Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 122/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1313/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Übergangsgeld und begehrt Verletztengeld wegen des am 20.09.2013 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem er sich eine Ruptur des Innenmeniskus links zugezogen hatte (Durchgangsarztbericht von Dr. W. vom 23.09.2013, Zwischenbericht von Dr. W. vom 17.10.2013). Bei fortwährender Arbeitsunfähigkeit zahlte die AOK Baden-Württemberg, S., im Auftrag der Beklagten nach Ende der Lohnfortzahlung ab 02.11.2013 Verletztengeld (Mitteilung der Beklagten vom 13.12.2013 an die AOK).
Der Kläger wurde ambulant behandelt, u.a. wurde ab 18.11.2003 eine Belastungserprobung im Beschäftigungsbetrieb durchgeführt (Schreiben der Beklagten vom 19.11.2013 an Beschäftigungsbetrieb). Aus der stationären Behandlung vom 11.03.2014 bis 01.04.2014 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG-Klinik) wurde der Kläger mit der ärztlichen Beurteilung, es sei ein medizinischer Endzustand erreicht und das Heilverfahren werde abgeschlossen, arbeitsunfähig entlassen (Entlassungsbericht der BG-Klinik vom 30.04.2014).
Der Reha-Manager der Beklagten erläuterte dem Kläger bei einem Gespräch am 19.05.2014 die in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, nämlich Eingliederungszuschüsse an einstellungsbereiter Arbeitgeber, die Vermittlung in ein Integrationsseminar am Bildungszentrum D. u. P. in B. bzw. eine Reha-Step-Maßnahme am Berufsförderungswerk in S. (Aktenvermerk des Reha-Managers S. vom 21.05.2014). Der Kläger erklärte der Beklagten, die Maßnahme eines Integrationsseminars in B. zu wählen. Hierbei wurde er über die Zahlung von Übergangsgeld informiert (Aktenvermerk vom 21.05.2014).
Mit Bescheid vom 22.05.2015 gewährte die Beklagte "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und bewilligte die Maßnahme: "Orientierung und Einstieg in Helfertätigkeiten in Vollzeit (OEH)" beim Maßnahmeträger D. u. P., B. , für den Zeitraum vom 26.05.2014 bis voraussichtlich 25.09.2014. Während der Dauer der Maßnahme bewilligte sie Übergangsgeld.
Am 23.06.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er habe am 26.05.2014 mit der Maßnahme begonnen, könne aber nur 2-3 Stunden sitzen, dann bekomme er starke Schmerzen in beiden Knien als auch in den Beinen. Es sei ein Wechsel der Maßnahme in Teilzeit erforderlich. Er erhalte wenig Praktika und habe bislang weder eine Firma aufgesucht noch habe er Gelegenheit erhalten einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Außerdem erhalte er Übergangsgeld. Man habe ihn aber nicht darüber in Kenntnis gesetzt, was Übergangsgeld ist und in welcher Höhe es ihm ausgezahlt werde.
Während der Maßnahme wurde aufgrund ärztlicher Verordnung von Dr. W. vom 11.06.2014 eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) durchgeführt, deren Kosten die Beklagte übernahm (Kostenzusage der Beklagten vom 23.06.2014).
Nach Rücksprache mit dem Maßnahmeträger (Aktenvermerk vom 02.07.2014) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2014 die OEH-Maßnahme bei D. u. P. ab 01.07.2014 in Teilzeit unter Verlängerung des Maßnahmezeitraums bis 02.12.2014. Der Bescheid vom 22.05.2014 werde mit Wirkung ab 01.07.2014 hinsichtlich der Dauer der Maßnahme aufgehoben, im Übrigen gelte der Bescheid weiter.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 machte der Kläger geltend, er sei der Meinung, dass ihm Verletztengeld sowohl vor als auch während der Maßnahme zustehe. Er habe gegen den Bescheid vom 22.05.2014 Widerspruch eingelegt, soweit dieser Bescheid fortgelte, lege er insoweit erneut Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 22.05.2014 und 07.07.2014 zurück.
Die Maßnahme endete am 02.12.2014. Am 02.12.2014 fand unter Beteiligung des Reha-Managers der Beklagten beim Maßnahmeträger eine Abschlussbesprechung statt unter Hinweis auf das Ende der Zahlung von Übergangsgeld (Aktenvermerk vom 03.12.2014). Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde der Kläger auch schriftlich über das Ende des Anspruchs auf Übergangsgeld am 02.12.2014 unterrichtet.
Der Kläger erhob am 12.01.2015 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Begehren, Verletztengeld ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu bezahlen. Arbeitsunfähigkeit bestehe fort, weshalb ihm Verletztengeld bis zur 78. Woche zustehe.
Das SG stellte Ermittlungen zur behaupteten fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit an.
Der Kläger machte geltend, der als sachverständige Zeuge gehörte Dr. W. habe in seiner Aussage vom 06.10.2015 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt und ausgeführt, der Patient, d.h. der Kläger, absolviere berufsfindende Maßnahmen. Daraus sei zu schließen, dass bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestehe, weshalb die Beklagte ihn zu einem Integrationskurs geschickt habe, wobei sie dies als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fehlerhaft qualifiziert habe.
Mit Urteil vom 17.03.2016 wies das SG die Klage ab.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 01.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.04.2016 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, die Beklagte habe ihm nur deshalb die OEH-Maßnahme bewilligt, um die formellen Voraussetzungen für die Beendigung des Verletztengeldanspruches zu schaffen. Die Bewilligung der Maßnahme sei nicht rechtmäßig. Unabhängig davon ergebe sich, dass es sich bei der Maßnahme ohnehin nicht um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um eine Maßnahme anderer Art gehandelt habe. Hierzu verweist der Kläger auf die vorgelegte Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 04.06.2014, worin bestätigt wird, dass der Träger auch Teilnehmer coacht, die im Moment nicht arbeitsfähig seien, um eine berufliche Orientierung der Teilnehmer festzustellen. Außerdem führt der Kläger aus, er sei in seinem alten Arbeitsverhältnis als leitender Facharbeiter eingesetzt gewesen, somit könne er allenfalls auf die Tätigkeit eines regulären Facharbeiters, jedoch nicht auf die eines Helfers verwiesen werden. Ihm sei durchgehend unabhängig von der Maßnahme Verletztengeld zu bezahlen. Denke man sich die Maßnahme weg, sei Verletztengeld durchgehend über den 02.12.2014 hinaus zu bezahlen. Der Kläger hat darüber hinaus die Zusammensetzung der Kursteilnehmer während der Maßnahmedauer, die Kursinhalte mit Bewerbungstraining, Deutschkurs und Vermittlung in Helfertätigkeiten gerügt (Schreiben vom 30.09.2016).
Der Kläger beantragt – sinngemäß gefasst –, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Verletztengeld ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ihren Bescheid vom 29.06.2016 vorgelegt, mit dem die Gewährung von Verletztengeld ab 03.12.2014 abgelehnt worden ist. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhalten und nach den Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Er habe keinen Anspruch auf Umschulung gehabt, weil er über keinen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss verfüge. Ihm sei daher nur eine Maßnahme, die dazu habe dienen sollen, Hilfestellung bei der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erhalten, zu gewähren gewesen. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Den Beteiligten ist vom Gericht der rechtliche Hinweis vom 05.08.2016 erteilt worden. Mit richterlicher Verfügung vom 13.09.2016 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des SG beigezogen und zum Verfahrensgegenstand gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht Voraussetzung. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid, sondern mit Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, was grundsätzlich nicht zwingt, von einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG abzusehen (vgl. BSG Urteil vom 14.10.2005 – B 11a AL 45/05 B – juris, Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 153 Rn. 14). Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 13.09.2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.10.2016 sowie des Klägers vom 13.10.2016 mit Anlagen hat dem Senat keinen Anlass gegeben, von dieser Verfahrensweise Abstand zu nehmen. Der Senat hat die Notwendigkeit, dass der Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt persönlich dem Senat vorträgt, angesichts des schriftlichen Berufungsvortrag des anwaltlich vertretenen Klägers nicht erkennen können.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014, mit dem die Beklagte eine OEH-Maßnahme und Übergangsgeld bewilligt hat.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2016 zur Ablehnung von Verletztengeld ab 02.12.2014. Dieser Bescheid ist nicht von Gesetzes wegen nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren Streitgegenstand geworden. Die angefochtenen Bescheide werden durch diesen Bescheid weder ersetzt noch abgeändert. Der in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Verwaltungsakt über die OEH-Maßnahme wird von der Ablehnung von Verletztengeld ganz offensichtlich nicht erfasst. Auch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Bewilligung von Übergangsgeld wird durch die Verletztengeldablehnung weder abgeändert im Sinne einer Ergänzung oder ersetzt. Mit Bescheid vom 22.05.2014 wurde Übergangsgeld "während der Dauer der Maßnahme" bewilligt. Dies ist eine befristete Leistungsbewilligung, bei der sich der Fristablauf nicht aus einem kalendarisch festgesetzten Datum, sondern aus einem eindeutig bestimmbaren, in der Zukunft sicher zu erwartenden Ereignis, hier die tatsächliche Beendigung der Maßnahme, ergibt. Ein Widerruf oder die förmliche Aufhebung der Leistungsbewilligung war daher nicht erforderlich. Die Entscheidung mit Bescheid vom 29.06.2016 über die (Nicht-)Fortzahlung von Verletztengeld nach Maßnahmebeendigung am 02.12.2014 beinhaltet daher auch nicht die faktische Aufhebung oder den faktischen Widerruf der Zahlung von Übergangsgeld. Soweit die Beklagte in ihrer Anweisung an die Krankenkasse (Schreiben an die AOK S. vom 02.06.2014) die Einstellung der Zahlung von Verletztengeld ab 25.05.2014 und die Zahlung von Übergangsgeld bis auf Widerruf in Auftrag gegeben hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der an den Kläger gerichtete Verwaltungsakt im Bescheid vom 22.05.2014 wie auch im Bescheid vom 07.07.2014 enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Die Anweisung an die AOK erging im Rahmen des zwischen den Spitzenverbänden der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen vereinbarten Generalauftrags, Verletztengeld über die Krankenkasse zu gewähren, weshalb der Widerruf der Übergangsgeldzahlung untechnisch als Widerruf des Zahlungsauftrags unter gleichgeordneten Leistungsträgern zu verstehen ist und keinen Hinweis auf die Auslegung des Übergangsgeldbewilligungsbescheids an den Versicherten erlaubt. Vielmehr wurde der Kläger am 21.05.2014 vor Erlass des Bewilligungsbescheids über die Übergangsgeldzahlung (Aktenvermerk vom 21.05.2015) und mit einfachem Schreiben vom 03.12.2015 über die Beendigung der Übergangsgeldzahlung informiert, weshalb auch die dem Kläger erkennbaren Umstände für eine befristete Leistungsbewilligung von Übergangsgeld sprechen. Letztlich hat der Kläger die Einbeziehung des Bescheids vom 29.06.2016 auch nicht konkret beantragt, sondern nur die Prüfung der Einbeziehung angeregt.
Soweit der Kläger geltend macht, die Maßnahmebewilligung in den angefochtenen Bescheiden sei nur formal zu dem gesetzeswidrigen Zweck der Beendigung der Verletztengeldzahlung erfolgt, weshalb die rechtswidrige Maßnahmebewilligung aufzuheben sei und mit Aufhebung der Maßnahmebewilligung entfiele der Beendigungsgrund der Verletztengeldzahlung, stellt er klar, was er mit seinem uneingeschränkten Anfechtungs- und Leistungsantrag bereits vor dem SG begehrt hatte. Damit macht der Kläger im Ergebnis auch eine reine Anfechtungsklage hinsichtlich der Bewilligung der OEH-Maßnahme geltend. Diese isolierte Anfechtungsklage ist aber unzulässig. Der Kläger hat seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2014 nach Erlass des Änderungsbescheids vom 07.07.2014 mit Schreiben vom 04.08.2014 beschränkt auf die Zahlung von Übergangsgeld. Insoweit ist die Maßnahmebewilligung bestandskräftig geworden. Darüber hinaus hat der Kläger die Maßnahme durchgeführt, weshalb sich die Bewilligung erledigt hat. Die Aufhebung des Bescheids kann nicht verlangt werden, da sie ins Leere geht. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Festellung, dass der Ausgangsbescheid rechtswidrig gewesen war, ist weder beantragt noch kann dadurch der Rechtsgrund für die Bewilligung von Übergangsgeld anstelle Verletztengelds nachträglich beseitigt werden. Abgesehen davon hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, eine allein formale Bewilligung der Maßnahme sei beabsichtigt gewesen. Vor der Maßnahmebewilligung waren dem Kläger umfassend die Voraussetzungen möglicher Leistungen für die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben dargelegt worden, insbesondere im Gespräch mit dem Reha-Manager am 19.05.2014 (vgl. Vermerke 21.03.2014 und 21.05.2014). Diese aktenkundigen Überlegungen des Reha-Managers auf der Grundlage der medizinischen Beurteilung im Entlassungsbericht der BG-Klinik vom 30.04.2014, dass ein medizinischer Endzustand bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit erreicht sei, geben keine Hinweise auf eine nur formale Bewilligung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Berufung ist auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens auf Zahlung von Verletztengeld unbegründet. Im angefochtenen Urteil hat das SG die Rechtsgrundlagen und Rechtsanwendungsgrundsätze für die Bewilligung von Verletztengeld bzw. von Übergangsgeld umfassend und zutreffend dargelegt sowie rechtsfehlerfrei angewendet. Der Senat verweist nach eigener Prüfung insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Sozialgericht hat gestützt auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VII zutreffend ausgeführt, dass anstelle von Verletztengeld Übergangsgeld erbracht wird, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§ 49 SGB VII). Danach beträfen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berufliche Bildungsmaßnahmen und darüber hinaus grundsätzlich alle Leistungen, die auf Erhalt oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie auf die Förderung der Arbeitsaufnahme gerichtet seien. Eine Maßnahme der Abklärung der beruflichen Eignung und oder eine Arbeitserprobung sei einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgeschaltet. Nach dem Lerninhalt der Maßnahme bei D. u. P. habe es sich nicht um eine konkrete, auf den Kläger zugeschnittene vorgeschaltete Abklärung seiner Eignung gehandelt. Dagegen spreche schon die reine Dauer der Maßnahmen und ihr Inhalt, der auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Verbesserung der Chancen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtet gewesen sei. Dass der Kläger der Auffassung sei, die Maßnahme habe dieses Ziel nicht erreicht, sei für die Einordnung der Leistung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht relevant.
Das Berufungsvorbringen des Klägers zwingt zu keiner anderen Beurteilung.
Nach Auffassung des Senats ist die rechtliche Beurteilung des SG nicht zu beanstanden, dass es sich bei der mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Maßnahme um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt und nicht um eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Sinne von §§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB VII, 33 Abs. 4 SGB IX.
Nach § 45 Abs. 2 S. 3 gilt für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung die Regelungen in Satz 1 und 2 der Vorschrift zum Verletztengeld entsprechend. Nach § 33 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, dass bei Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind, wobei zur Auswahl der spezifisch erforderlichen berufsfördernden Leistungen Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitsproben soweit erforderlich durchgeführt werden sollen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um die eigenständige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern diese sind dem Verwaltungsverfahren in Form eines Auswahlverfahrens zuzuordnen. Wird daher eine solche Maßnahme während des laufenden Verletztengeldbezuges durchgeführt, so ändert sich an dem zu Beginn der Maßnahme bestehenden Status nichts, es entsteht kein Anspruch auf Übergangsgeld, sondern es verbleibt beim Verletztengeld (vgl. Köllner in Lauterbach, Unfallversicherung – SGB VII, § 45 Rn. 65).
Ausgehend von dieser Zweckrichtung der vorbereitenden Maßnahmen der Arbeitserprobung und Berufsfindung ist die durchgeführte Integrationsmaßnahme bei D. u. P. keine vorbereitende, einer eigentlichen Teilhabeleistung vorgeschaltete Integrationsmaßnahme gewesen. Dem Abschlussbericht von D. u. P. zur Teilnahme des Klägers beim Seminar am 25.05.2014 bis 02.12.2014 (Bl. 326 der BG-Akte) ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Bildungszentrums im gesamten Rahmen des OEH-Seminars auf die aktuelle Entwicklung und die körperliche Einschränkung des Klägers Rücksicht genommen worden sei, mit der Perspektive und dem Ziel der Vermittlung und Integration in den Arbeitsmarkt. Der Kläger habe danach in vielen Beratungsgesprächen und in Arbeitsvermittlungsgesprächen leider sehr oft Absagen und keine Angebote erhalten. Die Angebote in den Produktionsanlagen seien keine passenden Arbeitsangebote gewesen, weil sie überwiegend mit stehenden, gehenden, knieenden, hockenden und häufig mit körperpositionswechselnden und schweren Arbeitsaufgaben verbunden gewesen seien. Im Rahmen der Vermittlungsbemühungen und der intensiven persönlichen Beratungsformen seien verschiedene Angebote auch für Hausmeistertätigkeiten eruiert worden, aber die Arbeitgeber hätten für diesen Bereich körperlich belastbare, zeitlich flexiblere Personen bzw. Personen mit Erfahrungen in Hausmeistertätigkeiten gesucht. Der Kläger habe an vielen Telefongespräch mit Arbeitgebern aktiv mitgewirkt und habe auch an direkten Gesprächen mit zuständigen Personalleitern von Zeitarbeitsunternehmen teilgenommen.
Hieraus wird ersichtlich, dass die angebotenen Praktika mit Belastungserprobung bzw. die Feststellung der verwertbaren beruflichen Fähigkeiten in die konkrete Vermittlung einer Arbeitsstelle münden sollte und damit direkt die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben mit der Maßnahme beabsichtigt war. Der Charakter einer lediglich vorbereitenden Maßnahme für die eigentliche, gegebenenfalls erst später durchzuführende Teilhabeleistung kommt der Maßnahme von D. u. P. damit nicht zu.
Soweit auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird, ist dies für die Bewertung der Teilhabeleistung ohne Belang. Die Maßnahme hat nach dem dargestellten Zweck dazu gedient, den Kläger in eine Tätigkeit zu vermitteln, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt; gegebenenfalls wäre eine Teilzeitbeschäftigung wegen gesundheitlicher Einschränkungen ebenfalls ein hinreichendes Ziel einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Soweit der Kläger während der Maßnahme EAP erhalten hat (ärztliche Verordnung von Dr. W. vom 11.06.2014, Kostenzusage der Beklagten vom 23.06.2014), liegt kein Fall für die Weitergewährung von Verletztengeld nach § 45 Abs. 3 SGB VII vor. Denn diese Vorschrift betrifft nur die stationäre Erbringung von Heilbehandlung in einer Einrichtung, nicht ambulante Heilbehandlungsmaßnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Übergangsgeld und begehrt Verletztengeld wegen des am 20.09.2013 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem er sich eine Ruptur des Innenmeniskus links zugezogen hatte (Durchgangsarztbericht von Dr. W. vom 23.09.2013, Zwischenbericht von Dr. W. vom 17.10.2013). Bei fortwährender Arbeitsunfähigkeit zahlte die AOK Baden-Württemberg, S., im Auftrag der Beklagten nach Ende der Lohnfortzahlung ab 02.11.2013 Verletztengeld (Mitteilung der Beklagten vom 13.12.2013 an die AOK).
Der Kläger wurde ambulant behandelt, u.a. wurde ab 18.11.2003 eine Belastungserprobung im Beschäftigungsbetrieb durchgeführt (Schreiben der Beklagten vom 19.11.2013 an Beschäftigungsbetrieb). Aus der stationären Behandlung vom 11.03.2014 bis 01.04.2014 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG-Klinik) wurde der Kläger mit der ärztlichen Beurteilung, es sei ein medizinischer Endzustand erreicht und das Heilverfahren werde abgeschlossen, arbeitsunfähig entlassen (Entlassungsbericht der BG-Klinik vom 30.04.2014).
Der Reha-Manager der Beklagten erläuterte dem Kläger bei einem Gespräch am 19.05.2014 die in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, nämlich Eingliederungszuschüsse an einstellungsbereiter Arbeitgeber, die Vermittlung in ein Integrationsseminar am Bildungszentrum D. u. P. in B. bzw. eine Reha-Step-Maßnahme am Berufsförderungswerk in S. (Aktenvermerk des Reha-Managers S. vom 21.05.2014). Der Kläger erklärte der Beklagten, die Maßnahme eines Integrationsseminars in B. zu wählen. Hierbei wurde er über die Zahlung von Übergangsgeld informiert (Aktenvermerk vom 21.05.2014).
Mit Bescheid vom 22.05.2015 gewährte die Beklagte "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und bewilligte die Maßnahme: "Orientierung und Einstieg in Helfertätigkeiten in Vollzeit (OEH)" beim Maßnahmeträger D. u. P., B. , für den Zeitraum vom 26.05.2014 bis voraussichtlich 25.09.2014. Während der Dauer der Maßnahme bewilligte sie Übergangsgeld.
Am 23.06.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er habe am 26.05.2014 mit der Maßnahme begonnen, könne aber nur 2-3 Stunden sitzen, dann bekomme er starke Schmerzen in beiden Knien als auch in den Beinen. Es sei ein Wechsel der Maßnahme in Teilzeit erforderlich. Er erhalte wenig Praktika und habe bislang weder eine Firma aufgesucht noch habe er Gelegenheit erhalten einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Außerdem erhalte er Übergangsgeld. Man habe ihn aber nicht darüber in Kenntnis gesetzt, was Übergangsgeld ist und in welcher Höhe es ihm ausgezahlt werde.
Während der Maßnahme wurde aufgrund ärztlicher Verordnung von Dr. W. vom 11.06.2014 eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) durchgeführt, deren Kosten die Beklagte übernahm (Kostenzusage der Beklagten vom 23.06.2014).
Nach Rücksprache mit dem Maßnahmeträger (Aktenvermerk vom 02.07.2014) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2014 die OEH-Maßnahme bei D. u. P. ab 01.07.2014 in Teilzeit unter Verlängerung des Maßnahmezeitraums bis 02.12.2014. Der Bescheid vom 22.05.2014 werde mit Wirkung ab 01.07.2014 hinsichtlich der Dauer der Maßnahme aufgehoben, im Übrigen gelte der Bescheid weiter.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 machte der Kläger geltend, er sei der Meinung, dass ihm Verletztengeld sowohl vor als auch während der Maßnahme zustehe. Er habe gegen den Bescheid vom 22.05.2014 Widerspruch eingelegt, soweit dieser Bescheid fortgelte, lege er insoweit erneut Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 22.05.2014 und 07.07.2014 zurück.
Die Maßnahme endete am 02.12.2014. Am 02.12.2014 fand unter Beteiligung des Reha-Managers der Beklagten beim Maßnahmeträger eine Abschlussbesprechung statt unter Hinweis auf das Ende der Zahlung von Übergangsgeld (Aktenvermerk vom 03.12.2014). Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde der Kläger auch schriftlich über das Ende des Anspruchs auf Übergangsgeld am 02.12.2014 unterrichtet.
Der Kläger erhob am 12.01.2015 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Begehren, Verletztengeld ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu bezahlen. Arbeitsunfähigkeit bestehe fort, weshalb ihm Verletztengeld bis zur 78. Woche zustehe.
Das SG stellte Ermittlungen zur behaupteten fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit an.
Der Kläger machte geltend, der als sachverständige Zeuge gehörte Dr. W. habe in seiner Aussage vom 06.10.2015 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt und ausgeführt, der Patient, d.h. der Kläger, absolviere berufsfindende Maßnahmen. Daraus sei zu schließen, dass bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestehe, weshalb die Beklagte ihn zu einem Integrationskurs geschickt habe, wobei sie dies als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fehlerhaft qualifiziert habe.
Mit Urteil vom 17.03.2016 wies das SG die Klage ab.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 01.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.04.2016 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, die Beklagte habe ihm nur deshalb die OEH-Maßnahme bewilligt, um die formellen Voraussetzungen für die Beendigung des Verletztengeldanspruches zu schaffen. Die Bewilligung der Maßnahme sei nicht rechtmäßig. Unabhängig davon ergebe sich, dass es sich bei der Maßnahme ohnehin nicht um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um eine Maßnahme anderer Art gehandelt habe. Hierzu verweist der Kläger auf die vorgelegte Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 04.06.2014, worin bestätigt wird, dass der Träger auch Teilnehmer coacht, die im Moment nicht arbeitsfähig seien, um eine berufliche Orientierung der Teilnehmer festzustellen. Außerdem führt der Kläger aus, er sei in seinem alten Arbeitsverhältnis als leitender Facharbeiter eingesetzt gewesen, somit könne er allenfalls auf die Tätigkeit eines regulären Facharbeiters, jedoch nicht auf die eines Helfers verwiesen werden. Ihm sei durchgehend unabhängig von der Maßnahme Verletztengeld zu bezahlen. Denke man sich die Maßnahme weg, sei Verletztengeld durchgehend über den 02.12.2014 hinaus zu bezahlen. Der Kläger hat darüber hinaus die Zusammensetzung der Kursteilnehmer während der Maßnahmedauer, die Kursinhalte mit Bewerbungstraining, Deutschkurs und Vermittlung in Helfertätigkeiten gerügt (Schreiben vom 30.09.2016).
Der Kläger beantragt – sinngemäß gefasst –, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Verletztengeld ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ihren Bescheid vom 29.06.2016 vorgelegt, mit dem die Gewährung von Verletztengeld ab 03.12.2014 abgelehnt worden ist. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhalten und nach den Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Er habe keinen Anspruch auf Umschulung gehabt, weil er über keinen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss verfüge. Ihm sei daher nur eine Maßnahme, die dazu habe dienen sollen, Hilfestellung bei der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erhalten, zu gewähren gewesen. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Den Beteiligten ist vom Gericht der rechtliche Hinweis vom 05.08.2016 erteilt worden. Mit richterlicher Verfügung vom 13.09.2016 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des SG beigezogen und zum Verfahrensgegenstand gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht Voraussetzung. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid, sondern mit Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, was grundsätzlich nicht zwingt, von einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG abzusehen (vgl. BSG Urteil vom 14.10.2005 – B 11a AL 45/05 B – juris, Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 153 Rn. 14). Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 13.09.2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.10.2016 sowie des Klägers vom 13.10.2016 mit Anlagen hat dem Senat keinen Anlass gegeben, von dieser Verfahrensweise Abstand zu nehmen. Der Senat hat die Notwendigkeit, dass der Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt persönlich dem Senat vorträgt, angesichts des schriftlichen Berufungsvortrag des anwaltlich vertretenen Klägers nicht erkennen können.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014, mit dem die Beklagte eine OEH-Maßnahme und Übergangsgeld bewilligt hat.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2016 zur Ablehnung von Verletztengeld ab 02.12.2014. Dieser Bescheid ist nicht von Gesetzes wegen nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren Streitgegenstand geworden. Die angefochtenen Bescheide werden durch diesen Bescheid weder ersetzt noch abgeändert. Der in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Verwaltungsakt über die OEH-Maßnahme wird von der Ablehnung von Verletztengeld ganz offensichtlich nicht erfasst. Auch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Bewilligung von Übergangsgeld wird durch die Verletztengeldablehnung weder abgeändert im Sinne einer Ergänzung oder ersetzt. Mit Bescheid vom 22.05.2014 wurde Übergangsgeld "während der Dauer der Maßnahme" bewilligt. Dies ist eine befristete Leistungsbewilligung, bei der sich der Fristablauf nicht aus einem kalendarisch festgesetzten Datum, sondern aus einem eindeutig bestimmbaren, in der Zukunft sicher zu erwartenden Ereignis, hier die tatsächliche Beendigung der Maßnahme, ergibt. Ein Widerruf oder die förmliche Aufhebung der Leistungsbewilligung war daher nicht erforderlich. Die Entscheidung mit Bescheid vom 29.06.2016 über die (Nicht-)Fortzahlung von Verletztengeld nach Maßnahmebeendigung am 02.12.2014 beinhaltet daher auch nicht die faktische Aufhebung oder den faktischen Widerruf der Zahlung von Übergangsgeld. Soweit die Beklagte in ihrer Anweisung an die Krankenkasse (Schreiben an die AOK S. vom 02.06.2014) die Einstellung der Zahlung von Verletztengeld ab 25.05.2014 und die Zahlung von Übergangsgeld bis auf Widerruf in Auftrag gegeben hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der an den Kläger gerichtete Verwaltungsakt im Bescheid vom 22.05.2014 wie auch im Bescheid vom 07.07.2014 enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Die Anweisung an die AOK erging im Rahmen des zwischen den Spitzenverbänden der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen vereinbarten Generalauftrags, Verletztengeld über die Krankenkasse zu gewähren, weshalb der Widerruf der Übergangsgeldzahlung untechnisch als Widerruf des Zahlungsauftrags unter gleichgeordneten Leistungsträgern zu verstehen ist und keinen Hinweis auf die Auslegung des Übergangsgeldbewilligungsbescheids an den Versicherten erlaubt. Vielmehr wurde der Kläger am 21.05.2014 vor Erlass des Bewilligungsbescheids über die Übergangsgeldzahlung (Aktenvermerk vom 21.05.2015) und mit einfachem Schreiben vom 03.12.2015 über die Beendigung der Übergangsgeldzahlung informiert, weshalb auch die dem Kläger erkennbaren Umstände für eine befristete Leistungsbewilligung von Übergangsgeld sprechen. Letztlich hat der Kläger die Einbeziehung des Bescheids vom 29.06.2016 auch nicht konkret beantragt, sondern nur die Prüfung der Einbeziehung angeregt.
Soweit der Kläger geltend macht, die Maßnahmebewilligung in den angefochtenen Bescheiden sei nur formal zu dem gesetzeswidrigen Zweck der Beendigung der Verletztengeldzahlung erfolgt, weshalb die rechtswidrige Maßnahmebewilligung aufzuheben sei und mit Aufhebung der Maßnahmebewilligung entfiele der Beendigungsgrund der Verletztengeldzahlung, stellt er klar, was er mit seinem uneingeschränkten Anfechtungs- und Leistungsantrag bereits vor dem SG begehrt hatte. Damit macht der Kläger im Ergebnis auch eine reine Anfechtungsklage hinsichtlich der Bewilligung der OEH-Maßnahme geltend. Diese isolierte Anfechtungsklage ist aber unzulässig. Der Kläger hat seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2014 nach Erlass des Änderungsbescheids vom 07.07.2014 mit Schreiben vom 04.08.2014 beschränkt auf die Zahlung von Übergangsgeld. Insoweit ist die Maßnahmebewilligung bestandskräftig geworden. Darüber hinaus hat der Kläger die Maßnahme durchgeführt, weshalb sich die Bewilligung erledigt hat. Die Aufhebung des Bescheids kann nicht verlangt werden, da sie ins Leere geht. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Festellung, dass der Ausgangsbescheid rechtswidrig gewesen war, ist weder beantragt noch kann dadurch der Rechtsgrund für die Bewilligung von Übergangsgeld anstelle Verletztengelds nachträglich beseitigt werden. Abgesehen davon hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, eine allein formale Bewilligung der Maßnahme sei beabsichtigt gewesen. Vor der Maßnahmebewilligung waren dem Kläger umfassend die Voraussetzungen möglicher Leistungen für die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben dargelegt worden, insbesondere im Gespräch mit dem Reha-Manager am 19.05.2014 (vgl. Vermerke 21.03.2014 und 21.05.2014). Diese aktenkundigen Überlegungen des Reha-Managers auf der Grundlage der medizinischen Beurteilung im Entlassungsbericht der BG-Klinik vom 30.04.2014, dass ein medizinischer Endzustand bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit erreicht sei, geben keine Hinweise auf eine nur formale Bewilligung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Berufung ist auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens auf Zahlung von Verletztengeld unbegründet. Im angefochtenen Urteil hat das SG die Rechtsgrundlagen und Rechtsanwendungsgrundsätze für die Bewilligung von Verletztengeld bzw. von Übergangsgeld umfassend und zutreffend dargelegt sowie rechtsfehlerfrei angewendet. Der Senat verweist nach eigener Prüfung insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Sozialgericht hat gestützt auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VII zutreffend ausgeführt, dass anstelle von Verletztengeld Übergangsgeld erbracht wird, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§ 49 SGB VII). Danach beträfen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berufliche Bildungsmaßnahmen und darüber hinaus grundsätzlich alle Leistungen, die auf Erhalt oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie auf die Förderung der Arbeitsaufnahme gerichtet seien. Eine Maßnahme der Abklärung der beruflichen Eignung und oder eine Arbeitserprobung sei einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgeschaltet. Nach dem Lerninhalt der Maßnahme bei D. u. P. habe es sich nicht um eine konkrete, auf den Kläger zugeschnittene vorgeschaltete Abklärung seiner Eignung gehandelt. Dagegen spreche schon die reine Dauer der Maßnahmen und ihr Inhalt, der auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Verbesserung der Chancen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtet gewesen sei. Dass der Kläger der Auffassung sei, die Maßnahme habe dieses Ziel nicht erreicht, sei für die Einordnung der Leistung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht relevant.
Das Berufungsvorbringen des Klägers zwingt zu keiner anderen Beurteilung.
Nach Auffassung des Senats ist die rechtliche Beurteilung des SG nicht zu beanstanden, dass es sich bei der mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Maßnahme um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt und nicht um eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Sinne von §§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB VII, 33 Abs. 4 SGB IX.
Nach § 45 Abs. 2 S. 3 gilt für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung die Regelungen in Satz 1 und 2 der Vorschrift zum Verletztengeld entsprechend. Nach § 33 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, dass bei Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind, wobei zur Auswahl der spezifisch erforderlichen berufsfördernden Leistungen Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitsproben soweit erforderlich durchgeführt werden sollen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um die eigenständige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern diese sind dem Verwaltungsverfahren in Form eines Auswahlverfahrens zuzuordnen. Wird daher eine solche Maßnahme während des laufenden Verletztengeldbezuges durchgeführt, so ändert sich an dem zu Beginn der Maßnahme bestehenden Status nichts, es entsteht kein Anspruch auf Übergangsgeld, sondern es verbleibt beim Verletztengeld (vgl. Köllner in Lauterbach, Unfallversicherung – SGB VII, § 45 Rn. 65).
Ausgehend von dieser Zweckrichtung der vorbereitenden Maßnahmen der Arbeitserprobung und Berufsfindung ist die durchgeführte Integrationsmaßnahme bei D. u. P. keine vorbereitende, einer eigentlichen Teilhabeleistung vorgeschaltete Integrationsmaßnahme gewesen. Dem Abschlussbericht von D. u. P. zur Teilnahme des Klägers beim Seminar am 25.05.2014 bis 02.12.2014 (Bl. 326 der BG-Akte) ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Bildungszentrums im gesamten Rahmen des OEH-Seminars auf die aktuelle Entwicklung und die körperliche Einschränkung des Klägers Rücksicht genommen worden sei, mit der Perspektive und dem Ziel der Vermittlung und Integration in den Arbeitsmarkt. Der Kläger habe danach in vielen Beratungsgesprächen und in Arbeitsvermittlungsgesprächen leider sehr oft Absagen und keine Angebote erhalten. Die Angebote in den Produktionsanlagen seien keine passenden Arbeitsangebote gewesen, weil sie überwiegend mit stehenden, gehenden, knieenden, hockenden und häufig mit körperpositionswechselnden und schweren Arbeitsaufgaben verbunden gewesen seien. Im Rahmen der Vermittlungsbemühungen und der intensiven persönlichen Beratungsformen seien verschiedene Angebote auch für Hausmeistertätigkeiten eruiert worden, aber die Arbeitgeber hätten für diesen Bereich körperlich belastbare, zeitlich flexiblere Personen bzw. Personen mit Erfahrungen in Hausmeistertätigkeiten gesucht. Der Kläger habe an vielen Telefongespräch mit Arbeitgebern aktiv mitgewirkt und habe auch an direkten Gesprächen mit zuständigen Personalleitern von Zeitarbeitsunternehmen teilgenommen.
Hieraus wird ersichtlich, dass die angebotenen Praktika mit Belastungserprobung bzw. die Feststellung der verwertbaren beruflichen Fähigkeiten in die konkrete Vermittlung einer Arbeitsstelle münden sollte und damit direkt die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben mit der Maßnahme beabsichtigt war. Der Charakter einer lediglich vorbereitenden Maßnahme für die eigentliche, gegebenenfalls erst später durchzuführende Teilhabeleistung kommt der Maßnahme von D. u. P. damit nicht zu.
Soweit auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird, ist dies für die Bewertung der Teilhabeleistung ohne Belang. Die Maßnahme hat nach dem dargestellten Zweck dazu gedient, den Kläger in eine Tätigkeit zu vermitteln, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt; gegebenenfalls wäre eine Teilzeitbeschäftigung wegen gesundheitlicher Einschränkungen ebenfalls ein hinreichendes Ziel einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Soweit der Kläger während der Maßnahme EAP erhalten hat (ärztliche Verordnung von Dr. W. vom 11.06.2014, Kostenzusage der Beklagten vom 23.06.2014), liegt kein Fall für die Weitergewährung von Verletztengeld nach § 45 Abs. 3 SGB VII vor. Denn diese Vorschrift betrifft nur die stationäre Erbringung von Heilbehandlung in einer Einrichtung, nicht ambulante Heilbehandlungsmaßnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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