteilenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zutreffend ermittelt. Auch gegen die Ermittlung und Bereinigung des Einkommens bestünden keine Bedenken. Fahrtkosten müsste die Beklagte bei der Einkommensbereinigung nicht berücksichtigen, weil die Ehefrau des Klägers im Oktober 2012 nicht zur Arbeit gefahren sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, jeweils die Hälfte von einem Sechstel der Steuerrückerstattung beim Kläger zu 1 und seiner Ehefrau als weiteres anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen und dies nach Bereinigung um eine Versicherungspauschale und den Mindestbeitrag der Riesterförderung bedarfsmindernd auf den anteiligen Leistungsbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Bei der Einkommenssteuerrückerstattung handele es sich um Einmaleinkommen im Sinne des § 11 Abs 3 SGB II. Gemäß § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II seien einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien, würden einmaliger Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, sei die einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Da sich die Kläger weigern würden, weitere Auskünfte über die Steuererstattung zu geben, und das Gericht ohne Zustimmung der Kläger keine weiteren Ermittlungen vornehmen könne, sei nicht feststellbar, ob die Steuerrückerstattung der Kläger tatsächlich im Juni oder erst im Juli 2012 zugeflossen sei. Vereiteln die Kläger die Sachverhaltsaufklärung bzgl. des tatsächlichen Zuflusszeitpunktes, gehe dies bei der dadurch herbeigeführten Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts zu ihren Lasten. Dies bedeute, dass die Kammer von dem Zuflusszeitpunkt der Steuerrückerstattung im Falle der Kläger im Juni 2012 auszugehen habe. Bei diesem Zuflusszeitpunkt wäre die Entscheidung der Beklagten zutreffend gewesen, weil nach Abzug der Freibeträge der bestehende Restbedarfs der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2012 460,02 EUR betragen hätte, so dass eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens auf die Monate Juli bis Dezember 2012 stattzufinden gehabt habe. Dies habe die Beklagte zutreffend umgesetzt. Der Ansicht des Sozialgerichts Konstanz (16.04.2013, S 11 AS 2587/12), wonach § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aus teleologischen Gründen einschränkend dahingehend ausgelegt werden müsse, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden sei, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Jobcenters noch keine Leistung für den Folgemonat gezahlt worden sein, könne nicht überzeugen. Auch wenn die Regelung des Satzes 1 der Vorschrift damit fast leerlaufen dürfte, sei mit dem Wortlaut der Regelung zu entscheiden. Auch der Vergleich mit § 20 Abs 3 SGB II rechtfertige diese Auslegung. Die Anrechnung eines Teils des Einkommens aus der Einkommenssteuererstattung im Monat Oktober 2012 führe auch nicht zu einer fiktiven Einkommensanrechnung, da die Kläger einen vorzeitigen Verbrauch dieses Einkommens weder vorgetragen noch bewiesen hätten. Wegen der Einzelheiten der Leistungsberechnung verweise das Sozialgericht auf den Widerspruchsbescheid. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen, weil die im Streit zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Norm des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II teleologisch einschränkend ausgelegt werden müsse, von allgemeinem Interesse und auch entscheidungserheblich sei. Würde eine Anrechnung der Steuerrückzahlung im Juni 2012 oder August 2012 vorzunehmen seien, hätten die Kläger aufgrund des Umstandes, dass die Hilfebedürftigkeit in diesen Monaten auch durch diese Anrechnung nicht entfallen wäre, im Oktober 2012 einen höheren Leistungsanspruch.
Gegen das den Klägern am 17. Januar 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Februar 2014 allein durch und für den Kläger zu 1) eingelegte Berufung. Die Beklagte sei gemäß §§ 14 und 15 SGB I zur Auskunft und Beratung verpflichtet, so auch bei einer Aufforderung zum Steuerklassenwechsel. Infolge der unterlassenen Auskunft und Beratung liege seitens des Klägers keine Verletzung der Mitteilungspflicht vor. Die Beklagte könne sich nicht auf die Position stellen, gegen §§ 14 und 15 SGB I zu verstoßen und dann noch Forderungen zu stellen, gleichzeitig fiktiv das Zuflussprinzip anzuwenden auf nicht bereite Mittel. Bedingt durch die Blockadehaltung seitens der Beklagten könne dem Kläger kein sozialwidriges Verhalten vorgehalten werden. Seitens der Beklagten liege ein Ermessensmissbrauch vor. Sie habe Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt, indem sie ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stütze. Der Kläger zu 1 sei bei der Beklagten deaktiviert gewesen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Ehefrau des Klägers möglicherweise ein Kindergeldzuschlag zugestanden habe. Somit stehe die Frage im Raum, ob die Beklagte zuständig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Verfahren an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung zu verweisen.
Die Ehefrau des Klägers hat während des Berufungsverfahrens ihre Klage zurückgenommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 stellte der Kläger klar, dass eine Klagerücknahme entgegen seinen telefonischen Ausführungen vom 29. Januar 2015 nicht zurücknehme.
Mit Schreiben vom 13. April 2015 (zugegangen am 16. April 2015) teilte der Kläger zu 1) mit, dass sich die Klägerin zu 2) seiner Berufung anschließe. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 legte der Kläger zu 1) die auf sich lautende Vollmacht der Klägerin zu 2) vom 18. Juli 2016 vor.
Die Kläger beantragen in der Sache,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 in der Form des Bescheides vom 26. November 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2012 höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere ohne Anrechnung von Einkommen aus der Steuerrückerstattung für das Jahr 2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erteilte den Klägern mit Datum vom 26. November 2014 einen Änderungsbescheid, der Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in unveränderter Höhe vorsah, jedoch eine Vorläufigkeitsbestimmung nach §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in Verbindung mit 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (u a 1 BvL 10/12) enthielt.
Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, der Gerichtsakten, der Niederschrift und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153 Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 SGG einstimmig durch Beschluss entschieden, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und nach umfangreicher Möglichkeit für die Beteiligten, sich im Verfahren zu äußern, dieses Vorgehen auch im Lichte der Normzwecke, insbesondere Entlastung des Gerichts und Verfahrensbeschleunigung, angemessen erscheint.
Die Berufung der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist eingereicht worden. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs 1 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil war am 17. Januar 2014 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete gemäß § 64 SGG mit dem 17. Februar 2014. Bis zum Ablauf dieses Tages lag dem Landessozialgericht nur eine Berufung des Klägers zu 1), nicht aber auch der Klägerin zu 2) vor. Das Berufungsschreiben vom 5. Februar 2014 spricht als Kläger ausschließlich eine Person und zwar den Kläger zu 1) an. Anders in der Klageschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die Berufung auch für weitere Personen eingelegt werden sollte. Auch im Schreiben vom 31. März 2014 spricht der Kläger von sich in der Einzahl und spricht seine Ehefrau ausschließlich als Ehefrau, nicht aber als Klägerin an. Erst mit Schreiben vom 13. April 2015 (zugegangen am 16. April 2015) teilte der Kläger zu 1) mit, dass sich die Klägerin zu 2) seiner Berufung anschließe. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 legte der Kläger zu 1) die auf sich lautende Vollmacht der Klägerin zu 2) vom 18. Juli 2016 vor. Die damit erst am 16. April 2015 eingelegte Berufung der Klägerin wahrte die Berufungsfrist nicht. Gründe für eine Entschuldigung der Verzögerung sind nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres damaligen gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen.
Die Berufung des Klägers zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 SGG, die sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 in der Form des Bescheides vom 26. November 2014 wendet und über die im genannten Bescheid bewilligten Leistungsbeträge hinaus höhere Grundsicherungs-leistungen für beide Kläger zum Inhalt hat. Zwar hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung den Umfang seines Leistungsbegehrens entgegen § 92 Abs 1 Satz 1 SGG nicht ausdrücklich des Näheren bestimmt. Jedoch entscheidet wegen § 123 SGG das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Zur dafür erforderlichen Auslegung des klägerischen Begehrens ist der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Aus diesem lässt sich mit noch hinreichender Bestimmtheit das Anliegen des Klägers entnehmen, dass die Leistungen ohne Anrechnung einer Steuererstattung erbracht werden sollen. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren zu geringe Pauschalsätze zur Berechnung der Fahrtkosten bei der Ermittlung eines Fahrtkostenfreibetrages bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers beanstandet wurden, lässt sich nicht erkennen, in welchem Umfang dies für die Klageforderung relevant sein soll. Diesen Aspekt hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt, zumal das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Monat tatsächlich wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Fahrtkosten hatte. Der Kläger zu 1 hatte im Verwaltungsverfahren insofern null Arbeitstage mitgeteilt. Unter Beachtung dieser Umstände lässt sich nicht erkennen, dass und welche Aspekte aus Sicht des klägerischen Begehrens eine höhere Leistungsforderung zum Inhalt haben könnten. Defizite in der Bestimmung des Klagebegehrens schließen einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Entscheidung aus. Weitere Umstände, die zu einer höheren Leistungsforderung gegenüber der Beklagten führen könnten, sind nicht vorgetragen, werden daher auch nicht zulässig Gegenstand einer inhaltlichen Entscheidung des Senats.
Die mit Schriftsatz vom 31.März 2014 beantragte Zurückverweisung an das Sozialgericht scheidet aus, weil die Voraussetzungen dafür nach § 159 Abs 1 SGG nicht vorliegen. Das Landessozialgericht kann nach § 159 Abs 1 SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgericht hatte die Klage in der Sache selbst abgewiesen. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Oktober 2012 gegen die Beklagte.
Die Beklagte ist zuständiger Leistungsträger. Der angefochtene Bescheid war rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die dafür allein maßgebliche Vorschriften der §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 1, 11 Abs 1, 3 SGB II zutreffend angewandt.
Der Kläger zu 1) erfüllte die Voraussetzungen nach § 19 Abs 1 i V m § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn er war erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr 1),erwerbsfähig sind (Nr 2), hilfebedürftig sind (Nr 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Der Kläger zu 1) erfüllte hinsichtlich seines Alters von 56 bzw 15/16 Jahren im Oktober 2012 die Voraussetzung nach Nr 1. Er war im genannten Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von Nr 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 8 SGB II, denn er war in gesundheitlicher Hinsicht erwerbsfähig. Dies ergibt sich aus den von ihm im Oktober 2012 und im Januar 2013 aufgenommenen Beschäftigungen. Er war hilfebedürftig im Sinne von Nr 3 i V m § 9 Abs 1 SGB II, denn er konnte seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und hatte die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1, das Kindergeld und die zu einem Sechstel angerechnete Einkommensteuererstattung reichten zur Deckung der Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht aus. Der Kläger hatte im Sinne von Nr 4 i V m § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bunderepublik.
Die Beklagte hat die Leistungen auch hinsichtlich der Höhe korrekt gewährt. Dabei hat sie gemäß § 2 RBSFV 2012 zutreffend den Bedarf für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 337,00 EUR für den Kläger und seine Ehefrau und in Höhe von 287,00 EUR für die über 14-jährige, aber unter 18-jährige Klägerin zu 2) berücksichtigt. Diese Regelbedarfssätze sind nach dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u a (RdNr 34), verfassungskonform (RdNr 73). An den Beschluss des BVerfG ist der Senat gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 i V m § 13 Nr 11 BVerfGG gebunden. Mehrbedarfe wurden vom Kläger zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit als anspruchserhöhende Aspekte nicht angesprochen und können wegen insofern unbestimmter Angabe des Klagebegehrens nicht berücksichtigt werden, zumal es dafür im zu beurteilenden Monat Oktober 2012 keine Anhaltspunkte gab.
Die Beklagte hat das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zutreffend zur Anrechnung gebracht.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der seit 01.04.2011 bis 31.07.2016 geltenden Fassung BGBl v. 13.5.2011 I 850) zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen (Satz 2). Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (Satz 3). Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Satz 4). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (Satz 5). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Abs 2 Satz 1). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (Abs 3 Satz 1). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (Abs 3 Satz 2). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Abs 3 Satz 4).
Gemäß § 11b SGB II (in der Fassung vom 01.04. bis 31.12.2012 des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I 2854) gilt für Freibeträge vom Einkommen: (1) Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Nach diesen Vorschriften ist das im Oktober 2012 als Entgeltfortzahlung zugeflossene Bruttoeinkommen von 1.274,93 EUR bzw Nettoeinkommen von 988,13 EUR anzurechnen, wobei sich nach § 11b Abs 2, 3 SGB II ausgehend vom Bruttoeinkommen ein Freibetrag von 100,00 EUR nach Absatz 2 und von weiteren 207,49 EUR (180 EUR bis 1.000 EUR und 27,49 EUR auf weitere 274,93 EUR) nach Absatz 3, insgesamt also 307,49 EUR ergibt. Einen Freibetrag in dieser Höhe hat die Beklagte berücksichtigt, denn sie hat zunächst das Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers von 988,13 EUR um 100 EUR reduziert und dann um weitere 207,49 EUR (Seite 4 des Bescheides vom 26.11.2014). Höhere Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 als insgesamt 100,00 EUR wurden für die Klägerin nicht nachgewiesen. Insbesondere waren wegen der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers keine Fahrtkosten angefallen. Das danach angerechnete und innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilte Einkommen von 680,64 EUR ist daher von der Beklagten zutreffend ermittelt.
Die Beklagte hat auch zutreffend gemäß § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II das Kindergeld bei der Klägerin zu 2) angerechnet.
Die Anrechnung der Teilerstattung der Einkommenssteuer 2011 beim Kläger zu 2) ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine Einmalzahlung im Sinne von § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II. Auch im Übrigen ist insofern den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zu folgen. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass wegen der fehlenden Mitwirkung der Kläger die Annahme des Zuflusszeitpunktes für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zulasten des Klägers zu erfolgen hat, so dass von einem Zufluss im Monat der Bescheidung durch das Finanzamt auszugehen ist, so dass es zu einer Verteilung des Zuflusses auf die sechs Folgemonate kommt. Dabei geht auch der Senat von einer wortlautgetreuen Auslegung von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aus (Beschluss des Senats vom 18.01.2017, L 32 AS 2616/16 NZB).
Die Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II gemäß ihrem Wortlaut entspricht der einhelligen Ansicht in der Kommentarliteratur. Bei § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II handelt es sich um eine vom Zuflussprinzip abweichende normative Zuordnung, die nach dem Wortlaut zwingend ist (so Söhngen in Schlegel/Voelzke: jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 27.12.2016, § 11 RdNr 68; Schmidt in Eicher: SGB II, 3. Auflage, § 11 RdNr 36; Klaus in Hohm: Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Dezember 2011, § 11 RdNr 176, 177, 165; Hengelhaupt in Hauck/Noftz: SGB II, ErgL. 6/14, § 11 RdNr 477, 480; so wohl auch Geiger in Münder: SGB II, 5. Auflage, § 11 RdNr 40 trotz "erlaubt"; vgl. insoweit auch Geiger: Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 12. Auflage 2016, S. 540). Es ist offensichtlich, dass der Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht in allen Fällen einer einmaligen Einnahme oder einer in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließende laufenden Einnahme erreicht werden kann, wenn nämlich Leistungen auch im Folgemonat bereits erbracht worden sind. Dies kann dem Gesetzgeber (bzw. dem Verordnungsgeber) nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl ist im Gesetz für diesen durchaus nahe liegenden Fall keine Rückausnahme von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II vorgesehen, mit der dem Zuflussprinzip Geltung verschafft worden wäre. Angesichts dessen verbietet sich eine insoweit einschränkende Auslegung des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2017, L 32 AS 2616/16 NZB).
Ist also vom Zufluss der Steuererstattung im Juni 2012 auszugehen und würde die volle Anrechnung der Erstattungszahlung im Juli 2012 zum Erlöschen der Leistungsansprüche führen, so dass eine Verteilung zu erfolgen hatte (§ 11 Abs 3 Satz 4 SGB II). Ohne Anrechnung des Erstattungsbetrages betrug die Gesamtsumme der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Juli 2012 460,02 EUR (Bescheid vom 1. August 2012). Selbst nach Abzug von Freibeträgen der Versicherungspauschale von 30 EUR und Riesterbeiträge des Klägers von 5 EUR verbleibt bei der Höhe des Steuererstattungsbetrages von 544,00 EUR ein Anrechnungsbetrag (509 EUR), der zur völligen Aufhebung der Leistungsansprüche geführt haben würde. Ein Sechstel von 544,00 EUR sind 90,67 EUR, so dass die von der Beklagten im Oktober 2012 erfolgte Anrechnung von 90,66 EUR bei hälftiger Aufteilung auf die Verteilung auf die Eheleute und Anrechnung eines Freibetrages von insgesamt 35 EUR beim Kläger zu 1) und die Verteilung des sich danach zu verteilenden Gesamteinkommens von 736,30 EUR als rechtmäßig anzusehen ist. Die von der Beklagten errechneten Leistungsbeträge für den Kläger sind daher nicht zu beanstanden.
Nähme man an, auf Einmalzuflüsse, die dem Jobcenter erst nach Bewilligung auch der Leistungen für den Folgemonat auf den Zuflussmonat bekannt würden, wäre entgegen der zitierten und auch vom erkennenden Senat vertretenen herrschenden Meinung der Zufluss im Zuflussmonat gemäß § 11 Abs 3 Satz 1 statt Satz 2 SGB II anzurechnen, bliebe es bei der Maßgeblichkeit des Juli 2012, weil zu Lasten des Klägers wegen der verweigerten Mitwirkung ein Zufluss im Monat nach dem Erlass des Steuerbescheides, also ebenfalls im Juli 2012, anzunehmen wäre. Der Kläger kann seine pflichtwidrig verweigerte Mitwirkung nicht mit einer ggf ebenfalls rechtswidrigen Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte rechtfertigen. Auf die Auslegung von § 11 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB II kommt es daher für den vorliegenden Fall nicht an. Auch auf ausdrückliche Aufforderung durch den Senat bei ausführlicher Darstellung der rechtlichen Zusammenhänge hat der Kläger den Zufluss der Steuererstattung nicht belegt.
Soweit der Kläger meint, die Ehefrau des Klägers zu 1) hätte Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gehabt, könnte er darauf keine höhere Leistungsforderung gegen die Beklagte stützen. Zudem betrug nach § 6a Abs 2 Satz 1 BKGG im Jahr 2012 der Kinderzuschlag maximal 140 EUR, so dass durch den Kinderzuschlag die Bedarfsgemeinschaft weiter hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 1 SGB II geblieben wäre und daher Leistungen nach § 6a BKGG ausschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung durch die Kläger.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved