L 17 U 483/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 493/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 483/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 11.283,10 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin nach dem vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010 gültigen Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Fernunterrichtsinstitut. Sie vermittelt nach eigenen Angaben Wissen und Kenntnisse im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung durch Fernunterricht und E-Learning. Die Wissensvermittlung erfolgt durch Lehrbriefe, ergänzt durch von der Klägerin organisierte Seminare, welche von selbstständigen Dozenten abgehalten werden, und webinare ("Online-Vorlesungen").

Die Beklagte hat das Unternehmen der Klägerin mit Bescheid vom 25.08.2010 zur Gefahrtarifstelle 05 "Bildungseinrichtung" mit der Gefahrklasse 1,79 veranlagt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.08.2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte ausgeführt, die Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern Unternehmensarten (Gewerbezweige) berechnet. Jede Gefahrtarifstelle umfasse mindestens eine Unternehmensart. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Dabei spielten die ausgeübten Tätigkeiten der Beschäftigten grundsätzlich keine Rolle. Nach den gesetzlichen Grundlagen und anhand der Unternehmensbeschreibung der Klägerin habe sie das Unternehmen veranlagt. Die Klägerin habe angegeben, Ausbildung und Beratung im Freizeitsport zu betreiben. Unternehmensgegenstand sei dabei die Ausbildung zum Freizeit-Manager mittels Fernstudium. Unternehmen dieser Art ordne die Beklagte der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" zu. Zu Bildungseinrichtungen zählten berufsbildende, nicht berufsbildende (allgemeinbildende) und sonstige Unternehmen/Einrichtungen, die Bildung, Wissen und/oder Fertigkeiten vermittelten, außer den sportlichen Handlungsfeldern wie z. B. Sport- und Gymnastikschulen, Schwimmschulen. Hierbei sei es unerheblich, in welcher Form das entsprechende Fachwissen vermittelt werde.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.10.2010 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben. Sie hat die Einstufung als Bildungseinrichtung für unrichtig gehalten. Diese werde weder Art noch Gegenstand des Unternehmens gerecht. Die Risiken für Bildungseinrichtungen würden nicht ihrem Verwaltungsunternehmen entsprechen. Sie organisiere und verwalte lediglich Fernlerngänge. Die Wissensvermittlung werde größtenteils mittels Fernlehrheften vorgenommen, ergänzenden Präsenzphasen käme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Mitarbeiter würden selbst keinen Unterricht geben oder Seminare durchführen. Diese Form der Wissensvermittlung werde externen Dozenten überlassen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 17 "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" (Gefahrklasse 0,57) ihrem Unternehmen eher entspreche. Hilfsweise sei die Veranlagung zu einem eigenen - verselbstständigten - Gewerbezweig vorzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprechend in die Gefahrtarifstelle 17 einzustufen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat an der Entscheidung festgehalten und darauf verwiesen, dass die Klägerin bereits seit 1989 als Schule, schulische Einrichtung veranlagt worden und eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 17 nicht sachgerecht sei.

Mit Urteil vom 03.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu den von der Gefahrtarifstelle erfassten Bildungseinrichtungen zähle. Dagegen könne sie ersichtlich nicht zu den in der Gefahrtarifstelle 17 genannten "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" gezählt werden. Hiermit gemeint seien allein solche Unternehmen, welche die Verwaltung- und/oder Geschäftsführung anderer Unternehmen durchführen oder Beteiligungen erwerben bzw. verwalten oder Vermögenswerte verwalten, beispielsweise Holdinggesellschaften oder Lizenzverwaltungen. Zwar könne grundsätzlich auch ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig bestehen, falls sich ergebe, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko bestehe. Den Bestrebungen nach einer Differenzierung sowie der Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen seien jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergäben. Unzulänglichkeiten seien dabei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Eine Unternehmensart könne nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichten, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lasse. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip habe zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen gebe. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden als andere, sei als Ausdruck des dem Versicherungsprinzip innewohnenden Solidaritätsgedankens hinzunehmen.

Gegen das ihr am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.08.2014 Berufung eingelegt. Sie meint, gestützt auf eine Entscheidung des BSG vom 28.11.2006 (Az. B 2 U 10/05), ihre Eingruppierung sei rechtswidrig, da die Beklagte die Gewerbezweige nicht sachgerecht abgegrenzt und die Klägerin nicht korrekt zugeordnet habe. Es komme bei der Veranlagung entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Die Klägerin unterscheide sich gewerbetypisch von einer Schule. Bei ihr gebe es keinen klassischen Schulunterricht. Unternehmensgegenstand sei die Konzeption und Verwaltung von Berufsbildungsgängen, eine schultypische Belastung sei für sie nicht kennzeichnend. Sie sei deshalb in die Gefahrtarifstelle 17 als Verwaltungsunternehmen der allgemeinen Verwaltung (Verwaltung von Fernunterricht) einzugruppieren, ggf. sei eine eigene Gefahrtarifstelle für Einrichtungen der Bildungsform des Fernunterrichts zu schaffen. Der Jahresbericht 2010 der Beklagten zeige, dass dort auch sehr kleine Gruppen versicherungsmathematisch zu einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprechend in die Gefahrtarifstelle 17 einzustufen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist auf ihren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Gefahrtarifs. Im Hinblick auf die Vielzahl von Unternehmensgestaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fernlehrgängen und Fernstudiengängen lasse sich eine klare Abgrenzung einer Unternehmensgruppe "Fernlehrinstiute" von den übrigen Bildungseinrichtungen nicht treffen. Im Übrigen sei die Gruppe der ähnlich der Klägerin strukturierten Fernlehrinstitute so klein, dass sie keine Größenordnung erreiche, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lasse.

Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats die Differenz der zu zahlenden Beiträge bei einer Einstufung in Stufe 5 vs. 17 für das Jahr 2010 mit 11.283,10 EUR beziffert. Ferner hat sie ihren Jahresbericht für 2010 vorgelegt.

Auf Nachfrage des Senats hat die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) am 23.06.2015 mitgeteilt, dass es im Jahre 2010 378 Fernlehrinstitute gab, die dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht unterfielen.

Der Senat hat der Beklagten aufgegeben, die Belastungsziffern "Fernunterricht" und die Belastungsziffern für die übrigen Bildungseinrichtungen, welche der Einstufung in die Gefahrtarifstelle 5 im Gefahrtaif 2010 zugrunde liegen, zu ermitteln und das Ergebnis vorzulegen. Hierzu hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Entgelt- und Versicherungssummen sowie die Entschädigungsleistungen nur für die gesamte Gefahrtarifstelle erfasst wurden, eine gesonderte Datenerfassung nach Unternehmensart sei nicht erfolgt. Eine entsprechende Erhebung sei mit unzumutbarem Aufwand verbunden, zumal die Feststellung für den mehr als 10 Jahre zurückliegenden Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005 erfolgen müsste. Im Beobachtungszeitraum habe sie 9.000 Mitgliedseinrichtungen mit 300.000 Beschäftigten in der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" registriert. Der Bestand habe sich seitdem durch Fluktuation und Veränderung der Unternehmen deutlich verändert. Sie habe keine technisch auswertbaren Daten über die verschiedenen Formen von Bildungseinrichtungen, nach denen sich Gruppierungen bilden lassen könnten. Auch seien die Unternehmensgegenstände der bei der ZFU registrierten Fernunterrichtseinrichtungen nicht immer eindeutig, bei weitem nicht alle dort gelisteten Anbieter hätten ihren Unternehmensschwerpunkt im Bereich des Fernunterrichts.

Sodann hat die Beklagte anhand der im Mitteilungsblatt der ZFU für 2015 gelisteten Unternehmen und dem Beobachtungszeitraum 2013 - 2015 geprüft, welche Fernlehrinstitute, die 2015 bei der ZFU gelistet waren, bei ihr versichert und als Bildungseinrichtung veranlagt waren, diese angeschrieben, um zu erfragen, ob die Unternehmen tatsächlich und im Schwerpunkt zugelassene Fernlehrgänge durchgeführt haben und für diese Fernlehrinstiute die Belastungsziffern des Beobachtungszeitraums 2013 - 2015 berechnet. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen waren von den 445 Unternehmen der im Jahr 2015 bei der ZFU gelisteten Anbieter von Fernlehrgängen 150 bei der Beklagten als Bildungseinrichtung veranlagt. Von den übrigen Unternehmen fielen 102 in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers, 89 waren bei der Beklagten aktuell nicht als Bildungseinrichtung veranlagt (etwa weil der Schwerpunkt des Unternehmens nicht auf dem Fernunterricht lag oder keine Beschäftigten vorhanden waren), bei 104 Unternehmen konnte die Mitgliedschaft bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht geklärt werden. Die 150 Unternehmen wurden von der Beklagten angeschrieben und genauer nach ihrem Schwerpunkt im Hinblick auf die Durchführung von Fernlehrgängen und den Anteil des Arbeitseinsatzes der Beschäftigten befragt. Nach Erinnerung durch die Beklagte haben schließlich 119 Unternehmen geantwortet. Davon haben 44 Unternehmen im Schwerpunkt zugelassene Fernlehrgänge durchgeführt, 27 davon sind ähnlich strukturiert gewesen wie die Klägerin, d.h. in diesen Unternehmen entfielen über 90 % der Beschäftigten, der Arbeitsstunden und der Entgelte auf das Angebot und die Durchführung von Fernlehrgängen mit ZFU-Zulassung. Für diese 27 Unternehmen hat die Beklagte eine Belastungsziffer für den Beobachtungszeitraum 2013 - 2015 von 0,6892, für die Gesamtzahl der Unternehmen "Bildungseinrichtungen" von 1,0013 berechnet. Bezogen auf die 44 Unternehmen mit Schwerpunkt auf zugelassenen Fernlehrgängen liegt die Belastungsziffer bei 0,6165. Das Konfidenzintervall der Belastungsziffern für die Fernlehrinstitute konnte wegen der zu geringen Datengrundlage nicht berechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2016 nebst Anlage (Bl. 124 bis 134 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2010 nicht beschwert. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend zur Gefahrtarifstelle 05 des Gefahrtarifs 2010 und zur Gefahrklasse 1,79 veranlagt.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Entsprechend wurde die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif veranlagt. Die Beklagte hat die der Veranlagung zugrunde liegende Gefahrklasse bezüglich der Klägerin zutreffend ermittelt.

Der Unfallversicherungsträger setzt die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest, § 157 Abs. 1 SGB VII, § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung, die gem. § 34 Abs. 2 SGB IV öffentlich bekannt zu machen ist. Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrenklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).

Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident - wie hier im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid - überprüft werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R, zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.), als autonom gesetztes objektives Recht allerdings nur daraufhin, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist nämlich als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach juris Rn. 21). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11. 04.2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris Rn. 21).

Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nach der Gefahrtarifstelle 05 zu veranlagen, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 die Regelung der Gefahrtarifstelle 5 des Gefahrtarifs 2010 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.

Der Gefahrtarif 2010 der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif wurde auch durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde gemäß § 158 SGB VII genehmigt. Der frühere Gefahrtarif war abgelaufen und entfaltete daher keine Rechtswirkung mehr (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R).

Die Gefahrklasse ist auch i.S.v. § 157 Abs. 3 SGB VII nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden Für den ab 2010 geltenden Gefahrtarif in der Gefahrtarifstelle 05 im maßgeblichen Beobachtungszeitraum 2003 - 2005 sind Entschädigungsleistungen an Versicherte in Höhe von 22.720.114,50 EUR erbracht und Entgeltsummen in Höhe von 12.678.952.602,- EUR vereinnahmt worden. Hieraus ergibt sich rechnerisch eine Gefahrklasse von rund 1,79.

Die Zuordnung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 05 ist rechtlich zulässig. Die Gefahrtarifstelle 05 erfasst Bildungseinrichtungen. Nach den "Hinweisen zur Branchenzuordnung" der Beklagten sind davon erfasst: Berufsbildende Schulen, Computerseminare, Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fernschulen, Musikschulen, Nachhilfen, Private allgemeinbildende Schulen, Private Hochschulen, Schülerhilfen, Sprachunterricht, Sportseminare, sonstige Bildungseinrichtungen sowie Volkshochschulen.

Maßstab für die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Veranlagung der Unternehmen, die in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefasst wurden, rechtlich zulässig war, ist § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind im Gefahrtarif Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden.

Die Klägerin ist als Anbieterin von Fernunterricht als Fernschule einzuordnen. Mit ihrer Argumentation, ihre Tätigkeit unterscheide sich der Art nach grundsätzlich von den anderen in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten Tätigkeiten (Konzipierung und "Verwaltung" von Fernunterricht vs. "klassischer" Schulunterricht), verkennt die Klägerin, dass nach § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen/Unternehmensarten durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können (sog. Gewerbezweigprinzip, vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R). Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es zwar alternativ möglich, einen nach Tätigkeiten gegliederten Tarif festzusetzen und darin Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammenzufassen (BSG, aaO). Vorliegend hat die Beklagte aber den Gefahrtarif in der hier streitigen Regelung nach dem Gewerbezweigprinzip aufgestellt. Ein gewerbezweig-/ unternehmensartorientierter Gefahrtarif, wie er hier von der Beklagten angewandt wurde, findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen.

Die Beklagte war von diesen Maßstäben ausgehend berechtigt, Fernlehrinsitute wie die Klägerin zusammen mit Berufsbildenden Schulen, Computerseminaren, Einrichtungen der beruflichen Bildung, Musikschulen, Nachhilfen, Privaten allgemeinbildenden Schulen, Privaten Hochschulen, Schülerhilfen, Sprachunterricht, Sportseminaren, sonstigen Bildungseinrichtungen sowie Volkshochschulen zusammen zu fassen. Sie hat dabei die Vorgaben des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht verletzt. Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R). Gegenstand dieser Unternehmen ist die Vermittlung von Bildung in der einen oder anderen Form. Fernunterricht ist gemäß § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Fernlehrgänge können also - wie bei der Beklagten auch - Präsenzseminare umfassen, wenn auch der überwiegende Teil des Lernstoffs im Gegensatz zum Direktunterricht räumlich getrennt vom Lehrer, also individuell und unter freier Zeiteinteilung, bearbeitet wird. Gemeinsamkeit mit dem Direktunterricht ist eine wie auch immer geartete pädagogische Begleitung mit der Möglichkeit, den Lernerfolg zu kontrollieren. Wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27.07.2016 dargelegt hat, gibt es auch unter den von der ZFU zugelassenen Fernunterrichtsanbietern eine Vielzahl von möglichen Unternehmensgestaltungen und Ausgestaltungen des Fernunterrichtsangebots, sei es die Wissensvermittlung durch gedruckte Lehrhefte und Einsendeaufgaben, die zur Korrektur per Post oder elektronisch an den Lehrenden gesandt werden, audio- oder videobasierte Lerneinheiten, online ablaufende "webinare", die Wissensvermittlung kann durch eigene oder angestellte Dozenten erfolgen, dies in eigenen oder angemieteten Räumen der Unternehmen. Die anderen in der Tarifstelle genannten Bildungseinrichtungen mögen sich - dies ist der Klägerin zuzugestehen - vornehmlich durch Präsenzunterricht auszeichnen. Auch hier sind in der modernen Dienstleistungs- und Arbeitswelt jedoch eine Fülle von Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Präsenzerfordernisses, der Wissensvermittlung durch Unternehmensbeschäftigte oder selbstständige Dozenten in unternehmenseigenen oder angemieteten Räumen denkbar. Gemeinsam ist jedoch allen in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefassten Unternehmen die Vermittlung von Bildung, wenn auch in vielgestaltiger Form sowohl zwischen den einzelnen Zweigen von Bildungseinrichtungen als auch innerhalb der Fernschulen. Bei der Zusammenfassung der verschiedenen Gewerbezweige, die sich mit der Vermittlung von Bildung beschäftigen, zu einer Gefahrklasse hat die Beklagte auch nicht die Grenzen ihres Regelungsspielraumes überschritten.

Die Klägerin ist dagegen nicht der von ihr für zutreffend gehaltenen Gefahrtarifstelle 17 zuzuordnen. Die Gefahrtarifstelle 17 erfasst Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen, Beteiligungsunternehmen, Franchisegeber, Holdinggesellschaften, Komplementärgesellschaften, Lizenzverwaltungen, Urheberrechtsverwaltungen, Vermögensverwaltungen, Verwaltungsunternehmen. Dabei handelt es sich ersichtlich um einen anderen Gewerbezweig, der sich nicht mit der Bildungsvermittlung beschäftigt, sondern mit der Verwaltung von Rechten und Kapital im weitesten Sinne. Entgegen dem Vortrag der Klägerin verwaltet diese ihre Fernlehrgänge nicht nur, sondern konzipiert diese und zeichnet sich maßgeblich für deren Inhalt verantwortlich, sie tritt nach außen werbend als Bildungseinrichtung auf, ihre Beschäftigten treten mit den Lernenden in Kontakt, ferner organisiert sie Präsenzveranstaltungen, selbst wenn die Lehrtätigkeit durch externe Dozenten erfolgt und sie unterhält zu diesem Zweck eigene Seminargebäude.

Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist nicht erfolgreich. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über die Eingruppierung in die Tarifstellen neu zu entscheiden, besteht nicht.

Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss nach der Rechtsprechung des BSG geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris Rn. 23). Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (vgl BSG, aaO). Dabei hat das BSG eine Differenz des Gefährdungsrisikos eines Gewerbezweigs mit der Gefahrengemeinschaft von 33,3 Prozent für zulässig gehalten (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 36). Das BSG hat ausgeführt, zwar sei diese von ihm mit 33 % bezifferte Abweichung durchaus erheblich, jedoch zeige § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssten, weil § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII einen versicherungsmathematischen Ausgleich ausdrücklich fordere. Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten sind überdies Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige Unternehmensart bzw. eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich weder ein Anspruch auf Zuteilung zu einem anderen, von den Gefährdungsrisiken her "passenderen" Unternehmenszweig (s.o.) noch auf Verselbstständigung in einem eigenen Gewerbezweig. Zum einen spricht schon die relativ geringe Zahl von etwas über 400 bei der ZFU gemeldeten Anbietern von Fernunterricht und deren heterogene Ausgestaltung gegen die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle. Dabei hat sich die Zahl der gemeldeten Institute zwischen 2010 und 2015 auch nicht maßgeblich verändert. Wie die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten für das Jahr 2015 gezeigt haben, hatten von den 150 in der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" veranlagten Fernlehrinstituten nur 44 ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt überhaupt in der Durchführung von Fernlehrgängen, nur 27 davon waren in ihrer Tätigkeit ähnlich strukturiert wie die Beklagte. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Zahlen 2010 signifikant anders darstellen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Allein die geringe Zahl vergleichbarer Institute zeigt, dass unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Lastenverteilung die Bildung eines eigenen Gewerbezweiges nicht in Betracht kommt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Gefahrtarif 2010 auch sehr kleine Gruppen von Unternehmen zu einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst wurden, vermag sich daraus kein Anspruch darauf ergeben, ebenfalls als eigenständige - sehr kleine Gruppe - geführt zu werden, zumal die Bildung der Gefahrtarifstellen 2010 als Übergangstarif durch die Fusion der VBG mit der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik und der Berufsgenossenschaft Bahnen bedingt ist und schon der ab dem 01.01.2011 gültige, erste gemeinsame Gefahrtarif dieser Berufsgenossenschaften deutlich weniger Gefahrtarifstellen aufwies, in denen eine weitaus größere Anzahl von Unternehmen zusammengefasst war. Anhand der von der Beklagten mangels zuverlässiger Datengrundlage für den hier streitigen Zeitraum (Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005) für den Beobachtungszeitraum 2013 bis 2015 ermittelten Belastungsziffern von 1,0013 für alle Bildungseinrichtungen gegenüber Fernlehrinstituten, die ähnlich wie die Klägerin strukturiert sind von 0,6892 bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass das Gefährdungsrisiko der Fernlehrinstitute von denen der übrigen Bildungseinrichtungen so signifikant abweicht, dass sich ein Anspruch auf Verselbständigung in einem "eigenen" Gewerbezweig begründen ließe. Belastbare Anhaltspunkte, dass dies in der Vergangenheit anders gewesen sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Darüber hinaus ist die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen den Unternehmern gegenüber auch nicht darlegungs- und nachweispflichtig. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R). Insofern besteht eine Beweislast der Beklagten für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit einer getroffenen Satzungsregelung nicht. Der Senat hat deshalb auch nicht zu überprüfen, ob der Satzungsgeber jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat.

§ 157 SGB VII ist als Ermächtigungsgrundlage für den Gefahrtarif 2011 auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. zur Vereinbarkeit von § 157 SGB VII mit höherrangigem Recht die Ausführungen des BSG im Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, Rn. 41 ff., denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Vorliegend betrifft der Veranlagungsstreit nur das Jahr 2010, da der Gefahrtarif bereits im Jahr 2011 durch einen neuen Gefahrtarif abgelöst worden ist. Die streitige Beitragsdifferenz beträgt 11.283,10 EUR.
Rechtskraft
Aus
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