Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3993/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1283/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Streit.
Der 1953 geborene Kläger ist als selbständiger Fotograf/Designer tätig. Mit Bescheid des Landratsamtes W. vom 3. Februar 2014 wurde ihm ab dem 12. Dezember 2013 ein GdB von 100 zuerkannt. Er bewohnt alleine eine Mietwohnung in der K-.Str. xx in xxxxx W ... Die Kaltmiete beträgt monatlich 350,- EUR. Die Wohnung wird mit Gas beheizt, die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom. Die kalten Betriebskosten betragen 60,- EUR monatlich. Außerdem fallen monatliche Kosten für eine Garage in Höhe von 50,- EUR an. Der monatliche Abschlag für Erdgas betrug ab Dezember 2013 18,- EUR.
Im Zeitraum 20. November 2013 bis 23. Dezember 2013 befand sich der Kläger aufgrund eines akuten Nierenversagens im Spital in W ... Am 16. Dezember 2013 stellte der Kläger durch den Sozialdienst des Spitals W. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom selben Tag - gerichtet an den Sozialdienst der Spital W. GmbH - forderte der Beklagte diese binnen einer Woche zur Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrags sowie die sich aus einer beigefügten Checkliste ergebenden Unterlagen auf. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Sozialdienst mit, dass beabsichtigt sei, den für den Kläger gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen, da trotz schriftlicher Aufforderung vom 16. Dezember 2013 die gewünschten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Antrag sei daher mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 wurde der Kläger direkt aufgefordert, zur Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen am 23. Januar 2014 bei dem Beklagten zu erscheinen. In diesem Schreiben wurde er sowohl auf seine Mitwirkungspflichten als auch darauf hingewiesen, dass Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 66 (1) ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien. Dieser Termin wurde vom Kläger krankheitsbedingt abgesagt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass über den Antrag nicht entschieden werden könne, weil erforderliche Nachweise und/oder Unterlagen, die in einer beigefügten Anlage bezeichnet wurden, fehlten oder der Antrag nicht vollständig ausgefüllt worden sei. Die Unterlagen sollten dem Beklagten bis spätestens 7. Februar 2014 zugesandt werden. Der Kläger sei zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sei eine Entscheidung über den Leistungsantrag nicht möglich. Der Antrag müsse dann wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt werden.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 16. Dezember 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Leistungen nach dem SGB II nur Personen erhielten, die hilfebedürftig seien. Der Kläger sei mit Schreiben vom 24. Januar 2014 aufgefordert worden, diverse, entscheidungserhebliche Unterlagen vorzulegen und/oder Angaben zur abschließenden Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu machen. Diese Unterlagen und/oder Angaben habe der Kläger leider nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt. Die Hilfebedürftigkeit sei somit nicht nachgewiesen und der Antrag daher mangels nachgewiesener Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen gewesen. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Hierbei seien die angeführten Unterlagen und/oder Angaben neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einzureichen. Leistungen könnten dann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung gewährt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2014 - beim Beklagten eingegangen am 19. Februar 2014 - Widerspruch. Mit Schreiben vom 12.März 2014 setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis 26. März 2014 zur Vorlage der in der beigefügten Aufstellung benannten Unterlagen. Der Kläger wurde auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 60 ff. SGB I hingewiesen. Auf Antrag des Klägers hin, wurde diese Frist bis zum 9. April 2014 verlängert.
In einem Faxschreiben - beim Beklagten am 17. April 2014 eingegangen - teilte der Kläger mit, dass sein Kassenbuch nach der Umsatzsteuerprüfung immer noch beim Finanzamt liege. Die Einträge seien improvisiert. Das Finanzamt wolle das Finanzgerichtsurteil von 2012 nicht akzeptieren. Es wolle eine andere Regelung der Aufteilung reduzierter/voller Steuersatz als es das Finanzgerichtsurteil vorsehe. Solange keine endgültige Klärung mit dem Finanzamt erfolgt sei, werde ihm kein Steuerbüro ein Angebot machen, was seine Buchhaltung in Zukunft koste. Ob er für die Zukunft noch ein Steuerbüro brauche, sei ungeklärt.
Im Folgenden legte der Kläger seine Kontoauszüge des Girokontos bei der Sparkasse H. mit der Nr. xxx für den Zeitraum 31. Oktober 2013 bis 15. April 2014 vor. Außerdem wurden die Kontoauszüge für das Girokonto Kompakt mit der Nummer xxx für den Zeitraum 27. September 2013 bis 17. März 2014 vorgelegt. Dort sind zahlreiche Bareinzahlungen, gekennzeichnet mit "Barumsatz Kasse", zu verzeichnen. Überdies wurden Kontoauszüge für ein Konto bei der Volksbank H. eG mit der Nummer xxxx für den Zeitraum 27. August 2013 bis 5. März 2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 forderte der Beklagte nochmals Unterlagen an und setzte hierfür eine Frist bis zum 3. Juli 2014. Der Kläger wurde erneut auf seine Mitwirkungspflichten gem. § 60 ff. SGB I und darauf hingewiesen, dass über den Widerspruch nach Aktenlage entschieden werde, wenn die Unterlagen nicht bis zum genannten Zeitpunkt vorlägen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 wurde der Kläger, über den sich damals für ihn legitimierenden Rechtsanwalt, nochmals aufgefordert, bestimmte Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorzulegen. Konkret wurden folgende Unterlagen angefordert:
" • abschließende Angaben über die Selbständigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 (als Anlage beigefügt) • vollständige Kopie der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Steuerberaters für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014, sofern Herr B. die Buchhaltung über einen Steuerberater abwickelt • sämtliche Belege/Quittungen für die Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014. • Kopie des Kassenbuchs, aus dem alle Einnahmen und Ausgaben hervorgehen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 • lückenlose Kopie der Kontoauszüge des Sparkontos bei der Sparkasse H. Nr.yyy für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 • vorläufige Angaben über die Selbständigkeit (Anlage beigefügt) für die nächsten sechs Monate ab 1. Juni 2014 • lückenlose Kopie der Kontoauszüge aller Konten (Privat- und Geschäftskonten) für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 8. Juli 2014. • Kopie des Untermietvertrags zwischen Herrn B. und Frau Y. F.-L. hinsichtlich der Weitervermietung des Garagenplatzes zu einem monatlichen Mietpreis von 50,- EUR. • den vorliegenden Girokontoauszügen des Kontos bei der Sparkasse H., Nr. xxxx4 sowie dem Konto bei der Volksbank H., Nr. zzzz sind diverse Barumsätze zu entnehmen. Zu diesen Geldeingängen bitten wir entsprechend Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise vorzulegen. " Zur Vorlage dieser Unterlagen wurde eine weitere Frist bis zum 18. Juli 2014 gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass den Leistungsberechtigten die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Bedarfslage treffe. Diese Frist wurde mit an den bevollmächtigten Rechtsanwalt adressierter Email bis zum 31. Juli 2014 verlängert. Auch innerhalb dieser Frist gingen die angeforderten Unterlagen nicht beim Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mehrfach zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert worden sei. Er sei auch über seine Mitwirkungspflichten und darauf hingewiesen worden, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen der Bedarfslage den Leistungsberechtigten treffe. Da ein Eingang der angeforderten Unterlagen bzw. Angaben nicht zu verzeichnen gewesen sei, sei eine abschließende Prüfung und Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich gewesen. Die geltend gemachte Bedarfslage sei nicht in ausreichendem Umfang belegt worden.
Am 26. August 2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er alle erforderlichen Unterlagen bei dem Beklagten eingereicht habe. Ihm sei nicht klar, weshalb der Antrag trotzdem abgelehnt worden sei. Er lege nunmehr jedoch alle Unterlagen nochmals vor. Eine steuerliche Beratung habe er derzeit nicht, da das Finanzamt das Finanzgerichtsurteil immer noch nicht anerkennen wolle. Alle Belege von Einnahmen und Ausgaben seien eine lose Sammlung. Er sei auch nicht mehr kassenbuchpflichtig. Das Finanzgericht habe bestätigt, dass er 30 Jahre lang zu viel Steuern gezahlt habe. Der Schaden liege bei ca. 500.000,- EUR. Dem SG legte er diverse von ihm zu begleichende Rechnungen sowie die Kontoauszüge des Kontos bei der Sparkasse H. mit der Nummer 5504 für den Zeitraum 16. Dezember 2013 bis 15. Oktober 2014 sowie des Kontos bei der Volksbank H. mit der Nummer 2060116 für den Zeitraum 11. Dezember 2013 bis 4. November 2014 vor. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verurteilen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2015 hat das SG den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung sei. Es gehe allein um die Frage, ob die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung rechtmäßig gewesen sei. Gegen einen Versagungsbescheid sei allein die Anfechtungsklage zulässig. Sofern der Kläger gleichzeitig auch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen begehre, so handele es sich um eine Verpflichtungsklage, welche unzulässig sei. Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 sei hingegen begründet, da der Beklagte bei der Versagung von Leistungen mangels Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I Ermessen ausüben müsse. Dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Da im Ausgangsbescheid kein Ermessen ausgeübt und dies auch nicht im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden sei, liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, der zwingend die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides nach sich ziehe. Da keinesfalls offensichtlich sei, dass eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können, komme auch eine Heilung des Fehlers gem. § 42 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Formfehler, sondern einen echten Ermessensfehler handele. Die Möglichkeit der Nachholung des Ermessens scheide aus, da die Vorschrift nach überwiegender Auffassung keine Anwendung für Fälle des Ermessensausfalls finde. Eine Aussage über den Leistungsanspruch des Klägers sei nicht zu treffen gewesen.
Am 31. März 2015 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und seinen Vortrag wiederholt und vertieft. Das SG sei zu Unrecht von einer Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SGB I ausgegangen. Wie sich auch der Berufungsbegründung des Beklagten eindeutig entnehmen lasse, habe der Beklagte ausdrücklich auch über die begehrten Leistungen entscheiden wollen. Die Rechtsauffassung des Beklagten enthebe diesen jedoch nicht davon, das im Rahmen des § 66 SGB I vorgegebene Ermessen auszuüben, da ansonsten diese Bestimmung in ihrem Anwendungsbereich unzulässig eingeschränkt würde. Ihm sei derzeit nicht bekannt, welche Unterlagen noch fehlten. Dem Beklagten solle daher aufgegeben werden, eine Liste mit den ihm noch vorzulegenden Unterlagen zu übermitteln. Sodann werde er sich bemühen, die darin bezeichneten Nachweise zeitnah vorzulegen. Am 31. 2015 habe er außerdem einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2015 zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2015 zu gewähren, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hat am 21. April 2015 ebenfalls Berufung eingelegt und ausgeführt, mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2014 sei keine Entscheidung nach § 66 SGB I getroffen worden, bei der Ermessen hätte ausgeübt werden müssen. Stattdessen sei der Leistungsantrag inhaltlich abgelehnt worden, da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen trotz mehrfacher Anforderung nicht nachgewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass in derartigen Fällen zwingend die Vorgehensweise nach § 66 SGB I vom Leistungsträger zu wählen sei. Eine inhaltliche Ablehnung der Leistungen sei eine ebenfalls zulässige Möglichkeit, das Verwaltungsverfahren abzuschließen. Dies sei im vorliegenden Gerichtsbescheid verkannt worden. Sofern vom Kläger während des Berufungsverfahrens Unterlagen direkt beim Beklagten vorgelegt worden seien, so könnte dennoch keine Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 getroffen werden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen könne die Höhe der Betriebseinnahmen nicht ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Bareinzahlungen auf den diversen Konten um die Bareinnahmen aus dem Ladengeschäft handele. Aufgrund des fehlenden Kassenbuches könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei den Einzahlungen um sämtliche Bareinnahmen handele. Da weder Barabhebungen noch Zahlungen mit EC-Karte auf den Konten ersichtlich seien, sei davon auszugehen, sofern keine weiteren Bankkonten bestünden, dass die Bareinnahmen teilweise auch für den Lebensunterhalt verwendet worden seien (Lebensmittel, Benzin, Medikamente etc.). Es seien daher folgende Unterlagen zur weiteren Prüfung der Einnahmen vorzulegen: • Kassenbuch ab Dezember 2013 bis Juli 2015 • sämtlich Einnahmebelege seit Dezember 2013 bis Juli 2015 • schriftliche Stellungnahme, von welchen Geldern und in welcher Höhe der Lebensunterhalt (Lebensmittel, Benzin, Medikamente etc.) in den Monaten Dezember 2013 bis Juli 2015 bestritten worden sei • sofern außer den bereits eingereichten Kontoauszügen (Konto-Nr. xxxx, xxxx, xxxx, xxxxx, xxxxx) weitere Konten bestünden, seien die Kontoauszüge ab Dezember 2013 bis Juli 2015 lückenlos einzureichen • lückenlose Kontoauszüge für das Konto Nummer 5504 bei der Sparkasse H. für den Zeitraum 21. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 • lückenlose Kontoauszüge für das Konto Nummer xxxx bei der Volksbank H. für den Zeitraum 5. August 2014 bis 31. Juli 2015 Bezüglich der Überprüfung der Ausgaben seien folgende Nachweise einzureichen: • Miet-/Pachtvertrag über die in der Anlage EKS (B3) geltend gemachten Raumkosten, sowie für die Ausgaben unter Punkt B14b (Miete Einrichtung) • Es würden Fahrtkosten geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um ein betriebliches Kfz (mind. 50 % betriebliche Nutzung) oder um ein privates Kfz (mind. 50 % private Nutzung) handele. Die Anlage EKS sei unter Punkt B5 entsprechend auszufüllen. Außerdem sei ein Fahrtenbuch (bei betrieblichem Kfz) bzw. eine Auflistung der betrieblichen Fahrten mit Datum, Zielort, Zweck der Fahrt und km-Angabe (bei privatem Kfz) einzureichen. • Anlage EKS vollständig ausgefüllt und unterschrieben für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juli 2015
Der Kläger erwiderte auf diese Auflistung, dass er schwer nierenkrank und daher dialysepflichtig sei. Ihm falle die Zusammenstellung der umfangreichen Unterlagen daher sehr schwer. Er sei nicht mehr kassenbuchpflichtig, weshalb ein solches nicht mehr vorhanden sei. Er führe auch kein Fahrtenbuch. Mit seinem Kfz führe er sowohl dienstliche als auch private Fahrten durch. Es existierten nur Benzinquittungen.
Am 31. August 2015 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Dieser wurde mit Bescheid vom 14. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2851/16 anhängig.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. März 2016 - welche laut Empfangsbekenntnis dem Klägervertreter am 3. März 2016 zugegangen ist - ist der Kläger letztmals aufgefordert worden, die vom Beklagten genannten Unterlagen bis zum 31. März 2016 vorzulegen. Auf §§ 157 a, 106 a Abs. 2, 3 SGG ist der Kläger hingewiesen worden. Zunächst wurde das hinsichtlich eines auf den 26. September 2016 anberaumten Erörterungstermin angeordnete persönliche Erscheinen des Klägers aufgehoben, da dieser mitgeteilt hat, dass er laut Dialyseplan alle 4 Stunden täglich Dialyse machen müsse und hierzu einer Desinfizierung in einem geschlossen Raum bedürfe, damit keine Bakterien ins Bauchfell gelangen könnten. Sodann teilten auch die Beklagten- und der Klägervertreter mit, dass eine Erörterung ohne den Kläger keinen Sinn ergeben würde. Der Erörterungstermin wurde daraufhin aufgehoben. Der Klägervertreter teilte außerdem mit, dass mit der Beklagtenvertreterin die Möglichkeit einer Klärung in einem persönlichen Gespräch beim Beklagten diskutiert worden sei. Dem Klägervertreter ist für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen die Vorlage der im Beklagtenschriftsatz vom 7. Dezember 2015 aufgelisteten Unterlagen und einer Abgabe der entsprechenden Erklärungen bis spätestens 14. Oktober 2016 gesetzt worden. Seit 2017 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger zwischenzeitlich weitere umfangreiche Unterlagen vorgelegt habe, die jedoch nach wie vor unvollständig seien. Bis auf die Kontoauszüge des Kontos mit der Nummer 2060116 bei der Volksbank H. im Zeitraum Juli 2015 fehlten noch alle Unterlagen, die in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 aufgelistet worden seien. Eine etwaige Hilfebedürftigkeit sei damit nicht nachgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 12. April 2017 und vom 24. April 2017 erteilten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsverfahren konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Entscheidungsweise erteilt haben.
Die gem. den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die (selbständige) zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 zu Unrecht aufgehoben.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014. Entgegen den Ausführungen des SG handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Versagungsbescheid gem. § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann im Falle fehlender Mitwirkung, die die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Eine derartige Versagung mangels Mitwirkung liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 13. Februar 2014 nämlich ausdrücklich verfügt, dass der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 16. Dezember 2013 abgelehnt wird. Eine bloße Versagung der Leistungen wurde gerade nicht verfügt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides. Zwar führt der Beklagte in seiner Begründung aus, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt und somit seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Er wählt jedoch gerade nicht die Rechtsfolge der Versagung sondern die Ablehnung. Neben dem eindeutigen Wortlaut lässt sich dies auch daraus schließen, dass in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Kläger einen neuen Antrag auf Leistungen stellen könne, über dessen Voraussetzungen ab erneuter Antragstellung entschieden werde. Auch zitiert der Beklagte die Versagungsnorm des § 66 Abs. 1 SGB I nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014. Auch in diesem spricht der Beklagte gerade nicht von Versagung. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf den Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2014 Bezug genommen; dieser verfügt jedoch eine Ablehnung und keine Versagung.
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Beklagte die beantragten Leistungen zu Recht abgelehnt hat oder ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Da der Kläger am 31. August 2015 einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, erstreckt sich der streitgegenständliche Zeitraum lediglich auf die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015. Denn mit Erlass des über den Antrag vom 31. August 2015 entscheidenden Ablehnungsbescheides vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 - der Antrag vom 31. August 2015 wirkt gem. § 37 Abs. 2 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf den Monatsersten und somit auf den 1. August 2015 zurück - hat sich der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab 1. August 2015 erledigt. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 wird nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da ein Ablehnungsbescheid kein einer Abänderung oder Ersetzung zugänglicher Dauerverwaltungsakt ist (BSG U. v. 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn 8; BSG U. v. 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris Rn 13).
Der Kläger wendet sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 und begehrt gleichzeitig die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis einschließlich 31. Juli 2015. Er hat somit eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben, welche auch die gegen einen Ablehnungsbescheid zulässige Klageart darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 54 Rn 38).
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II steht dem Kläger im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 jedoch nicht zu. Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Ausgangspunkt ist insoweit der Bedarf des Klägers zur Deckung seines Lebensunterhalts. Dieser setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und ggfs. aus erforderlichen Mehrbedarfen, § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II. Der Regelbedarf für alleinstehende Personen hat im Jahr 2013 monatlich 382,- EUR, im Jahr 2014 monatlich 391,- EUR und im Jahr 2015 monatlich 399,- EUR betragen, § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Garagenkosten sind grundsätzlich nicht von den KdU umfasst, da eine Garage gerade nicht dem Wohnen dient (Eicher/Luik, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 22 Rn 39). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Wohnung nicht separat anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (BSG U. v. 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - juris Rn 28). Eine Garage ist in Zeiten steigender Parkraumbewirtschaftung jedoch in der Regel separat vermietbar (Eicher/Luik, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 22 Rn 39). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bewohnte Wohnung lediglich mit Garage anmietbar war und diese auch nicht separat vermietet werden kann. Insofern sind die für die Garage anfallenden Kosten in Höhe von monatlich 50,- EUR nicht als KdU zu berücksichtigen. Die KdU sind im streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 mit 428,- EUR (Kaltmiete i. H. v. 350,- EUR + kalte Nebenkosten i. H. v. 60,- EUR + Heizkostenabschlag i. H. v. 18,- EUR) anzusetzen. Da der Kläger Warmwasser dezentral durch Strom erzeugt, ist bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich auch ein Anspruch auf Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beträgt 2,3 % des Regelbedarfs der im Haushalt lebenden leistungsberechtigten Person. Im Dezember 2013 beträgt der Mehrbedarf somit 8,79 EUR (2,3 % von 382,- EUR), von Januar 2014 bis Dezember 2014 monatlich 8,99 EUR (2,3 % von 391,- EUR) und von Januar 2015 bis Juli 2015 monatlich 9,18 EUR (2,3 % von 399,- EUR). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Mehrbedarfs gem. § 21 SGB II sind für den Senat nicht ersichtlich. Somit hat der Bedarf des Klägers im Dezember 2013 insgesamt 818,79 EUR (Regelbedarf i. H. v. 382,- EUR + KdU i. H. v. 428,- EUR + Mehrbedarf i. H. v. 8,79 EUR), im Jahr 2014 monatlich 827,99 EUR (Regelbedarf i. H. v. 391,- EUR + KdU i. H. v. 428,- EUR + Mehrbedarf i. H. v. 8,99 EUR) und im Zeitraum 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Juli 2015 monatlich 836,18 EUR (Regelbedarf i. H. v. 399,- EUR + KdU i. H. v. 428,- EUR + Mehrbedarf i. H. v. 9,18 EUR) betragen.
Für den Senat ist vorliegend jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, seinen Bedarf im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis einschließlich 31. Juli 2015 aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken. Er trägt nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten jedoch die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit (BSG U. v. 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R - juris Rn 31 ff.; BSG U. v. 9. Dezember 2003 - B 7 AL 56/02 R - juris Rn 17; Sächsisches LSG B. v. 27. Februar 2017 - L 7 AS 1281/16 B ER - juris Rn 34; LSG Berlin-Brandenburg U. v. 14. Dezember 2016 - L 34 AS 1350/13 - juris Rn 40). Der Senat vermag ebensowenig wie der Beklagte nachzuvollziehen, welches Einkommen der Kläger im streitigen Zeitraum hatte.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (gültig vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016) Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
Maßgeblich bei der Berechnung des Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld (Alg II-V). Die Ermittlung des Einkommens des Klägers aus der von ihm angegebenen selbstständigen Tätigkeit als Fotograf/Designer richtet sich nach § 3 Alg II-V in der Fassung vom 21. Juni 2011 (gültig vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2016). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen ausgehen, § 3 Abs. 1 S. 1 AlG II-V. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen, § 3 Abs. 1 S. 2 AlG II-V. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen, § 3 Abs. 2 AlG II-V. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen, § 3 Abs. 3 S. 1 AlG II-V.
Der Kläger hat seine Einnahmen im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 nicht nachgewiesen. Am 22. April 2014 hatte der Kläger dem Beklagten eine vorläufige EKS für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2014 eingereicht. In dieser wurden lediglich in den Monaten Februar 2014 bis März 2014 Betriebseinnahmen eingetragen. Für die Monate April 2014 bis Juni 2014 wurden keine Angaben gemacht. Die Betriebseinnahmen für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 wurden aufgrund des Krankenhausaufenthaltes mit 0,- EUR beziffert. In dieser EKS hat der Kläger angegeben, dass er Angaben zur Umsatzsteuer nicht machen könne, da ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt bestehe. Die Kosten für den Wareneinkauf bezifferte er für Januar 2014 mit 109,37 EUR, für Februar 2014 mit 100,22 EUR und für März 2014 mit 55,44 EUR. Außerdem gab er an, in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 Raumkosten in Höhe von 190,10 EUR und im Monat März 2014 sogar in Höhe von 280,- EUR sowie in Höhe von 190,10 EUR gehabt zu haben. Gleichzeitig gab er unter Ziff. 5 der Anlage EKS an, die Betriebsräume kostenlos nutzen zu können, da sie seiner Mutter gehörten. Für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 setzte er überdies eine "Miete Einrichtung" in Höhe von monatlich 68,19 EUR an. Insgesamt errechnete er selbst einen Verlust, den er nicht bezifferte. Ebenfalls am 22. April 2014 reichte der Kläger eine abschließende EKS für den Zeitraum Juni 2013 bis Dezember 2013 beim Beklagten ein. Auszuwerten ist hier nur der Dezember 2013, da der Kläger für die Monate Juni 2013 bis November 2013 gar keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat. Hiernach hatte er im Dezember 2013 Betriebseinnahmen in Höhe von 87,26 EUR, jedoch keine Mietkosten. Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Die Miete für Einrichtung wurde wiederum mit 68,19 EUR angegeben. Weder bei der vorläufigen noch bei der abschließenden EKS fügte der Kläger Belege über die Betriebseinnahmen bei. Er übersandte ausschließlich von ihm zu zahlende Rechnungen, die teilweise in den Jahren 2011 und 2012 ausgestellt worden sind.
Der Kläger wurde anschließend durch den Beklagten noch mehrfach aufgefordert, eine abschließende EKS sowie sämtliche Einnahme- bzw. Ausgabebelege und das Kassenbuch (u. a. mit Schreiben an seinen damaligen Rechtsanwalt vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 sowie mit Schreiben an den Senat vom 7. Dezember 2015 für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis Juli 2015) vorzulegen. Beiden Aufforderungen kam der Kläger nicht nach. Zwar reichte er mit Schriftsatz vom 28. März 2017 nochmals Unterlagen beim Beklagten ein. Diese enthielten jedoch wiederum keine vollständige EKS für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 und kein Kassenbuch. Zwar wurden neben diversen vom Kläger zu zahlenden Rechnungen diesmal auch drei Rechnungen, die vom Kläger an Kunden ausgestellt worden sind, übersandt. Diese datieren vom 24. Januar 2014 (über 96,27 EUR), vom 1. Februar 2014 (über 299,51 EUR) und vom 8. Februar 2014 (über 204,28 EUR). Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass immer wieder Bareinzahlungen auf das Girokonto bei der Sparkasse H. Nr. xxx mit dem Vermerk "Barumsatz Kasse" vorgenommen worden sind. Hierbei dürfte es sich um Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit gehandelt haben. Entsprechende Rechnungen bzw. Quittungen für sämtliche dieser Einzahlungen hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Der Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger lediglich Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe der Bareinzahlungen erzielt hat. Hiergegen spricht - wie der Beklagte gleichfalls korrekt ausgeführt hat - dass auf den Konten keine Barabhebungen bzw. Zahlungen mittels EC-Karte ersichtlich sind. Hieraus lässt sich schließen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Bareinnahmen finanziert hat, die er dann eben nicht auf seine Konten eingezahlt hat. Insofern können die Bareinzahlungen nicht als alleinige Einnahmen angesetzt werden. Der Kläger hat somit einen Nachweis für seine Hilfebedürftigkeit im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 nicht erbracht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. März 2016 war er zudem seitens des Senats aufgefordert worden, die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 aufgelisteten Unterlagen bis zum 31. März 2016 vorzulegen. Der Kläger war auf die Folgen einer verspäteten Vorlage gem. §§ 157 a, 106 a Abs. 2, 3 SGG hingewiesen worden. Diese Frist - die mit Senatsverfügung vom 21. September 2016 bis 14. Oktober 2016 verlängert wurde - ließ der Kläger ebenfalls fruchtlos verstreichen.
Sofern der Kläger vorträgt, er sei nicht mehr kassenbuchpflichtig, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass er Nachweise für die Höhe seiner Betriebseinnahmen erbringen muss. Dass der Kläger keinerlei Buchführung über seinen tatsächlichen Geschäftsverkehr führt, ist zudem nicht glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, dass er sehr wohl in der Lage ist, von ihm zu begleichende bzw. beglichene Rechnungen über diverse Ausgaben sowie seine Kontoauszüge vorzulegen.
Der Kläger hat somit trotz mehrfacher Aufforderung sein im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 aus seiner selbständigen Tätigkeit erzieltes Einkommen nicht nachgewiesen. Folglich hat er auch seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Sowohl der Beklagte als auch der Senat ist seiner Amtsermittlungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Die erforderlichen Informationen stammen ausschließlich aus der Sphäre des Klägers und können lediglich durch die Bitte um Vorlage beschafft werden. Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach, so kann lediglich eine Beweislastentscheidung ergehen. Da die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit beim Kläger liegt, ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht gegeben.
Da das SG in dem Gerichtsbescheid vom 23. März 2015 den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen als unzulässig verworfen hat, war diese Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Streit.
Der 1953 geborene Kläger ist als selbständiger Fotograf/Designer tätig. Mit Bescheid des Landratsamtes W. vom 3. Februar 2014 wurde ihm ab dem 12. Dezember 2013 ein GdB von 100 zuerkannt. Er bewohnt alleine eine Mietwohnung in der K-.Str. xx in xxxxx W ... Die Kaltmiete beträgt monatlich 350,- EUR. Die Wohnung wird mit Gas beheizt, die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom. Die kalten Betriebskosten betragen 60,- EUR monatlich. Außerdem fallen monatliche Kosten für eine Garage in Höhe von 50,- EUR an. Der monatliche Abschlag für Erdgas betrug ab Dezember 2013 18,- EUR.
Im Zeitraum 20. November 2013 bis 23. Dezember 2013 befand sich der Kläger aufgrund eines akuten Nierenversagens im Spital in W ... Am 16. Dezember 2013 stellte der Kläger durch den Sozialdienst des Spitals W. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom selben Tag - gerichtet an den Sozialdienst der Spital W. GmbH - forderte der Beklagte diese binnen einer Woche zur Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrags sowie die sich aus einer beigefügten Checkliste ergebenden Unterlagen auf. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Sozialdienst mit, dass beabsichtigt sei, den für den Kläger gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen, da trotz schriftlicher Aufforderung vom 16. Dezember 2013 die gewünschten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Antrag sei daher mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 wurde der Kläger direkt aufgefordert, zur Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen am 23. Januar 2014 bei dem Beklagten zu erscheinen. In diesem Schreiben wurde er sowohl auf seine Mitwirkungspflichten als auch darauf hingewiesen, dass Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 66 (1) ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien. Dieser Termin wurde vom Kläger krankheitsbedingt abgesagt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass über den Antrag nicht entschieden werden könne, weil erforderliche Nachweise und/oder Unterlagen, die in einer beigefügten Anlage bezeichnet wurden, fehlten oder der Antrag nicht vollständig ausgefüllt worden sei. Die Unterlagen sollten dem Beklagten bis spätestens 7. Februar 2014 zugesandt werden. Der Kläger sei zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sei eine Entscheidung über den Leistungsantrag nicht möglich. Der Antrag müsse dann wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt werden.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 16. Dezember 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Leistungen nach dem SGB II nur Personen erhielten, die hilfebedürftig seien. Der Kläger sei mit Schreiben vom 24. Januar 2014 aufgefordert worden, diverse, entscheidungserhebliche Unterlagen vorzulegen und/oder Angaben zur abschließenden Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu machen. Diese Unterlagen und/oder Angaben habe der Kläger leider nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt. Die Hilfebedürftigkeit sei somit nicht nachgewiesen und der Antrag daher mangels nachgewiesener Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen gewesen. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Hierbei seien die angeführten Unterlagen und/oder Angaben neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einzureichen. Leistungen könnten dann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung gewährt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2014 - beim Beklagten eingegangen am 19. Februar 2014 - Widerspruch. Mit Schreiben vom 12.März 2014 setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis 26. März 2014 zur Vorlage der in der beigefügten Aufstellung benannten Unterlagen. Der Kläger wurde auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 60 ff. SGB I hingewiesen. Auf Antrag des Klägers hin, wurde diese Frist bis zum 9. April 2014 verlängert.
In einem Faxschreiben - beim Beklagten am 17. April 2014 eingegangen - teilte der Kläger mit, dass sein Kassenbuch nach der Umsatzsteuerprüfung immer noch beim Finanzamt liege. Die Einträge seien improvisiert. Das Finanzamt wolle das Finanzgerichtsurteil von 2012 nicht akzeptieren. Es wolle eine andere Regelung der Aufteilung reduzierter/voller Steuersatz als es das Finanzgerichtsurteil vorsehe. Solange keine endgültige Klärung mit dem Finanzamt erfolgt sei, werde ihm kein Steuerbüro ein Angebot machen, was seine Buchhaltung in Zukunft koste. Ob er für die Zukunft noch ein Steuerbüro brauche, sei ungeklärt.
Im Folgenden legte der Kläger seine Kontoauszüge des Girokontos bei der Sparkasse H. mit der Nr. xxx für den Zeitraum 31. Oktober 2013 bis 15. April 2014 vor. Außerdem wurden die Kontoauszüge für das Girokonto Kompakt mit der Nummer xxx für den Zeitraum 27. September 2013 bis 17. März 2014 vorgelegt. Dort sind zahlreiche Bareinzahlungen, gekennzeichnet mit "Barumsatz Kasse", zu verzeichnen. Überdies wurden Kontoauszüge für ein Konto bei der Volksbank H. eG mit der Nummer xxxx für den Zeitraum 27. August 2013 bis 5. März 2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 forderte der Beklagte nochmals Unterlagen an und setzte hierfür eine Frist bis zum 3. Juli 2014. Der Kläger wurde erneut auf seine Mitwirkungspflichten gem. § 60 ff. SGB I und darauf hingewiesen, dass über den Widerspruch nach Aktenlage entschieden werde, wenn die Unterlagen nicht bis zum genannten Zeitpunkt vorlägen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 wurde der Kläger, über den sich damals für ihn legitimierenden Rechtsanwalt, nochmals aufgefordert, bestimmte Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorzulegen. Konkret wurden folgende Unterlagen angefordert:
" • abschließende Angaben über die Selbständigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 (als Anlage beigefügt) • vollständige Kopie der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Steuerberaters für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014, sofern Herr B. die Buchhaltung über einen Steuerberater abwickelt • sämtliche Belege/Quittungen für die Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014. • Kopie des Kassenbuchs, aus dem alle Einnahmen und Ausgaben hervorgehen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 • lückenlose Kopie der Kontoauszüge des Sparkontos bei der Sparkasse H. Nr.yyy für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 • vorläufige Angaben über die Selbständigkeit (Anlage beigefügt) für die nächsten sechs Monate ab 1. Juni 2014 • lückenlose Kopie der Kontoauszüge aller Konten (Privat- und Geschäftskonten) für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 8. Juli 2014. • Kopie des Untermietvertrags zwischen Herrn B. und Frau Y. F.-L. hinsichtlich der Weitervermietung des Garagenplatzes zu einem monatlichen Mietpreis von 50,- EUR. • den vorliegenden Girokontoauszügen des Kontos bei der Sparkasse H., Nr. xxxx4 sowie dem Konto bei der Volksbank H., Nr. zzzz sind diverse Barumsätze zu entnehmen. Zu diesen Geldeingängen bitten wir entsprechend Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise vorzulegen. " Zur Vorlage dieser Unterlagen wurde eine weitere Frist bis zum 18. Juli 2014 gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass den Leistungsberechtigten die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Bedarfslage treffe. Diese Frist wurde mit an den bevollmächtigten Rechtsanwalt adressierter Email bis zum 31. Juli 2014 verlängert. Auch innerhalb dieser Frist gingen die angeforderten Unterlagen nicht beim Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mehrfach zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert worden sei. Er sei auch über seine Mitwirkungspflichten und darauf hingewiesen worden, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen der Bedarfslage den Leistungsberechtigten treffe. Da ein Eingang der angeforderten Unterlagen bzw. Angaben nicht zu verzeichnen gewesen sei, sei eine abschließende Prüfung und Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich gewesen. Die geltend gemachte Bedarfslage sei nicht in ausreichendem Umfang belegt worden.
Am 26. August 2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er alle erforderlichen Unterlagen bei dem Beklagten eingereicht habe. Ihm sei nicht klar, weshalb der Antrag trotzdem abgelehnt worden sei. Er lege nunmehr jedoch alle Unterlagen nochmals vor. Eine steuerliche Beratung habe er derzeit nicht, da das Finanzamt das Finanzgerichtsurteil immer noch nicht anerkennen wolle. Alle Belege von Einnahmen und Ausgaben seien eine lose Sammlung. Er sei auch nicht mehr kassenbuchpflichtig. Das Finanzgericht habe bestätigt, dass er 30 Jahre lang zu viel Steuern gezahlt habe. Der Schaden liege bei ca. 500.000,- EUR. Dem SG legte er diverse von ihm zu begleichende Rechnungen sowie die Kontoauszüge des Kontos bei der Sparkasse H. mit der Nummer 5504 für den Zeitraum 16. Dezember 2013 bis 15. Oktober 2014 sowie des Kontos bei der Volksbank H. mit der Nummer 2060116 für den Zeitraum 11. Dezember 2013 bis 4. November 2014 vor. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verurteilen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2015 hat das SG den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung sei. Es gehe allein um die Frage, ob die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung rechtmäßig gewesen sei. Gegen einen Versagungsbescheid sei allein die Anfechtungsklage zulässig. Sofern der Kläger gleichzeitig auch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen begehre, so handele es sich um eine Verpflichtungsklage, welche unzulässig sei. Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 sei hingegen begründet, da der Beklagte bei der Versagung von Leistungen mangels Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I Ermessen ausüben müsse. Dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Da im Ausgangsbescheid kein Ermessen ausgeübt und dies auch nicht im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden sei, liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, der zwingend die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides nach sich ziehe. Da keinesfalls offensichtlich sei, dass eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können, komme auch eine Heilung des Fehlers gem. § 42 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Formfehler, sondern einen echten Ermessensfehler handele. Die Möglichkeit der Nachholung des Ermessens scheide aus, da die Vorschrift nach überwiegender Auffassung keine Anwendung für Fälle des Ermessensausfalls finde. Eine Aussage über den Leistungsanspruch des Klägers sei nicht zu treffen gewesen.
Am 31. März 2015 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und seinen Vortrag wiederholt und vertieft. Das SG sei zu Unrecht von einer Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SGB I ausgegangen. Wie sich auch der Berufungsbegründung des Beklagten eindeutig entnehmen lasse, habe der Beklagte ausdrücklich auch über die begehrten Leistungen entscheiden wollen. Die Rechtsauffassung des Beklagten enthebe diesen jedoch nicht davon, das im Rahmen des § 66 SGB I vorgegebene Ermessen auszuüben, da ansonsten diese Bestimmung in ihrem Anwendungsbereich unzulässig eingeschränkt würde. Ihm sei derzeit nicht bekannt, welche Unterlagen noch fehlten. Dem Beklagten solle daher aufgegeben werden, eine Liste mit den ihm noch vorzulegenden Unterlagen zu übermitteln. Sodann werde er sich bemühen, die darin bezeichneten Nachweise zeitnah vorzulegen. Am 31. 2015 habe er außerdem einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2015 zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2015 zu gewähren, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte hat am 21. April 2015 ebenfalls Berufung eingelegt und ausgeführt, mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2014 sei keine Entscheidung nach § 66 SGB I getroffen worden, bei der Ermessen hätte ausgeübt werden müssen. Stattdessen sei der Leistungsantrag inhaltlich abgelehnt worden, da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen trotz mehrfacher Anforderung nicht nachgewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass in derartigen Fällen zwingend die Vorgehensweise nach § 66 SGB I vom Leistungsträger zu wählen sei. Eine inhaltliche Ablehnung der Leistungen sei eine ebenfalls zulässige Möglichkeit, das Verwaltungsverfahren abzuschließen. Dies sei im vorliegenden Gerichtsbescheid verkannt worden. Sofern vom Kläger während des Berufungsverfahrens Unterlagen direkt beim Beklagten vorgelegt worden seien, so könnte dennoch keine Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 getroffen werden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen könne die Höhe der Betriebseinnahmen nicht ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Bareinzahlungen auf den diversen Konten um die Bareinnahmen aus dem Ladengeschäft handele. Aufgrund des fehlenden Kassenbuches könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei den Einzahlungen um sämtliche Bareinnahmen handele. Da weder Barabhebungen noch Zahlungen mit EC-Karte auf den Konten ersichtlich seien, sei davon auszugehen, sofern keine weiteren Bankkonten bestünden, dass die Bareinnahmen teilweise auch für den Lebensunterhalt verwendet worden seien (Lebensmittel, Benzin, Medikamente etc.). Es seien daher folgende Unterlagen zur weiteren Prüfung der Einnahmen vorzulegen: • Kassenbuch ab Dezember 2013 bis Juli 2015 • sämtlich Einnahmebelege seit Dezember 2013 bis Juli 2015 • schriftliche Stellungnahme, von welchen Geldern und in welcher Höhe der Lebensunterhalt (Lebensmittel, Benzin, Medikamente etc.) in den Monaten Dezember 2013 bis Juli 2015 bestritten worden sei • sofern außer den bereits eingereichten Kontoauszügen (Konto-Nr. xxxx, xxxx, xxxx, xxxxx, xxxxx) weitere Konten bestünden, seien die Kontoauszüge ab Dezember 2013 bis Juli 2015 lückenlos einzureichen • lückenlose Kontoauszüge für das Konto Nummer 5504 bei der Sparkasse H. für den Zeitraum 21. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 • lückenlose Kontoauszüge für das Konto Nummer xxxx bei der Volksbank H. für den Zeitraum 5. August 2014 bis 31. Juli 2015 Bezüglich der Überprüfung der Ausgaben seien folgende Nachweise einzureichen: • Miet-/Pachtvertrag über die in der Anlage EKS (B3) geltend gemachten Raumkosten, sowie für die Ausgaben unter Punkt B14b (Miete Einrichtung) • Es würden Fahrtkosten geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um ein betriebliches Kfz (mind. 50 % betriebliche Nutzung) oder um ein privates Kfz (mind. 50 % private Nutzung) handele. Die Anlage EKS sei unter Punkt B5 entsprechend auszufüllen. Außerdem sei ein Fahrtenbuch (bei betrieblichem Kfz) bzw. eine Auflistung der betrieblichen Fahrten mit Datum, Zielort, Zweck der Fahrt und km-Angabe (bei privatem Kfz) einzureichen. • Anlage EKS vollständig ausgefüllt und unterschrieben für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juli 2015
Der Kläger erwiderte auf diese Auflistung, dass er schwer nierenkrank und daher dialysepflichtig sei. Ihm falle die Zusammenstellung der umfangreichen Unterlagen daher sehr schwer. Er sei nicht mehr kassenbuchpflichtig, weshalb ein solches nicht mehr vorhanden sei. Er führe auch kein Fahrtenbuch. Mit seinem Kfz führe er sowohl dienstliche als auch private Fahrten durch. Es existierten nur Benzinquittungen.
Am 31. August 2015 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Dieser wurde mit Bescheid vom 14. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2851/16 anhängig.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. März 2016 - welche laut Empfangsbekenntnis dem Klägervertreter am 3. März 2016 zugegangen ist - ist der Kläger letztmals aufgefordert worden, die vom Beklagten genannten Unterlagen bis zum 31. März 2016 vorzulegen. Auf §§ 157 a, 106 a Abs. 2, 3 SGG ist der Kläger hingewiesen worden. Zunächst wurde das hinsichtlich eines auf den 26. September 2016 anberaumten Erörterungstermin angeordnete persönliche Erscheinen des Klägers aufgehoben, da dieser mitgeteilt hat, dass er laut Dialyseplan alle 4 Stunden täglich Dialyse machen müsse und hierzu einer Desinfizierung in einem geschlossen Raum bedürfe, damit keine Bakterien ins Bauchfell gelangen könnten. Sodann teilten auch die Beklagten- und der Klägervertreter mit, dass eine Erörterung ohne den Kläger keinen Sinn ergeben würde. Der Erörterungstermin wurde daraufhin aufgehoben. Der Klägervertreter teilte außerdem mit, dass mit der Beklagtenvertreterin die Möglichkeit einer Klärung in einem persönlichen Gespräch beim Beklagten diskutiert worden sei. Dem Klägervertreter ist für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen die Vorlage der im Beklagtenschriftsatz vom 7. Dezember 2015 aufgelisteten Unterlagen und einer Abgabe der entsprechenden Erklärungen bis spätestens 14. Oktober 2016 gesetzt worden. Seit 2017 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger zwischenzeitlich weitere umfangreiche Unterlagen vorgelegt habe, die jedoch nach wie vor unvollständig seien. Bis auf die Kontoauszüge des Kontos mit der Nummer 2060116 bei der Volksbank H. im Zeitraum Juli 2015 fehlten noch alle Unterlagen, die in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 aufgelistet worden seien. Eine etwaige Hilfebedürftigkeit sei damit nicht nachgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 12. April 2017 und vom 24. April 2017 erteilten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsverfahren konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Entscheidungsweise erteilt haben.
Die gem. den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die (selbständige) zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 zu Unrecht aufgehoben.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014. Entgegen den Ausführungen des SG handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Versagungsbescheid gem. § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann im Falle fehlender Mitwirkung, die die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Eine derartige Versagung mangels Mitwirkung liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 13. Februar 2014 nämlich ausdrücklich verfügt, dass der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 16. Dezember 2013 abgelehnt wird. Eine bloße Versagung der Leistungen wurde gerade nicht verfügt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides. Zwar führt der Beklagte in seiner Begründung aus, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt und somit seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Er wählt jedoch gerade nicht die Rechtsfolge der Versagung sondern die Ablehnung. Neben dem eindeutigen Wortlaut lässt sich dies auch daraus schließen, dass in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Kläger einen neuen Antrag auf Leistungen stellen könne, über dessen Voraussetzungen ab erneuter Antragstellung entschieden werde. Auch zitiert der Beklagte die Versagungsnorm des § 66 Abs. 1 SGB I nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014. Auch in diesem spricht der Beklagte gerade nicht von Versagung. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf den Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2014 Bezug genommen; dieser verfügt jedoch eine Ablehnung und keine Versagung.
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Beklagte die beantragten Leistungen zu Recht abgelehnt hat oder ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Da der Kläger am 31. August 2015 einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, erstreckt sich der streitgegenständliche Zeitraum lediglich auf die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015. Denn mit Erlass des über den Antrag vom 31. August 2015 entscheidenden Ablehnungsbescheides vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 - der Antrag vom 31. August 2015 wirkt gem. § 37 Abs. 2 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf den Monatsersten und somit auf den 1. August 2015 zurück - hat sich der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab 1. August 2015 erledigt. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 wird nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da ein Ablehnungsbescheid kein einer Abänderung oder Ersetzung zugänglicher Dauerverwaltungsakt ist (BSG U. v. 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn 8; BSG U. v. 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris Rn 13).
Der Kläger wendet sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 und begehrt gleichzeitig die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis einschließlich 31. Juli 2015. Er hat somit eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben, welche auch die gegen einen Ablehnungsbescheid zulässige Klageart darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 54 Rn 38).
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II steht dem Kläger im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 jedoch nicht zu. Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Ausgangspunkt ist insoweit der Bedarf des Klägers zur Deckung seines Lebensunterhalts. Dieser setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und ggfs. aus erforderlichen Mehrbedarfen, § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II. Der Regelbedarf für alleinstehende Personen hat im Jahr 2013 monatlich 382,- EUR, im Jahr 2014 monatlich 391,- EUR und im Jahr 2015 monatlich 399,- EUR betragen, § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Garagenkosten sind grundsätzlich nicht von den KdU umfasst, da eine Garage gerade nicht dem Wohnen dient (Eicher/Luik, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 22 Rn 39). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Wohnung nicht separat anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (BSG U. v. 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - juris Rn 28). Eine Garage ist in Zeiten steigender Parkraumbewirtschaftung jedoch in der Regel separat vermietbar (Eicher/Luik, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 22 Rn 39). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bewohnte Wohnung lediglich mit Garage anmietbar war und diese auch nicht separat vermietet werden kann. Insofern sind die für die Garage anfallenden Kosten in Höhe von monatlich 50,- EUR nicht als KdU zu berücksichtigen. Die KdU sind im streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 mit 428,- EUR (Kaltmiete i. H. v. 350,- EUR + kalte Nebenkosten i. H. v. 60,- EUR + Heizkostenabschlag i. H. v. 18,- EUR) anzusetzen. Da der Kläger Warmwasser dezentral durch Strom erzeugt, ist bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich auch ein Anspruch auf Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beträgt 2,3 % des Regelbedarfs der im Haushalt lebenden leistungsberechtigten Person. Im Dezember 2013 beträgt der Mehrbedarf somit 8,79 EUR (2,3 % von 382,- EUR), von Januar 2014 bis Dezember 2014 monatlich 8,99 EUR (2,3 % von 391,- EUR) und von Januar 2015 bis Juli 2015 monatlich 9,18 EUR (2,3 % von 399,- EUR). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Mehrbedarfs gem. § 21 SGB II sind für den Senat nicht ersichtlich. Somit hat der Bedarf des Klägers im Dezember 2013 insgesamt 818,79 EUR (Regelbedarf i. H. v. 382,- EUR + KdU i. H. v. 428,- EUR + Mehrbedarf i. H. v. 8,79 EUR), im Jahr 2014 monatlich 827,99 EUR (Regelbedarf i. H. v. 391,- EUR + KdU i. H. v. 428,- EUR + Mehrbedarf i. H. v. 8,99 EUR) und im Zeitraum 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Juli 2015 monatlich 836,18 EUR (Regelbedarf i. H. v. 399,- EUR + KdU i. H. v. 428,- EUR + Mehrbedarf i. H. v. 9,18 EUR) betragen.
Für den Senat ist vorliegend jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, seinen Bedarf im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis einschließlich 31. Juli 2015 aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken. Er trägt nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten jedoch die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit (BSG U. v. 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R - juris Rn 31 ff.; BSG U. v. 9. Dezember 2003 - B 7 AL 56/02 R - juris Rn 17; Sächsisches LSG B. v. 27. Februar 2017 - L 7 AS 1281/16 B ER - juris Rn 34; LSG Berlin-Brandenburg U. v. 14. Dezember 2016 - L 34 AS 1350/13 - juris Rn 40). Der Senat vermag ebensowenig wie der Beklagte nachzuvollziehen, welches Einkommen der Kläger im streitigen Zeitraum hatte.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (gültig vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016) Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
Maßgeblich bei der Berechnung des Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Alg II/Sozialgeld (Alg II-V). Die Ermittlung des Einkommens des Klägers aus der von ihm angegebenen selbstständigen Tätigkeit als Fotograf/Designer richtet sich nach § 3 Alg II-V in der Fassung vom 21. Juni 2011 (gültig vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2016). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen ausgehen, § 3 Abs. 1 S. 1 AlG II-V. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen, § 3 Abs. 1 S. 2 AlG II-V. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen, § 3 Abs. 2 AlG II-V. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen, § 3 Abs. 3 S. 1 AlG II-V.
Der Kläger hat seine Einnahmen im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 nicht nachgewiesen. Am 22. April 2014 hatte der Kläger dem Beklagten eine vorläufige EKS für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2014 eingereicht. In dieser wurden lediglich in den Monaten Februar 2014 bis März 2014 Betriebseinnahmen eingetragen. Für die Monate April 2014 bis Juni 2014 wurden keine Angaben gemacht. Die Betriebseinnahmen für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 wurden aufgrund des Krankenhausaufenthaltes mit 0,- EUR beziffert. In dieser EKS hat der Kläger angegeben, dass er Angaben zur Umsatzsteuer nicht machen könne, da ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt bestehe. Die Kosten für den Wareneinkauf bezifferte er für Januar 2014 mit 109,37 EUR, für Februar 2014 mit 100,22 EUR und für März 2014 mit 55,44 EUR. Außerdem gab er an, in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 Raumkosten in Höhe von 190,10 EUR und im Monat März 2014 sogar in Höhe von 280,- EUR sowie in Höhe von 190,10 EUR gehabt zu haben. Gleichzeitig gab er unter Ziff. 5 der Anlage EKS an, die Betriebsräume kostenlos nutzen zu können, da sie seiner Mutter gehörten. Für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 setzte er überdies eine "Miete Einrichtung" in Höhe von monatlich 68,19 EUR an. Insgesamt errechnete er selbst einen Verlust, den er nicht bezifferte. Ebenfalls am 22. April 2014 reichte der Kläger eine abschließende EKS für den Zeitraum Juni 2013 bis Dezember 2013 beim Beklagten ein. Auszuwerten ist hier nur der Dezember 2013, da der Kläger für die Monate Juni 2013 bis November 2013 gar keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat. Hiernach hatte er im Dezember 2013 Betriebseinnahmen in Höhe von 87,26 EUR, jedoch keine Mietkosten. Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Die Miete für Einrichtung wurde wiederum mit 68,19 EUR angegeben. Weder bei der vorläufigen noch bei der abschließenden EKS fügte der Kläger Belege über die Betriebseinnahmen bei. Er übersandte ausschließlich von ihm zu zahlende Rechnungen, die teilweise in den Jahren 2011 und 2012 ausgestellt worden sind.
Der Kläger wurde anschließend durch den Beklagten noch mehrfach aufgefordert, eine abschließende EKS sowie sämtliche Einnahme- bzw. Ausgabebelege und das Kassenbuch (u. a. mit Schreiben an seinen damaligen Rechtsanwalt vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 sowie mit Schreiben an den Senat vom 7. Dezember 2015 für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis Juli 2015) vorzulegen. Beiden Aufforderungen kam der Kläger nicht nach. Zwar reichte er mit Schriftsatz vom 28. März 2017 nochmals Unterlagen beim Beklagten ein. Diese enthielten jedoch wiederum keine vollständige EKS für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 und kein Kassenbuch. Zwar wurden neben diversen vom Kläger zu zahlenden Rechnungen diesmal auch drei Rechnungen, die vom Kläger an Kunden ausgestellt worden sind, übersandt. Diese datieren vom 24. Januar 2014 (über 96,27 EUR), vom 1. Februar 2014 (über 299,51 EUR) und vom 8. Februar 2014 (über 204,28 EUR). Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass immer wieder Bareinzahlungen auf das Girokonto bei der Sparkasse H. Nr. xxx mit dem Vermerk "Barumsatz Kasse" vorgenommen worden sind. Hierbei dürfte es sich um Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit gehandelt haben. Entsprechende Rechnungen bzw. Quittungen für sämtliche dieser Einzahlungen hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Der Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger lediglich Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe der Bareinzahlungen erzielt hat. Hiergegen spricht - wie der Beklagte gleichfalls korrekt ausgeführt hat - dass auf den Konten keine Barabhebungen bzw. Zahlungen mittels EC-Karte ersichtlich sind. Hieraus lässt sich schließen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Bareinnahmen finanziert hat, die er dann eben nicht auf seine Konten eingezahlt hat. Insofern können die Bareinzahlungen nicht als alleinige Einnahmen angesetzt werden. Der Kläger hat somit einen Nachweis für seine Hilfebedürftigkeit im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 nicht erbracht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. März 2016 war er zudem seitens des Senats aufgefordert worden, die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 aufgelisteten Unterlagen bis zum 31. März 2016 vorzulegen. Der Kläger war auf die Folgen einer verspäteten Vorlage gem. §§ 157 a, 106 a Abs. 2, 3 SGG hingewiesen worden. Diese Frist - die mit Senatsverfügung vom 21. September 2016 bis 14. Oktober 2016 verlängert wurde - ließ der Kläger ebenfalls fruchtlos verstreichen.
Sofern der Kläger vorträgt, er sei nicht mehr kassenbuchpflichtig, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass er Nachweise für die Höhe seiner Betriebseinnahmen erbringen muss. Dass der Kläger keinerlei Buchführung über seinen tatsächlichen Geschäftsverkehr führt, ist zudem nicht glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, dass er sehr wohl in der Lage ist, von ihm zu begleichende bzw. beglichene Rechnungen über diverse Ausgaben sowie seine Kontoauszüge vorzulegen.
Der Kläger hat somit trotz mehrfacher Aufforderung sein im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 aus seiner selbständigen Tätigkeit erzieltes Einkommen nicht nachgewiesen. Folglich hat er auch seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Sowohl der Beklagte als auch der Senat ist seiner Amtsermittlungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Die erforderlichen Informationen stammen ausschließlich aus der Sphäre des Klägers und können lediglich durch die Bitte um Vorlage beschafft werden. Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach, so kann lediglich eine Beweislastentscheidung ergehen. Da die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit beim Kläger liegt, ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht gegeben.
Da das SG in dem Gerichtsbescheid vom 23. März 2015 den Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen als unzulässig verworfen hat, war diese Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
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