L 4 SO 65/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 4/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 65/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, soweit ersichtlich, Einblick in den Verfahrensablauf eines von ihr nach eigenen Angaben 2008 beim Sozialgericht Hamburg geführten Verfahrens.

Mit beim Sozialgericht Hamburg am 21. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin eine (unter dem Aktenzeichen S 1 SV 7/15 eingetragene) Klage gegen Rechtsanwältin S. die ihr im Jahr 2008 in einem Verfahren vor dem Sozialgericht beigeordnet worden sei, und rügte den Umfang der Tätigkeit von S in diesem Verfahren. Von Gesprächen mit der Krankenkasse und Mandantengesprächen sei ihr nichts bekannt. Sie beantragte ohne Nennung eines Aktenzeichens Akteneinsicht in zwei Gerichtsverfahren aus 2008 und bat um Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Ihr seien erst bei einer Akteneinsicht Mitte 2015 die Aussagen des Sozialamtes in einem Termin vor dem Sozialgericht, an dem sie nicht teilgenommen habe, bekannt geworden.

S beantragte die Abweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Sozialrechtswegs und Verjährung etwaiger Ansprüche.

Den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 19. August 2015 über die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg, der Klägerin zugestellt am 5. September 2015, hob das Landessozialgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 auf (Aktenzeichen L 1 V 1/15 B), nachdem die Klägerin mit am 14. September 2015 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben zum Aktenzeichen des Verweisungsbeschlusses mitgeteilt hatte, es handele sich um eine Klage gegen das Sozialamt. Das Verfahren wurde in der Folge beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 7 SO 7/16 mit der Beklagten als Passivpartei eingetragen. In weiteren Schreiben ohne Angabe von Aktenzeichen hat die Klägerin auf eine Mahnung ihres Vermieters vom 11. Januar 2016 und auf ausstehende Rente aus Dezember 2015 hingewiesen. Nach Einsichtnahme in die Prozessakte hat die Klägerin ausgeführt, dass alle ihre Schreiben an das Sozialamt aus oder seit 1985 fehlten. Sie sei vom Sozialamt aufgefordert worden, ihre Wohnung zu verkaufen und habe daher Klage gegen das Sozialamt erhoben. Das Sozialamt dürfe die Dokumente nicht vernichten. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016, der Klägerin zugestellt am 19. Januar 2016 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2016 zurückgewiesen (Aktenzeichen L 4 SO 41/16 B PKH). Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Es sei kein streitiges Rechtsverhältnis zur Beklagten erkennbar. Gegen den Gerichtsbescheid, zugestellt am 10. September 2016, hat die Klägerin am 19. September 2016 Berufung erhoben. Die Beklagte habe ihr den Bescheid betreffend die Zeit vor dem 30. Juni 1985 nicht zukommen lassen. Darauf habe sie in ihrer Klage vor ca. fünf bis sechs Jahren hingewiesen. Die Dokumente dürften nicht vernichtet werden.

Die Klägerin beantragt wörtlich, ihr Akteneinsicht in die Unterlagen des Sozialgerichts in Zusammenhang mit der Klage aus 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Ein Rechtsschutzbedürfnis oder ein sachlich oder rechtlich erhebliches Vorbringen sei nicht erkennbar. Das Gericht hat in dem Bemühen, das Begehren der Klägerin zu ermitteln, die Klägerin angesichts der Vielzahl der von ihr geführten Verfahren und nachdem sie bereits in die Akten zahlreicher Verfahren beim Sozialgericht Einsicht genommen hatte, gebeten, das Aktenzeichen des Verfahrens, auf das es ihr ankomme, mitzuteilen. Ferner hat das Gericht die Beklagte gebeten mitzuteilen, ob ihr das von der Klägerin angesprochene Verfahren bekannt sei oder Unterlagen aus 1985 und davor noch vorhanden seien. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, die Klägerin habe einen Wohnungsverkauf immer wieder einmal thematisiert. Ein laufendes oder abgeschlossenes Verfahren hierzu könne sie aber nicht ermitteln. Auch habe sich kein Verfahren zur Einsichtnahme in Akten finden lassen. Es lasse sich wohl nachvollziehen, dass die Klägerin nach ihren Angaben früher Eigentümerin zweier Wohnungen gewesen sei. Akten aus der Zeit vor 1993 seien aber vernichtet. Nach erneuter Einsichtnahme in die Akten des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin die Einsichtnahme in Akten des Sozialamtes Kiel begehrt, die weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht ermittelt werden konnten. Ein Aktenzeichen zu dem Verfahren aus 2008 hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2017 nicht benannt. Sie hat erklärt, in die Akten der Beklagten wolle sie zurzeit nicht Einsicht nehmen. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat.

Die gemäß §§ 143,144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Ein hinreichend bestimmter Klagegegenstand lässt sich nicht feststellen. Die Gerichte haben bei Prozesserklärungen das tatsächliche Begehren des Rechtssuchenden zu ermitteln und dürfen bei der Auslegung nicht am Wortlaut der Erklärungen haften (vgl. für die Berufung Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Rn. 11, Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 8.11.2005 – B 1 KR 76/05, für die Klage Leitherer a.a.O. § 90 Rn. 4a). Das Sozialgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Klage führen wollte auch wenn sie den Klaggegenstand nicht klar bezeichnet hat. Ein von der Klägerin geltend gemachter konkreter Anspruch, eine Rechtsverletzung oder ein streitiges Rechtsverhältnis haben sich dagegen auch im Berufungsverfahren nicht feststellen lassen. Ein solcher Klaggegenstand liegt auch nicht in dem einzig ersichtlichen Begehren der Klägerin, Akteneinsicht in bestimmte beim Sozialgericht Hamburg geführte Verfahren zu nehmen. Hierbei handelt es sich nicht um ein mit der Klage oder der Berufung verfolgbares Recht; zumal die Akteneinsicht nicht an einer Ablehnung gescheitert ist, sondern vielmehr daran, dass die Klägerin kein konkretes Verfahren benannt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht nach § 1660 Abs. 2 SGG zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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