S 14 AL 691/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 691/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Angefochten sind die Bescheide vom 9.7.2015 und 12.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2015 (zur Post aufgegeben am 13.10.2015). Mit diesen Bescheiden bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.7.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 57,01 EUR. Die Beklagte legte dabei ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 173,90 EUR zu Grunde. In dem Bemessungszeitraum vom 1.7.2013 bis 31.10.2014 habe die Klägerin in 488 Tagen ein beitragsrichtiges Arbeitsentgelt von 84.865,34 EUR erzielt. Das für die Monate August 2014 bis Juni 2015 gezahlte Entgelt sei beim Ausscheiden aus den Beschäftigungsverhältnis aufgrund der ab 4.8.2014 erfolgten unwiderruflichen Freistellung noch nicht abgerechnet gewesen und würde deshalb nicht zum Bemessungszeitraum gehören.

Die Klägerin hat gegen die genannten Bescheide am 16.11.2015 Klage erhoben. Sie vertritt den Standpunkt die Monate August 2014 bis Juni 2015 seien zu berücksichtigen, weil sie weiter ihr Gehalt erhalten habe.

Die Klägerin beantragt nach den eingereichten Schriftsätzen,

die Bescheide der Beklagten vom 9.7.2015 und 12.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 dahingehend abzuändern, dass ihr ab 1.7.2015 ein höheres Arbeitslosengeld als täglich 57,01 EUR bewilligt wird.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und haben keine Einwände erhoben.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist die Beteiligten angehört worden sind.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume im Sinne von § 150 Abs. 1 SGB III ist das leistungsrechtlich Beschäftigungsverhältnis maßgeblich (vergleiche Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.4.2010, Aktenzeichen B 11 AL 160/09 B). Das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis war aber im August 2014 beendet, so dass die Gehälter ab diesen Zeitpunkt der Bemessung nicht zugrunde gelegt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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