Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 763/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 551/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 geändert und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.3.2015 wird angeordnet, soweit mit diesem die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 und die Erhebung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 angefochten werden. Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.761,31 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtschutz gegen einen Betriebsprüfungsbescheid (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) der Antragsgegnerin, mit dem diese den Antragsteller auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller gründete im Jahr 1968 einen Handwerksbetrieb zur Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation, den er als Einzelunternehmer betreibt.
Der Sohn des Antragstellers, der am 00.00.1977 geborene Beigeladene zu 2), ist nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung seit dem 1.6.1999 in dem Betrieb des Antragstellers als Gas- und Wasserinstallateur tätig. Er war bis zum 31.5.2006 pflichtversichertes Mitglied der damaligen Vereinigten IKK. Nachdem er mit Wirkung zum 1.6.2006 in die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) gewechselt war, stellte diese auf Antrag des Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 18.7.2006 fest, dass Letzterer ab dem 1.6.2006, dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft, zum "Personenkreis der Selbständigen" gehöre und eine Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beanspruchen könne. Auf den Inhalt des Bescheides vom 18.7.2006 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auf Anregung der Beigeladenen zu 1) beantragte der Beigeladene zu 2) sodann bei der damaligen Vereinigten IKK die Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht für den Zeitraum ab dem 1.6.1999 bis zum 31.5.2006. Nach Ablehnung des Antrags (Bescheid v. 3.8.2007; Widerspruchsbescheid v. 26.11.2007) erhob der Beigeladene zu 2) Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund mit dem Ziel der Feststellung, dass er in seiner für den Antragsteller im Zeitraum vom 1.6.1999 bis zum 31.5.2006 ausgeübten Tätigkeit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung keiner Versicherungspflicht unterlegen habe (Az.: S 12 KR 134/07). Zu diesem Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 5.5.2008 u.a. der Antragsteller beigeladen (Postzustellungsurkunde [PZU] v. 30.5.2008). Nachdem die Antragsgegnerin nach Beiladung durch das SG (Beschluss v. 16.7.2008) Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 erlangt hatte, äußerte sie im Zuge des Rechtsstreits unter dem 26.8.2008 zunächst schriftlich Zweifel, ob sich die versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 2) mit Wirkung zum 1.6.2006 geändert hätten. Der Beigeladene zu 2) werde nach Maßgabe der aktenkundigen Erkenntnisgrundlagen vielmehr im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb des Antragstellers tätig. Weder die Branchenkenntnis noch die familiäre Bindung zu dem Antragsteller stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 26.8.2008 wird Bezug genommen.
Am 26.11.2008 erhob die Antragsgegnerin Klage gegen die Beigeladene zu 1) zum SG Münster (Az.: S 17 (11) KR 22/09) mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 18.7.2006, soweit mit diesem Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde. Zu diesem Verfahren wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 6.2.2009 notwendig beigeladen (PZU v. 18.2.2009).
Am 25.8.2009 hat das SG Dortmund die Sach- und Rechtslage des dort unter dem Az. S 12 KR 134/07 geführten Verfahren in Anwesenheit des Antragstellers erörtert. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach anschließender Rücknahme der vor dem SG Dortmund geführten Klage durch den Beigeladenen zu 2) (Schriftsatz v. 15.10.2009) und einer von der Antragsgegnerin durchgeführten und beanstandungslos gebliebenen Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 (Prüfmitteilung v. 20.9.2010) verpflichtete das SG Münster nach mündlicher Verhandlung vom 15.11.2012 die Beigeladene zu 1), den Bescheid vom 18.7.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 2) über den 31.5.2006 hinaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Auf die Entscheidungsgründe des - dem Antragsteller mit PZU vom 17.4.2013 zugestellten und von den Beteiligten nicht angefochtenen - Urteils vom 15.11.2012 wird Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1) hob sodann mit - an den Antragsteller und den Beigeladenen zu 2) adressiertem - Bescheid vom 28.5.2013 den Bescheid vom 18.7.2006 auf und stellte fest, dass der Beigeladene zu 2) in der Tätigkeit für den Antragsteller über den 31.5.2006 hinaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zugleich bat sie den Antragsteller, die nötigen Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise zu erstellen. Auf den Inhalt des Bescheides vom 28.5.2013 wird Bezug genommen.
Unter dem 8.8.2013 teilte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller sodann auszugsweise Folgendes mit:
"Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass Herr B I in seiner bei Ihnen ausgeübten Tätigkeit über den 31. Mai 2006 hinaus als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.
( ...)
Beiträge verjähren nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Somit sind die Beiträge vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2008 verjährt.
( ...)
Des Weiteren übermitteln Sie uns bitte die Beitragsnachweise ab 1. Januar 2009 und veranlassen Sie außerdem die Zahlung der Beiträge. ( ...)."
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Antragsteller, in dessen Zuge Letzterer mit Schreiben vom 27.3.2014 unter Hinweis auf eine seiner Ansicht nach treuwidrige Beitragsnacherhebung um Erklärung gebeten hatte, ob von einem Rückerstattungsbegehren abgesehen werde, teilte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller unter dem 22.4.2014 sodann Folgendes mit:
"( ...)
Sie baten diesbezüglich um Mitteilung, ob wir von unserer Beitragsforderung absehen.
In dem hier vorliegenden Sachverhalt kann auf Vertrauensschutzgründe nicht verwiesen werden. Daher halten wir an unserer Beitragsforderung fest.
Somit sind vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2013 die Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten.
( ...)
Wir bitten Sie daher, die Beitragsabführung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2013 bis spätestens zum 21. Mai 2014 über die Firma T I zu veranlassen.
( ...)
Abschließend möchte ich noch auf Ihre Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 27. März 2014 eingehen.
Hierin bezweifeln Sie unseren Rückerstattungsanspruch (Beitragsforderung) aufgrund des von der Techniker Krankenkasse rechtsfehlerhaft erstellten Bescheides vom 18. Juli 2006.
Ihren Mandanten könne kein Fehler angelastet werden, aufgrund dessen es zu der Erstellung des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes kam.
( ...).
Bei unserem Bescheid vom 18. Juli 2006 handelte es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser wurde von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (von einem Dritten) mit Klage vom 26. November 2008 angefochten und im Rahmen eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben ( ...).
Da hier § 45 SGB X nicht gilt, konnten wir unseren Bescheid vom 18. Juli 2006 aufheben.
Insofern besteht hier auch die rechtliche Handhabe, die Beiträge aufgrund der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juni 2006 nach zu erheben."
Mit Schreiben vom 29.4.2014 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber die Durchführung einer turnusgemäßen Betriebsprüfung für den ab dem 1.1.2010 beginnenden Prüfungszeitraum an. Nachdem sie anlässlich der dementsprechend ab dem 28.5.2014 durchgeführten Betriebsprüfung u.a. die in dem vor dem SG Münster geführten Rechtsstreit ergangene Entscheidung vom 15.11.2012 ausgewertet hatte, erhob sie nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben v. 28.11.2014) mit Bescheid vom 24.3.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 30.9.2013 nachträglich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ([AAG]; Umlage 1) und zur Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlage 2) sowie ab dem 1.1.2009 Umlagebeiträge zur Insolvenzgeldumlage (UI) in Höhe von 87.045,25 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 29.580,50 EUR nach. Auf den Inhalt des Bescheides nebst seiner Berechnungsanlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 20.4.2015 schriftlich Widerspruch, welcher bisher nicht beschieden ist. Es komme vor dem Hintergrund der erst unter dem 28.5.2013 erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 18.7.2006 und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.10.2013 (B 12 AL 2/11 R) allenfalls eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für den Zeitraum ab dem 1.6.2013 bis zum 30.9.2013 in Betracht.
Nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24.3.2015 abgelehnt hatte (Schreiben v. 4.5.2015), hat der Antragsteller beim SG Dortmund vorläufigen Rechtschutz beantragt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.3.2015. Im Rahmen der im Jahr 2014 erfolgten Betriebsprüfung habe die Antragsgegnerin den Bescheid vom 18.7.2006 bis zu dessen Aufhebung mit Bescheid vom 28.5.2013 als bindend behandeln müssen. Darüber hinaus begründe die Vollziehung des Bescheides für ihn eine unbillige Härte.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid vom 24.3.2015 sei keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken ausgesetzt. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 sei am 28.5.2013 aufgehoben worden. Darüber hinaus sei die Verjährung der Beiträge gehemmt, da der Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2009 Kenntnis von dem Rechtsstreit bezüglich der Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) gehabt habe. Durch den erst mit Urteil vom 15.11.2012 beendeten Rechtsstreit sei die Verjährung der Beitragsforderung gehemmt, weshalb der Antragsteller innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht erlangt habe. Zudem habe er nach Rechtskraft der Entscheidung vom 15.11.2012 tätig werden müssen. Tatsächlich sei jedoch die Anmeldung des Beigeladenen zu 2) zum 1.6.2006 unterblieben. Sie erhebe auch zu Recht Säumniszuschläge, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben. Es sei ihm bekannt gewesen, dass bezüglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2) ein Rechtstreit anhängig gewesen sei.
Soweit der Antragsteller das Vorliegen einer unbilligen Härte geltend mache, komme eine Aussetzung allein aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht. Eine andere Betrachtungsweise würde nämlich dazu führen, dass Anfechtungsrechtsbehelfe erhoben und Aussetzungsanträge allein mit dem Ziel gestellt würden, einen Zahlungsaufschub zu erwirken. Daher könne die Frage einer unbilligen Härte nicht unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt werden. Darüber hinaus könne sogar eine drohende Insolvenz für sich betrachtet keinen hinreichenden Grund für eine Aussetzung sein. Dieser Gesichtspunkt verstärke vielmehr das öffentliche Interesse einem zeitnahen Vollzug, weil ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Realisierbarkeit der Forderung noch weiter erschweren würde. Eine unbillige Härte sei jedenfalls auszuschließen, wenn die streitigen Beitragsansprüche ganz oder teilweise gestundet werden könnten, etwa in Form einer Ratenzahlung. Dieses sei indessen Frage des Beitragseinzugs, über die nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 und 3 SGB IV die Beigeladene zu 1) zu befinden habe.
Die Beigeladenen haben sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 18.6.2015 hat das SG Dortmund die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 angeordnet, soweit mit diesem die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2009 angefochten wird. Im Übrigen hat es die Außervollzugsetzung abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers - so das SG im Wesentlichen zur Begründung - bestünden hinsichtlich der für die Zeit ab dem 1.1.2010 nacherhobenen Beiträge keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des SG Münster vom 15.11.2012 stehe fest, dass der Beigeladene zu 2) über den 31.5.2006 hinaus aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Antragsteller der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Der entgegenstehende, in dem Rechtsstreit vor dem SG Münster streitbefangene Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 sei durch die gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, weshalb es einer gesonderten Aufhebung durch die Beigeladene zu 1) unter Beachtung der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht bedurft habe.
Die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Betriebsprüfung befugt, für die Zeit ab dem 1.1.2010 im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beiträge nach zu erheben. Dieses gelte auch für die Säumniszuschläge, weil der Antragsteller im Februar 2009 zu dem vor dem SG Münster geführten Verfahren beigeladen worden sei und Kenntnis von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zur Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) gehabt habe. Ein Verzicht auf die Säumniszuschläge für die ab dem 1.10.2010 geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge komme mithin nicht in Betracht.
Demgegenüber sei die regelmäßige Verjährungsfrist zu Beginn der Betriebsprüfung am 28.5.2014 für Beiträge bis zum 31.12.2009 abgelaufen. Auf die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da der Antragsteller in den Jahren 2006 bis 2009 Pflichtbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Vielmehr habe er bis zur Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, dass die Statusfeststellung der zuständigen Einzugsstelle für ihn verbindlich sei. Insoweit könnten die vor dem Gericht ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten verschiedener Sozialversicherungsträger dem Antragsteller nicht nachträglich als vorsätzliche Beitragsvorenthaltung angelastet werden.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei die vierjährige Verjährungsfrist für Beitragspflichten auch nicht bereits infolge der im Jahr 2008 vor dem SG Münster erhobenen Klage gegen die Beigeladene zu 1) gehemmt. Die Hemmung sei gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vielmehr erst mit Beginn der Betriebsprüfung am 28.5.2014 bewirkt worden. Eine rechtliche Grundlage für eine frühere Verjährungshemmung habe die Antragsgegnerin weder benannt, noch sei eine solche ersichtlich. Insbesondere greife § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, weil die Beitragspflicht des Antragstellers nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Die Beitragspflicht folge lediglich aus der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung der Versicherungspflicht. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses vom 18.6.2015 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 26.6.2015 schriftlich Beschwerde zum SG Dortmund eingelegt. Der Antragsteller hat dieses Rechtsmittel am 14.7.2015 zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt.
Der Antragsteller meint, Säumniszuschläge seien nicht zu erheben, da das SG die Kenntnis von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin unzulässig mit der Kenntnis von einer Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV gleichgesetzt habe. So werde außer Acht gelassen, dass ihm, dem Antragsteller, ein bindender Bescheid der Beigeladenen zu 1) vorgelegen habe, wonach der Beigeladene zu 2) nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen gewesen sei. Diese behördliche Entscheidung sei beantragt worden, um gerade Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewinnen. Er, der Antragsteller, habe alles in seiner Sphäre Liegende veranlasst, um sich rechtskonform zu verhalten. Die Beigeladene zu 1) habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dem unter dem Az. S 17 (11) KR 22/09 sozialgerichtlichen Verfahren ihre Rechtsauffassung verteidigt, wonach der Beigeladene zu 2) nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Unter diesen Umständen könne ihm eine schuldhafte Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden. Eine nicht verschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht sei nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn zweifelhaft oder streitig gewesen sei, ob eine Versicherungspflicht bestehe oder nicht oder wenn die Unkenntnis durch unzutreffende Informationen oder Angaben Dritter verursacht worden sei (Verweis auf BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 13 RJ 28/03). Selbst wenn der Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 rechtswidrig gewesen sei, könne ihm diese Fehlerhaftigkeit nicht mit der Folge angelastet werden, dass er nunmehr Säumniszuschläge zu entrichten habe. In der Konsequenz einer Zahlungspflicht würde dies schließlich dazu führen, dass ihm infolge der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung ein Regressanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) zustehe.
Soweit die Antragsgegnerin von einer Hemmung der Verjährung ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass konkrete Leistungsansprüche nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien. Angesichts der unterschiedlichen prozessualen Streitgegenstände komme eine Hemmung nicht in Betracht.
Da die Beigeladene zu 1) mit Urteil des SG Münster vom 15.11.2012 im Wege eines Verpflichtungstenors verurteilt worden sei, den Bescheid vom 18.7.2006 aufzuheben und festzustellen, dass über den 31.5.2006 hinaus Versicherungspflicht bestanden habe, habe es noch eines weiteren Verwaltungsaktes zur Umsetzung der Entscheidung des SG Münster vom 15.11.2012 bedurft. In dem Verhältnis zu ihm habe dieser Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden dürfen. Der zuvor bekannt gegebene Bescheid der Beigeladenen zu 1) sei bindend gewesen; es habe sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt, der nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft habe aufgehoben werden können.
Darüber hinaus sei die Rücknahme nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe möglich gewesen (§ 45 Abs. 3 SGB X). Eine Rücknahme durch die Beigeladene zu 1) sei nicht erfolgt; die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wirke nur für die Zukunft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs auch insoweit anzuordnen, als mit diesem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.9.2013 angefochten wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in vollem Umfang abzulehnen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und vermag weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu erkennen. Entgegen der Annahme des SG seien die mit Bescheid vom 24.3.2015 nacherhobenen Pflichtbeiträge nicht verjährt. Für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist reiche nach der ständigen Rechtsprechung des BSG aus, dass die den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände innerhalb der kurzen Verjährungsfrist eingetreten seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R). Darüber hinaus sei diese Vorschrift selbst dann anzuwenden, wenn die Beiträge lediglich mit bedingtem Vorsatz vorenthalten worden seien, der Beitragsschuldner also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe.
Am 4.12.2008 habe sie im Rahmen des vor dem SG Münster geführten Anfechtungsklageverfahrens die Aufhebung des Bescheides vom 18.7.2006 beantragt. Der Antragsteller habe somit mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses, spätestens im Laufe des Jahres 2009, Kenntnis gehabt, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) für den Zeitraum ab dem 1.6.2006 umstritten sei.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB werde die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Obgleich § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zwar auf die zivilprozessuale Streitverkündung abstelle, sei diese Norm auf die sozialgerichtliche Beiladung nach § 75 SGG entsprechend anwendbar, weshalb die Hemmung der Verjährung spätestens im Jahr 2009 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt aus sei eine rückwirkende Nacherhebung von Pflichtbeiträgen für die Dauer von vier Jahren möglich, weshalb die mit Bescheid vom 24.3.2015 ab dem 1.6.2006 nacherhobenen Pflichtbeiträge nicht verjährt seien.
Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen sei zu Recht erfolgt, da sich der Antragsteller nicht auf eine nach § 24 Abs. 2 SGB IV für eine Nichterhebung erforderliche unverschuldete Unkenntnis berufen könne.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1) ist der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin beigetreten. Die Verjährung des Anspruchs auf Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen werde durch ein Beitragsverfahren gehemmt (§ 198 SGB VI). Das BSG habe bereits entschieden, dass ein Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht, von dem die Beitragspflicht des Arbeitgebers abhänge, ein Beitragsverfahren in diesem Sinne darstelle (Verweis auf BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88; BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 19/09 R).
Der Beigeladene zu 2) schließt sich der Rechtsauffassung des Antragstellers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie den Inhalt der von dem Senat beigezogenen Gerichtsakten zu dem vor dem SG Dortmund unter dem Az. S 12 KR 134/07 sowie dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 17 (11) KR 22/09 geführten Streitverfahren.
II.
Die Beschwerden sind zulässig (hierzu 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu 2.).
1. Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sätze 1 und 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
2. Die Beschwerden sind teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
a) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass der zulässig erhobene (§§ 78, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Anfechtungswiderspruch begründet sein wird, soweit mit diesem die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 angefochten werden. Im Übrigen ist der Erfolg des Anfechtungsrechtsbehelfs in der Hauptsache derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
aa) Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abschluss einer von ihnen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV durchzuführenden Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV (u.a. Senat, Beschluss v. 20.1.2015, L 8 R 70/14 B ER; im Einzelnen hierzu Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p Rdnr. 213).
bb) Der Bescheid vom 24.3.2015 ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des ihn belastenden Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden (Schreiben v. 28.11.2014).
cc) Der Bescheid vom 24.3.2015 erweist sich unter Zugrundelegung des im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstabes nur teilweise als materiell rechtmäßig. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass Antragsteller wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Umlagebeiträge nach dem AAG (U1) und zur Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) sowie zur Insolvenzgeldumlage (UI) für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2013 nachzuentrichten hat [hierzu nachfolgend (1)]. Demgegenüber erweist sich die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 nach derzeitiger Erkenntnislage als rechtswidrig [hierzu nachfolgend (2)]. Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind bis zum 31.5.2013 voraussichtlich nicht zu entrichten [hierzu nachfolgend (3)].
(1) Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten.
Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das gilt nicht, wenn eine zur Entgeltgeringfügigkeit führende Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegt, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI auch zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. In diesem Fall besteht lediglich die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
(a) Der gegen Arbeitsentgelt in dem Betrieb des Antragstellers beschäftigte Beigeladene zu 2) unterlag - was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist und der rechtskräftigen Entscheidung des SG Münster vom 15.11.2012 folgt - dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in dem allein streitigen Zweig der Rentenversicherung führen, sind nicht erkennbar.
(b) Fehler bei der Berechnung der Höhe der für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2013 nacherhobenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu den von dem Antragsteller zu leistenden Umlagebeiträgen sind weder geltend gemacht worden, noch bei summarischer Betrachtung ersichtlich.
(c) Die für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2013 nacherhobenen Beiträge sind nach summarischer Beurteilung nicht verjährt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Verjährung ist - vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV - für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Kommt es aus - im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlichen - Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag (§ 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV).
(aa) Nach diesen Maßstäben ist die ab dem 1.1.2010 resultierende Beitragsnachforderung bereits nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die insoweit entstandene Forderung ist vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2014 zunächst durch die am 28.5.2014 erfolgte Betriebsprüfung bei dem Antragsteller (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, Satz 4 SGB IV) und sodann mit der Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 gehemmt worden (§ 52 SGB X).
(bb) Auch die für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 entstandene Beitragsforderung ist voraussichtlich nicht verjährt, da sich die Antragsgegnerin insoweit auf § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV berufen kann.
Diese Vorschrift kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; Senat, Beschluss v. 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, juris), wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Bedingt vorsätzlich handelt der Beitragsschuldner, der seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Dabei geht es in der Sache nach ausschließlich um den Nachweis der den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände. Liegen Umstände vor, aus denen nachvollziehbar der Schluss gezogen werden kann, dass Vorsatz gegeben ist, obliegt es dem Schuldner, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, die bisher gewonnenen Erkenntnisse zu entkräften (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 25 Rdnr. 30; Senat, Beschluss v. 14.4.2014, L 8 R 911/13 B ER).
Nach derzeitiger Sachlage geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller spätestens aufgrund der - von den Beteiligten auch nicht angefochtenen - Entscheidung des SG Münster vom 15.11.2012 eine Beitragspflicht wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) für möglich halten musste und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Anderweitige Beurteilungen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. So ergab sich bereits aus dem Tenor dieser Entscheidung, dass über den 31.5.2006 hinaus Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Für die Begründung einer vorsätzlich vorenthaltenen Beitragsvorenthaltung kommt es nach gegenwärtiger Beurteilung auch nicht entscheidend darauf an, dass nach dem von dem SG ausgeworfenen Leistungsausspruch eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Feststellung der Versicherungspflicht tenoriert wurde. Ungeachtet eines nach diesem Tenor noch zu erlassenden Verwaltungsaktes durch die Beigeladene zu 1) musste sich für den Antragsteller die Möglichkeit einer Beitragspflicht geradezu aufdrängen.
Ob insoweit auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch das SG am 15.11.2012 oder den Moment der wirksamen Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller mit PZU vom 17.3.2013 abzustellen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Auch nach Maßgabe des zuletzt genannten Zeitpunktes ist der Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist begründet worden [vgl. jedoch unter (3)]. Entsprechendes gilt, wenn auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des SG vom 15.11.2012 abgestellt wird.
(d) Die Prüfmitteilung der Antragsgegnerin vom 20.9.2010, wonach im Rahmen der seinerzeit durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 keine Beanstandungen bestanden, steht einer Nachforderung von Beiträgen auch für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2009 nicht entgegen.
Dies gilt zunächst unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob eine Prüfmitteilung überhaupt Verwaltungsaktqualität haben kann (verneinend BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Denn die Prüfmitteilung vom 20.9.2010 hat jedenfalls keinerlei statusrechtliche Feststellungen zu dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis getroffen.
Jenseits derartiger konkreter Feststellungen zu individuellen Vertragsverhältnissen können Arbeitgeber aus Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich - auch bei kleineren Betrieben - auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG a.a.O.; Senat, Beschluss v. 30.4.2016, L 8 R 300/15 B ER, juris).
Im vorliegenden Fall gelten diese Überlegungen erst recht, weil dem Antragsteller im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt war, dass die Antragsgegnerin ihre Auffassung, der Beigeladene zu 2) stehe in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, parallel im Verfahren vor dem SG Münster weiterverfolgte.
(2) Der Bescheid vom 24.3.2015 erweist sich indessen nach derzeitiger Erkenntnislage als rechtswidrig, soweit mit diesem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 nacherhoben werden [hierzu nachfolgend (a)]. Der Geltendmachung dieses Teils der Beitragsnachforderung steht jedenfalls die behördliche Entscheidung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 entgegen [hierzu nachfolgend (b)].
(a) Der Senat kann die Frage offen lassen, ob die Verjährung der Beitragsforderung nach § 198 Satz 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB infolge der Beiladung des Antragstellers zu dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 17 (11) KR 22/09 geführten Verfahren gehemmt war.
Nach der für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Bestimmung des § 198 Satz 2 Altern. 1 i.V.m. Satz 1 Altern. 1 SGB VI wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) durch ein "Beitragsverfahren" gehemmt. Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeineren Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor, wonach für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 zu § 142 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.7.2009, L 24 KR 157/09 B ER).
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, inwieweit vor dem Hintergrund der für Beiträge zur Rentenversicherung vorrangig anzuwendenden Regelung des § 198 Satz 2 SGB VI überhaupt Raum für die - von der Antragsgegnerin erwogene - Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB besteht, wonach die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt wird. Ebenso bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob hiernach eine Hemmung auch dadurch bewirkt wird, dass ein Arbeitgeber - vorliegend der Antragsteller - in einem von dem Arbeitnehmer gegen den Versicherungsträger angestrengten Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig Beigeladener ist (hierzu BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1; vgl. zur sinngemäßen Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB im Fall der Beiladung nach § 75 SGG auch Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 Rdnr. 48 m.w.N.).
Selbst wenn - der Auffassung der Antragsgegnerin folgend - die Verjährung der Beitragsforderung durch die am 18.2.2009 bewirkte Zustellung des Beschlusses über die notwendige Beiladung des Antragstellers (§ 75 Abs. 2 SGG) in dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 17 (11) R 22/09 geführten Rechtsstreit gehemmt worden sollte, steht einer Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 die derzeit noch wirksame Erklärung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 entgegen [hierzu nachfolgend (b)].
(b) Mit den an den Antragsteller adressierten schriftlichen Erklärungen vom 8.8.2013 und vom 22.4.2014 hat die Beigeladene zu 1) bekundet, es seien "die Beiträge vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2008 verjährt" (Erklärung v. 8.8.2013) bzw. dass "vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2013 die Rentenversicherungsbeiträge nach zu entrichten" seien (Erklärung v. 22.4.2014).
(aa) Die Erklärung vom 8.8.2013 ist nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes (vgl. § 133 BGB) aufgrund der insoweit eindeutigen sprachlichen Fassung und ungeachtet des systematischen Standortes im "Fließtext" des Schreibens zugunsten einer regelnden Feststellung (§ 31 Satz 1 SGB X) auszulegen, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 verjährt und mithin von dem Antragsteller nicht zu entrichten seien. Im Wege einer bloß wiederholenden Verfügung hat die Beigeladene zu 1) unter dem 22.2.2014 diese Beurteilung nochmals bekräftigt.
(bb) Die - aus den vorstehenden Gründen als regelnde Feststellung mit der Qualität eines Verwaltungsaktes zu interpretierende - Entscheidung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 steht voraussichtlich der Geltendmachung der Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 entgegen. Ein Verwaltungsakt bleibt nämlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Es bedarf keiner Beurteilung durch den Senat, inwieweit die v.g. Feststellung der Beigeladenen zu 1) rechtswidrig ist. Die - jedenfalls nicht im Sinne des § 40 SGB X nichtige und damit nicht von vornherein unwirksame (§ 39 Abs. 3 SGB X) - behördliche Erklärung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 hat nämlich auch im Fall einer Rechtswidrigkeit ihren Geltungsanspruch bisher nicht verloren.
Eine wirksame Aufhebung dieser Entscheidung nach den Regelungen der §§ 44 ff. SGB X machen auch weder die Antragsgegnerin, noch die Beigeladene zu 1) geltend. Soweit die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 22.4.2014 innerhalb des vorletzten Absatzes betont, es bestehe "auch die rechtliche Handhabe, die Beiträge aufgrund der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juni 2006 nach zu erheben", bringt diese Äußerung aus Sicht des Senats eine etwaige Regelungsabsicht zur Aufhebung vorangegangener Entscheidungen über die Verjährung der Beitragsforderung vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 schon nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.
(3) Nach gegenwärtiger Erkenntnislage erweist sich die Festsetzung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 als rechtswidrig.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
Für die Frage, ob in diesem Sinne unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Dieser schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m.w.N.). Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35). Der subjektive Tatbestand ist dabei bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger. Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt wurden, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass dieser Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt in aller Regel auch das entsprechende Wollen (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 2-2400 § 28p Nr. 6, unter Hinweis auf BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, Rdnr. 29 ff.).
Das Urteil des SG Münster vom 15.11.2012 ist dem Antragsteller erst mit PZU vom 17.4.2013 zugestellt worden. Nach Auffassung des Senats kommt die Annahme einer Kenntnis des Antragstellers von der Zahlungspflicht im Sinne eines Für-möglich-Haltens für den der Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils vorangegangenen Zeitraum nicht in Betracht. Zusätzlich ist jedoch die Wertung des § 151 Abs. 1 SGG zu beachten, der dem unterliegenden Beteiligten eine Frist von einem Monat für die Entscheidung einräumt, ob er das erstinstanzliche Urteil für überzeugend hält oder ob er es zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Sozialversicherungsträger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem SG unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der streitgegenständlichen Statusfrage vertreten, kann bedingter Vorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Beitragspflicht erst nach Ablauf der Berufungsfrist, d.h. mit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen werden.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dem Antragsteller sei bereits im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung bekannt gewesen, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) umstritten sei, steht dieser Aspekt der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht entgegen. Solange ein noch wirksamer Verwaltungsakt über die Feststellung des Nichtbestehens einer Sozialversicherungspflicht vorliegt, steht dieser der Annahme einer verschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV regelmäßig entgegen.
b) Soweit demnach der Bescheid vom 24.3.2015 nicht außer Vollzug gesetzt wurde und damit Beiträge einstweilen zu entrichten sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2, § 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese auf eine Antragstellung verzichtet haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER [juris]).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtschutz gegen einen Betriebsprüfungsbescheid (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) der Antragsgegnerin, mit dem diese den Antragsteller auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller gründete im Jahr 1968 einen Handwerksbetrieb zur Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation, den er als Einzelunternehmer betreibt.
Der Sohn des Antragstellers, der am 00.00.1977 geborene Beigeladene zu 2), ist nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung seit dem 1.6.1999 in dem Betrieb des Antragstellers als Gas- und Wasserinstallateur tätig. Er war bis zum 31.5.2006 pflichtversichertes Mitglied der damaligen Vereinigten IKK. Nachdem er mit Wirkung zum 1.6.2006 in die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) gewechselt war, stellte diese auf Antrag des Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 18.7.2006 fest, dass Letzterer ab dem 1.6.2006, dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft, zum "Personenkreis der Selbständigen" gehöre und eine Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beanspruchen könne. Auf den Inhalt des Bescheides vom 18.7.2006 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auf Anregung der Beigeladenen zu 1) beantragte der Beigeladene zu 2) sodann bei der damaligen Vereinigten IKK die Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht für den Zeitraum ab dem 1.6.1999 bis zum 31.5.2006. Nach Ablehnung des Antrags (Bescheid v. 3.8.2007; Widerspruchsbescheid v. 26.11.2007) erhob der Beigeladene zu 2) Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund mit dem Ziel der Feststellung, dass er in seiner für den Antragsteller im Zeitraum vom 1.6.1999 bis zum 31.5.2006 ausgeübten Tätigkeit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung keiner Versicherungspflicht unterlegen habe (Az.: S 12 KR 134/07). Zu diesem Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 5.5.2008 u.a. der Antragsteller beigeladen (Postzustellungsurkunde [PZU] v. 30.5.2008). Nachdem die Antragsgegnerin nach Beiladung durch das SG (Beschluss v. 16.7.2008) Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 erlangt hatte, äußerte sie im Zuge des Rechtsstreits unter dem 26.8.2008 zunächst schriftlich Zweifel, ob sich die versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 2) mit Wirkung zum 1.6.2006 geändert hätten. Der Beigeladene zu 2) werde nach Maßgabe der aktenkundigen Erkenntnisgrundlagen vielmehr im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb des Antragstellers tätig. Weder die Branchenkenntnis noch die familiäre Bindung zu dem Antragsteller stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 26.8.2008 wird Bezug genommen.
Am 26.11.2008 erhob die Antragsgegnerin Klage gegen die Beigeladene zu 1) zum SG Münster (Az.: S 17 (11) KR 22/09) mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 18.7.2006, soweit mit diesem Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde. Zu diesem Verfahren wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 6.2.2009 notwendig beigeladen (PZU v. 18.2.2009).
Am 25.8.2009 hat das SG Dortmund die Sach- und Rechtslage des dort unter dem Az. S 12 KR 134/07 geführten Verfahren in Anwesenheit des Antragstellers erörtert. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach anschließender Rücknahme der vor dem SG Dortmund geführten Klage durch den Beigeladenen zu 2) (Schriftsatz v. 15.10.2009) und einer von der Antragsgegnerin durchgeführten und beanstandungslos gebliebenen Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 (Prüfmitteilung v. 20.9.2010) verpflichtete das SG Münster nach mündlicher Verhandlung vom 15.11.2012 die Beigeladene zu 1), den Bescheid vom 18.7.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 2) über den 31.5.2006 hinaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Auf die Entscheidungsgründe des - dem Antragsteller mit PZU vom 17.4.2013 zugestellten und von den Beteiligten nicht angefochtenen - Urteils vom 15.11.2012 wird Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1) hob sodann mit - an den Antragsteller und den Beigeladenen zu 2) adressiertem - Bescheid vom 28.5.2013 den Bescheid vom 18.7.2006 auf und stellte fest, dass der Beigeladene zu 2) in der Tätigkeit für den Antragsteller über den 31.5.2006 hinaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zugleich bat sie den Antragsteller, die nötigen Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise zu erstellen. Auf den Inhalt des Bescheides vom 28.5.2013 wird Bezug genommen.
Unter dem 8.8.2013 teilte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller sodann auszugsweise Folgendes mit:
"Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass Herr B I in seiner bei Ihnen ausgeübten Tätigkeit über den 31. Mai 2006 hinaus als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.
( ...)
Beiträge verjähren nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Somit sind die Beiträge vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2008 verjährt.
( ...)
Des Weiteren übermitteln Sie uns bitte die Beitragsnachweise ab 1. Januar 2009 und veranlassen Sie außerdem die Zahlung der Beiträge. ( ...)."
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Antragsteller, in dessen Zuge Letzterer mit Schreiben vom 27.3.2014 unter Hinweis auf eine seiner Ansicht nach treuwidrige Beitragsnacherhebung um Erklärung gebeten hatte, ob von einem Rückerstattungsbegehren abgesehen werde, teilte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller unter dem 22.4.2014 sodann Folgendes mit:
"( ...)
Sie baten diesbezüglich um Mitteilung, ob wir von unserer Beitragsforderung absehen.
In dem hier vorliegenden Sachverhalt kann auf Vertrauensschutzgründe nicht verwiesen werden. Daher halten wir an unserer Beitragsforderung fest.
Somit sind vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2013 die Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten.
( ...)
Wir bitten Sie daher, die Beitragsabführung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2013 bis spätestens zum 21. Mai 2014 über die Firma T I zu veranlassen.
( ...)
Abschließend möchte ich noch auf Ihre Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 27. März 2014 eingehen.
Hierin bezweifeln Sie unseren Rückerstattungsanspruch (Beitragsforderung) aufgrund des von der Techniker Krankenkasse rechtsfehlerhaft erstellten Bescheides vom 18. Juli 2006.
Ihren Mandanten könne kein Fehler angelastet werden, aufgrund dessen es zu der Erstellung des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes kam.
( ...).
Bei unserem Bescheid vom 18. Juli 2006 handelte es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser wurde von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (von einem Dritten) mit Klage vom 26. November 2008 angefochten und im Rahmen eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben ( ...).
Da hier § 45 SGB X nicht gilt, konnten wir unseren Bescheid vom 18. Juli 2006 aufheben.
Insofern besteht hier auch die rechtliche Handhabe, die Beiträge aufgrund der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juni 2006 nach zu erheben."
Mit Schreiben vom 29.4.2014 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber die Durchführung einer turnusgemäßen Betriebsprüfung für den ab dem 1.1.2010 beginnenden Prüfungszeitraum an. Nachdem sie anlässlich der dementsprechend ab dem 28.5.2014 durchgeführten Betriebsprüfung u.a. die in dem vor dem SG Münster geführten Rechtsstreit ergangene Entscheidung vom 15.11.2012 ausgewertet hatte, erhob sie nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben v. 28.11.2014) mit Bescheid vom 24.3.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 30.9.2013 nachträglich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ([AAG]; Umlage 1) und zur Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlage 2) sowie ab dem 1.1.2009 Umlagebeiträge zur Insolvenzgeldumlage (UI) in Höhe von 87.045,25 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 29.580,50 EUR nach. Auf den Inhalt des Bescheides nebst seiner Berechnungsanlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 20.4.2015 schriftlich Widerspruch, welcher bisher nicht beschieden ist. Es komme vor dem Hintergrund der erst unter dem 28.5.2013 erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 18.7.2006 und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.10.2013 (B 12 AL 2/11 R) allenfalls eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für den Zeitraum ab dem 1.6.2013 bis zum 30.9.2013 in Betracht.
Nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24.3.2015 abgelehnt hatte (Schreiben v. 4.5.2015), hat der Antragsteller beim SG Dortmund vorläufigen Rechtschutz beantragt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.3.2015. Im Rahmen der im Jahr 2014 erfolgten Betriebsprüfung habe die Antragsgegnerin den Bescheid vom 18.7.2006 bis zu dessen Aufhebung mit Bescheid vom 28.5.2013 als bindend behandeln müssen. Darüber hinaus begründe die Vollziehung des Bescheides für ihn eine unbillige Härte.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid vom 24.3.2015 sei keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken ausgesetzt. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 sei am 28.5.2013 aufgehoben worden. Darüber hinaus sei die Verjährung der Beiträge gehemmt, da der Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2009 Kenntnis von dem Rechtsstreit bezüglich der Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) gehabt habe. Durch den erst mit Urteil vom 15.11.2012 beendeten Rechtsstreit sei die Verjährung der Beitragsforderung gehemmt, weshalb der Antragsteller innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht erlangt habe. Zudem habe er nach Rechtskraft der Entscheidung vom 15.11.2012 tätig werden müssen. Tatsächlich sei jedoch die Anmeldung des Beigeladenen zu 2) zum 1.6.2006 unterblieben. Sie erhebe auch zu Recht Säumniszuschläge, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben. Es sei ihm bekannt gewesen, dass bezüglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2) ein Rechtstreit anhängig gewesen sei.
Soweit der Antragsteller das Vorliegen einer unbilligen Härte geltend mache, komme eine Aussetzung allein aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht. Eine andere Betrachtungsweise würde nämlich dazu führen, dass Anfechtungsrechtsbehelfe erhoben und Aussetzungsanträge allein mit dem Ziel gestellt würden, einen Zahlungsaufschub zu erwirken. Daher könne die Frage einer unbilligen Härte nicht unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt werden. Darüber hinaus könne sogar eine drohende Insolvenz für sich betrachtet keinen hinreichenden Grund für eine Aussetzung sein. Dieser Gesichtspunkt verstärke vielmehr das öffentliche Interesse einem zeitnahen Vollzug, weil ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Realisierbarkeit der Forderung noch weiter erschweren würde. Eine unbillige Härte sei jedenfalls auszuschließen, wenn die streitigen Beitragsansprüche ganz oder teilweise gestundet werden könnten, etwa in Form einer Ratenzahlung. Dieses sei indessen Frage des Beitragseinzugs, über die nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 und 3 SGB IV die Beigeladene zu 1) zu befinden habe.
Die Beigeladenen haben sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 18.6.2015 hat das SG Dortmund die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 angeordnet, soweit mit diesem die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2009 angefochten wird. Im Übrigen hat es die Außervollzugsetzung abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers - so das SG im Wesentlichen zur Begründung - bestünden hinsichtlich der für die Zeit ab dem 1.1.2010 nacherhobenen Beiträge keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des SG Münster vom 15.11.2012 stehe fest, dass der Beigeladene zu 2) über den 31.5.2006 hinaus aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Antragsteller der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Der entgegenstehende, in dem Rechtsstreit vor dem SG Münster streitbefangene Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 sei durch die gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, weshalb es einer gesonderten Aufhebung durch die Beigeladene zu 1) unter Beachtung der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht bedurft habe.
Die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Betriebsprüfung befugt, für die Zeit ab dem 1.1.2010 im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beiträge nach zu erheben. Dieses gelte auch für die Säumniszuschläge, weil der Antragsteller im Februar 2009 zu dem vor dem SG Münster geführten Verfahren beigeladen worden sei und Kenntnis von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zur Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) gehabt habe. Ein Verzicht auf die Säumniszuschläge für die ab dem 1.10.2010 geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge komme mithin nicht in Betracht.
Demgegenüber sei die regelmäßige Verjährungsfrist zu Beginn der Betriebsprüfung am 28.5.2014 für Beiträge bis zum 31.12.2009 abgelaufen. Auf die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da der Antragsteller in den Jahren 2006 bis 2009 Pflichtbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Vielmehr habe er bis zur Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, dass die Statusfeststellung der zuständigen Einzugsstelle für ihn verbindlich sei. Insoweit könnten die vor dem Gericht ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten verschiedener Sozialversicherungsträger dem Antragsteller nicht nachträglich als vorsätzliche Beitragsvorenthaltung angelastet werden.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei die vierjährige Verjährungsfrist für Beitragspflichten auch nicht bereits infolge der im Jahr 2008 vor dem SG Münster erhobenen Klage gegen die Beigeladene zu 1) gehemmt. Die Hemmung sei gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vielmehr erst mit Beginn der Betriebsprüfung am 28.5.2014 bewirkt worden. Eine rechtliche Grundlage für eine frühere Verjährungshemmung habe die Antragsgegnerin weder benannt, noch sei eine solche ersichtlich. Insbesondere greife § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, weil die Beitragspflicht des Antragstellers nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Die Beitragspflicht folge lediglich aus der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung der Versicherungspflicht. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses vom 18.6.2015 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 26.6.2015 schriftlich Beschwerde zum SG Dortmund eingelegt. Der Antragsteller hat dieses Rechtsmittel am 14.7.2015 zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt.
Der Antragsteller meint, Säumniszuschläge seien nicht zu erheben, da das SG die Kenntnis von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin unzulässig mit der Kenntnis von einer Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV gleichgesetzt habe. So werde außer Acht gelassen, dass ihm, dem Antragsteller, ein bindender Bescheid der Beigeladenen zu 1) vorgelegen habe, wonach der Beigeladene zu 2) nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen gewesen sei. Diese behördliche Entscheidung sei beantragt worden, um gerade Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewinnen. Er, der Antragsteller, habe alles in seiner Sphäre Liegende veranlasst, um sich rechtskonform zu verhalten. Die Beigeladene zu 1) habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dem unter dem Az. S 17 (11) KR 22/09 sozialgerichtlichen Verfahren ihre Rechtsauffassung verteidigt, wonach der Beigeladene zu 2) nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Unter diesen Umständen könne ihm eine schuldhafte Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden. Eine nicht verschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht sei nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn zweifelhaft oder streitig gewesen sei, ob eine Versicherungspflicht bestehe oder nicht oder wenn die Unkenntnis durch unzutreffende Informationen oder Angaben Dritter verursacht worden sei (Verweis auf BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 13 RJ 28/03). Selbst wenn der Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 18.7.2006 rechtswidrig gewesen sei, könne ihm diese Fehlerhaftigkeit nicht mit der Folge angelastet werden, dass er nunmehr Säumniszuschläge zu entrichten habe. In der Konsequenz einer Zahlungspflicht würde dies schließlich dazu führen, dass ihm infolge der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung ein Regressanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) zustehe.
Soweit die Antragsgegnerin von einer Hemmung der Verjährung ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass konkrete Leistungsansprüche nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien. Angesichts der unterschiedlichen prozessualen Streitgegenstände komme eine Hemmung nicht in Betracht.
Da die Beigeladene zu 1) mit Urteil des SG Münster vom 15.11.2012 im Wege eines Verpflichtungstenors verurteilt worden sei, den Bescheid vom 18.7.2006 aufzuheben und festzustellen, dass über den 31.5.2006 hinaus Versicherungspflicht bestanden habe, habe es noch eines weiteren Verwaltungsaktes zur Umsetzung der Entscheidung des SG Münster vom 15.11.2012 bedurft. In dem Verhältnis zu ihm habe dieser Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden dürfen. Der zuvor bekannt gegebene Bescheid der Beigeladenen zu 1) sei bindend gewesen; es habe sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt, der nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft habe aufgehoben werden können.
Darüber hinaus sei die Rücknahme nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe möglich gewesen (§ 45 Abs. 3 SGB X). Eine Rücknahme durch die Beigeladene zu 1) sei nicht erfolgt; die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wirke nur für die Zukunft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs auch insoweit anzuordnen, als mit diesem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.9.2013 angefochten wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in vollem Umfang abzulehnen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und vermag weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu erkennen. Entgegen der Annahme des SG seien die mit Bescheid vom 24.3.2015 nacherhobenen Pflichtbeiträge nicht verjährt. Für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist reiche nach der ständigen Rechtsprechung des BSG aus, dass die den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände innerhalb der kurzen Verjährungsfrist eingetreten seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R). Darüber hinaus sei diese Vorschrift selbst dann anzuwenden, wenn die Beiträge lediglich mit bedingtem Vorsatz vorenthalten worden seien, der Beitragsschuldner also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe.
Am 4.12.2008 habe sie im Rahmen des vor dem SG Münster geführten Anfechtungsklageverfahrens die Aufhebung des Bescheides vom 18.7.2006 beantragt. Der Antragsteller habe somit mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses, spätestens im Laufe des Jahres 2009, Kenntnis gehabt, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) für den Zeitraum ab dem 1.6.2006 umstritten sei.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB werde die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Obgleich § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zwar auf die zivilprozessuale Streitverkündung abstelle, sei diese Norm auf die sozialgerichtliche Beiladung nach § 75 SGG entsprechend anwendbar, weshalb die Hemmung der Verjährung spätestens im Jahr 2009 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt aus sei eine rückwirkende Nacherhebung von Pflichtbeiträgen für die Dauer von vier Jahren möglich, weshalb die mit Bescheid vom 24.3.2015 ab dem 1.6.2006 nacherhobenen Pflichtbeiträge nicht verjährt seien.
Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen sei zu Recht erfolgt, da sich der Antragsteller nicht auf eine nach § 24 Abs. 2 SGB IV für eine Nichterhebung erforderliche unverschuldete Unkenntnis berufen könne.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1) ist der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin beigetreten. Die Verjährung des Anspruchs auf Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen werde durch ein Beitragsverfahren gehemmt (§ 198 SGB VI). Das BSG habe bereits entschieden, dass ein Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht, von dem die Beitragspflicht des Arbeitgebers abhänge, ein Beitragsverfahren in diesem Sinne darstelle (Verweis auf BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88; BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 19/09 R).
Der Beigeladene zu 2) schließt sich der Rechtsauffassung des Antragstellers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie den Inhalt der von dem Senat beigezogenen Gerichtsakten zu dem vor dem SG Dortmund unter dem Az. S 12 KR 134/07 sowie dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 17 (11) KR 22/09 geführten Streitverfahren.
II.
Die Beschwerden sind zulässig (hierzu 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu 2.).
1. Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sätze 1 und 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
2. Die Beschwerden sind teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
a) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass der zulässig erhobene (§§ 78, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Anfechtungswiderspruch begründet sein wird, soweit mit diesem die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 angefochten werden. Im Übrigen ist der Erfolg des Anfechtungsrechtsbehelfs in der Hauptsache derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
aa) Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abschluss einer von ihnen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV durchzuführenden Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV (u.a. Senat, Beschluss v. 20.1.2015, L 8 R 70/14 B ER; im Einzelnen hierzu Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p Rdnr. 213).
bb) Der Bescheid vom 24.3.2015 ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des ihn belastenden Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden (Schreiben v. 28.11.2014).
cc) Der Bescheid vom 24.3.2015 erweist sich unter Zugrundelegung des im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstabes nur teilweise als materiell rechtmäßig. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass Antragsteller wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Umlagebeiträge nach dem AAG (U1) und zur Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) sowie zur Insolvenzgeldumlage (UI) für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2013 nachzuentrichten hat [hierzu nachfolgend (1)]. Demgegenüber erweist sich die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 nach derzeitiger Erkenntnislage als rechtswidrig [hierzu nachfolgend (2)]. Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind bis zum 31.5.2013 voraussichtlich nicht zu entrichten [hierzu nachfolgend (3)].
(1) Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten.
Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das gilt nicht, wenn eine zur Entgeltgeringfügigkeit führende Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegt, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI auch zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. In diesem Fall besteht lediglich die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
(a) Der gegen Arbeitsentgelt in dem Betrieb des Antragstellers beschäftigte Beigeladene zu 2) unterlag - was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist und der rechtskräftigen Entscheidung des SG Münster vom 15.11.2012 folgt - dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in dem allein streitigen Zweig der Rentenversicherung führen, sind nicht erkennbar.
(b) Fehler bei der Berechnung der Höhe der für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2013 nacherhobenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu den von dem Antragsteller zu leistenden Umlagebeiträgen sind weder geltend gemacht worden, noch bei summarischer Betrachtung ersichtlich.
(c) Die für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2013 nacherhobenen Beiträge sind nach summarischer Beurteilung nicht verjährt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Verjährung ist - vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV - für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Kommt es aus - im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlichen - Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag (§ 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV).
(aa) Nach diesen Maßstäben ist die ab dem 1.1.2010 resultierende Beitragsnachforderung bereits nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die insoweit entstandene Forderung ist vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2014 zunächst durch die am 28.5.2014 erfolgte Betriebsprüfung bei dem Antragsteller (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, Satz 4 SGB IV) und sodann mit der Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 gehemmt worden (§ 52 SGB X).
(bb) Auch die für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 entstandene Beitragsforderung ist voraussichtlich nicht verjährt, da sich die Antragsgegnerin insoweit auf § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV berufen kann.
Diese Vorschrift kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; Senat, Beschluss v. 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, juris), wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Bedingt vorsätzlich handelt der Beitragsschuldner, der seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Dabei geht es in der Sache nach ausschließlich um den Nachweis der den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände. Liegen Umstände vor, aus denen nachvollziehbar der Schluss gezogen werden kann, dass Vorsatz gegeben ist, obliegt es dem Schuldner, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, die bisher gewonnenen Erkenntnisse zu entkräften (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 25 Rdnr. 30; Senat, Beschluss v. 14.4.2014, L 8 R 911/13 B ER).
Nach derzeitiger Sachlage geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller spätestens aufgrund der - von den Beteiligten auch nicht angefochtenen - Entscheidung des SG Münster vom 15.11.2012 eine Beitragspflicht wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) für möglich halten musste und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Anderweitige Beurteilungen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. So ergab sich bereits aus dem Tenor dieser Entscheidung, dass über den 31.5.2006 hinaus Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Für die Begründung einer vorsätzlich vorenthaltenen Beitragsvorenthaltung kommt es nach gegenwärtiger Beurteilung auch nicht entscheidend darauf an, dass nach dem von dem SG ausgeworfenen Leistungsausspruch eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Feststellung der Versicherungspflicht tenoriert wurde. Ungeachtet eines nach diesem Tenor noch zu erlassenden Verwaltungsaktes durch die Beigeladene zu 1) musste sich für den Antragsteller die Möglichkeit einer Beitragspflicht geradezu aufdrängen.
Ob insoweit auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch das SG am 15.11.2012 oder den Moment der wirksamen Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller mit PZU vom 17.3.2013 abzustellen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Auch nach Maßgabe des zuletzt genannten Zeitpunktes ist der Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist begründet worden [vgl. jedoch unter (3)]. Entsprechendes gilt, wenn auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des SG vom 15.11.2012 abgestellt wird.
(d) Die Prüfmitteilung der Antragsgegnerin vom 20.9.2010, wonach im Rahmen der seinerzeit durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 keine Beanstandungen bestanden, steht einer Nachforderung von Beiträgen auch für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2009 nicht entgegen.
Dies gilt zunächst unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob eine Prüfmitteilung überhaupt Verwaltungsaktqualität haben kann (verneinend BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Denn die Prüfmitteilung vom 20.9.2010 hat jedenfalls keinerlei statusrechtliche Feststellungen zu dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis getroffen.
Jenseits derartiger konkreter Feststellungen zu individuellen Vertragsverhältnissen können Arbeitgeber aus Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich - auch bei kleineren Betrieben - auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG a.a.O.; Senat, Beschluss v. 30.4.2016, L 8 R 300/15 B ER, juris).
Im vorliegenden Fall gelten diese Überlegungen erst recht, weil dem Antragsteller im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt war, dass die Antragsgegnerin ihre Auffassung, der Beigeladene zu 2) stehe in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, parallel im Verfahren vor dem SG Münster weiterverfolgte.
(2) Der Bescheid vom 24.3.2015 erweist sich indessen nach derzeitiger Erkenntnislage als rechtswidrig, soweit mit diesem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 nacherhoben werden [hierzu nachfolgend (a)]. Der Geltendmachung dieses Teils der Beitragsnachforderung steht jedenfalls die behördliche Entscheidung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 entgegen [hierzu nachfolgend (b)].
(a) Der Senat kann die Frage offen lassen, ob die Verjährung der Beitragsforderung nach § 198 Satz 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB infolge der Beiladung des Antragstellers zu dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 17 (11) KR 22/09 geführten Verfahren gehemmt war.
Nach der für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Bestimmung des § 198 Satz 2 Altern. 1 i.V.m. Satz 1 Altern. 1 SGB VI wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) durch ein "Beitragsverfahren" gehemmt. Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeineren Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor, wonach für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 zu § 142 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.7.2009, L 24 KR 157/09 B ER).
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, inwieweit vor dem Hintergrund der für Beiträge zur Rentenversicherung vorrangig anzuwendenden Regelung des § 198 Satz 2 SGB VI überhaupt Raum für die - von der Antragsgegnerin erwogene - Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB besteht, wonach die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt wird. Ebenso bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob hiernach eine Hemmung auch dadurch bewirkt wird, dass ein Arbeitgeber - vorliegend der Antragsteller - in einem von dem Arbeitnehmer gegen den Versicherungsträger angestrengten Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig Beigeladener ist (hierzu BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1; vgl. zur sinngemäßen Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB im Fall der Beiladung nach § 75 SGG auch Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 Rdnr. 48 m.w.N.).
Selbst wenn - der Auffassung der Antragsgegnerin folgend - die Verjährung der Beitragsforderung durch die am 18.2.2009 bewirkte Zustellung des Beschlusses über die notwendige Beiladung des Antragstellers (§ 75 Abs. 2 SGG) in dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 17 (11) R 22/09 geführten Rechtsstreit gehemmt worden sollte, steht einer Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 die derzeit noch wirksame Erklärung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 entgegen [hierzu nachfolgend (b)].
(b) Mit den an den Antragsteller adressierten schriftlichen Erklärungen vom 8.8.2013 und vom 22.4.2014 hat die Beigeladene zu 1) bekundet, es seien "die Beiträge vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2008 verjährt" (Erklärung v. 8.8.2013) bzw. dass "vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2013 die Rentenversicherungsbeiträge nach zu entrichten" seien (Erklärung v. 22.4.2014).
(aa) Die Erklärung vom 8.8.2013 ist nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes (vgl. § 133 BGB) aufgrund der insoweit eindeutigen sprachlichen Fassung und ungeachtet des systematischen Standortes im "Fließtext" des Schreibens zugunsten einer regelnden Feststellung (§ 31 Satz 1 SGB X) auszulegen, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 verjährt und mithin von dem Antragsteller nicht zu entrichten seien. Im Wege einer bloß wiederholenden Verfügung hat die Beigeladene zu 1) unter dem 22.2.2014 diese Beurteilung nochmals bekräftigt.
(bb) Die - aus den vorstehenden Gründen als regelnde Feststellung mit der Qualität eines Verwaltungsaktes zu interpretierende - Entscheidung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 steht voraussichtlich der Geltendmachung der Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 entgegen. Ein Verwaltungsakt bleibt nämlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Es bedarf keiner Beurteilung durch den Senat, inwieweit die v.g. Feststellung der Beigeladenen zu 1) rechtswidrig ist. Die - jedenfalls nicht im Sinne des § 40 SGB X nichtige und damit nicht von vornherein unwirksame (§ 39 Abs. 3 SGB X) - behördliche Erklärung der Beigeladenen zu 1) vom 8.8.2013 hat nämlich auch im Fall einer Rechtswidrigkeit ihren Geltungsanspruch bisher nicht verloren.
Eine wirksame Aufhebung dieser Entscheidung nach den Regelungen der §§ 44 ff. SGB X machen auch weder die Antragsgegnerin, noch die Beigeladene zu 1) geltend. Soweit die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 22.4.2014 innerhalb des vorletzten Absatzes betont, es bestehe "auch die rechtliche Handhabe, die Beiträge aufgrund der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juni 2006 nach zu erheben", bringt diese Äußerung aus Sicht des Senats eine etwaige Regelungsabsicht zur Aufhebung vorangegangener Entscheidungen über die Verjährung der Beitragsforderung vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 schon nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.
(3) Nach gegenwärtiger Erkenntnislage erweist sich die Festsetzung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 als rechtswidrig.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
Für die Frage, ob in diesem Sinne unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Dieser schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m.w.N.). Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35). Der subjektive Tatbestand ist dabei bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger. Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt wurden, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass dieser Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt in aller Regel auch das entsprechende Wollen (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 2-2400 § 28p Nr. 6, unter Hinweis auf BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, Rdnr. 29 ff.).
Das Urteil des SG Münster vom 15.11.2012 ist dem Antragsteller erst mit PZU vom 17.4.2013 zugestellt worden. Nach Auffassung des Senats kommt die Annahme einer Kenntnis des Antragstellers von der Zahlungspflicht im Sinne eines Für-möglich-Haltens für den der Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils vorangegangenen Zeitraum nicht in Betracht. Zusätzlich ist jedoch die Wertung des § 151 Abs. 1 SGG zu beachten, der dem unterliegenden Beteiligten eine Frist von einem Monat für die Entscheidung einräumt, ob er das erstinstanzliche Urteil für überzeugend hält oder ob er es zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Sozialversicherungsträger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem SG unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der streitgegenständlichen Statusfrage vertreten, kann bedingter Vorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Beitragspflicht erst nach Ablauf der Berufungsfrist, d.h. mit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen werden.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dem Antragsteller sei bereits im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung bekannt gewesen, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) umstritten sei, steht dieser Aspekt der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht entgegen. Solange ein noch wirksamer Verwaltungsakt über die Feststellung des Nichtbestehens einer Sozialversicherungspflicht vorliegt, steht dieser der Annahme einer verschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV regelmäßig entgegen.
b) Soweit demnach der Bescheid vom 24.3.2015 nicht außer Vollzug gesetzt wurde und damit Beiträge einstweilen zu entrichten sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2, § 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese auf eine Antragstellung verzichtet haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER [juris]).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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