Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 88/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 2944/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Auszahlung von 1000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Der Kläger ist als Inhaber der Neustart - Arbeitsvermittlung als privater Arbeitsvermittler tätig. Am 23. Februar 2010 schloss er mit dem 1959 geborenen arbeitsuchen-den Herrn L D (im Folgenden: Beigeladener) für die Dauer von drei Monaten einen Vermittlungsvertrag mit dem Auftrag zur Suche und Vermittlung eines sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
An demselben Tag (23. Februar 2010) wurde dem Beigeladenen von dem Beklagten ein Vermittlungsgutschein über 2000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 22. Mai 2010 ausgestellt. In diesem Vermittlungsgutschein heißt es unter anderem, dass der angegebene Betrag an einen privaten Vermittler gezahlt werde, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Die Zahlung i.H.v. 1000,00 EUR erfolge sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert habe.
In der Folgezeit stellte der Kläger für den Beigeladenen einen Kontakt mit der "F S G" (im Folgenden: Arbeitgeber) mit dem Ziel einer Beschäftigungsaufnahme als Sicherheitsmitarbeiter her.
Der Arbeitgeber übergab dem Beigeladenen ein Schriftstück mit Datum vom 4. Mai 2010. Dieses Schreiben wurde unter dem Namen von Herrn J P, dem Einsatzleiter des Arbeitgebers (im Folgenden: Zeuge) erstellt und im Auftrag von einem Sachbe-arbeiter unterzeichnet. Das Schreiben enthält folgenden Wortlaut:
"Einstellungszusage
Wir beabsichtigen Herrn LD, geboren am 1959, als Sicherheitsmitarbeiter in unserem Unternehmen zu beschäftigen. Vorbehaltlich einer positiven Entwicklung der Auftragslage und eines dement-sprechenden Personalbedarfs erfolgt die Einstellung bei Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses sowie bei erfolgreich abgelegter Sachkunde-prüfung nach § 34a Gewerbeordnung bei der Industrie- und Handelskammer. Mit freundlichen Grüßen F S mbH Unterschrift"
Der Beigeladene nahm daraufhin bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum 21. Mai 2010 an einem von dem Beklagten ge-förderten Lehrgang nach § 34a der Gewerbeordnung teil, den er ausweislich einer Bescheinigung vom 21. Mai 2010 an diesem Tag mit Erfolg abschloss.
Noch am selben Tag (Freitag, den 21. Mai 2010) telefonierte der Beigeladene mit dem Zeugen.
Mit Datum vom 26. Mai 2010 schlossen der Arbeitgeber und der Beigeladene schließlich einen vom 1. Juni 2010 bis zum 10. November 2010 befristeten Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Aufsicht mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Entgelt von 6,00 EUR/Stunde (Ta-riflohn).
Der Kläger beantragte am 28. Juli 2010 bei dem Beklagten unter Vorlage einer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers vom 21. Juli 2010 die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines i.H.v. 1000,00 EUR.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2010 mit der Begründung ab, die Vermittlung sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines erfolgt. Der Gutschein sei nur bis zum 22. Mai 2010 gültig gewesen. Der Arbeitsver-trag sei aber erst am 26. Mai 2010 unterzeichnet worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. August 2010 mit der Begründung Widerspruch, die Einstellungszusage sei bereits am 4. Mai 2010 erfolgt. Dass der Arbeitsvertrag erst am 26. Mai 2010 unterschrieben worden sei, sei der Tatsache geschuldet, dass aufgrund von Feiertagen (der 21. Mai 2010 fiel auf den Freitag vor dem Pfingstwochenende, der 24. Mai 2010 war der Pfingstmontag) der Personalchef nicht am Ar-beitsort gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 wies der Beklagte den Wider-spruch aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14. Januar 2011 Klage bei dem Sozi-algericht Neuruppin erhoben. Zwar sei der Arbeitsvertrag erst am 26. Mai 2010 unterzeichnet worden. Es habe allerdings schon vorher verbindliche Zusagen und einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verurteilen, an den Kläger 1000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Vermittlungserfolg nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines eingetreten ist.
Das Sozialgericht Neuruppin hat in der öffentlichen Sitzung am 17. September 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 17. September 2013.
Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision, da ein von ihm vermitteltes Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins vom 23. Februar 2010 bis zum 22. Mai 2010 zu Stande gekommen sei, sondern erst am 26. Mai 2010. Ein mündlicher Vertragsschluss bereits bei dem Telefonat am 21. Mai 2010 sei nicht ersichtlich, weil die Parteien sich bei diesem Gespräch nicht erkennbar über wesentliche Punkte des Vertrages geeinigt hätten. Der konkrete Inhalt des Arbeitsvertrages sei noch nicht einmal bei diesem Gespräch angesprochen worden. Außerdem habe der Zeuge keine Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gehabt. Die Einstellungszusage vom 4. Mai 2010 Stelle ebenfalls keinen Arbeitsvertrag dar, sondern lediglich eine Absichtserklärung.
Gegen dies dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. November 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Nach der Zeugenerklärung sei bei dem Telefonat am 21. Mai 2010 eine verbindliche Einstellungszusage erfolgt und daher der An-spruch gegeben. Außerdem sei schon zuvor ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlos-sen worden, der lediglich unter der auflösenden Bedingung eines erfolgreichen Ab-schlusses des Sachkundelehrganges gestanden habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2013 wird abge-ändert und der Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 1000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Januar 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfah-rens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwal-tungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung von 1000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 23. Februar 2010.
Nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der im Jahre 2010 anzuwendenden Fassung (a.F.) erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
Nach § 421g Absatz 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der im Jahr 2010 anzuwendenden Fassung (a.F.) haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit gemäß § 421g Abs. 1 S. 4 SGB III a.F. den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungsfähige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 S. 6 SGB III a.F.). Die Vergütung wird i.H.v. 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421g Abs. 2 S. 3 und 4 SGB III a.F.).
Nach diesen Regelungen hängt die Entstehung des Vergütungsanspruches, wie grundsätzlich bei jeder Vermittlungstätigkeit (vergleiche § 652 des Bürgerlichen Ge-setzbuches - BGB), vorrangig von dem Eintritt eines bezweckten Vermittlungserfol-ges ab und dieser Vermittlungserfolg muss sich sowohl nach der gesetzlichen Regelungen des § 421g Absatz 1 S. 6 SGB III a.F. als auch nach dem konkreten Vermittlungsgutschein vom 23. Februar 2010 innerhalb einer Frist von drei Monaten realisie-ren. Für den Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgsereignisses ist regelmäßig auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht - BSG -, siehe u.a. Urteil vom 23. Februar 2011, B 11 AL 11/10 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Liegt der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Geltungszeitraumes des Vermittlungsgutscheins, erfolgte aber noch im Geltungszeitraum ein mündlicher oder schriftlicher Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eine bindende Einstellungszusage, so ist gegebenenfalls auf diese Ereignisse abzustellen, wenn sich der Vermittler auf den im Vermittlungsgut-schein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen durfte (ständige Rechtsprechung BSG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ist festzustellen, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgut-scheins (bis zum 22. Mai 2010) weder eine Arbeitsaufnahme (diese erfolgte erst am 1. Juni 2010) noch der Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages (dieser erfolgte am 26. Mai 2010) lag. Auch ist innerhalb der Gültigkeitsdauer kein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden. Insofern hat das Sozialgericht Neuruppin in sei-ner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass wesentliche Punkte eines solchen Vertrages noch nicht abschließend geregelt waren und damit von einer verbindlichen Einigung bereits vor Abschluss des schriftlichen Ar-beitsvertrages am 26. Mai 2010 nicht ausgegangen werden kann. Der Senat verweist insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Ein Anspruch auf die Auszahlung des begehrten Betrages ergibt sich schließlich auch nicht aus einer innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgten bindenden Einstellungszusage im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
Auch insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Einstellungszusage zum einen nicht in dem Schriftstück vom 4. Mai 2010 gesehen werden kann. Mit diesem Schriftstück wurde dem Beigeladenen für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses der Sachkundeprüfung und vorbehaltlich eines einwandfreien Führungszeugnisses eine Einstellung zwar zugesagt. Allerdings enthält dieses Schriftstück weitere Vorbehalte hinsichtlich einer positiven Entwicklung der Auftragslage und eines dementsprechen-den Personalbedarfes. Nach dieser "Zusage" war es also durchaus denkbar, dass eine Einstellung mangels Personalbedarfes selbst dann nicht erfolgen würde, wenn der Beigeladene ein einwandfreies Führungszeugnis und den Abschluss der Sachkundeprüfung nachweisen konnte. Im Übrigen ist dieses Schriftstück nicht von einer Person unterschrieben, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt wäre. Es wurde erstellt unter dem Briefkopf des Zeugen und von einem Sachbearbeiter im Auftrag unterschrieben. Vertretungsberechtigt für Fragen der Einstellung waren nach Aussage des Zeugen aber nur der Prokurist und der Geschäftsführer.
Das Telefonat des Beigeladenen mit dem Zeugen am 21. Mai 2010 stellt schließlich nach Ansicht des Senats ebenfalls keine verbindliche Einstellungszusage innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins dar.
Der Zeuge hat zu dem Inhalt des Telefonats bei seiner Aussage am 17. September 2013 erklärt, dass er von dem Beigeladenen am 21. Mai 2010 nach erfolgreicher Sachkundeprüfung angerufen wurde und ihm daraufhin vermutlich gesagt habe, er solle zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber erscheinen. Er (der Zeuge) sei als Einsatzleiter zwar nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages berechtigt, bereite diesen jedoch regelmäßig vor, übernehme die Vorauswahl der Bewerber und die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter des Arbeitgebers (der Prokurist und der Geschäftsführer) akzeptierten immer seine Vor-schläge. Er selbst halte sich auch stets an eine Einstellungszusage gebunden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien.
Nach dieser Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, hat dieser (der Zeuge) dem Beigeladenen nach erfolgreichem Ab-schluss der Sachkundeprüfung zwar wohl zur Vertragsunterzeichnung aufgefordert und damit eventuell konkludent eine Einstellungszusage für den Arbeitgeber erteilt. Diese wäre jedoch nicht als bindend anzusehen, weil der Zeuge insoweit als Vertre-ter ohne Vertretungsmacht handelte. Nach seiner eigenen Erklärung war er nämlich nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages berechtigt. Entsprechend kann auch nicht von einer Berechtigung zu einer verbindlichen Einstellungszusage als Vorstufe eines Vertragsabschlusses ausgegangen werden. Dementsprechend erklärte der Zeuge weiter, dass die insoweit berechtigten Personen (der Prokurist und der Geschäftsführer) eine solche Einstellung dann anschließend zwar regelmäßig auf seinen Vorschlag (den des Zeugen) vornahmen, gleichwohl aber allein der Prokurist und der Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz hierzu hätten.
Diese fehlende Vertretungsbefugnis führte schließlich dazu, dass die Wirksamkeit einer von ihm als Vertreter ohne Vertretungsmacht eventuell erteilten Zusage gemäß § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Genehmigung des Vertretenen abhing. Bis zu einer Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; insbesondere bestehen noch keine Erfüllungsansprüche (Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Auflage, 2014, § 184 Rn. 9, mit weiteren Nach-weisen). Erteilt der Vertretene eine solche nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) so wirkt diese (grundsätzlich) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB).
Es kann dahinstehen, ob vorliegend spätestens mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages am 26. Mai 2010 eine solche Genehmigung zumindest konkludent erfolgt ist. Denn jedenfalls wäre die Genehmigung außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt.
Schließlich kann eine solche Genehmigung entgegen dem Grundsatz im § 184 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall auch nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Telefonates wirken, weil insoweit durch die Regelung des § 421g Abs. 1 S. 6 SGB III "etwas anderes bestimmt ist" im Sinne von § 184 BGB.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei öffentlich-rechtlichen Normen der zeitliche Anwendungsbereich des § 184 Abs. 1 BGB und die dort normierte Rückwirkung einer Genehmigung im Wege einer Auslegung der öffentlich-rechtlichen Normen zu ermitteln ist (Maier-Reimer in Erman, a.a.O., § 184 Rn. 16, mit weiteren Nachweisen). So kann beispielsweise die Genehmigung nicht durch Rückwirkung die Folgen einer Versäumung einer Ausschlussfrist oder eines Fristablaufs bei fristgebundenen Rechtsgeschäften außer Kraft setzen, sondern muss innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen (Maier-Reimer, a.a.O., m.w.N.). Schon das Reichsgericht und das ihm folgende Schrifttum gingen davon aus, dass ein Anfechtungsschuldverhältnis erst im Zeitpunkt der Vornahme der Genehmigung entstehe, denn erst die Genehmigung schließe den Erwerbsvorgang ab (Bundesgerichtshof - BGH- Urteil vom 20. September 1978,VIII ZR 142/77, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Ent-sprechend hat auch der BGH im Rahmen der Anfechtungsfristen nach § 3 des An-fechtungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Genehmigungserklärung im Sinne von § 184 BGB abgestellt und einer erfolgten Genehmigung eine Rückwirkung nicht bei-gemessen, weil bis zu der Genehmigung das Rechtsgeschäft in der Schwebe war und deshalb noch Gegenstände zum (bisherigen) Schuldnervermögen gehörten und in sie vollstreckt werden konnte, ohne dass die spätere Genehmigung darauf einen Einfluss haben konnte (BGH, VIII ZR 142/77, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Für die Ausübung eines fristgebundenen Vorkaufsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) zudem bereits mit Urteil vom 15. Juni 1960 (V ZR 191/58, mit weiteren Nach-weisen, zitiert nach juris) entsprechendes entschieden; erst die Mitteilung der Ge-nehmigung verschaffe Gewissheit darüber, dass der Vertrag wirksam geworden sei und die Vertragsteile ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht wieder aufgehoben haben. Schließlich hat auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23. Oktober 1984 (10 RAr 6/83, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen) bereits entschieden, dass einer nach Ablauf der gesetzlich in § 141e Absatz 1 S. 2 Arbeitsförderungsgesetz normierten Antragsfrist erfolgten Genehmigung eine Rückwirkung nicht zukommt.
Eine gleich gelagerte Situation ergibt sich nach Ansicht des Senats im Fall der vorlie-genden Konstellation. Auch im Rahmen einer fristgebundenen Zusage einer Vermitt-lungsprovision ist schon nach der gesetzlichen Regelung des § 421g Absatz 1 S. 6 SGB III a.F. auf den tatsächlichen Eintritt des Vermittlungserfolges innerhalb dieser Frist abzustellen. Ein erst nach Ablauf dieser Frist durch Genehmigung eines schwe-bend unwirksamen Rechtsgeschäfts eingetretener Erfolg kann die Voraussetzungen zur Auszahlung der Provision nicht mehr fristgemäß herbeiführen.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Fristablauf auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Kläger wohl keinen Einfluss hatte. Hier dürften vor allem die späte Teilnahme an dem Kurs zur Sachkundeprüfung und das anschließende Pfingstwochenende zu nennen sein. Der Kurs lief bis einen Tag vor dem Ende der Gültigkeits-dauer des Vermittlungsgutscheins, der zudem noch auf einen Freitag fiel. Wegen des anschließenden Pfingstwochenendes und der Abwesenheit des vertretungsberechtigten Prokuristen und des Geschäftsführers war daher der wirksame Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auch die wirksame Erteilung einer Einstellungszusage nach der erfolgreichen Sachkundeprüfung (am Freitag, den 21. Mai 2010) kaum noch möglich. Ein fehlendes Verschulden des Klägers an dem Fristablauf ist jedoch im Rahmen eines Provisionsanspruches aus § 421g SGB III a.F. grundsätzlich unerheblich, weil diese Regelung entscheidend auf den Eintritt eines Vermittlungserfolges innerhalb einer gesetzlich normierten Frist abstellt. Wie bei jeder Maklertätigkeit ist also der Eintritt eines Erfolges geschuldet (vergleiche § 652 BGB); tritt ein solcher Erfolg nicht ein entsteht ein Vergütungsanspruch unabhängig von den Gründen des Scheiterns grundsätzlich nicht.
Vorliegend ist weder die Klägerin noch die Beklagte dem Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen, so dass gem. § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wobei sich die Kostentragungs-pflicht für den Kläger aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG § 52 Abs. 1 GKG, sodass als Streitwert der begehrte Zahlbetrag von 1000 EUR festzusetzen war.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Auszahlung von 1000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Der Kläger ist als Inhaber der Neustart - Arbeitsvermittlung als privater Arbeitsvermittler tätig. Am 23. Februar 2010 schloss er mit dem 1959 geborenen arbeitsuchen-den Herrn L D (im Folgenden: Beigeladener) für die Dauer von drei Monaten einen Vermittlungsvertrag mit dem Auftrag zur Suche und Vermittlung eines sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
An demselben Tag (23. Februar 2010) wurde dem Beigeladenen von dem Beklagten ein Vermittlungsgutschein über 2000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 22. Mai 2010 ausgestellt. In diesem Vermittlungsgutschein heißt es unter anderem, dass der angegebene Betrag an einen privaten Vermittler gezahlt werde, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Die Zahlung i.H.v. 1000,00 EUR erfolge sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert habe.
In der Folgezeit stellte der Kläger für den Beigeladenen einen Kontakt mit der "F S G" (im Folgenden: Arbeitgeber) mit dem Ziel einer Beschäftigungsaufnahme als Sicherheitsmitarbeiter her.
Der Arbeitgeber übergab dem Beigeladenen ein Schriftstück mit Datum vom 4. Mai 2010. Dieses Schreiben wurde unter dem Namen von Herrn J P, dem Einsatzleiter des Arbeitgebers (im Folgenden: Zeuge) erstellt und im Auftrag von einem Sachbe-arbeiter unterzeichnet. Das Schreiben enthält folgenden Wortlaut:
"Einstellungszusage
Wir beabsichtigen Herrn LD, geboren am 1959, als Sicherheitsmitarbeiter in unserem Unternehmen zu beschäftigen. Vorbehaltlich einer positiven Entwicklung der Auftragslage und eines dement-sprechenden Personalbedarfs erfolgt die Einstellung bei Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses sowie bei erfolgreich abgelegter Sachkunde-prüfung nach § 34a Gewerbeordnung bei der Industrie- und Handelskammer. Mit freundlichen Grüßen F S mbH Unterschrift"
Der Beigeladene nahm daraufhin bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum 21. Mai 2010 an einem von dem Beklagten ge-förderten Lehrgang nach § 34a der Gewerbeordnung teil, den er ausweislich einer Bescheinigung vom 21. Mai 2010 an diesem Tag mit Erfolg abschloss.
Noch am selben Tag (Freitag, den 21. Mai 2010) telefonierte der Beigeladene mit dem Zeugen.
Mit Datum vom 26. Mai 2010 schlossen der Arbeitgeber und der Beigeladene schließlich einen vom 1. Juni 2010 bis zum 10. November 2010 befristeten Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Aufsicht mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Entgelt von 6,00 EUR/Stunde (Ta-riflohn).
Der Kläger beantragte am 28. Juli 2010 bei dem Beklagten unter Vorlage einer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers vom 21. Juli 2010 die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines i.H.v. 1000,00 EUR.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2010 mit der Begründung ab, die Vermittlung sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines erfolgt. Der Gutschein sei nur bis zum 22. Mai 2010 gültig gewesen. Der Arbeitsver-trag sei aber erst am 26. Mai 2010 unterzeichnet worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. August 2010 mit der Begründung Widerspruch, die Einstellungszusage sei bereits am 4. Mai 2010 erfolgt. Dass der Arbeitsvertrag erst am 26. Mai 2010 unterschrieben worden sei, sei der Tatsache geschuldet, dass aufgrund von Feiertagen (der 21. Mai 2010 fiel auf den Freitag vor dem Pfingstwochenende, der 24. Mai 2010 war der Pfingstmontag) der Personalchef nicht am Ar-beitsort gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 wies der Beklagte den Wider-spruch aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14. Januar 2011 Klage bei dem Sozi-algericht Neuruppin erhoben. Zwar sei der Arbeitsvertrag erst am 26. Mai 2010 unterzeichnet worden. Es habe allerdings schon vorher verbindliche Zusagen und einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verurteilen, an den Kläger 1000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Vermittlungserfolg nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines eingetreten ist.
Das Sozialgericht Neuruppin hat in der öffentlichen Sitzung am 17. September 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 17. September 2013.
Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision, da ein von ihm vermitteltes Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins vom 23. Februar 2010 bis zum 22. Mai 2010 zu Stande gekommen sei, sondern erst am 26. Mai 2010. Ein mündlicher Vertragsschluss bereits bei dem Telefonat am 21. Mai 2010 sei nicht ersichtlich, weil die Parteien sich bei diesem Gespräch nicht erkennbar über wesentliche Punkte des Vertrages geeinigt hätten. Der konkrete Inhalt des Arbeitsvertrages sei noch nicht einmal bei diesem Gespräch angesprochen worden. Außerdem habe der Zeuge keine Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gehabt. Die Einstellungszusage vom 4. Mai 2010 Stelle ebenfalls keinen Arbeitsvertrag dar, sondern lediglich eine Absichtserklärung.
Gegen dies dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. November 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Nach der Zeugenerklärung sei bei dem Telefonat am 21. Mai 2010 eine verbindliche Einstellungszusage erfolgt und daher der An-spruch gegeben. Außerdem sei schon zuvor ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlos-sen worden, der lediglich unter der auflösenden Bedingung eines erfolgreichen Ab-schlusses des Sachkundelehrganges gestanden habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2013 wird abge-ändert und der Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 1000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Januar 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfah-rens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwal-tungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung von 1000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 23. Februar 2010.
Nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der im Jahre 2010 anzuwendenden Fassung (a.F.) erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
Nach § 421g Absatz 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der im Jahr 2010 anzuwendenden Fassung (a.F.) haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit gemäß § 421g Abs. 1 S. 4 SGB III a.F. den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungsfähige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 S. 6 SGB III a.F.). Die Vergütung wird i.H.v. 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421g Abs. 2 S. 3 und 4 SGB III a.F.).
Nach diesen Regelungen hängt die Entstehung des Vergütungsanspruches, wie grundsätzlich bei jeder Vermittlungstätigkeit (vergleiche § 652 des Bürgerlichen Ge-setzbuches - BGB), vorrangig von dem Eintritt eines bezweckten Vermittlungserfol-ges ab und dieser Vermittlungserfolg muss sich sowohl nach der gesetzlichen Regelungen des § 421g Absatz 1 S. 6 SGB III a.F. als auch nach dem konkreten Vermittlungsgutschein vom 23. Februar 2010 innerhalb einer Frist von drei Monaten realisie-ren. Für den Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgsereignisses ist regelmäßig auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht - BSG -, siehe u.a. Urteil vom 23. Februar 2011, B 11 AL 11/10 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Liegt der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Geltungszeitraumes des Vermittlungsgutscheins, erfolgte aber noch im Geltungszeitraum ein mündlicher oder schriftlicher Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eine bindende Einstellungszusage, so ist gegebenenfalls auf diese Ereignisse abzustellen, wenn sich der Vermittler auf den im Vermittlungsgut-schein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen durfte (ständige Rechtsprechung BSG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ist festzustellen, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgut-scheins (bis zum 22. Mai 2010) weder eine Arbeitsaufnahme (diese erfolgte erst am 1. Juni 2010) noch der Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages (dieser erfolgte am 26. Mai 2010) lag. Auch ist innerhalb der Gültigkeitsdauer kein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden. Insofern hat das Sozialgericht Neuruppin in sei-ner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass wesentliche Punkte eines solchen Vertrages noch nicht abschließend geregelt waren und damit von einer verbindlichen Einigung bereits vor Abschluss des schriftlichen Ar-beitsvertrages am 26. Mai 2010 nicht ausgegangen werden kann. Der Senat verweist insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Ein Anspruch auf die Auszahlung des begehrten Betrages ergibt sich schließlich auch nicht aus einer innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgten bindenden Einstellungszusage im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
Auch insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Einstellungszusage zum einen nicht in dem Schriftstück vom 4. Mai 2010 gesehen werden kann. Mit diesem Schriftstück wurde dem Beigeladenen für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses der Sachkundeprüfung und vorbehaltlich eines einwandfreien Führungszeugnisses eine Einstellung zwar zugesagt. Allerdings enthält dieses Schriftstück weitere Vorbehalte hinsichtlich einer positiven Entwicklung der Auftragslage und eines dementsprechen-den Personalbedarfes. Nach dieser "Zusage" war es also durchaus denkbar, dass eine Einstellung mangels Personalbedarfes selbst dann nicht erfolgen würde, wenn der Beigeladene ein einwandfreies Führungszeugnis und den Abschluss der Sachkundeprüfung nachweisen konnte. Im Übrigen ist dieses Schriftstück nicht von einer Person unterschrieben, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt wäre. Es wurde erstellt unter dem Briefkopf des Zeugen und von einem Sachbearbeiter im Auftrag unterschrieben. Vertretungsberechtigt für Fragen der Einstellung waren nach Aussage des Zeugen aber nur der Prokurist und der Geschäftsführer.
Das Telefonat des Beigeladenen mit dem Zeugen am 21. Mai 2010 stellt schließlich nach Ansicht des Senats ebenfalls keine verbindliche Einstellungszusage innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins dar.
Der Zeuge hat zu dem Inhalt des Telefonats bei seiner Aussage am 17. September 2013 erklärt, dass er von dem Beigeladenen am 21. Mai 2010 nach erfolgreicher Sachkundeprüfung angerufen wurde und ihm daraufhin vermutlich gesagt habe, er solle zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber erscheinen. Er (der Zeuge) sei als Einsatzleiter zwar nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages berechtigt, bereite diesen jedoch regelmäßig vor, übernehme die Vorauswahl der Bewerber und die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter des Arbeitgebers (der Prokurist und der Geschäftsführer) akzeptierten immer seine Vor-schläge. Er selbst halte sich auch stets an eine Einstellungszusage gebunden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien.
Nach dieser Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, hat dieser (der Zeuge) dem Beigeladenen nach erfolgreichem Ab-schluss der Sachkundeprüfung zwar wohl zur Vertragsunterzeichnung aufgefordert und damit eventuell konkludent eine Einstellungszusage für den Arbeitgeber erteilt. Diese wäre jedoch nicht als bindend anzusehen, weil der Zeuge insoweit als Vertre-ter ohne Vertretungsmacht handelte. Nach seiner eigenen Erklärung war er nämlich nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages berechtigt. Entsprechend kann auch nicht von einer Berechtigung zu einer verbindlichen Einstellungszusage als Vorstufe eines Vertragsabschlusses ausgegangen werden. Dementsprechend erklärte der Zeuge weiter, dass die insoweit berechtigten Personen (der Prokurist und der Geschäftsführer) eine solche Einstellung dann anschließend zwar regelmäßig auf seinen Vorschlag (den des Zeugen) vornahmen, gleichwohl aber allein der Prokurist und der Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz hierzu hätten.
Diese fehlende Vertretungsbefugnis führte schließlich dazu, dass die Wirksamkeit einer von ihm als Vertreter ohne Vertretungsmacht eventuell erteilten Zusage gemäß § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Genehmigung des Vertretenen abhing. Bis zu einer Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; insbesondere bestehen noch keine Erfüllungsansprüche (Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Auflage, 2014, § 184 Rn. 9, mit weiteren Nach-weisen). Erteilt der Vertretene eine solche nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) so wirkt diese (grundsätzlich) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB).
Es kann dahinstehen, ob vorliegend spätestens mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages am 26. Mai 2010 eine solche Genehmigung zumindest konkludent erfolgt ist. Denn jedenfalls wäre die Genehmigung außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt.
Schließlich kann eine solche Genehmigung entgegen dem Grundsatz im § 184 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall auch nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Telefonates wirken, weil insoweit durch die Regelung des § 421g Abs. 1 S. 6 SGB III "etwas anderes bestimmt ist" im Sinne von § 184 BGB.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei öffentlich-rechtlichen Normen der zeitliche Anwendungsbereich des § 184 Abs. 1 BGB und die dort normierte Rückwirkung einer Genehmigung im Wege einer Auslegung der öffentlich-rechtlichen Normen zu ermitteln ist (Maier-Reimer in Erman, a.a.O., § 184 Rn. 16, mit weiteren Nachweisen). So kann beispielsweise die Genehmigung nicht durch Rückwirkung die Folgen einer Versäumung einer Ausschlussfrist oder eines Fristablaufs bei fristgebundenen Rechtsgeschäften außer Kraft setzen, sondern muss innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen (Maier-Reimer, a.a.O., m.w.N.). Schon das Reichsgericht und das ihm folgende Schrifttum gingen davon aus, dass ein Anfechtungsschuldverhältnis erst im Zeitpunkt der Vornahme der Genehmigung entstehe, denn erst die Genehmigung schließe den Erwerbsvorgang ab (Bundesgerichtshof - BGH- Urteil vom 20. September 1978,VIII ZR 142/77, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Ent-sprechend hat auch der BGH im Rahmen der Anfechtungsfristen nach § 3 des An-fechtungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Genehmigungserklärung im Sinne von § 184 BGB abgestellt und einer erfolgten Genehmigung eine Rückwirkung nicht bei-gemessen, weil bis zu der Genehmigung das Rechtsgeschäft in der Schwebe war und deshalb noch Gegenstände zum (bisherigen) Schuldnervermögen gehörten und in sie vollstreckt werden konnte, ohne dass die spätere Genehmigung darauf einen Einfluss haben konnte (BGH, VIII ZR 142/77, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Für die Ausübung eines fristgebundenen Vorkaufsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) zudem bereits mit Urteil vom 15. Juni 1960 (V ZR 191/58, mit weiteren Nach-weisen, zitiert nach juris) entsprechendes entschieden; erst die Mitteilung der Ge-nehmigung verschaffe Gewissheit darüber, dass der Vertrag wirksam geworden sei und die Vertragsteile ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht wieder aufgehoben haben. Schließlich hat auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23. Oktober 1984 (10 RAr 6/83, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen) bereits entschieden, dass einer nach Ablauf der gesetzlich in § 141e Absatz 1 S. 2 Arbeitsförderungsgesetz normierten Antragsfrist erfolgten Genehmigung eine Rückwirkung nicht zukommt.
Eine gleich gelagerte Situation ergibt sich nach Ansicht des Senats im Fall der vorlie-genden Konstellation. Auch im Rahmen einer fristgebundenen Zusage einer Vermitt-lungsprovision ist schon nach der gesetzlichen Regelung des § 421g Absatz 1 S. 6 SGB III a.F. auf den tatsächlichen Eintritt des Vermittlungserfolges innerhalb dieser Frist abzustellen. Ein erst nach Ablauf dieser Frist durch Genehmigung eines schwe-bend unwirksamen Rechtsgeschäfts eingetretener Erfolg kann die Voraussetzungen zur Auszahlung der Provision nicht mehr fristgemäß herbeiführen.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Fristablauf auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Kläger wohl keinen Einfluss hatte. Hier dürften vor allem die späte Teilnahme an dem Kurs zur Sachkundeprüfung und das anschließende Pfingstwochenende zu nennen sein. Der Kurs lief bis einen Tag vor dem Ende der Gültigkeits-dauer des Vermittlungsgutscheins, der zudem noch auf einen Freitag fiel. Wegen des anschließenden Pfingstwochenendes und der Abwesenheit des vertretungsberechtigten Prokuristen und des Geschäftsführers war daher der wirksame Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auch die wirksame Erteilung einer Einstellungszusage nach der erfolgreichen Sachkundeprüfung (am Freitag, den 21. Mai 2010) kaum noch möglich. Ein fehlendes Verschulden des Klägers an dem Fristablauf ist jedoch im Rahmen eines Provisionsanspruches aus § 421g SGB III a.F. grundsätzlich unerheblich, weil diese Regelung entscheidend auf den Eintritt eines Vermittlungserfolges innerhalb einer gesetzlich normierten Frist abstellt. Wie bei jeder Maklertätigkeit ist also der Eintritt eines Erfolges geschuldet (vergleiche § 652 BGB); tritt ein solcher Erfolg nicht ein entsteht ein Vergütungsanspruch unabhängig von den Gründen des Scheiterns grundsätzlich nicht.
Vorliegend ist weder die Klägerin noch die Beklagte dem Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen, so dass gem. § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wobei sich die Kostentragungs-pflicht für den Kläger aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG § 52 Abs. 1 GKG, sodass als Streitwert der begehrte Zahlbetrag von 1000 EUR festzusetzen war.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved