Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VE 5/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mit dem insoweit an das Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache verwiesenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht Berlin ein Klageverfahren anhängig, das dort unter dem Geschäftszeichen S 45 VS 101/11 WA geführt wurde. In jenem Verfahren begehrte der hiesige Antragsteller und dortige Kläger die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Heilbehandlung über den 31. Juli 2005 hinaus. Mit Urteil vom 1. April 2015 verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Antragsteller unter Beachtung der rechtlichen Erwägungen des Gerichts neu zu bescheiden, und wies im Übrigen die Klage ab. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht erhoben. Mit Ausführungsbescheid vom 15. Februar 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Fortgewährung von Heilbehandlung über den 31. Juli 2005 hinaus ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 zurück. Insofern ist beim Sozialgericht Berlin das Klageverfahren S 118 VE 89/16 anhängig.
Zwischen den Beteiligten ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Berufungsverfahren anhängig, in dem der hiesige Antragsteller und dortige Kläger die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Versorgungskrankengeld über den 31. Juli 2005 hinaus begehrt. Nach einer Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. September 2009 (B 9 VS 3/09 R), vorübergehender Aussetzung und anschließendem Wiederaufgreifen des Verfahrens wird jenes Verfahren unter dem Geschäftszeichen L 13 VS 4/16 ZVW WA geführt. Gegenwärtig ist es ausgesetzt bis zur Rechtskraft einer Entscheidung oder anderweitigen Erledigung im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S 118 VE 89/16.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Er verfüge weder über laufendes Einkommen noch über Rücklagen und müsse Beiträge zur privaten Krankenversicherung entrichten. Er beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Versorgungskrankengeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
Der Antrag bezieht sich im Umfange der Verweisung an das Landessozialgericht nicht auf die vorläufige Gewährung jedweder Versorgung nach §§ 82, 83 SVG, sondern lediglich auf die Gewährung von Versorgungskrankengeld (VKrg). Nur insoweit ist am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Berufungsverfahren anhängig und daher dieses Gericht als Gericht der Hauptsache gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überhaupt zuständig.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt nicht in Betracht, denn der Antragsteller hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von VKrg über die Dauer von drei Jahren über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses hinaus ist § 82 Abs. 2 Satz 3 SVG. Die danach zu treffende Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise dahingehend vorgenommen, dass nur eine Entscheidung über die Weitergewährung von Heilbehandlung getroffen und das hier geltend gemachte VKrg im Rahmen der Gewährung von Heilbehandlung gezahlt werde (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009, B 9 VS 3/09 R, Randnummer 28 a.E.). Mithin folgt die Entscheidung über das VKrg jener über die Gewährung von Heilbehandlung und kann hinsichtlich des "ob" der Leistung nicht davon abweichen. Aus diesem Grund war nach Auffassung des BSG auch die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf das VKrg bis zu einer Entscheidung über das Verfahren mit dem Streitgegenstand Heilbehandlung geboten.
Nachdem das Sozialgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 1. April 2015 entschieden hat, dass die Antragsgegnerin lediglich zur Neubescheidung des Antrags auf Weitergewährung von Heilbehandlung verpflichtet war und das Ermessen nicht in einer Weise reduziert war, dass jede andere Entscheidung als die Weitergewährung rechtswidrig gewesen wäre, gilt dies auch in Bezug auf die Weitergewährung von VKrg. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, den er aus der mit Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2015 festgestellten rechtswidrigen Versagung der Heilbehandlung herleiten will. Insoweit können die weiteren Einzelheiten dahinstehen, denn der Antragsteller übersieht bereits, dass das vorgenannte Urteil die Rechtswidrigkeit der konkreten Versagungsentscheidung lediglich wegen Ermessensfehlerhaftigkeit festgestellt und daher zur Neubescheidung verpflichtet hat. Ebenso in Rechtskraft erwachsener Inhalt jener Entscheidung ist die Klageabweisung hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsbegehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mit dem insoweit an das Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache verwiesenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht Berlin ein Klageverfahren anhängig, das dort unter dem Geschäftszeichen S 45 VS 101/11 WA geführt wurde. In jenem Verfahren begehrte der hiesige Antragsteller und dortige Kläger die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Heilbehandlung über den 31. Juli 2005 hinaus. Mit Urteil vom 1. April 2015 verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Antragsteller unter Beachtung der rechtlichen Erwägungen des Gerichts neu zu bescheiden, und wies im Übrigen die Klage ab. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht erhoben. Mit Ausführungsbescheid vom 15. Februar 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Fortgewährung von Heilbehandlung über den 31. Juli 2005 hinaus ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 zurück. Insofern ist beim Sozialgericht Berlin das Klageverfahren S 118 VE 89/16 anhängig.
Zwischen den Beteiligten ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Berufungsverfahren anhängig, in dem der hiesige Antragsteller und dortige Kläger die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Versorgungskrankengeld über den 31. Juli 2005 hinaus begehrt. Nach einer Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. September 2009 (B 9 VS 3/09 R), vorübergehender Aussetzung und anschließendem Wiederaufgreifen des Verfahrens wird jenes Verfahren unter dem Geschäftszeichen L 13 VS 4/16 ZVW WA geführt. Gegenwärtig ist es ausgesetzt bis zur Rechtskraft einer Entscheidung oder anderweitigen Erledigung im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S 118 VE 89/16.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Er verfüge weder über laufendes Einkommen noch über Rücklagen und müsse Beiträge zur privaten Krankenversicherung entrichten. Er beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Versorgungskrankengeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
Der Antrag bezieht sich im Umfange der Verweisung an das Landessozialgericht nicht auf die vorläufige Gewährung jedweder Versorgung nach §§ 82, 83 SVG, sondern lediglich auf die Gewährung von Versorgungskrankengeld (VKrg). Nur insoweit ist am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Berufungsverfahren anhängig und daher dieses Gericht als Gericht der Hauptsache gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überhaupt zuständig.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt nicht in Betracht, denn der Antragsteller hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von VKrg über die Dauer von drei Jahren über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses hinaus ist § 82 Abs. 2 Satz 3 SVG. Die danach zu treffende Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise dahingehend vorgenommen, dass nur eine Entscheidung über die Weitergewährung von Heilbehandlung getroffen und das hier geltend gemachte VKrg im Rahmen der Gewährung von Heilbehandlung gezahlt werde (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009, B 9 VS 3/09 R, Randnummer 28 a.E.). Mithin folgt die Entscheidung über das VKrg jener über die Gewährung von Heilbehandlung und kann hinsichtlich des "ob" der Leistung nicht davon abweichen. Aus diesem Grund war nach Auffassung des BSG auch die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf das VKrg bis zu einer Entscheidung über das Verfahren mit dem Streitgegenstand Heilbehandlung geboten.
Nachdem das Sozialgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 1. April 2015 entschieden hat, dass die Antragsgegnerin lediglich zur Neubescheidung des Antrags auf Weitergewährung von Heilbehandlung verpflichtet war und das Ermessen nicht in einer Weise reduziert war, dass jede andere Entscheidung als die Weitergewährung rechtswidrig gewesen wäre, gilt dies auch in Bezug auf die Weitergewährung von VKrg. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, den er aus der mit Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2015 festgestellten rechtswidrigen Versagung der Heilbehandlung herleiten will. Insoweit können die weiteren Einzelheiten dahinstehen, denn der Antragsteller übersieht bereits, dass das vorgenannte Urteil die Rechtswidrigkeit der konkreten Versagungsentscheidung lediglich wegen Ermessensfehlerhaftigkeit festgestellt und daher zur Neubescheidung verpflichtet hat. Ebenso in Rechtskraft erwachsener Inhalt jener Entscheidung ist die Klageabweisung hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsbegehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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