Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 436/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 62/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 7/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte von August 1975 bis Januar 1978 erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Sie war alsdann von Februar 1978 bis März 1982 und von Juni 1982 bis Juni 1986 in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Buchhalterin und Sekretärin tätig. Zuletzt arbeitete sie von Juli 1986 bis März 1994 als Sekretärin und kaufmännische Angestellte bei der D AG. Ihr Versicherungsverlauf weist zuletzt durchgängig Pflichtbeitragszeiten zunächst für Kindererziehung, dann für Pflegetätigkeit vom 01.01.1995 bis 03.02.2003 aus. Gleichzeitig sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuletzt vom 06.09.1994 bis 03.02.2003 gespeichert. Nach dem 03.02.2003 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vor. Die Klägerin bezieht Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Im Rahmen eines früheren auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahrens erstellte auf Veranlassung der Beklagten der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D aus I am 19.08.2003 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 11.08.2003 ein Gutachten. Er diagnostizierte eine leichtgradige depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation. Die Klägerin sei im zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte oder in vergleichbaren Tätigkeiten weiterhin vollschichtig leistungsfähig. Körperlich mittelschwere Arbeiten könne sie ständig in jeder Körperhaltung unter Ausschluss extremer kognitiver Anforderungen verrichten.
Am 08.07.2011 beantragte die Klägerin erneut Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte wertete einen Rehabilitationsentlassungsbericht vom 16.04.2008 über eine zu Lasten der Deutsche Rentenversicherung vom 18.03.2008 bis zum 15.04.2008 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Bad N aus. Diagnostiziert wurden eine reaktive depressive Episode, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Pankreasfibrose. Die Klägerin wurde nach Abschluss des Heilverfahrens im April 2008 für in der Lage gehalten, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr in jedweder Körperhaltung unter Ausschluss von Nachtschicht ohne weitere qualitative Leistungseinschränkungen zu verrichten. In ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig.
Die Beklagte veranlasste ein Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. E aus C vom 10.11.2011 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin. Dr. E diagnostizierte ein Asthma-Bronchiale und eine arterielle Hypertonie. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht ohne weitere Einschränkungen, auch in ihrer letzten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, sechs Stunden und mehr täglich verrichten. In einem weiteren von der Beklagten veranlassten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C aus L vom 06.12.2011 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 02.12.2011 diagnostizierte dieser eine nervöse Anspannung und eine Anpassungsstörung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht gemindert.
Mit Bescheid vom 11.01.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin erfülle weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 29.08.2006 bis 28.08.2011 sei kein Pflichtbeitrag vorhanden. Überdies bestehe auch aktuell ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen im bisherigen Beruf als kaufmännische Angestellte.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Die Beklagte wertete im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen Rehabilitationsentlassungsbericht der N-klinik Bad E vom 20.10.2012 aus. Dort befand sich die Klägerin nach einem im Juli 2012 erlittenen Hirninfarkt vom 21.08.2012 bis zum 25.09.2012 in stationärer Behandlung. Nach Abschluss des Heilverfahrens wurde die Klägerin von den Ärzten der N-klinik für in der Lage gehalten, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, auch als kaufmännische Angestellte, sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Allerdings solle nach drei Monaten die berufliche Leistungsfähigkeit erneut beurteilt werden.
Die Beklagte veranlasste ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H aus Q vom 28.01.2013 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 18.01.2013. Dr. H diagnostizierte eine ACI-Stenose und einen Zustand nach TEA-ACI, eine Hypoglossusparese und eine armbetonte Hemiparese. Dr. H hielt die Klägerin für in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungskauffrau zu verrichten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin weiterhin in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, liege weder Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor.
Zur Begründung ihrer dagegen am 13.03.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie leide an einer Vielzahl von Erkrankungen. Sie könne keine Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen mehr verrichten. Dies gelte auch für körperlich leichte Arbeiten. Ihr sei somit Rente wegen Erwerbsminderung, auf jeden Fall aber Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zuzusprechen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig für einen Leistungsfall im März 2005 erfüllt gewesen seien. Ein solcher Leistungsfall könne aber nicht objektiviert werden.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. D1 aus C von Januar 2014 beigezogen, der die Klägerin wegen Schmerzen im rechten Arm und wegen Schlafapnoe behandelt hat. Alsdann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I aus E. Dr. I hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 26.05.2014 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19.05.2014 bei der Klägerin eine leicht ausgeprägte sensomotorische Unterarm- und Handparese rechts nach mehrfachen Hirninfarkten im vorderen, mittleren und hinteren Hirnstromgebiet links sowie eine derzeit leicht - bis knapp mittelgradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Tätigkeiten mit geringen bis gelegentlich durchschnittlichen kognitiven Anforderungen und geistig überwiegend einfache bis gelegentlich mittelschwierige Arbeiten seien der Klägerin gesundheitlich zuzumuten. Dieses Leistungsbild bestehe als Folge der Schlaganfälle der linken Hirnhälfte aus Juli 2012 seit dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 25.09.2012 auf Dauer.
Mit Urteil vom 05.12.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Eintritt einer Erwerbsminderung bis März 2005 als dem letzten Monat, in dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt wären, lasse sich nicht feststellen. Dies ergebe sich bereits aus dem aktenkundigen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad N vom 26.04.2008, wonach die Klägerin in der Lage gewesen sei, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch als kaufmännische Angestellte, sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Überdies sei die Klägerin auch bis heute nicht voll erwerbsgemindert, sondern gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig zu sein, wie sich insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten Dr. I ergebe, dessen Beurteilung den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erzielten Ergebnissen der drei weiteren Gutachten und dem Ergebnis des Rehabilitationsentlassungsberichts der N-klinik Bad E vom 20.10.2012 entspreche.
Wegen ihres mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens sei die Klägerin weder teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI, weil sie in der Lage sei, zumindest eine gesundheitlich und sozial zumutbare kaufmännische Tätigkeit auf Anlernebene vollschichtig zu verrichten.
Gegen das der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.01.2015 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die vom Hochsauerlandkreis über die Klägerin geführte Schwerbehindertenakte beigezogen, aus der sich ergibt, dass mit Bescheid vom 15.05.2001 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen neurotischer Persönlichkeit und Angstsymptomatik festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 01.03.2012 wurde dann ab Antragstellung (30.08.2011) der GdB unter Anerkennung weiterer Leiden auf 60 angehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Vorprozessakten zu den Aktenzeichen S 34 R 89/13 und S 34 R 998/13 sowie auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Hochsauerlandkreises zum Geschäftszeichen S 0262417 Bezug, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war nicht gehindert, in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.10.2016 die Streitsache zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. Die Klägerin ist mit Postzustellungsurkunde am 10.10.2016 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. In der Ladung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der Senat auch dann verhandeln und entscheiden kann, wenn sie im Termin nicht erscheint (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz/SGG).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert ist. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin erfüllt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 / Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorgelegen haben, also bis zum Ablauf des Monats März 2005, nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig (§§ 43, 240 SGB VI).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzte fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).
Bei der Klägerin liegen zuletzt Pflichtbeiträge bis März 2003 vor. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI hat sie deshalb, und weil Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI nicht vorliegen, nur dann erfüllt, wenn sie spätestens im März 2005 gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voll oder gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert war. Dem stehen zur Überzeugung des Senats jedoch das überzeugende Gutachten Dr. I, die Rehabilitationsentlassungsberichte des Reha-Zentrums Bad N vom 16.04.2008 und der N-klinik Bad E vom 20.10.2012 sowie die von der Beklagten veranlassten Gutachten Dr. D, Dr. E, Dr. C und Dr. H entgegen, die sämtlich von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen der Klägerin ausgehen. Der Senat sieht keinen Anlass, von diesem insoweit völlig eindeutigen medizinischen Beweisergebnis abzuweichen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Auch für eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit muss die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 / Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt haben, wie sich daraus ergibt, dass Anspruch auf diese Rente gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI nur "bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen" besteht.
Die vor dem 02.01.1961 geborene (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Klägerin hat damit nur dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie spätestens im März 2005 im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VI berufsunfähig geworden ist. Dies ist nicht der Fall.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausfüllung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Damit besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte in seinem bisherigen Beruf, also seiner zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit, weiterhin mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Eine solche Leistungsfähigkeit hat bei der Klägerin jedenfalls bis März 2005 vorgelegen, wie sich aus dem Gutachten Dr. D von August 2003 ergibt. Hiernach litt die Klägerin seinerzeit lediglich unter einer leichtgradigen depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation, die ihr Leistungsvermögen im Erwerbsleben nicht relevant beeinträchtigt hat. Körperlich mittelschwere Arbeiten konnte sie ständig in jeder Körperhaltung unter Ausschluss extremer kognitiver Anforderungen verrichten. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen im Gutachten Dr. D an und ist aufgrund dessen der Überzeugung, dass die Klägerin mit dem festgestellten Einschränkungen lediglich für körperlich schwere Arbeiten und Arbeiten mit extremen kognitiven Anforderungen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit und damit ihren bisherigen Beruf als Sekretärin und kaufmännische Angestellte bei der D AG jedenfalls bis März 2005 mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig war. Auch der Rehabilitationsentlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad N vom 16.04.2008, das internistische Gutachten Dr. E vom 10.11.2011 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dr. C vom 06.12.2011 bestätigen überdies noch einen mehr als täglich sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin als Sekretärin und kaufmännische Angestellte, sodass der Senat unabhängig davon, dass für einen Leistungsfall im Jahre 2011 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohnehin nicht vorgelegen hätten, der Überzeugung ist, dass die Klägerin auch bis ins Jahr 2011 hinein nicht berufsunfähig geworden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ergeben sich vielmehr erst aus dem Rehabilitationentlassungsbericht der N-klinik Bad E vom 20.10.2012. Hierzu hat der Sachverständige Dr. I für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Klägerin seit dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 25.09.2012 nur noch geistig überwiegend einfache Arbeiten mit überwiegend geringen kognitiven Anforderungen möglich sind. Ob aufgrund dessen ab dem 25.09.2012 bei der Klägerin Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, kann der Senat jedoch letztlich dahin stehend lassen, weil - wie gezeigt - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nur bei einem bis zum 31.03.2005 eingetretenen Leistungsfall erfüllt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte von August 1975 bis Januar 1978 erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Sie war alsdann von Februar 1978 bis März 1982 und von Juni 1982 bis Juni 1986 in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Buchhalterin und Sekretärin tätig. Zuletzt arbeitete sie von Juli 1986 bis März 1994 als Sekretärin und kaufmännische Angestellte bei der D AG. Ihr Versicherungsverlauf weist zuletzt durchgängig Pflichtbeitragszeiten zunächst für Kindererziehung, dann für Pflegetätigkeit vom 01.01.1995 bis 03.02.2003 aus. Gleichzeitig sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuletzt vom 06.09.1994 bis 03.02.2003 gespeichert. Nach dem 03.02.2003 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vor. Die Klägerin bezieht Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Im Rahmen eines früheren auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahrens erstellte auf Veranlassung der Beklagten der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D aus I am 19.08.2003 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 11.08.2003 ein Gutachten. Er diagnostizierte eine leichtgradige depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation. Die Klägerin sei im zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte oder in vergleichbaren Tätigkeiten weiterhin vollschichtig leistungsfähig. Körperlich mittelschwere Arbeiten könne sie ständig in jeder Körperhaltung unter Ausschluss extremer kognitiver Anforderungen verrichten.
Am 08.07.2011 beantragte die Klägerin erneut Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte wertete einen Rehabilitationsentlassungsbericht vom 16.04.2008 über eine zu Lasten der Deutsche Rentenversicherung vom 18.03.2008 bis zum 15.04.2008 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Bad N aus. Diagnostiziert wurden eine reaktive depressive Episode, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Pankreasfibrose. Die Klägerin wurde nach Abschluss des Heilverfahrens im April 2008 für in der Lage gehalten, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr in jedweder Körperhaltung unter Ausschluss von Nachtschicht ohne weitere qualitative Leistungseinschränkungen zu verrichten. In ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig.
Die Beklagte veranlasste ein Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. E aus C vom 10.11.2011 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin. Dr. E diagnostizierte ein Asthma-Bronchiale und eine arterielle Hypertonie. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht ohne weitere Einschränkungen, auch in ihrer letzten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, sechs Stunden und mehr täglich verrichten. In einem weiteren von der Beklagten veranlassten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C aus L vom 06.12.2011 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 02.12.2011 diagnostizierte dieser eine nervöse Anspannung und eine Anpassungsstörung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht gemindert.
Mit Bescheid vom 11.01.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin erfülle weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 29.08.2006 bis 28.08.2011 sei kein Pflichtbeitrag vorhanden. Überdies bestehe auch aktuell ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen im bisherigen Beruf als kaufmännische Angestellte.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Die Beklagte wertete im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen Rehabilitationsentlassungsbericht der N-klinik Bad E vom 20.10.2012 aus. Dort befand sich die Klägerin nach einem im Juli 2012 erlittenen Hirninfarkt vom 21.08.2012 bis zum 25.09.2012 in stationärer Behandlung. Nach Abschluss des Heilverfahrens wurde die Klägerin von den Ärzten der N-klinik für in der Lage gehalten, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, auch als kaufmännische Angestellte, sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Allerdings solle nach drei Monaten die berufliche Leistungsfähigkeit erneut beurteilt werden.
Die Beklagte veranlasste ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H aus Q vom 28.01.2013 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 18.01.2013. Dr. H diagnostizierte eine ACI-Stenose und einen Zustand nach TEA-ACI, eine Hypoglossusparese und eine armbetonte Hemiparese. Dr. H hielt die Klägerin für in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungskauffrau zu verrichten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin weiterhin in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, liege weder Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor.
Zur Begründung ihrer dagegen am 13.03.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie leide an einer Vielzahl von Erkrankungen. Sie könne keine Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen mehr verrichten. Dies gelte auch für körperlich leichte Arbeiten. Ihr sei somit Rente wegen Erwerbsminderung, auf jeden Fall aber Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zuzusprechen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig für einen Leistungsfall im März 2005 erfüllt gewesen seien. Ein solcher Leistungsfall könne aber nicht objektiviert werden.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. D1 aus C von Januar 2014 beigezogen, der die Klägerin wegen Schmerzen im rechten Arm und wegen Schlafapnoe behandelt hat. Alsdann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I aus E. Dr. I hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 26.05.2014 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19.05.2014 bei der Klägerin eine leicht ausgeprägte sensomotorische Unterarm- und Handparese rechts nach mehrfachen Hirninfarkten im vorderen, mittleren und hinteren Hirnstromgebiet links sowie eine derzeit leicht - bis knapp mittelgradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Tätigkeiten mit geringen bis gelegentlich durchschnittlichen kognitiven Anforderungen und geistig überwiegend einfache bis gelegentlich mittelschwierige Arbeiten seien der Klägerin gesundheitlich zuzumuten. Dieses Leistungsbild bestehe als Folge der Schlaganfälle der linken Hirnhälfte aus Juli 2012 seit dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 25.09.2012 auf Dauer.
Mit Urteil vom 05.12.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Eintritt einer Erwerbsminderung bis März 2005 als dem letzten Monat, in dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt wären, lasse sich nicht feststellen. Dies ergebe sich bereits aus dem aktenkundigen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad N vom 26.04.2008, wonach die Klägerin in der Lage gewesen sei, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch als kaufmännische Angestellte, sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Überdies sei die Klägerin auch bis heute nicht voll erwerbsgemindert, sondern gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig zu sein, wie sich insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten Dr. I ergebe, dessen Beurteilung den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erzielten Ergebnissen der drei weiteren Gutachten und dem Ergebnis des Rehabilitationsentlassungsberichts der N-klinik Bad E vom 20.10.2012 entspreche.
Wegen ihres mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens sei die Klägerin weder teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI, weil sie in der Lage sei, zumindest eine gesundheitlich und sozial zumutbare kaufmännische Tätigkeit auf Anlernebene vollschichtig zu verrichten.
Gegen das der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.01.2015 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die vom Hochsauerlandkreis über die Klägerin geführte Schwerbehindertenakte beigezogen, aus der sich ergibt, dass mit Bescheid vom 15.05.2001 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen neurotischer Persönlichkeit und Angstsymptomatik festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 01.03.2012 wurde dann ab Antragstellung (30.08.2011) der GdB unter Anerkennung weiterer Leiden auf 60 angehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Vorprozessakten zu den Aktenzeichen S 34 R 89/13 und S 34 R 998/13 sowie auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Hochsauerlandkreises zum Geschäftszeichen S 0262417 Bezug, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war nicht gehindert, in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.10.2016 die Streitsache zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. Die Klägerin ist mit Postzustellungsurkunde am 10.10.2016 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. In der Ladung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der Senat auch dann verhandeln und entscheiden kann, wenn sie im Termin nicht erscheint (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz/SGG).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert ist. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin erfüllt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 / Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorgelegen haben, also bis zum Ablauf des Monats März 2005, nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig (§§ 43, 240 SGB VI).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzte fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).
Bei der Klägerin liegen zuletzt Pflichtbeiträge bis März 2003 vor. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI hat sie deshalb, und weil Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI nicht vorliegen, nur dann erfüllt, wenn sie spätestens im März 2005 gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voll oder gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert war. Dem stehen zur Überzeugung des Senats jedoch das überzeugende Gutachten Dr. I, die Rehabilitationsentlassungsberichte des Reha-Zentrums Bad N vom 16.04.2008 und der N-klinik Bad E vom 20.10.2012 sowie die von der Beklagten veranlassten Gutachten Dr. D, Dr. E, Dr. C und Dr. H entgegen, die sämtlich von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen der Klägerin ausgehen. Der Senat sieht keinen Anlass, von diesem insoweit völlig eindeutigen medizinischen Beweisergebnis abzuweichen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Auch für eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit muss die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 / Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt haben, wie sich daraus ergibt, dass Anspruch auf diese Rente gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI nur "bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen" besteht.
Die vor dem 02.01.1961 geborene (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Klägerin hat damit nur dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie spätestens im März 2005 im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VI berufsunfähig geworden ist. Dies ist nicht der Fall.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausfüllung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Damit besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte in seinem bisherigen Beruf, also seiner zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit, weiterhin mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Eine solche Leistungsfähigkeit hat bei der Klägerin jedenfalls bis März 2005 vorgelegen, wie sich aus dem Gutachten Dr. D von August 2003 ergibt. Hiernach litt die Klägerin seinerzeit lediglich unter einer leichtgradigen depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation, die ihr Leistungsvermögen im Erwerbsleben nicht relevant beeinträchtigt hat. Körperlich mittelschwere Arbeiten konnte sie ständig in jeder Körperhaltung unter Ausschluss extremer kognitiver Anforderungen verrichten. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen im Gutachten Dr. D an und ist aufgrund dessen der Überzeugung, dass die Klägerin mit dem festgestellten Einschränkungen lediglich für körperlich schwere Arbeiten und Arbeiten mit extremen kognitiven Anforderungen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit und damit ihren bisherigen Beruf als Sekretärin und kaufmännische Angestellte bei der D AG jedenfalls bis März 2005 mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig war. Auch der Rehabilitationsentlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad N vom 16.04.2008, das internistische Gutachten Dr. E vom 10.11.2011 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dr. C vom 06.12.2011 bestätigen überdies noch einen mehr als täglich sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin als Sekretärin und kaufmännische Angestellte, sodass der Senat unabhängig davon, dass für einen Leistungsfall im Jahre 2011 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohnehin nicht vorgelegen hätten, der Überzeugung ist, dass die Klägerin auch bis ins Jahr 2011 hinein nicht berufsunfähig geworden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ergeben sich vielmehr erst aus dem Rehabilitationentlassungsbericht der N-klinik Bad E vom 20.10.2012. Hierzu hat der Sachverständige Dr. I für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Klägerin seit dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 25.09.2012 nur noch geistig überwiegend einfache Arbeiten mit überwiegend geringen kognitiven Anforderungen möglich sind. Ob aufgrund dessen ab dem 25.09.2012 bei der Klägerin Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, kann der Senat jedoch letztlich dahin stehend lassen, weil - wie gezeigt - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nur bei einem bis zum 31.03.2005 eingetretenen Leistungsfall erfüllt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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