Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 140/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1987 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages vom 4. November 2011 auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012.
Am 11. März 2010 beantragte der Kläger bereits die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration bei der Fa. G. AG, H ... Er hatte zuvor eine zweijährige schulische Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik durchlaufen, und zwar in der Zeit vom Juli 2007 bis Juli 2009. Danach meldete sich der Kläger ab dem 1. Oktober 2009 arbeitslos und nahm am 9. Dezember 2009 die Ausbildung zum Fachinformatiker auf, nachdem er seit dem 10. November 2009 in einem Praktikum bei der Firma G. gestanden hatte.
Nach erfolgtem Stellensuchlauf, bei dem im Wesentlichen die gleichen Stellenangebote wie für die Erstausbildung zu Tage traten, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. März 2010 ab und führte aus, die Förderung der zweiten Ausbildung nach § 60 Abs. 2 SGB III sei nur möglich, wenn eine dauerhafte Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Die durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe jedoch ergeben, dass sich die Chancen für eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht wesentlich verbessern durch die zweite Ausbildung. Nachhaltige Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien mit der ersten Ausbildung nicht erfolgt.
Hiergegen legte der Kläger ohne inhaltliche Begründung Widerspruch ein.
Nachdem weitere Arbeitsmarktabfragen bei der Fachabteilung der Arbeitsvermittlung erfolgten, die für die Beklagte das Ergebnis eines Kräftebedarfs für den Erstberuf, aber auch für den Zweitberuf auswiesen, wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme der Fachabteilung ergeben habe, dass sowohl für den Erstberuf als auch für den Zweitberuf ein ähnlicher Kräftebedarf bestehe. Die kurz nach dem Ende der Erstausbildung aufgenommene Zweitausbildung sei nicht die einzige Möglichkeit, den Kläger in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
In einem Vermerk vom 4. August 2010 wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Vermittler für Assistenten-Informatik es nicht dauerhaft möglich sei, den Kläger in diesen Beruf zu integrieren. Der Arbeitsmarkt vor Ort und bundesweit sei wenig positiv. Eine Zweitausbildung zum Fachinformatiker sei notwendig und sinnvoll.
Am 7. Juli 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Rücknahme der ablehnenden Entscheidung nach § 44 SGB X. Er führte aus, er habe mit der Erstausbildung keine Stelle gefunden, auf die er gepasst habe. Vielmehr habe er zusammen mit einem Arbeitgeber, bei dem er ein Praktikum gemacht habe, feststellen müssen, dass er nur unzureichende Kenntnisse gehabt habe, um in ein Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Wenn er hingegen die Ausbildung zum Fachinformatiker mache, habe der Arbeitgeber eine Anstellung in Aussicht gestellt. Mangelnde Bemühungen um einen Arbeitsplatz könne man dem Kläger nicht vorwerfen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme ab. Sie führte aus, der Bescheid vom 18. März 2010 sei rechtmäßig. Dies habe die Überprüfung ergeben gem. § 44 SGB X.
Mit seinem am 8. August 2011 eingelegten Widerspruch stellte der Kläger heraus, dass sich seiner Ansicht nach mit der Zweitausbildung seine Integrationschancen sicher verbessern würden. Die von der Beklagten durchgeführte Auswertung des Arbeitsmarktes sei nicht nachvollziehbar. Die individuellen Chancen des einzelnen Bewerbers seien nicht berücksichtigt. Der Kläger habe mit seiner Erstausbildung keinerlei Chancen gehabt, sich beruflich zu integrieren. Die Qualifikation der schulischen Erstausbildung habe den praktischen Voraussetzungen nicht entsprochen. Es mag sein, dass im Raum H. Bedarf an technischen Assistenten bestehe. Die schulische Qualifikation des Klägers reiche aber für einen beruflichen Einstieg nicht aus. Dieses sei auch der Sachbearbeiterin des Klägers bewusst gewesen. Er habe sich beworben, habe aber wie erwartet lauter Absagen bekommen. Im Hinblick auf die Auswertung des Kräftebedarfs für den Zweitberuf habe die Beklagte keine ausreichende Grundlage gehabt, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Sie habe sich lediglich auf den Raum H. bezogen. Es sei auch hierfür eine individuelle Betrachtung erforderlich. Der zuständige Arbeitsvermittler habe zudem eine abweichende Meinung zu dem Ergebnis der Auswertung gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 (Abvermerk vom Donnerstag, den 27. Oktober 2011) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte die Gründe aus, die sie bereits im Bescheid vom 13. Juli 2011 ausgeführt hatte. Ergänzend wies sie darauf hin, dass der Kläger nichts vorgetragen habe, was gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sprechen würde. Die Beklagte habe daher die sachliche Prüfung des Bescheides vom 18. März 2010 ablehnen dürfen.
Mit seiner am 1. Dezember 2011 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage (S 13 AL 582/11) trägt der Kläger vor, die Beklagte sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Am 4. November 2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachinformatiker-Systemintegration. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 ab und wies darauf hin, dass es sich bei der Ausbildung um eine Zweitausbildung handele. Diese könne nur gefördert werden, wenn eine dauerhafte Integration nicht auf andere Weise erreicht werden könne und wenn sich die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erheblich verbessern würden. Nach wie vor bestehe für den Erstausbildungsberuf ein Kräftebedarf, so dass sich die Integrationschancen durch die Zweitausbildung nicht verbessern würden.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Januar 2012 Widerspruch ein. Dafür bezog er sich im Wesentlichen auf das Vorbringen im Klagverfahren S 13 AL 582/11 und legte E-Mail-Verkehr des Klägers vor, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Bewerbungsbemühungen des Klägers ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 (Abvermerk vom 1. Februar 2012) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, was bereits im Ablehnungsbescheid und im Verfahren S 13 AL 582/11 vorgetragen wurde. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass ihrer Meinung nach sich die mangelnde Integrationschance mit dem Erstberuf nicht aus dem E-Mail-Verkehr ergebe. Der Kläger habe seine Erstausbildung am 31. Juli 2009 abgeschlossen. A, 1. Oktober 2009 habe er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Bereits am 9. Dezember 2009 habe er den Ausbildungsvertrag bei der Firma G. AG unterschrieben. Dort habe er schon seit dem 10. November 2009 ein Praktikum durchgeführt. Allein aufgrund des kurzen Zeitraumes habe keine Möglichkeit bestanden festzustellen, ob eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch ohne Zweitausbildung hätte erreicht werden können. Auch Eigenbemühungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr sei lediglich ersichtlich, dass sich der Kläger zunächst mit Hilfe der Schule um Praktikumsplätze bemüht habe.
Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Diese stützt sich auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren S 13 AL 582/11. Ergänzend führt der Kläger aus, die Unterlagen seien unvollständig. Der Kläger habe der Arbeitsagentur in C. Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Die Akte könne beigezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für die von ihm durchlaufene Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Inhaltlich verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei der Förderung der zweiten Ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe um eine Ermessensleistung handele. Um den Kläger erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nicht die einzige Möglichkeit. In Betracht würden auch Förderleistungen an Arbeitgeber kommen. Außerdem seien dem Kläger am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Aus welchen Gründen es nicht zur Einstellung gekommen sei, sei nicht ersichtlich, da sich der Kläger nicht mehr bei der Agentur für Arbeit gemeldet habe.
Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen. Das Gericht weist auf das Verfahren S 13 AL 582/11 hin, in dem es um die Überprüfung der Ablehnung der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ab 11. März 2010 geht. Auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Oktober 2013 wird hingewiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer berufskundigen Stellungnahme der Beraterin für akademische Berufe der Agentur für Arbeit E., Frau H1. Auf ihre Ausführungen vom 19. Juni 2015 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. September 2015 wird Bezug genommen. Das Gericht hat bei der Agentur für Arbeit C. um Auskunft zum dortigen Leistungsvorgang gebeten. Auf das Schreiben der Agentur für Arbeit in C. vom 23. Januar 2014 wird hingewiesen. Die Beteiligten haben durch Schreiben vom 16. September 2015 und 12. November 2015 jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig; sie wurde frist- und formgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die am 9. Dezember 2009 aufgenommene Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration.
Gem. § 56 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Förderungsfähig ist gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Diese Voraussetzungen für die als Ermessensleistung ausgestaltete Berufsausbildungsbeihilfe bei Zweitausbildung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass es sich bei der Förderung der Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration um eine Zweitausbildung handelt, steht außer Zweifel. Der Kläger befand sich mit der am 9. Dezember 2009 begonnenen Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration in einer Zweitausbildung, denn er hat bereits eine in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2009 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum kaufmännischen Assistenten zum Wirtschaftsinformatiker durchlaufen. Bereits auf der Tatbestandsebene ist § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht gegeben, denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nicht mit seiner Erstausbildung schon dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte. Jedenfalls vermag die Kammer aus einer ggfls. anzunehmenden Verbesserung seiner Integrationschancen des Klägers in den Arbeitsmarkt mit der Zweitausbildung gegenüber der Erstausbildung nicht abzuleiten, dass die Erstausbildung eine negative Vermittlungsprognose hatte.
Die Erstausbildung ist gegenüber der Zweitausbildung in schulischer Form erfolgt. Hieraus ist eine schlechtere Integration in den Arbeitsmarkt nicht abzuleiten. Es genügt, dass der Kläger einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hat, der einer betrieblichen Ausbildung nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R). Eine zweite Ausbildung kann nach § 57 Abs. 2 S. 2 SGB III nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Hierfür ist eine Prognose darüber zu treffen, ob eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Voraussetzung ist also eine positive Prognose dafür, dass durch die zweite Ausbildung eine Eingliederung erreicht werden wird, und eine Eingliederung ansonsten überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erreicht werden kann (Stratmann: in Niesel, SGB III, 5. Auflage 2010, § 60 Rdn. 12). Hierbei ist nach dem Sinn und Zweck auf den Ausbildungsberuf der Erstausbildung abzustellen. Zu beachten ist insbesondere der Vorrang der Vermittlung (§ 4 SGB III, vgl. Stratmann, a.a.O.).
Im vorliegenden Falle war der Arbeitsmarkt für Fachkräfte im Bereich IT im Jahr 2009 relativ gut, und zwar auch für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Im August 2009 waren bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet. In H. waren es 13. Zusätzlich können aber mit dem Ausbildungsgang auch Stellen, die für Fachinformatiker-Systemintegration ausgeschrieben sind, für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik in Betracht kommen. Auch sind Bewerbungen auf Arbeitsstellen mit Bezeichnungen wie Teamassistent, Vertriebsmitarbeiter, Büroassistent oder EDV- Sachbearbeiter möglich. Dieses ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Stellungnahme der berufskundigen Beraterin für akademische Berufe Frau H1. Sie hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2015 und in der Ergänzung vom 2. September 2015 überzeugend dargelegt, welche Unterschiede es zwischen den beiden Ausbildungswegen gibt. Frau H1 hat sich dazu mit den Rahmenbedingungen der Lehrpläne und den in der Praxis anzutreffenden Einsatzmöglichkeiten auseinandergesetzt. Hieraus leitet sich für die Kammer ab, dass eine negative Vermittlungsprognose für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik nicht abgegeben werden kann. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass Frau H1 auch aufgezeigt hat, dass sich die Stellensituation für den von dem Kläger mit der Zweitausbildung angestrebten Ausbildungsberuf des Fachinformatikers/Systemintegration günstiger darstellt. Hier weist sie darauf hin, dass 2009 bundesweit 389 Stellen als offen gemeldet waren, davon 69 in H ... Gleichzeitig weist die Gutachterin aber auch darauf hin, dass nach der amtlichen Klassifikation beide Berufe eng beieinander liegen. Dieses ergibt sich aus den der Stellungnahme der Gutachterin beigefügten Auszügen aus der Datenbank der Arbeitsagentur BERUFSNET. Unter Berücksichtigung, dass der kaufmännische Assistent für Wirtschaftsinformatik sicher nicht für alle Stellen, die für Fachinformatiker Systemintegration ausgeschrieben sind, das erforderliche Anforderungsprofil erfüllen wird, ergibt sich aber für die Kammer nachvollziehbar, dass unter der Vielzahl der hier als offen gemeldeten Stellen auch passende für den Kläger mit seiner Erstausbildung erreichbar gewesen wären.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, er könne die Grundlagen für die Einschätzung des von der Sachverständigen als relativ gut beschriebenen Arbeitsmarkt für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik nicht nachvollziehen und verstehe die Beantwortung der Beweisfragen als eindeutige Erläuterung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsberufen gebe, die jedenfalls für den Fachinformatiker Systemintegration mit eindeutig mehr Fähigkeiten einhergingen als dies für den kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik der Fall sei, ist zu sagen, dass Grundlage für die Einschätzung des Arbeitsmarktes die Auswertung der Arbeitsmarktstatistiken gewesen ist, welche die Sachverständige als Arbeitsmittel angeführt und ihrem Gutachten vom 19. Juni 2015 in der Anlage beigefügt hat. Die von der Sachverständigen angeführten Zahlen spiegeln sich in den Tabellen wider, so dass die Kammer keine Zweifel an der richtigen Anwendung und Auswertung des Zahlenmaterials durch die Gutachterin hat. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen, verweist die Kammer auf die Schnittmengen, die sich aus den Steckbriefen der Berufsbeschreibungen ergeben. Gleichwohl dürfte natürlich eine dreijährige betriebliche Ausbildung im Unterschied zu einer zweijährigen schulischen Ausbildung insofern gehaltvoller sein, als dass zum einen der praktische Teil der Ausbildung wertvolle Grundlagen für die spätere Berufstätigkeit setzt und zum anderen die Ausbildungsdauer eine längere Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten ermöglicht. Im Hinblick auf die größere Kompetenz des Fachinformatikers mag dem Prozessbevollmächtigten zugestimmt werden, zumal auch die Gutachterin darauf hinweist, dass das Berufsbild des Fachinformatikers klarer definiert und für Arbeitgeber besser einschätzbar sei und dass der ausgebildete Fachinformatiker regelmäßig analysierende und beratende Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen bekomme, während der kaufmännische Assistent für Wirtschaftsinformatik nicht so breit einsetzbar sei und nach der schulischen Ausbildung betriebliche Abläufe und komplexe IT-Systeme sowie eigenverantwortliche Projektarbeit noch nicht kennengelernt habe. Jedoch kommt es für die Förderungsvoraussetzungen einer Zweitausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe darauf an, dass mit der Erstausbildung eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Dieses leitet sich aus der Betonung der umfassenderen Zweitausbildung eben nicht ab, da mit der Erstausbildung ebenfalls sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erreicht werden können, wenngleich auf einem anderen, möglicherweise niedrigeren Niveau. Die Tatsache, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, unmittelbar nach dem Abschluss seiner Erstausbildung im Juli 2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und auch seit seiner Arbeitslosmeldung zum 1. Oktober 2009 keine erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgenommen wurde, belegt eine negative Vermittlungsprognose nicht belastbar für das Gericht. Die Arbeitsagentur C. hat am 23. Januar 2014 mitgeteilt, dass dort keine Beratungsvermerke vorliegen. Auch eine Leistungsakte von dort, in der sich Bewerbungsbemühungen des Klägers befinden könnten, ist dort nicht vorhanden. Dies hat die Beklagte am 12. November 2013 mitgeteilt. Drei aus dem Jahr 2009 vorgelegte E-Mail-Bewerbungen bei D., O. GmbH H. und S., B., dürften noch keine Rückschlüsse auf die generelle Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik zulassen. Auch ergibt sich ein solcher Schluss nicht aus der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Information, dass von 25 Schülern der Erstausbildung lediglich zwei eine Arbeit gefunden hätten. Über das Bewerbungsverhalten der anderen 22 Schüler, - wenn man vom Kläger absieht –, ist nichts bekannt. Auch muss der Bundesagentur für Arbeit ein angemessener Zeitraum verbleiben, in dem während der Zeit der Arbeitslosigkeit überhaupt Vermittlungsbemühungen angestellt werden können. Hier dürfte sich der Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 8. Dezember 2009 als nicht ausreichend erweisen, zumal sich der Kläger ja bereits ab dem 10. November 2009 in einem Praktikum befand. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger ein eifriges Bemühen um eine Anstellung gezeigt hat. Dieses vermag aber eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nicht auszulösen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sein Bruder bei gleicher Ausgangslage Berufsausbildungsbeihilfe gewährt bekommen habe, vermag sich auch hieraus kein Leistungsanspruch zu ergeben. Ob tatsächlich identische Sachverhalte vorgelegen haben, ist das Gericht zu prüfen gehindert, da der Klagegegenstand auf die Angelegenheit des Klägers beschränkt ist. Falls bei tatsächlicher identischer Sach- und Rechtslage die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit bei dem Bruder zu einer Bewilligung geführt haben sollte, so kann die hier von der Kammer für Recht erkannte Entscheidung nicht zu einer Gleichbehandlung im Unrecht führen.
Liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, erübrigt sich eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt hat. Eine Zurückverweisung an die Beklagte kommt daher nicht in Betracht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1987 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages vom 4. November 2011 auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012.
Am 11. März 2010 beantragte der Kläger bereits die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration bei der Fa. G. AG, H ... Er hatte zuvor eine zweijährige schulische Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik durchlaufen, und zwar in der Zeit vom Juli 2007 bis Juli 2009. Danach meldete sich der Kläger ab dem 1. Oktober 2009 arbeitslos und nahm am 9. Dezember 2009 die Ausbildung zum Fachinformatiker auf, nachdem er seit dem 10. November 2009 in einem Praktikum bei der Firma G. gestanden hatte.
Nach erfolgtem Stellensuchlauf, bei dem im Wesentlichen die gleichen Stellenangebote wie für die Erstausbildung zu Tage traten, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. März 2010 ab und führte aus, die Förderung der zweiten Ausbildung nach § 60 Abs. 2 SGB III sei nur möglich, wenn eine dauerhafte Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Die durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe jedoch ergeben, dass sich die Chancen für eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht wesentlich verbessern durch die zweite Ausbildung. Nachhaltige Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien mit der ersten Ausbildung nicht erfolgt.
Hiergegen legte der Kläger ohne inhaltliche Begründung Widerspruch ein.
Nachdem weitere Arbeitsmarktabfragen bei der Fachabteilung der Arbeitsvermittlung erfolgten, die für die Beklagte das Ergebnis eines Kräftebedarfs für den Erstberuf, aber auch für den Zweitberuf auswiesen, wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme der Fachabteilung ergeben habe, dass sowohl für den Erstberuf als auch für den Zweitberuf ein ähnlicher Kräftebedarf bestehe. Die kurz nach dem Ende der Erstausbildung aufgenommene Zweitausbildung sei nicht die einzige Möglichkeit, den Kläger in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
In einem Vermerk vom 4. August 2010 wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Vermittler für Assistenten-Informatik es nicht dauerhaft möglich sei, den Kläger in diesen Beruf zu integrieren. Der Arbeitsmarkt vor Ort und bundesweit sei wenig positiv. Eine Zweitausbildung zum Fachinformatiker sei notwendig und sinnvoll.
Am 7. Juli 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Rücknahme der ablehnenden Entscheidung nach § 44 SGB X. Er führte aus, er habe mit der Erstausbildung keine Stelle gefunden, auf die er gepasst habe. Vielmehr habe er zusammen mit einem Arbeitgeber, bei dem er ein Praktikum gemacht habe, feststellen müssen, dass er nur unzureichende Kenntnisse gehabt habe, um in ein Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Wenn er hingegen die Ausbildung zum Fachinformatiker mache, habe der Arbeitgeber eine Anstellung in Aussicht gestellt. Mangelnde Bemühungen um einen Arbeitsplatz könne man dem Kläger nicht vorwerfen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme ab. Sie führte aus, der Bescheid vom 18. März 2010 sei rechtmäßig. Dies habe die Überprüfung ergeben gem. § 44 SGB X.
Mit seinem am 8. August 2011 eingelegten Widerspruch stellte der Kläger heraus, dass sich seiner Ansicht nach mit der Zweitausbildung seine Integrationschancen sicher verbessern würden. Die von der Beklagten durchgeführte Auswertung des Arbeitsmarktes sei nicht nachvollziehbar. Die individuellen Chancen des einzelnen Bewerbers seien nicht berücksichtigt. Der Kläger habe mit seiner Erstausbildung keinerlei Chancen gehabt, sich beruflich zu integrieren. Die Qualifikation der schulischen Erstausbildung habe den praktischen Voraussetzungen nicht entsprochen. Es mag sein, dass im Raum H. Bedarf an technischen Assistenten bestehe. Die schulische Qualifikation des Klägers reiche aber für einen beruflichen Einstieg nicht aus. Dieses sei auch der Sachbearbeiterin des Klägers bewusst gewesen. Er habe sich beworben, habe aber wie erwartet lauter Absagen bekommen. Im Hinblick auf die Auswertung des Kräftebedarfs für den Zweitberuf habe die Beklagte keine ausreichende Grundlage gehabt, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Sie habe sich lediglich auf den Raum H. bezogen. Es sei auch hierfür eine individuelle Betrachtung erforderlich. Der zuständige Arbeitsvermittler habe zudem eine abweichende Meinung zu dem Ergebnis der Auswertung gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 (Abvermerk vom Donnerstag, den 27. Oktober 2011) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte die Gründe aus, die sie bereits im Bescheid vom 13. Juli 2011 ausgeführt hatte. Ergänzend wies sie darauf hin, dass der Kläger nichts vorgetragen habe, was gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sprechen würde. Die Beklagte habe daher die sachliche Prüfung des Bescheides vom 18. März 2010 ablehnen dürfen.
Mit seiner am 1. Dezember 2011 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage (S 13 AL 582/11) trägt der Kläger vor, die Beklagte sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Am 4. November 2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachinformatiker-Systemintegration. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 ab und wies darauf hin, dass es sich bei der Ausbildung um eine Zweitausbildung handele. Diese könne nur gefördert werden, wenn eine dauerhafte Integration nicht auf andere Weise erreicht werden könne und wenn sich die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erheblich verbessern würden. Nach wie vor bestehe für den Erstausbildungsberuf ein Kräftebedarf, so dass sich die Integrationschancen durch die Zweitausbildung nicht verbessern würden.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Januar 2012 Widerspruch ein. Dafür bezog er sich im Wesentlichen auf das Vorbringen im Klagverfahren S 13 AL 582/11 und legte E-Mail-Verkehr des Klägers vor, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Bewerbungsbemühungen des Klägers ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 (Abvermerk vom 1. Februar 2012) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, was bereits im Ablehnungsbescheid und im Verfahren S 13 AL 582/11 vorgetragen wurde. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass ihrer Meinung nach sich die mangelnde Integrationschance mit dem Erstberuf nicht aus dem E-Mail-Verkehr ergebe. Der Kläger habe seine Erstausbildung am 31. Juli 2009 abgeschlossen. A, 1. Oktober 2009 habe er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Bereits am 9. Dezember 2009 habe er den Ausbildungsvertrag bei der Firma G. AG unterschrieben. Dort habe er schon seit dem 10. November 2009 ein Praktikum durchgeführt. Allein aufgrund des kurzen Zeitraumes habe keine Möglichkeit bestanden festzustellen, ob eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch ohne Zweitausbildung hätte erreicht werden können. Auch Eigenbemühungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr sei lediglich ersichtlich, dass sich der Kläger zunächst mit Hilfe der Schule um Praktikumsplätze bemüht habe.
Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Diese stützt sich auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren S 13 AL 582/11. Ergänzend führt der Kläger aus, die Unterlagen seien unvollständig. Der Kläger habe der Arbeitsagentur in C. Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Die Akte könne beigezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für die von ihm durchlaufene Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Inhaltlich verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei der Förderung der zweiten Ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe um eine Ermessensleistung handele. Um den Kläger erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nicht die einzige Möglichkeit. In Betracht würden auch Förderleistungen an Arbeitgeber kommen. Außerdem seien dem Kläger am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Aus welchen Gründen es nicht zur Einstellung gekommen sei, sei nicht ersichtlich, da sich der Kläger nicht mehr bei der Agentur für Arbeit gemeldet habe.
Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen. Das Gericht weist auf das Verfahren S 13 AL 582/11 hin, in dem es um die Überprüfung der Ablehnung der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ab 11. März 2010 geht. Auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Oktober 2013 wird hingewiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer berufskundigen Stellungnahme der Beraterin für akademische Berufe der Agentur für Arbeit E., Frau H1. Auf ihre Ausführungen vom 19. Juni 2015 und die ergänzende Stellungnahme vom 2. September 2015 wird Bezug genommen. Das Gericht hat bei der Agentur für Arbeit C. um Auskunft zum dortigen Leistungsvorgang gebeten. Auf das Schreiben der Agentur für Arbeit in C. vom 23. Januar 2014 wird hingewiesen. Die Beteiligten haben durch Schreiben vom 16. September 2015 und 12. November 2015 jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig; sie wurde frist- und formgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die am 9. Dezember 2009 aufgenommene Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration.
Gem. § 56 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Förderungsfähig ist gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Diese Voraussetzungen für die als Ermessensleistung ausgestaltete Berufsausbildungsbeihilfe bei Zweitausbildung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass es sich bei der Förderung der Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration um eine Zweitausbildung handelt, steht außer Zweifel. Der Kläger befand sich mit der am 9. Dezember 2009 begonnenen Ausbildung zum Fachinformatiker- Systemintegration in einer Zweitausbildung, denn er hat bereits eine in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2009 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum kaufmännischen Assistenten zum Wirtschaftsinformatiker durchlaufen. Bereits auf der Tatbestandsebene ist § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht gegeben, denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nicht mit seiner Erstausbildung schon dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte. Jedenfalls vermag die Kammer aus einer ggfls. anzunehmenden Verbesserung seiner Integrationschancen des Klägers in den Arbeitsmarkt mit der Zweitausbildung gegenüber der Erstausbildung nicht abzuleiten, dass die Erstausbildung eine negative Vermittlungsprognose hatte.
Die Erstausbildung ist gegenüber der Zweitausbildung in schulischer Form erfolgt. Hieraus ist eine schlechtere Integration in den Arbeitsmarkt nicht abzuleiten. Es genügt, dass der Kläger einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hat, der einer betrieblichen Ausbildung nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R). Eine zweite Ausbildung kann nach § 57 Abs. 2 S. 2 SGB III nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Hierfür ist eine Prognose darüber zu treffen, ob eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Voraussetzung ist also eine positive Prognose dafür, dass durch die zweite Ausbildung eine Eingliederung erreicht werden wird, und eine Eingliederung ansonsten überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erreicht werden kann (Stratmann: in Niesel, SGB III, 5. Auflage 2010, § 60 Rdn. 12). Hierbei ist nach dem Sinn und Zweck auf den Ausbildungsberuf der Erstausbildung abzustellen. Zu beachten ist insbesondere der Vorrang der Vermittlung (§ 4 SGB III, vgl. Stratmann, a.a.O.).
Im vorliegenden Falle war der Arbeitsmarkt für Fachkräfte im Bereich IT im Jahr 2009 relativ gut, und zwar auch für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Im August 2009 waren bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet. In H. waren es 13. Zusätzlich können aber mit dem Ausbildungsgang auch Stellen, die für Fachinformatiker-Systemintegration ausgeschrieben sind, für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik in Betracht kommen. Auch sind Bewerbungen auf Arbeitsstellen mit Bezeichnungen wie Teamassistent, Vertriebsmitarbeiter, Büroassistent oder EDV- Sachbearbeiter möglich. Dieses ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Stellungnahme der berufskundigen Beraterin für akademische Berufe Frau H1. Sie hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2015 und in der Ergänzung vom 2. September 2015 überzeugend dargelegt, welche Unterschiede es zwischen den beiden Ausbildungswegen gibt. Frau H1 hat sich dazu mit den Rahmenbedingungen der Lehrpläne und den in der Praxis anzutreffenden Einsatzmöglichkeiten auseinandergesetzt. Hieraus leitet sich für die Kammer ab, dass eine negative Vermittlungsprognose für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik nicht abgegeben werden kann. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass Frau H1 auch aufgezeigt hat, dass sich die Stellensituation für den von dem Kläger mit der Zweitausbildung angestrebten Ausbildungsberuf des Fachinformatikers/Systemintegration günstiger darstellt. Hier weist sie darauf hin, dass 2009 bundesweit 389 Stellen als offen gemeldet waren, davon 69 in H ... Gleichzeitig weist die Gutachterin aber auch darauf hin, dass nach der amtlichen Klassifikation beide Berufe eng beieinander liegen. Dieses ergibt sich aus den der Stellungnahme der Gutachterin beigefügten Auszügen aus der Datenbank der Arbeitsagentur BERUFSNET. Unter Berücksichtigung, dass der kaufmännische Assistent für Wirtschaftsinformatik sicher nicht für alle Stellen, die für Fachinformatiker Systemintegration ausgeschrieben sind, das erforderliche Anforderungsprofil erfüllen wird, ergibt sich aber für die Kammer nachvollziehbar, dass unter der Vielzahl der hier als offen gemeldeten Stellen auch passende für den Kläger mit seiner Erstausbildung erreichbar gewesen wären.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, er könne die Grundlagen für die Einschätzung des von der Sachverständigen als relativ gut beschriebenen Arbeitsmarkt für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik nicht nachvollziehen und verstehe die Beantwortung der Beweisfragen als eindeutige Erläuterung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsberufen gebe, die jedenfalls für den Fachinformatiker Systemintegration mit eindeutig mehr Fähigkeiten einhergingen als dies für den kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik der Fall sei, ist zu sagen, dass Grundlage für die Einschätzung des Arbeitsmarktes die Auswertung der Arbeitsmarktstatistiken gewesen ist, welche die Sachverständige als Arbeitsmittel angeführt und ihrem Gutachten vom 19. Juni 2015 in der Anlage beigefügt hat. Die von der Sachverständigen angeführten Zahlen spiegeln sich in den Tabellen wider, so dass die Kammer keine Zweifel an der richtigen Anwendung und Auswertung des Zahlenmaterials durch die Gutachterin hat. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen, verweist die Kammer auf die Schnittmengen, die sich aus den Steckbriefen der Berufsbeschreibungen ergeben. Gleichwohl dürfte natürlich eine dreijährige betriebliche Ausbildung im Unterschied zu einer zweijährigen schulischen Ausbildung insofern gehaltvoller sein, als dass zum einen der praktische Teil der Ausbildung wertvolle Grundlagen für die spätere Berufstätigkeit setzt und zum anderen die Ausbildungsdauer eine längere Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten ermöglicht. Im Hinblick auf die größere Kompetenz des Fachinformatikers mag dem Prozessbevollmächtigten zugestimmt werden, zumal auch die Gutachterin darauf hinweist, dass das Berufsbild des Fachinformatikers klarer definiert und für Arbeitgeber besser einschätzbar sei und dass der ausgebildete Fachinformatiker regelmäßig analysierende und beratende Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen bekomme, während der kaufmännische Assistent für Wirtschaftsinformatik nicht so breit einsetzbar sei und nach der schulischen Ausbildung betriebliche Abläufe und komplexe IT-Systeme sowie eigenverantwortliche Projektarbeit noch nicht kennengelernt habe. Jedoch kommt es für die Förderungsvoraussetzungen einer Zweitausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe darauf an, dass mit der Erstausbildung eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Dieses leitet sich aus der Betonung der umfassenderen Zweitausbildung eben nicht ab, da mit der Erstausbildung ebenfalls sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erreicht werden können, wenngleich auf einem anderen, möglicherweise niedrigeren Niveau. Die Tatsache, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, unmittelbar nach dem Abschluss seiner Erstausbildung im Juli 2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und auch seit seiner Arbeitslosmeldung zum 1. Oktober 2009 keine erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgenommen wurde, belegt eine negative Vermittlungsprognose nicht belastbar für das Gericht. Die Arbeitsagentur C. hat am 23. Januar 2014 mitgeteilt, dass dort keine Beratungsvermerke vorliegen. Auch eine Leistungsakte von dort, in der sich Bewerbungsbemühungen des Klägers befinden könnten, ist dort nicht vorhanden. Dies hat die Beklagte am 12. November 2013 mitgeteilt. Drei aus dem Jahr 2009 vorgelegte E-Mail-Bewerbungen bei D., O. GmbH H. und S., B., dürften noch keine Rückschlüsse auf die generelle Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik zulassen. Auch ergibt sich ein solcher Schluss nicht aus der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Information, dass von 25 Schülern der Erstausbildung lediglich zwei eine Arbeit gefunden hätten. Über das Bewerbungsverhalten der anderen 22 Schüler, - wenn man vom Kläger absieht –, ist nichts bekannt. Auch muss der Bundesagentur für Arbeit ein angemessener Zeitraum verbleiben, in dem während der Zeit der Arbeitslosigkeit überhaupt Vermittlungsbemühungen angestellt werden können. Hier dürfte sich der Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 8. Dezember 2009 als nicht ausreichend erweisen, zumal sich der Kläger ja bereits ab dem 10. November 2009 in einem Praktikum befand. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger ein eifriges Bemühen um eine Anstellung gezeigt hat. Dieses vermag aber eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nicht auszulösen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sein Bruder bei gleicher Ausgangslage Berufsausbildungsbeihilfe gewährt bekommen habe, vermag sich auch hieraus kein Leistungsanspruch zu ergeben. Ob tatsächlich identische Sachverhalte vorgelegen haben, ist das Gericht zu prüfen gehindert, da der Klagegegenstand auf die Angelegenheit des Klägers beschränkt ist. Falls bei tatsächlicher identischer Sach- und Rechtslage die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit bei dem Bruder zu einer Bewilligung geführt haben sollte, so kann die hier von der Kammer für Recht erkannte Entscheidung nicht zu einer Gleichbehandlung im Unrecht führen.
Liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, erübrigt sich eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt hat. Eine Zurückverweisung an die Beklagte kommt daher nicht in Betracht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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