Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 SF 319/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 14.12.2015 gegen die Festsetzung der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von dem Erinnerungsführer vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Verfahren.
Dem Erinnerungsverfahren liegt ein am 04.02.2014 anhängiges Klageerfahren zugrunde, in welchem die Antragstellerin – die Mandantin des Erinnerungsführers – sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wendete. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 13.11.2015. In diesem Vergleich wurde der angefochtene Bescheid nicht verändert, sondern lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
Mit Beschluss vom 31.03.2014 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt.
Der Erinnerungsführer beantragte im Rahmen der Prozesskostenhilfeliquidation unter dem 13.11.2015 die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV 10,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 25,00 EUR "½ Widerspr" - 150,00 EUR Summe netto 935,50 EUR 19 % Umsatzsteuer 117,75 EUR Zwischensumme 1113,25 EUR Abzüglich Vorschuss - 142,80 EUR Summe 970,45 EUR
Mit Beschluss vom 03.12.2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gelsenkirchen die Kosten in Höhe von 434,95 EUR fest. Dabei berücksichtigte er folgende Gebühren und Auslagen:
Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV 0,00 EUR Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV 10,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 25,00 EUR "½ Widerspr" - 150,00 EUR Summe netto 485,50 EUR 19 % Umsatzsteuer 92,25 EUR Zwischensumme 577,75 EUR Abzüglich Vorschuss - 142,80 EUR Summe 434,95 EUR
Es sei im Termin kein Vergleich geschlossen worden.
Unter dem 14.12.2015 hat der Erinnerungsführer gegen den Festsetzungsbeschluss vom 03.12.2015 Erinnerung eingelegt. Für den Anfall der Einigungsgebühr sei eine Ratenzahlungsvereinbarung ausreichend.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der PKH-Nebenakte Bezug genommen.
II. Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühr. Gemäß §§ 183, 193, 197a SGG fand auf die Antragstellerin als Leistungsempfänger nach dem SGB II das GKG im dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, m.w.N.; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05 = NJW-RR 2007, 420, 421; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.8.2005, Az.: 6 C 13/04 = juris Rn. 21; Mayer in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Auflage 2008, Rn. 12, m.w.N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entspricht die von dem Erinnerungsführer getroffene Gebührenbestimmung hinsichtlich der Einigungs- / Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG nicht der Billigkeit. Denn diese Gebühr ist nicht angefallen.
Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung ist jedenfalls für den Bereich des SGB II, sofern die Vereinbarung hinter der gesetzlichen Bestimmung des § 43 SGB II zurückbleibt, nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes der Einigungsgebühr.
Dabei liegt zunächst die Voraussetzung der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG nicht vor, soweit die Klage gegen den Bescheid nicht weiter verfolgt wurde. Denn die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag auf einen Verzicht beschränkt (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG).
Auch folgt aus der Zahlungsvereinbarung nichts anderes. Denn weder lag ein vorläufiger Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung noch lag zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vor. Denn die Klage gegen einen Erstattungsbescheid hat gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Dabei soll durch die Neuregelung der Nr. 1000 VV RVG eine Erweiterung der Einigungsgebühr eintreten (BT-Drs.17/11471). Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB erfüllt eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZB 14/08 –, Rn. 7).
Die Merkmale eines Vergleichs - ein gegenseitiges Nachgeben - sind jedoch nicht erfüllt. Auch ist die Verwirklichung des Anspruchs der Beklagten nicht unsicher. Denn die Beklagte könnte ohne Nachgeben der Klägerin gem. § 43 SGB II gegen ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufrechnen.
Die weiteren Gebühren und Auslagen zwischen den Beteiligten stehen nicht im Streit und sind vom Gericht auch nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstr. 54, 45130 Essen, schriftlich ocer zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von dem Erinnerungsführer vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Verfahren.
Dem Erinnerungsverfahren liegt ein am 04.02.2014 anhängiges Klageerfahren zugrunde, in welchem die Antragstellerin – die Mandantin des Erinnerungsführers – sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wendete. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 13.11.2015. In diesem Vergleich wurde der angefochtene Bescheid nicht verändert, sondern lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
Mit Beschluss vom 31.03.2014 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt.
Der Erinnerungsführer beantragte im Rahmen der Prozesskostenhilfeliquidation unter dem 13.11.2015 die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV 10,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 25,00 EUR "½ Widerspr" - 150,00 EUR Summe netto 935,50 EUR 19 % Umsatzsteuer 117,75 EUR Zwischensumme 1113,25 EUR Abzüglich Vorschuss - 142,80 EUR Summe 970,45 EUR
Mit Beschluss vom 03.12.2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gelsenkirchen die Kosten in Höhe von 434,95 EUR fest. Dabei berücksichtigte er folgende Gebühren und Auslagen:
Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV 0,00 EUR Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV 10,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 25,00 EUR "½ Widerspr" - 150,00 EUR Summe netto 485,50 EUR 19 % Umsatzsteuer 92,25 EUR Zwischensumme 577,75 EUR Abzüglich Vorschuss - 142,80 EUR Summe 434,95 EUR
Es sei im Termin kein Vergleich geschlossen worden.
Unter dem 14.12.2015 hat der Erinnerungsführer gegen den Festsetzungsbeschluss vom 03.12.2015 Erinnerung eingelegt. Für den Anfall der Einigungsgebühr sei eine Ratenzahlungsvereinbarung ausreichend.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der PKH-Nebenakte Bezug genommen.
II. Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühr. Gemäß §§ 183, 193, 197a SGG fand auf die Antragstellerin als Leistungsempfänger nach dem SGB II das GKG im dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, m.w.N.; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05 = NJW-RR 2007, 420, 421; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.8.2005, Az.: 6 C 13/04 = juris Rn. 21; Mayer in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Auflage 2008, Rn. 12, m.w.N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entspricht die von dem Erinnerungsführer getroffene Gebührenbestimmung hinsichtlich der Einigungs- / Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG nicht der Billigkeit. Denn diese Gebühr ist nicht angefallen.
Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung ist jedenfalls für den Bereich des SGB II, sofern die Vereinbarung hinter der gesetzlichen Bestimmung des § 43 SGB II zurückbleibt, nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes der Einigungsgebühr.
Dabei liegt zunächst die Voraussetzung der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG nicht vor, soweit die Klage gegen den Bescheid nicht weiter verfolgt wurde. Denn die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag auf einen Verzicht beschränkt (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG).
Auch folgt aus der Zahlungsvereinbarung nichts anderes. Denn weder lag ein vorläufiger Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung noch lag zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vor. Denn die Klage gegen einen Erstattungsbescheid hat gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Dabei soll durch die Neuregelung der Nr. 1000 VV RVG eine Erweiterung der Einigungsgebühr eintreten (BT-Drs.17/11471). Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB erfüllt eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZB 14/08 –, Rn. 7).
Die Merkmale eines Vergleichs - ein gegenseitiges Nachgeben - sind jedoch nicht erfüllt. Auch ist die Verwirklichung des Anspruchs der Beklagten nicht unsicher. Denn die Beklagte könnte ohne Nachgeben der Klägerin gem. § 43 SGB II gegen ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufrechnen.
Die weiteren Gebühren und Auslagen zwischen den Beteiligten stehen nicht im Streit und sind vom Gericht auch nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstr. 54, 45130 Essen, schriftlich ocer zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
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