Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
48
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 48 AS 4555/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10.- EUR monatlich, den er für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes zu tragen hat.
Das 2012 geborene Kind des Kläger besucht eine H. Kindertageseinrichtung, für die die Freie und Hansestadt Hamburg einen Kita-Gutschein bewilligte (Bescheid vom 16.06.2014). Danach habe der Kläger für die Betreuung bis zu 30 Stunden wöchentlich einen Eigenanteil in Höhe von 10.- EUR zu tragen.
Am 20.06.2014 beantragte der Kläger die Übernahme des Eigenanteils beim Beklagten, die mit Bescheid vom 25.06.2014 abgelehnt wurde.
In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 01.07.2014 heißt es, er könne die Übernahme des Eigenanteils unter entsprechender Anwendung des § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beanspruchen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger könne den Eigenanteil aus dem Regelbedarf bestreiten, § 20 SGB II.
Der Kläger hat am 30.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 zu verurteilen, den Eigenanteil für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes in Höhe von 10.- EUR monatlich zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des ach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Vor einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10.- EUR monatlich durch den Beklagten, den er für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes zu tragen hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Damit bil¬den die §§ 28, 29 eine Aus¬nahme von dem Grund¬satz, dass die Leis¬tun¬gen zur Deckung der Regel¬be¬darfe den gesam¬ten Lebens¬un¬ter¬halt des Leis¬tungs¬be¬rech¬tig¬ten umfas¬sen sol¬len. (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 06/16, § 28 SGB II Rn 23). Der Eigenanteil für die Kita- Betreuung des Kinds des Klägers ist aber aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird gemäß Abs. 7 ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,- Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten.
Bei dem Eigenanteil handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 28 SGB II. Dies ergibt sich aus dem grundsätzlichen Vorrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Gemäß § 10 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB II vor. Hierzu gehört die Tageseinrichtung, die vom Kind des Klägers besucht wird, § 22 SGB VIII. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII ist im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung des Kinds in der Tageseinrichtung nach §§ 22, 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 10.- EUR erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen worden, weil die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für eine Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten ist danach kein Raum, weil soweit dieselbe Leistung nach dem SGB VIII vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird.
Dies ergibt sich des Weiteren auch aus systematischen Erwägungen, denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind Leistungen zur Übernahem der Mittagsverpflegung aus dem Anwendungsvorrang des SGB VIII herausgenommen, nicht aber der Eigenanteil. Ebenso wenig ist die Übernahme des Eigenanteils in § 28 SGB II geregelt, der aber weitere Kosten von Ausflügen und Fahrten im Rahmen der Kindertagesbetreuung in den Anwendungsbereich der Vorschrift übernimmt. Gemeint ist in § 28 Abs. 7 SGB II mithin ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, der nicht bereits durch die Förderung in einer Kindertageseinrichtung gedeckt ist.
Die Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden. Hiernach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Dass der Eigenanteil zumutbar aus dem Regelbedarf bestritten werden kann, ergibt sich aus § 5a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Danach ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) genannte Betrag zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift ist für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Tag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt.
Weil die Förderung des Besuchs der Kindertageseinrichtung in H. auch die Gewährung eines kostenfreien Mittagessens beinhaltet, ist es zumutbar, dass der Kläger entsprechend den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aus dem Regelbedarf den Eigenanteil bestreitet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Vorschrift des § 9 RBEG bei der Ermittlung des Bedarfes im streitgegenständlichen Zeitraum in Abzug gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10.- EUR monatlich, den er für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes zu tragen hat.
Das 2012 geborene Kind des Kläger besucht eine H. Kindertageseinrichtung, für die die Freie und Hansestadt Hamburg einen Kita-Gutschein bewilligte (Bescheid vom 16.06.2014). Danach habe der Kläger für die Betreuung bis zu 30 Stunden wöchentlich einen Eigenanteil in Höhe von 10.- EUR zu tragen.
Am 20.06.2014 beantragte der Kläger die Übernahme des Eigenanteils beim Beklagten, die mit Bescheid vom 25.06.2014 abgelehnt wurde.
In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 01.07.2014 heißt es, er könne die Übernahme des Eigenanteils unter entsprechender Anwendung des § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beanspruchen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger könne den Eigenanteil aus dem Regelbedarf bestreiten, § 20 SGB II.
Der Kläger hat am 30.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 zu verurteilen, den Eigenanteil für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes in Höhe von 10.- EUR monatlich zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des ach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Vor einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10.- EUR monatlich durch den Beklagten, den er für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes zu tragen hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Damit bil¬den die §§ 28, 29 eine Aus¬nahme von dem Grund¬satz, dass die Leis¬tun¬gen zur Deckung der Regel¬be¬darfe den gesam¬ten Lebens¬un¬ter¬halt des Leis¬tungs¬be¬rech¬tig¬ten umfas¬sen sol¬len. (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 06/16, § 28 SGB II Rn 23). Der Eigenanteil für die Kita- Betreuung des Kinds des Klägers ist aber aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird gemäß Abs. 7 ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,- Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten.
Bei dem Eigenanteil handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 28 SGB II. Dies ergibt sich aus dem grundsätzlichen Vorrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Gemäß § 10 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB II vor. Hierzu gehört die Tageseinrichtung, die vom Kind des Klägers besucht wird, § 22 SGB VIII. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII ist im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung des Kinds in der Tageseinrichtung nach §§ 22, 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 10.- EUR erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen worden, weil die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für eine Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten ist danach kein Raum, weil soweit dieselbe Leistung nach dem SGB VIII vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird.
Dies ergibt sich des Weiteren auch aus systematischen Erwägungen, denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind Leistungen zur Übernahem der Mittagsverpflegung aus dem Anwendungsvorrang des SGB VIII herausgenommen, nicht aber der Eigenanteil. Ebenso wenig ist die Übernahme des Eigenanteils in § 28 SGB II geregelt, der aber weitere Kosten von Ausflügen und Fahrten im Rahmen der Kindertagesbetreuung in den Anwendungsbereich der Vorschrift übernimmt. Gemeint ist in § 28 Abs. 7 SGB II mithin ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, der nicht bereits durch die Förderung in einer Kindertageseinrichtung gedeckt ist.
Die Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden. Hiernach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Dass der Eigenanteil zumutbar aus dem Regelbedarf bestritten werden kann, ergibt sich aus § 5a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Danach ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) genannte Betrag zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift ist für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Tag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt.
Weil die Förderung des Besuchs der Kindertageseinrichtung in H. auch die Gewährung eines kostenfreien Mittagessens beinhaltet, ist es zumutbar, dass der Kläger entsprechend den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aus dem Regelbedarf den Eigenanteil bestreitet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Vorschrift des § 9 RBEG bei der Ermittlung des Bedarfes im streitgegenständlichen Zeitraum in Abzug gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved