L 22 R 188/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 R 5729/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 188/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RE 5/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die im März 1979 geborene Klägerin wurde nach dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 26. November 2009 ab 1. Dezember 2009 als Mitarbeiterin im Sachbereich Datenschutz für 40 Stunden wöchentlich mit einem Gehalt von 1.500,00 Euro monatlich eingestellt. Sie befand sich vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 in Mutterschutz und vom 22. Juni 2015 bis 10. Juli 2016 in Elternzeit. Im Anschluss daran wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen nicht fortgesetzt.

Seit dem 25. August 2010 ist die Klägerin als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 9. September 2010 kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.

Am 15. Dezember 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Sie bat darum, die Befreiung mit Wirkung auf den Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte vorzunehmen, damit sie nicht mit einer doppelten Rentenversicherung belastet sei. Sie trug vor, bei der Beigeladenen als Datenschutzbeauftragte angestellt zu sein. Dies habe zum Inhalt, dass sie in mehreren Unternehmen als interne Datenschutzbeauftragte bestellt sei und in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeit gemäß § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) weisungsfrei durchzuführen habe. Als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte analysiere sie die datenschutzrechtliche Situation eines Unternehmens. Darauf aufbauend würden Maßnahmen zur Umsetzung des Datenschutzes vorgelegt und begleitet. Eine regelmäßige Kontrolle des Datenschutzniveaus werde von ihr durchgeführt. Außerdem präsentiere und vermittle sie Rechtszusammenhänge im Rahmen ihrer Anstellung bei der Beigeladenen als Seminarleiterin für die Ausbildung interner Datenschutzbeauftragten mit dem Inhalt, dass sie den Regelungskomplex des Datenschutzes darstelle. Der Geschäftsführer der Beigeladenen habe sie damit beauftragt, sich um ihre Zulassung zur Rechtsanwältin zu bemühen, da sie bei allen Haftungsfragen der Beigeladenen und deren Mandanten die außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretungen durchführe. Darüber hinaus erfolge ihrerseits Rechtsberatung und prozessuale Betreuung von Mandanten außerhalb des Datenschutzes, insbesondere in den Rechtsgebieten Urheber- und Wettbewerbsrecht. Diese Ausführungen der Klägerin bestätigte die Beigeladene.

Mit Bescheid vom 15. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen ab, da es sich nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Die Zulassung als Rechtsanwältin reiche dafür nicht aus. Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, könnten nur befreit werden, wenn sie dort eine für einen Rechtsanwalt typische anwaltliche Tätigkeit ausübten. Zu den Kriterien, nach denen sich die anwaltliche Tätigkeit von einer bloß juristischen Tätigkeit abgrenzen lasse, gehörten die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Diese vier Tätigkeitsfelder müssten kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung der einzelnen Felder in Abhängigkeit von der Art der ausgeübten Beschäftigung unterschiedlich sein könne. Notwendig sei eine weisungsfreie Tätigkeit. Die von der Klägerin bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei, da hierfür auch ein Studium der Informatik bzw. eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Datenverarbeitung/Informatik ausreichend sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nicht mehr nur alleine im Rahmen des Datenschutzes tätig, sondern bei der Beigeladenen als Rechtsanwältin beschäftigt. Mit ihr als Angestellte bestehe eine Rechtsabteilung, die sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Beigeladenen und deren Mandanten weisungsfrei bearbeite. Als Leiterin der Rechtsabteilung kümmere sie sich um zivilrechtliche Fragen (aus dem Verhältnis der Beigeladenen gegenüber deren Auftraggebern) und verwaltungsrechtliche Fragen (aufsichtsrechtlicher Art). Sie rechne nicht gegenüber Auftraggebern der Beigeladenen oder der Beigeladenen selbst ab. Ihre Leistungen seien mit dem Arbeitsentgelt abgegolten. Die Klägerin legte ein Organigramm der Beigeladenen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sei nicht als anwaltliche einzuordnen. Die Aufgaben als externer Datenschutzbeauftragter bestehe darin, die beteiligten Stellen in allen datenschutzrelevanten Angelegenheiten zu beraten und die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und zu überwachen. Nach § 4 g BDSG wirke der Beauftragte für den Datenschutz auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Er habe insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Aus dem BDSG ergebe sich nicht, dass zwingend die Sachkenntnis eines Rechtsanwalts erforderlich sei. Nach § 4 f Abs. 2 BDSG dürfe zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitze. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimme sich nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten. Um die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ausüben zu können, sei üblicherweise ein Studium in den Bereichen Rechtswissenschaften oder Informatik bzw. eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Datenverarbeitung/Informatik erforderlich. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln. Während ein Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sei, handele sich bei der Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht um unabhängige, nach außen gerichtete anwaltliche Dienstleistungen für Dritte im Rahmen freier Mandate, sondern um Leistungen zugunsten des Arbeitgebers im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bindung.

Dagegen hat die Klägerin am 18. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Sie hat darauf hingewiesen, dass sämtliche Kosten der Zulassung zur Rechtsanwältin einschließlich Beitragsgebühren und Haftpflichtversicherung die Beigeladene trage. Es stehe nicht im Einklang mit der Wesentlichkeitstheorie des Gesetzesvorbehaltes, die Befreiung an weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale zu knüpfen. Sie werde auch nicht nur intern rechtsberatend tätig, sondern trete als Leiterin der Rechtsabteilung als solche in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin nach außen auf. Sie sei Syndikaanwältin in der Beigeladenen. Die Beigeladene sei auf dem Markt im Datenschutz vertreten. Dort stelle sie externe Datenschutzbeauftragte sowie berate und bilde interne Datenschutzbeauftragte aus. Die Tätigkeit der Beigeladenen in den einzelnen Unternehmen habe immer wieder zur Folge, dass andere Rechtsgebiete berührt würden und hier Auftragserteilungen erfolgten. Um sich außerhalb der Beigeladenen nicht mehr das nötige Know-how holen zu müssen und selber Rechtsberatung durchführen zu können, habe sich die Beigeladene 2010 dafür entschieden, ihr diese Tätigkeit zukünftig zu übertragen. Daraufhin sei die Vorbereitung zur Zulassung zur Rechtsanwältin und letztendlich die Vereidigung unter dem 9. September 2010 erfolgt. Die Rechtsberatung gehöre zu ihrem Tagesgeschäft. Bereichsübergreifend würden von jeder Abteilung der Beigeladenen Rechtsfragen an sie gestellt. Im Rahmen der Mandate gehe es um die Auslegung von Spezialgesetzen im Datenschutz und um das BDSG. Dabei unterliege sie keiner Weisung (§ 4 f BDSG) und auch keiner Kontrolle durch andere Mitarbeiter. Mit den Mandanten der Beigeladenen führe sie eigenhändig Vertragsverhandlungen und erstelle die dazugehörigen Verträge mit angepassten Klauseln und erwünschtem Leistungsumfang. Sie trete sowohl persönlich, telefonisch als auch schriftlich mit Mandanten, Aufsichtsbehörden und falls notwendig auch vor Gericht direkt auf. Es würden Rechtsgutachten und Schriftsätze zu den im Rahmen der Rechtsberatung relevanten Themen erstellt. Auch werde sie in regelmäßigen Abständen eingeladen, vor größerem Publikum Reden zu halten. Sie sei der Ansicht, dass die Anforderungen an angestellte Anwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nach den vier Kriterien gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Zugleich liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vor, da eine doppelte Versicherungspflicht faktisch zur Beendigung der Tätigkeit als Anwältin bei der Beigeladenen führe. Ihr Arbeitsvertrag sei entsprechend erweitert worden. Die Beigeladene hat diese Ausführungen der Klägerin bestätigt. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen: Eine Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sei ohne die Durchführung von Rechtsberatung im Hinblick auf die komplizierte Rechtslage im Datenschutz nicht möglich. Sie sei bei der Beigeladenen keine Datenschutzbeauftragte. Sie arbeite für diese im Bereich Datenschutz und bearbeite vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen. Sie stehe für alle Rechtsfragen von Beschäftigten im Unternehmen zur Verfügung. Sie habe regelmäßig Kontakt mit Aufsichtsbehörden. Der Bereich Datenschutz umfasse sowohl die technische als auch die rechtliche Seite. Während ihrer Mutterschutz- und Elternzeit habe die Beigeladene für ihre Vertretung Herrn K eingestellt, der das zweite juristische Staatsexamen habe. Eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages habe es nicht gegeben. Gehaltsmäßig bewege sie sich jetzt ungefähr bei 2.750 bis 2.800 Euro monatlich. Ihre Einnahmen als Rechtsanwältin außerhalb ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen betrage nicht mehr als 200 bis 250 Euro jährlich. Ihr Kanzleisitz sei immer noch an ihrer Wohnsitzadresse.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Befreiung tätigkeits- und nicht personenbezogen sei. Eine Befreiung komme nur für solche berufsspezifischen Beschäftigungen in Betracht, für die die durch das zweite juristische Staatsexamen erlangte Befähigung zum Richteramt objektiv unabdingbare Einstellungsvoraussetzung sei. § 4 f BDSG setze eine Rechtsanwaltszulassung jedoch nicht voraus. Die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen könne schon deshalb nicht als anwaltliche qualifiziert werden, weil ihre Ausübung nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlange. Dies werde durch den Umstand belegt, dass die Klägerin die Tätigkeit zunächst ohne entsprechende Rechtsanwaltszulassung ausgeübt habe. Nachträgliche Änderungen zum Arbeitsvertrag aufgrund von Umgestaltungen des Aufgabengebietes lägen nicht vor. Gemäß § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sei es der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin gesetzlich ausdrücklich untersagt, ihren Arbeitgeber in einem Prozess in der Funktion als Rechtsanwältin zu vertreten. Bedürfe es also zum Führen eines Rechtsstreits anwaltlicher Vertretung, müsse ein nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigter Anwalt mandatiert werden. Werde dagegen ein Prozess geführt, in dem kein Anwaltszwang herrsche, könne – unabhängig von seiner Ausbildung – jeder Firmenmitarbeiter in seiner Funktion als Stellvertreter des Arbeitgebers bevollmächtigt werden, für diesen Arbeitgeber Prozesshandlungen vorzunehmen. Nach dem klägerischen Vortrag seien rechtsgestaltende und rechtsentscheidende Merkmale ihrer Tätigkeit nicht zu erkennen. Der Schwerpunkt liege vielmehr im Bereich der Rechtsberatung und Rechtsvermittlung.

Die Beigeladene hat vorgetragen, die Klägerin halte verschiedene Schulungen – intern und bei den Mandanten – zu praxisrelevanten rechtlichen Themenkomplexen in der Regel vor nicht juristischen Mitarbeitern ab. Sie halte des Weiteren Vorträge auf Mandantenveranstaltungen und erläutere aktuelle Gerichtsurteile und gesetzgeberische Veränderungen im Firmen-Newsletter. Sie übernehme insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in zivilrechtlichen Streitigkeiten und gegenüber Aufsichtsbehörden (insbesondere Datenschutz). Sie trete nach außen gegenüber Mandanten, Behörden und Gerichten als Rechtsanwältin auf. Bei der Unterstützung der Geschäftsführung würden nicht nur Verträge nach wirtschaftlichen Aspekten verhandelt. Vielmehr bringe die Klägerin Sonderkenntnisse zum Beispiel im Datenschutz und Internetrecht mit ein. Die Klägerin habe die Aufgabe, Verträge auf ihre Vereinbarung zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen zu prüfen und alternative Klauseln zu erarbeiten. Sie entwerfe Vollmachten, erstelle einzelfallbezogen Bestellungsurkunden (z. B. für den Datenschutzbeauftragten) und gestalte – gerade im Bereich des Datenschutzes – Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung. Sie berate hinsichtlich Gestaltungsalternativen und wirke, soweit erforderlich, bei der Anhörung und Zustimmung der Betriebsräte in betreuten Unternehmen und bei Abschlüssen von Betriebsvereinbarungen mit. In datenschutzrechtlichen Beratungen handele die Klägerin weisungsfrei und erstelle Vertragsentwürfe. Es sei seinerzeit vorgesehen gewesen, dass mit der Stelle der Klägerin auch eine rechtliche Beratung ihrer Mandanten und auch eine gesetzliche Vertretung vorgenommen werden solle. Es sei Wert darauf gelegt worden, dass die zu besetzende Stelle mit einem Beschäftigten mit zweitem juristischem Staatsexamen besetzt werde.

Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gebe versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung seien, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungeinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordere deshalb zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung. Daher könne unter derselben Beschäftigung im Sinne der Norm die von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit verstanden werden. Komme daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führe, sei der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG, Urteile vom 3. April 2014 – B 5 RE 13/14 R u. a.). Die Voraussetzungen der so verstandenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen könne dem Berufsfeld der Rechtsanwältin von vornherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche Berufsausübung sei in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen als nichtanwaltliche Arbeitgeberin nicht möglich. Da es an einer Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit fehle, bedürfe es für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber der Beigeladenen keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die im Rahmen der abhängigen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Sachbereich Datenschutz erbrachte Erwerbstätigkeit sei damit für die Mitgliedschaft der Klägerin im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Bund die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fehle und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrige. Die Klägerin verkenne, dass es auf den Inhalt ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen genauso wenig ankomme, wie auf eine (hier nicht vorliegende) Freistellungserklärung durch die Beigeladene oder eine inhaltliche Verlagerung ihrer Tätigkeit auf die Rechtsabteilung (bei unverändertem Arbeitsvertrag). Als abhängig bei einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin beschäftigte Mitarbeiterin im Bereich Datenschutz übe sie keine anwaltliche Berufstätigkeit aus. Als "Syndikus" stehe sie als ständige Rechtsberaterin in einem festen Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen. Gleichzeitig sei sie als Rechtsanwältin zugelassen. Sie habe zwei Arbeitsbereiche: einen als Arbeitnehmerin, der keine Unabhängigkeit besitze, sondern dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliege, und einen als freie, unabhängige Anwältin (Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 25. Februar 2009 – IX ZR 384/97, Rdnr. 8, juris). Die mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stünden nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild der Rechtsanwältin als freier und unabhängiger Beraterin und Vertreterin aller Rechtsuchenden und unabhängigem Organ der Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011, Rdnr. 6, juris). Die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus komme auch in § 46 BRAO zum Ausdruck. Bestrebungen, durch eine Änderung des § 46 BRAO den Syndikusanwälten einzuräumen, dass sie auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwälte tätig werden könnten, hätten sich nicht durchsetzen können. Dem stehe das durch die freie und unreglementierte Selbstbestimmung geprägte Bild der Rechtsanwälte entgegen (Hinweis auf Bundestag-Drucksache 12/7656, S. 49). Daher bleibe im Fall der Klägerin, deren Beschäftigung bei der Beigeladenen ihre gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehme, in der sie weisungsgebunden sei und der Beigeladenen sowie ihren Abteilungen Rat und Beistand gewähre, kein Raum für eine unabhängige und objektive Beratung und damit für eine anwaltliche Berufsausübung. Dass die Klägerin auch als extern bestellte Datenschutzbeauftragte für andere Unternehmen der Privatwirtschaft nach § 4 f Abs. 3 BDSG weisungsfrei zu sein habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, denn dies betreffe nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Selbst wenn die Klägerin in einigen Bereichen bei der Beigeladenen eigenständig und eigenverantwortlich handeln könne und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Datenschutz sowie als externe Datenschutzbeauftragte Schnittmengen zur beratenden Tätigkeit einer Rechtsanwältin haben sollten, so sei sie allenfalls neben ihrer abhängigen Beschäftigung in ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Lage, rechtssuchend zu beraten und zu vertreten. Letzteres erfolge ohnehin nur in einem sehr geringen Umfang. So habe die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, nur im Freundes- und Familienkreis pro bono tätig zu sein. Ihre Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit überschritten den Betrag von 200 bis 250 Euro jährlich nicht. Darüber hinaus habe das BSG (Hinweis auf die genannten Urteile) unmissverständlich klargestellt, dass eine abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin im Sinne einer einheitlichen Betrachtung auch nicht zusammengezogen werden könne. Deshalb könne es zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen. Es sei daher entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Bereich Datenschutz inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweise. Ein innerer (sachlicher) Zusammenhang könne auch nicht über die so genannte Vier-Kriterien-Theorie (rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend) begründet werden. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage und am gesetzgeberischen Willen. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen seien Konsequenz des Umstandes, dass gleichzeitig eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden könnten, die auch zu Zugehörigkeiten in unterschiedlichen Sicherungssystemen führen könnten. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI sei daher als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich. Die Klägerin gehöre als abhängig Beschäftigte zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb insbesondere zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Zwangsversicherten. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor (Hinweis auf die oben genannten Urteile des BSG vom 3. April 2014).

Gegen das ihr am 28. Februar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. März 2015, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint, das Sozialgericht habe sich nicht mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Leiterin der Rechtsabteilung bei der Beigeladenen auseinandergesetzt. Es werde allein auf die datenschutzrechtliche Tätigkeit abgestellt. Die Beigeladene habe sich jedoch entschieden gehabt, eine eigene Rechtsanwältin zu beschäftigen. Das Urteil verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Einen Antrag auf Anerkennung als Unternehmensanwalt habe sie nicht mehr stellen können, da das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen nach Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt werde. Die Entscheidungen des BSG befassten sich mit angestellten Rechtsanwälten und ihren Arbeitsverhältnissen mit ihren Dienstherren. Dagegen sei die Klägerin von ihrem Dienstherrn gerade als Rechtsanwältin nach außen, also dritten Unternehmen gegenüber als Rechtsanwältin beworben worden und habe die Dienstleistung einer zugelassenen Rechtsanwältin verkauft, die jederzeit in der Lage gewesen sei, in behördlichen Verfahren und Gerichtsverfahren die verkaufte Rechtsberatung im Datenschutzrecht offiziell zu verwerten. Dabei habe sie in ihrer Beratungsleistung und Vertretung der Kunden der Beigeladenen jederzeit unabhängig und objektiv sein können, mithin frei von Weisungen. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber habe allein schon aus Gründen der fehlenden Sachkompetenz nicht stattgefunden. Der alleinige Geschäftszweck der Beigeladenen habe darin bestanden, im Datenschutz Mitarbeiter anderer Unternehmen auszubilden und Unternehmen im Datenschutz zu beraten. Demnach sei die Klägerin gerade nicht durch einen Dienstvertrag mit den einzelnen Mandanten verbunden gewesen, sondern mit einem klassischen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die berufliche Situation habe sich mithin in keiner Weise von der eines angestellten Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltskanzlei unterschieden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2015 und den Bescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Klägerin mit Wirkung zum 9. September 2010 von der Versicherungspflicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach der zum 1. Januar 2016 geänderten BRAO sei bisher nicht vorgelegt worden und einen neuen Antrag auf (auch rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht habe die Klägerin bisher nicht gestellt. Sofern sie als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden sollte, könnte eine Befreiung für diese Tätigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie nach § 231 Abs. 4b SGB VI erfolgen. Wenn die Klägerin die Erstattung der Beiträge nach § 286f SGB VI beantrage, könnten auch die ab 1. April 2014 an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet werden.

Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, hat mitgeteilt, Herr K sei zeitweise bei ihr als Jurist angestellt gewesen. Eine Zulassung als Rechtsanwalt sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit Wirkung zum 9. September 2010 von der Versicherungspflicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen befreit zu werden. Dafür liegen die Voraussetzungen weder nach dem bis zum 31. Dezember 2015 noch nach dem ab 1. Januar 2016 geltenden Recht vor.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt: Von der Versicherungspflicht werden befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs. 2 1. Alt. SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Die Klägerin war zwar bei der Beigeladenen beschäftigt. Sie war jedoch nicht wegen dieser Beschäftigung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.

Die Klägerin war bei der Beigeladenen beschäftigt.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u. U. als Scheingeschäft i. S. des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 16, 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, m. w. N.)

Ausgehend davon war die Klägerin bei der Beigeladenen beschäftigt, denn sie war hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung deren umfassendem Weisungsrecht unterlegen, auch wenn dieses bezogen auf ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte bzw. ihre besonderen Kenntnisse des bei ihrer Beschäftigung zu berücksichtigenden Rechts fachlich nicht bzw. nur eingeschränkt vorhanden war.

Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand ein Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag vom 26. November 2009 legte die Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeiterin im Sachbereich Datenschutz fest (§ 2 Abs. 1). Er gab darüber hinaus dem Beigeladenen das Recht, der Klägerin auch eine andere Tätigkeit zuzuweisen, die ihrer Ausbildung, Fähigkeit und Berufserfahrung entspricht (§ 2 Abs. 2). Als Arbeitsort wurde B bestimmt (§ 2 Abs. 3). Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Stunden wöchentlich, wobei Beginn und Ende der Arbeitszeit von der Beigeladenen festgelegt wurden. Die Beigeladene behielt sich vor, bei Bedarf Mehrarbeit anzuordnen. Bei betrieblichem Bedarf war die Klägerin verpflichtet, in zumutbarem Maß Überstunden über die vertragliche Verpflichtung hinaus zu leisten. Geleistete Mehrarbeitszeit war durch Freizeitgewährung abzugelten (§ 3 Abs. 1 bis 3). Als Vergütung wurde ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.500 Euro festgelegt (§ 5 Abs. 1). Der Urlaubsanspruch der Klägerin richtete sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Die Klägerin war verpflichtet, jede Verhinderung hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Hinderungsgründe zu nennen. Im Falle krankheitsbedingten Verhinderung war die Klägerin verpflichtet, von dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vorzulegen. Folgebescheinigungen waren von dem ersten Tag der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 7 Abs. 2 und 3). Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhielt die Klägerin Gehaltsfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 8). Nebentätigkeit bedurften der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beigeladenen (§ 9 Satz 1). Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, durch Erwerbsunfähigkeit, einvernehmliche Aufhebung oder Kündigung. Die Kündigung bedurfte der Schriftform. Es galten die gesetzlichen Kündigungsfristen. (§ 10 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2). Es wurde zudem vereinbart, dass Nebenabreden sowie Änderungen dieses Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedurften (§ 11 Satz 1).

Mit diesem Arbeitsvertrag sind die typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses und damit einer Beschäftigung geregelt, denn damit wurde Zeit, Dauer, Ort und – jedenfalls grundsätzlich – auch die Art der Ausführung bestimmt und insoweit die Klägerin dem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen unterworfen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsvertrag in der Praxis nicht vollzogen worden sein könnte. Wie von der Klägerin vorgetragen und von der Beigeladenen bestätigt, hatte ihre Tätigkeit zum Inhalt, dass sie in mehreren Unternehmen als interne Datenschutzbeauftragte bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeit gemäß § 4 f BDSG weisungsfrei durchführte. Nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG ist der Beauftragte für den Datenschutz in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte analysierte die Klägerin die datenschutzrechtliche Situation eines Unternehmens, veranlasste Maßnahmen zur Umsetzung des Datenschutzes und führte eine regelmäßige Kontrolle des Datenschutzniveaus durch. Außerdem präsentierte und vermittelte sie Rechtszusammenhänge im Rahmen ihrer Anstellung bei der Beigeladenen als Seminarleitern für die Ausbildung interne Datenschutzbeauftragte. Als Leiterin der Rechtsabteilung kümmerte sie sich um zivilrechtliche Fragen (aus dem Verhältnis der Beigeladenen gegenüber deren Auftraggebern) und verwaltungsrechtliche Fragen (aufsichtsrechtlicher Art). Insofern mag eine juristische Beratung bereits Gegenstand der Tätigkeitsbezeichnung als Mitarbeiterin im Sachbereich Datenschutz gewesen sein, auch wenn dies so nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vom 26. November 2009 niedergelegt ist. Dafür spricht die Angabe der Beigeladenen, dass Wert darauf gelegt wurde, dass die (von der Klägerin) zu besetzende Stelle mit einem Beschäftigten mit Zweitem Juristischem Staatsexamen besetzt werden sollte. Aufgrund ihrer Fachkunde als Juristin war die Klägerin in fachlicher Hinsicht insoweit kaum bzw. nicht weisungsgebunden, denn der Beigeladene verfügte selbst nicht über die entsprechenden juristischen Kenntnisse. Diese eingeschränkte fachliche Weisungsgebundenheit allein als Ausdruck der Verfeinerung zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, denn auch soweit sie, so das Vorbringen der Beigeladenen, die Aufgabe hatte, Verträge auf ihre Vereinbarung zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen zu prüfen und alternative Klauseln zu erarbeiten, Vollmachten zu entwerfen, Bestellungsurkunden zu erstellen und im Bereich des Datenschutzes Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung zu gestalten sowie sonstige rechtsberatende und rechtsvermittelnde Aufgaben wahrzunehmen, erfolgte dies aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen. Sie betreute deren Mandanten im Rahmen des geschlossenen Arbeitsvertrages; es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin selbst in ihrem durch den Arbeitsvertrag vom 26. November 2009 vorgegebenen Aufgabenbereich eigene Mandanten anwarb und bzw. oder betreute. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie selbst nicht gegenüber Auftraggebern der Beigeladenen wegen ihrer Tätigkeit abrechnete. Ihre Leistungen waren vielmehr mit ihrem Arbeitsentgelt abgegolten; nichts anderes sieht der Arbeitsvertrag vom 26. November 2009 vor. Es mag daher durchaus zutreffen und von diesem Arbeitsvertrag gedeckt sein, dass die Klägerin als Mitarbeiterin im Sachgebiet Datenschutz zugleich als juristische Beraterin für die Beigeladenen tätig war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Zeit, Dauer, Ort und Art der (nicht fachlichen) Ausführung ihrer Arbeitsleistung nach eigenem Gutdünken bestimmen und frei von Weisungen der Beigeladenen ausführen konnte, liegen nicht vor.

Die Klägerin ist nach der vorgelegten Urkunde der Rechtsanwaltskammer B vom 25. August 2010 (auch) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach der Bestätigung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B vom 26. Januar 2011 ist sie ab 9. September 2010 kraft Gesetzes Mitglied dieses Versorgungswerks und hat ab Beginn der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten, für die ohne diese Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen.

Gleichwohl war die Klägerin nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B, denn die Klägerin war als Syndikusanwältin nicht wegen dieser Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig. Als Rechtsanwältin war sie vielmehr, wie von ihr auch vorgetragen, (lediglich) im Freundes- und Familienkreis pro bono tätig.

Diese rechtliche Einordnung folgt aus dem Urteil des BSG vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R (abgedruckt in BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12), dem sich der Senat anschließt.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird allerdings unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung (" für die Beschäftigung, wegen der "), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" i. S. der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnr. 28).

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es jedoch nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher u. a. nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnr. 33).

Das BSG legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen Bundesgerichtshofes (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnr. 34).

Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlass abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muss man auch dem gerecht werden, dass der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: "Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben." Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 35, 36, 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, abgedruckt in BGHZ 141, 69, 71; BGHZ 33, 276, 279 f; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011, RdNr. 6, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2011, 1517, 1518 und dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u. a., abgedruckt in BVerfGE 87, 287, 294).

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten. Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 39, 43 m. w. N.).

Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 44, 45). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnr. 49).

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig. Der Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG wird mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht berührt. Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 55 56). Im Übrigen ist die Klägerin als Syndikaanwältin, also als ständige Rechtsberaterin, die in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht, in dieser Eigenschaft, wie oben dargelegt, nicht als Rechtsanwältin tätig, so dass kein vergleichbarer Sachverhalt mit einer Rechtsanwältin, die bei einem dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber beschäftigt ist, besteht, denn jene wird auch als solche tätig.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Hinblick auf die zum 1. Januar 2016 erfolgte Rechtsänderung, denn deren Voraussetzungen erfüllt sie nicht.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I 2015, 2517) – Syndikusanwälte-Neuordnungsgesetz – wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 unter anderem die BRAO und das SGB VI geändert.

§ 46 BRAO wurde insgesamt neu gefasst. Nach § 46 Abs. 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte solche Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Zulassung der Rechtsanwaltschaft nach § 46a BRAO.

Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a BRAO mit u. a. der Maßgabe, dass die Tätigkeit abweichend von § 12 Abs. 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" oder "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben ist (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO).

Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Nach § 46c Abs. 2 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ihren Arbeitgeber in den dort im Einzelnen genannten Verfahren nicht vertreten. Dieses Vertretungsverbot betrifft im Wesentlichen zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Verfahren sowie Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen Anwaltszwang besteht oder in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniert den Begriff des Syndikusrechtsanwalts. Die Regelung verdeutlicht, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. § 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO stellt klar, dass die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts der Zulassung bedarf. Es handelt sich bei dieser Zulassung um eine von der Zulassung als Rechtsanwalt nach den §§ 4 ff. BRAO unabhängige und eigenständige Zulassung. Durch diese Ausgestaltung der Zulassung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalts beschränken kann und dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen ausgestaltet ist, um eine Abgrenzung von der Tätigkeit des nichtanwaltlich tätigen Unternehmensjuristen zu ermöglichen mit der Folge, dass die Möglichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht allein für die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach § 6 SGB VI eröffnet ist. (so Bundestag-Drucksache 18/5201 S. 26 und 27). Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt im Unterschied zur Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO tätigkeitsbezogen. Der im Rahmen seiner Zulassung tätige jeweilige Syndikusrechtsanwalt ist damit wegen der Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung). Das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung notwendige (aber nicht hinreichende) Tatbestandselement, wonach Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, deckt sich inhaltlich für die Syndikusrechtsanwälte mit den neu strukturierten berufsrechtlichen Anforderungen für den Erhalt und die Weiterführung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist bei der Befreiungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu beachten und bindet den Träger der Rentenversicherung (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 32). Damit wird in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Eingliederung in eine von einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation nicht im Widerspruch zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts steht, soweit arbeitsvertraglich und tatsächlich die fachliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts gewahrt ist (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 18). Die bisherige Situation von Syndikusanwälten in den Verfahren ohne Anwaltszwang ändert sich nicht. Die Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner beruflichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine weitere Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nach § 46 Abs. 1 BRAO oder nach § 4 BRAO ausübt, wird von dem Vertretungsverbot in § 46c Abs. 2 BRAO nicht berührt (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 21). Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 29).

§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO bestimmt daher, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO).

Die Klägerin hat jedoch keinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin gestellt, so dass die ab 1. Januar 2016 geltenden Regelungen zum Syndikusrechtsanwalt auf sie nicht anwendbar sind.

Dies betrifft insbesondere die Änderungen im SGB VI.

§ 231 Abs. 4b SGB VI bestimmt: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

Nach § 231 Abs. 4c SGB VI gilt: Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt als gegeben für Personen, die 1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und 2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

Mit diesen Änderungen soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgericht vom 3. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wiederherstellen können (Bundestag-Drucksache 18/5210, S. 22).

Allein derjenige, der bis zum 1. April 2016 seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI gestellt hat, kann überhaupt die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI hinsichtlich einer rückwirkenden Befreiung erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 1 BvR 2584/14, Rdnr. 4, zitiert nach juris, für diesen Fall zu den weiteren Voraussetzungen: Rdnrn. 11 ff).

Die genannten Vorschriften sind allerdings bezogen auf die Klägerin nicht erfüllt.

§ 231 Abs. 4b SGB VI erfordert eine unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt. Eine solche Befreiung ist bisher nicht erteilt worden und kann unter Berücksichtigung der BRAO schon deswegen nicht erteilt werden, weil die Klägerin keinen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gestellt hat. Außerdem mangelt es an einem bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 des § 231 Abs. 4b SGB VI.

Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4c SGB VI liegen nicht vor, da die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem 3. April 2014 verzichtet hat.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved