Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 SO 100/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen einer monatlichen Beförderungspauschale im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der 1947 geborene Kläger ist Rentner und bezieht von der Beklagten neben seiner Erwerbsminderungs- bzw. jetzt Altersrente aufstockende Leistungen der Grundsicherung. Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung -GdB- 50) aufgrund einer Hirnschädigung mit Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, einem operiertem Bauchschlagaderaneurysma und Herzleistungsminderung, einer Funktionsstörung des linken Schultergelenkes und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule gemäß Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 21.09.2011. Der Kläger gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß §§ 53,54 Sozialgesetzbuch-12. Buch (SGB XII) und erhält von der Beklagten seit dem 25.06.2012 Leistungen der Haushaltshilfe. Mit Schreiben vom 17.04.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos u.a. die Gewährung eines Mehrbedarfes für Fahrten zum Kino,- Theater- und Veranstaltungsbesuche und für Fahrten zur Aufrechterhaltung der Verbindungen mit seiner Tochter als letzter lebenden Verwandten. Dem ihm daraufhin von der Beklagten übersandten Formularantrag vom 16.06.2012 war das ärztliche Attest von Dr. R., Allgemeinarzt, vom 20.08.2012 beigefügt, wonach es bei dem Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankungen, Zustand nach Kleinhirninfarkt, Zustand nach Operation eines Bauchortenaneurysmas, einer Omarthrose und eines LWS-Syndroms, zu Schwindel und Koordinationsstörungen komme, welche eine Busfahrt unmöglich machten. Zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte werde daher die Gewährung einer Beförderungspauschale beantragt. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit, Dr. A., vom 28.08.2012, wurde die Gewährung einer Beförderungspauschale nicht befürwortet. Der Kläger sei ihm aufgrund eines Hausbesuchs am 30.05.2012 bekannt und sei dort ohne Hilfsmittel selbständig mobilisiert gewesen. Die Eigenmobilität könne wegen der geklagten Schwindelattacken durch die Nutzung eines Rollators sicherer gestaltet werden. Darauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Beförderungsleistungen mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2012 ab und begründete dies mit der ärztlichen Stellungnahme von Dr. A ... Dagegen erhob der Kläger am 12.09.2012 Widerspruch. Er weist darauf hin, dass die bei ihm bestehenden Erkrankungen vom Gesundheitsamt nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er könne keinen Rollator nutzen, da seine Schultergelenke irreversibel geschädigt seien und ihm die Kraft aufgrund der bestehenden Schmerzen fehle. Während der Busfahrten werde ihm schwindelig und er sei erheblich sturzgefährdet. Der Kläger beruft sich ergänzend auf den Bericht von Dr. N., Neurologe, vom 10.10.2012, wonach bei ihm eine Ataxie mit Gangstörung bestehe. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit führten Dr. N1, Leitender Amtsarzt und Dr. A., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie aus, dass auch nach den vorgelegten Befunden von Dr. N. vom 10.10.2012 das Führen eines Rollators bzw. eines Handstockes noch möglich sei, welches dieser auf telefonische Nachfrage am 06.11.2012 angegeben habe. Anlässlich des Hausbesuchs am 30.05.2012 sei der Kläger ohne Hilfsmittel selbständig mobil gewesen. Er kaufe selbständig für sich ein, bereite Essen zu und wasche seine Wäsche. Ein Merkzeichen "G" sei ihm bisher nicht zuerkannt worden. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Hamburg am 08.02.2013 (S 20 SO 58/13) hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gesundheitsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger durchaus möglich sei, mit der bestehenden Ataxie mit Gangstörung mit Hilfe eines Rollators auch noch öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Anspruch auf eine Beförderungspauschale in Höhe von Euro 82,- monatlich bestehe aber nur, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und nicht zumutbar sei. Dies sei nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes aber nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger am 04.03.2013 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und trägt vor, dass er wegen seiner Schulterbeschwerden entgegen der Behauptung des Gesundheitsamtes nicht in der Lage sei, weder einen Rollator noch einen Handstock zu benutzen. Es handele sich bei Dr. N. nicht um seinen behandelnden Neurologen, dieser habe ihn nur einmal für ca. eine halbe Stunde gesehen und könne daher nicht beurteilen, ob er mit einem Handstock zurechtkomme. Seine Tochter habe er seit Monaten nicht besucht und er könne seine sozialen Kontakte nicht pflegen. Er müsse dazu mehrmals die Woche Taxi fahren, diese Mehrkosten könne er aber nicht aus dem Regelsatz bestreiten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beförderungspauschale zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Auch aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten und anderen ärztlichen Unterlagen ergäbe sich, auch unter Einbeziehung der weiteren Stellungnahmen des Fachamtes Gesundheit keine andere Beurteilung.
Das Gericht hat die Leistungsakte von der Beklagten beigezogen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat es neben den Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund von Dr. A1 (Nerven) und Dr. G. (Inneres) zur im Jahr 2010 erfolgten Rentenfeststellung Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt von Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13.07.2013 und 16.06.2016, nebst Berichten über Behandlungen und stationäre Krankenhausaufenthalte des Klägers seit 1989, von Dr. von S., HNO- Arzt, vom 09.12.2013, bei dem der Kläger vom 3.8. bis 12.11.2013 in Behandlung war, sowie Berichte vom Cardiologicum vom 21.02.2014 und vom UKE vom 05.02.2014 über eine Herzkathederuntersuchung mit erneuter Stentsetzung in der Zeit vom 4.2 bis 5.2.2014. Über die Frage, welche gesundheitliche Einschränkungen bei dem Kläger bestehen und ob er damit in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen hat das Gericht Beweis erhoben durch das Gutachten vom 12.08.2016 von Herrn W., Facharzt für Allgemeinmedizin, der den Kläger am 26.07.2016 in seinen Praxisräumen ambulant untersucht hat und zu dem Ergebnis kam, dass mit den von ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den Kläger keine Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG).
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beförderungspauschale steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 55 Abs.1, 2 Nr. 7, 58 SGB IX erhalten Menschen, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII festgestellt ist und einen tatsächlichen Beförderungsbedarf im Rahmen der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, dem Umgang und die Begegnung mit anderen Menschen, der Kontakt zu Angehörigen, das Erledigen von persönlichen Angelegenheiten, das Wahrnehmen von Freizeitinteressen haben, einen Anspruch auf eine Beförderungspauschale. Die Beförderungspauschale I in Höhe von monatlich Euro 82,- wird danach gewährt, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und zumutbar ist und kein eigenen Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann (vgl. Fachanweisung der Beklagten "Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 01.01.2013" –GZ.: SI 415/112.49-4-1 www.hamburg.de/fa-sgbxii.kap06-54/126286/fa-sgbxii-54-befoerderung.html.
Der Kläger gehört zwar unstreitig zum Personenkreis der behinderten Menschen i.S. des § 53 Abs. 1 SGB XII. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Gutachten von Herrn W. vom 12.08.2016 musste das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Beförderungspauschale noch nicht vorliegen. Der Gutachter hat danach festgestellt, dass bei dem Kläger eine Erkrankung i.S. eines hyperton-sklerotischen Herz- und Gefäßleidens mit Zustand nach Kleinhirninfarkt (1988), Zustand nach Implantation einer Aortenrohrprothese bei Bauchaortenaneurysma (1998) und ein Zustand nach dreimaliger Stent- Implantation bei koronarer Herzkrankheit (1997 und 2014) ohne dauerhafte Minderung der Herzleistung besteht. Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger aber noch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkungen zu nutzen, soweit eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit derzeit nicht gegeben ist. Der medizinische Sachverständige W. hat dazu festgestellt, dass trotz des etwas breitbasigen und mit dem rechten Fuß außenrotierenden Gangbildes nur eine geringe Gangunsicherheit bestand. Auch bei der gezielten Überprüfung der Balance und der Gehfähigkeit im Rahmen der von ihm durchgeführten neurologischen Zusatzdiagnostik war keine schwere Beeinträchtigung des Gangbildes oder Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit nachweisbar. Mit diesen Feststellungen des Sachverständigen, an denen das Gericht insoweit keine Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit hat, weil sie sich vollständig und nachvollziehbar aus den Ausführungen des Gutachtens vom 12.08.2016 ergeben, erfüllt der Kläger aber noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen i.S. einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die für die Gewährung der begehrten Beförderungspauschale vorliegen müssen.
Der medizinische Sachverständige W. weist in seinem Gutachten zu Recht auch darauf hin, dass der Kläger im Hinblick auf seine anerkannte Schwerbehinderung mit einem entsprechenden Ausweis auch einen Anspruch auf einen Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen kann, womit eine uneingeschränkte Nutzung umso mehr möglich erscheint. Soweit der Kläger ausführt, er könne aufgrund der Kraftlosigkeit in seinen Schultergelenken die Steintreppen zu den U- und S- Bahnen nicht bewältigen, ist entgegenzuhalten, dass im öffentlichen Nahverkehr in H. bereits eine erhebliche Anzahl von barrierefreien Haltestellen mit Aufzügen vorhanden ist.
Das Gericht musste damit nach allem zu dem Ergebnis gelangen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beförderungspauschale nicht gegeben sind, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz abzuweisen war.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen einer monatlichen Beförderungspauschale im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der 1947 geborene Kläger ist Rentner und bezieht von der Beklagten neben seiner Erwerbsminderungs- bzw. jetzt Altersrente aufstockende Leistungen der Grundsicherung. Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung -GdB- 50) aufgrund einer Hirnschädigung mit Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, einem operiertem Bauchschlagaderaneurysma und Herzleistungsminderung, einer Funktionsstörung des linken Schultergelenkes und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule gemäß Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 21.09.2011. Der Kläger gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß §§ 53,54 Sozialgesetzbuch-12. Buch (SGB XII) und erhält von der Beklagten seit dem 25.06.2012 Leistungen der Haushaltshilfe. Mit Schreiben vom 17.04.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos u.a. die Gewährung eines Mehrbedarfes für Fahrten zum Kino,- Theater- und Veranstaltungsbesuche und für Fahrten zur Aufrechterhaltung der Verbindungen mit seiner Tochter als letzter lebenden Verwandten. Dem ihm daraufhin von der Beklagten übersandten Formularantrag vom 16.06.2012 war das ärztliche Attest von Dr. R., Allgemeinarzt, vom 20.08.2012 beigefügt, wonach es bei dem Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankungen, Zustand nach Kleinhirninfarkt, Zustand nach Operation eines Bauchortenaneurysmas, einer Omarthrose und eines LWS-Syndroms, zu Schwindel und Koordinationsstörungen komme, welche eine Busfahrt unmöglich machten. Zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte werde daher die Gewährung einer Beförderungspauschale beantragt. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit, Dr. A., vom 28.08.2012, wurde die Gewährung einer Beförderungspauschale nicht befürwortet. Der Kläger sei ihm aufgrund eines Hausbesuchs am 30.05.2012 bekannt und sei dort ohne Hilfsmittel selbständig mobilisiert gewesen. Die Eigenmobilität könne wegen der geklagten Schwindelattacken durch die Nutzung eines Rollators sicherer gestaltet werden. Darauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Beförderungsleistungen mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2012 ab und begründete dies mit der ärztlichen Stellungnahme von Dr. A ... Dagegen erhob der Kläger am 12.09.2012 Widerspruch. Er weist darauf hin, dass die bei ihm bestehenden Erkrankungen vom Gesundheitsamt nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er könne keinen Rollator nutzen, da seine Schultergelenke irreversibel geschädigt seien und ihm die Kraft aufgrund der bestehenden Schmerzen fehle. Während der Busfahrten werde ihm schwindelig und er sei erheblich sturzgefährdet. Der Kläger beruft sich ergänzend auf den Bericht von Dr. N., Neurologe, vom 10.10.2012, wonach bei ihm eine Ataxie mit Gangstörung bestehe. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit führten Dr. N1, Leitender Amtsarzt und Dr. A., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie aus, dass auch nach den vorgelegten Befunden von Dr. N. vom 10.10.2012 das Führen eines Rollators bzw. eines Handstockes noch möglich sei, welches dieser auf telefonische Nachfrage am 06.11.2012 angegeben habe. Anlässlich des Hausbesuchs am 30.05.2012 sei der Kläger ohne Hilfsmittel selbständig mobil gewesen. Er kaufe selbständig für sich ein, bereite Essen zu und wasche seine Wäsche. Ein Merkzeichen "G" sei ihm bisher nicht zuerkannt worden. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Hamburg am 08.02.2013 (S 20 SO 58/13) hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gesundheitsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger durchaus möglich sei, mit der bestehenden Ataxie mit Gangstörung mit Hilfe eines Rollators auch noch öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Anspruch auf eine Beförderungspauschale in Höhe von Euro 82,- monatlich bestehe aber nur, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und nicht zumutbar sei. Dies sei nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes aber nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger am 04.03.2013 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und trägt vor, dass er wegen seiner Schulterbeschwerden entgegen der Behauptung des Gesundheitsamtes nicht in der Lage sei, weder einen Rollator noch einen Handstock zu benutzen. Es handele sich bei Dr. N. nicht um seinen behandelnden Neurologen, dieser habe ihn nur einmal für ca. eine halbe Stunde gesehen und könne daher nicht beurteilen, ob er mit einem Handstock zurechtkomme. Seine Tochter habe er seit Monaten nicht besucht und er könne seine sozialen Kontakte nicht pflegen. Er müsse dazu mehrmals die Woche Taxi fahren, diese Mehrkosten könne er aber nicht aus dem Regelsatz bestreiten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beförderungspauschale zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Auch aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten und anderen ärztlichen Unterlagen ergäbe sich, auch unter Einbeziehung der weiteren Stellungnahmen des Fachamtes Gesundheit keine andere Beurteilung.
Das Gericht hat die Leistungsakte von der Beklagten beigezogen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat es neben den Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund von Dr. A1 (Nerven) und Dr. G. (Inneres) zur im Jahr 2010 erfolgten Rentenfeststellung Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt von Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13.07.2013 und 16.06.2016, nebst Berichten über Behandlungen und stationäre Krankenhausaufenthalte des Klägers seit 1989, von Dr. von S., HNO- Arzt, vom 09.12.2013, bei dem der Kläger vom 3.8. bis 12.11.2013 in Behandlung war, sowie Berichte vom Cardiologicum vom 21.02.2014 und vom UKE vom 05.02.2014 über eine Herzkathederuntersuchung mit erneuter Stentsetzung in der Zeit vom 4.2 bis 5.2.2014. Über die Frage, welche gesundheitliche Einschränkungen bei dem Kläger bestehen und ob er damit in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen hat das Gericht Beweis erhoben durch das Gutachten vom 12.08.2016 von Herrn W., Facharzt für Allgemeinmedizin, der den Kläger am 26.07.2016 in seinen Praxisräumen ambulant untersucht hat und zu dem Ergebnis kam, dass mit den von ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den Kläger keine Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG).
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beförderungspauschale steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 55 Abs.1, 2 Nr. 7, 58 SGB IX erhalten Menschen, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII festgestellt ist und einen tatsächlichen Beförderungsbedarf im Rahmen der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, dem Umgang und die Begegnung mit anderen Menschen, der Kontakt zu Angehörigen, das Erledigen von persönlichen Angelegenheiten, das Wahrnehmen von Freizeitinteressen haben, einen Anspruch auf eine Beförderungspauschale. Die Beförderungspauschale I in Höhe von monatlich Euro 82,- wird danach gewährt, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und zumutbar ist und kein eigenen Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann (vgl. Fachanweisung der Beklagten "Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 01.01.2013" –GZ.: SI 415/112.49-4-1 www.hamburg.de/fa-sgbxii.kap06-54/126286/fa-sgbxii-54-befoerderung.html.
Der Kläger gehört zwar unstreitig zum Personenkreis der behinderten Menschen i.S. des § 53 Abs. 1 SGB XII. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Gutachten von Herrn W. vom 12.08.2016 musste das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Beförderungspauschale noch nicht vorliegen. Der Gutachter hat danach festgestellt, dass bei dem Kläger eine Erkrankung i.S. eines hyperton-sklerotischen Herz- und Gefäßleidens mit Zustand nach Kleinhirninfarkt (1988), Zustand nach Implantation einer Aortenrohrprothese bei Bauchaortenaneurysma (1998) und ein Zustand nach dreimaliger Stent- Implantation bei koronarer Herzkrankheit (1997 und 2014) ohne dauerhafte Minderung der Herzleistung besteht. Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger aber noch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkungen zu nutzen, soweit eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit derzeit nicht gegeben ist. Der medizinische Sachverständige W. hat dazu festgestellt, dass trotz des etwas breitbasigen und mit dem rechten Fuß außenrotierenden Gangbildes nur eine geringe Gangunsicherheit bestand. Auch bei der gezielten Überprüfung der Balance und der Gehfähigkeit im Rahmen der von ihm durchgeführten neurologischen Zusatzdiagnostik war keine schwere Beeinträchtigung des Gangbildes oder Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit nachweisbar. Mit diesen Feststellungen des Sachverständigen, an denen das Gericht insoweit keine Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit hat, weil sie sich vollständig und nachvollziehbar aus den Ausführungen des Gutachtens vom 12.08.2016 ergeben, erfüllt der Kläger aber noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen i.S. einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die für die Gewährung der begehrten Beförderungspauschale vorliegen müssen.
Der medizinische Sachverständige W. weist in seinem Gutachten zu Recht auch darauf hin, dass der Kläger im Hinblick auf seine anerkannte Schwerbehinderung mit einem entsprechenden Ausweis auch einen Anspruch auf einen Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen kann, womit eine uneingeschränkte Nutzung umso mehr möglich erscheint. Soweit der Kläger ausführt, er könne aufgrund der Kraftlosigkeit in seinen Schultergelenken die Steintreppen zu den U- und S- Bahnen nicht bewältigen, ist entgegenzuhalten, dass im öffentlichen Nahverkehr in H. bereits eine erhebliche Anzahl von barrierefreien Haltestellen mit Aufzügen vorhanden ist.
Das Gericht musste damit nach allem zu dem Ergebnis gelangen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beförderungspauschale nicht gegeben sind, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz abzuweisen war.
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