Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 551/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1323/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
I. Der 1971 geborene Antragsteller zu 1 lebt nach seinen Angaben gemeinsam mit seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2, in einer 4-Zimmer-Wohnung in K. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages fallen hierfür monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1350,00 Euro an. Zudem lebt zeitweise der 2013 geborene Sohn des Antragstellers zu 1, der Antragsteller zu 3, mit in der Wohnung. Nach Angaben des Antragstellers zu 1 ist der Antragsteller zu 3 jeweils von donnerstags 12 Uhr bis montags morgens "vor dem Kindergarten" bei ihm. Ansonsten lebt das Kind bei seiner Mutter, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezieht. Für die Antragstellerin zu 2 hat der Antragsteller zu 1 das alleinige Sorgerecht.
Nachdem der Antragsteller zu 1 bereits zuvor Leistungen vom Antragsgegner bezogen hatte und zwischenzeitlich wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, beantragte er für sich und die beiden Kinder am 24.01.2017 beim Antragsgegner erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Am 22.02.2017 haben die Antragsteller zu 1 bis 3 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und die sofortige Bewilligung von Arbeitslosengeld II begehrt. Man habe bislang alle Termine eingehalten und auch die weiter angeforderten Unterlagen dem Antragsgegner umgehend vorgelegt. Der Antragsteller zu 1 hat zudem angegeben, dass er am 21.02.2017 nochmals nachgefragt habe und vom Antragsgegner die Auskunft erhalten habe, dass die Bearbeitung weitere zwei Wochen dauern könne. So lange könne er nicht warten. Mit Schreiben vom 23.02.2017 hat der Antragsgegner sodann mitgeteilt, dass die Leistungen inzwischen bewilligt worden seien. Es ist der Bescheid vom 23.02.2017 vorgelegt worden, mit dem Leistungen ab dem 01.01.2017 bis 31.12.2017 bewilligt worden sind. Bei der Berechnung der monatlichen Leistungen sind neben dem Regelbedarf für den Antragsteller zu 1, den vollen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1350,00 Euro zzgl. eines Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung anteilig für den Antragsteller zu 3 Regelbedarf und Mehrbedarf für Warmwassererzeugung sowie ein anteiliger Mehrbedarf für Alleinerziehende für den Antragsteller zu 1 berücksichtigt worden. Der Antragsgegner hat hierbei die vorgelegte Umgangsregelung berücksichtigt und den Antragsteller zu 3 jeweils von freitags bis einschließlich sonntags temporär in die Bedarfsgemeinschaft mit aufgenommen und Leistungen für ihn entsprechend berücksichtigt. Einkommen z.B. in Form von Kindergeld für den Antragsteller zu 3 ist nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden, da dieses die Mutter des Antragstellers zu 3 erhält. Leistungen für die Antragstellerin zu 2 sind nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daraufhin mit Beschluss vom 27.02.2017 abgelehnt. Es fehle bereits am Rechtschutzbedürfnis, da der Antragsgegner bereits einen Tag nach Eingang des Eilantrages den Antragstellern die begehrten Leistungen gewährt habe. Eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur (nochmaligen) Zahlung von Leistungen sei nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 03.04.2017, eingegangen beim SG am selben Tag, hat der Antragsteller zu 1 hiergegen Beschwerde erhoben und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Weiterer Vortrag ist bis heute nicht erfolgt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ergänzend mitgeteilt, dass inzwischen auch die Tochter des Antragstellers zu 1, die Antragstellerin zu 2, mit in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen worden sei. Es ist hierfür der Bescheid vom 11.04.2017 vorgelegt worden. Mit diesem Bescheid ist der Bescheid vom 23.02.2017 teilweise aufgehoben und die Antragstellerin zu 2 ab dem 01.01.2017 mit in den Leistungsbezug aufgenommen worden. Aus den beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich, dass für sie Regelleistungen und (anteilige) Kosten der Unterkunft und Heizung zzgl. eines Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung unter Anrechnung des bezogenen Kindergeldes als Einkommen berücksichtigt werden. Der Nachzahlbetrag werde in den nächsten Tagen an die Antragsteller ausbezahlt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des SG und die Senatsakte verwiesen.
II.
Der Senat sieht die Beschwerde unter Zurückstellung bereits bestehender Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als zulässig an. Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch statthaft.
Zunächst war die Beschwerde meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass hiermit nicht nur Leistungen für den Antragsteller zu 1, sondern auch für die beiden Kinder, die Antragsteller zu 2 und 3 begehrt werden. Zwar ist im Rahmen des SGB II Anspruchsinhaber jeweils die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt. Aus diesem Grund kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer Klage in eigenem Namen weder die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch den Anspruch eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Gleiches gilt für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Aus dem Beschwerdeschreiben des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers zu 1 lässt aber sich nicht entnehmen, dass er die Beschwerde auf seine eigenen Ansprüche nach dem SGB II beschränken wollte, auch wenn er die Namen seiner Kinder in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt hat. Der Antragsteller zu 1 hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG jedoch eindeutig auch für seine Kinder gestellt, so dass das SG folgerichtig über die Ansprüche sowohl des Antragstellers zu 1 als auch seiner Kinder entschieden hat. Die Beschwerde ist daher meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass er vielmehr die umfassende Bewilligung von Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erreichen wollte.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des SG ist zumindest nach Erlass des Bescheides vom 11.04.2017, mit dem auch der Antragstellerin zu 2 Leistungen gewährt worden sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es fehlt hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits be-stehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann der Senat eine besondere Dringlichkeit, welche überhaupt eine vorläufige einstweilige Regelung rechtfertigen würde, nicht (mehr) erkennen. Nachdem nun auch der Antragstellerin zu 2 mit Bescheid vom 11.04.2017 Leistungen ab dem 01.01.2017 gewährt worden sind, stehen den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zzgl. der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie eines (anteiligen) Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung und des Zuschlages für Warmwasserzubereitung zur Verfügung. Zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist auch nicht zu beanstanden, dass für den Antragsteller zu 3 nur Leistungen für die Tage Freitag bis Sonntag gewährt werden, obwohl er sich donnerstags ab 12 Uhr und bis montags "vor dem Kindergarten" beim Antragsteller zu 1 aufhält. Denn ein umgangsberechtigtes Kind kann nur für jeden Tag, an dem es sich mehr als 12 Stunden bei dem anderen Elternteil in "temporärer" Bedarfsgemeinschaft aufhält, ein Dreißigstel seiner monatlichen Regelleistung beanspruchen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 23, Rn. 21). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller zu 3 donnerstags und montags nicht, zumal für diese Tage weiterhin der Mutter, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhält, die Leistungen für den Antragsteller zu 3 ausbezahlt werden. Die zunächst nicht berücksichtigten Leistungen für die Antragstellerin zu 2 sind nach Angaben des Antragsgegners zudem inzwischen nachbezahlt worden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die bewilligten Leistungen nicht hoch genug sind, um den tatsächlichen Bedarf der Antragsteller zu decken. Der Senat vermag daher keinen Grund für die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zu erkennen.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg haben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Diese fehlt vorliegend aus den oben genannten Gründen, so dass eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
I. Der 1971 geborene Antragsteller zu 1 lebt nach seinen Angaben gemeinsam mit seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2, in einer 4-Zimmer-Wohnung in K. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages fallen hierfür monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1350,00 Euro an. Zudem lebt zeitweise der 2013 geborene Sohn des Antragstellers zu 1, der Antragsteller zu 3, mit in der Wohnung. Nach Angaben des Antragstellers zu 1 ist der Antragsteller zu 3 jeweils von donnerstags 12 Uhr bis montags morgens "vor dem Kindergarten" bei ihm. Ansonsten lebt das Kind bei seiner Mutter, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezieht. Für die Antragstellerin zu 2 hat der Antragsteller zu 1 das alleinige Sorgerecht.
Nachdem der Antragsteller zu 1 bereits zuvor Leistungen vom Antragsgegner bezogen hatte und zwischenzeitlich wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, beantragte er für sich und die beiden Kinder am 24.01.2017 beim Antragsgegner erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Am 22.02.2017 haben die Antragsteller zu 1 bis 3 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und die sofortige Bewilligung von Arbeitslosengeld II begehrt. Man habe bislang alle Termine eingehalten und auch die weiter angeforderten Unterlagen dem Antragsgegner umgehend vorgelegt. Der Antragsteller zu 1 hat zudem angegeben, dass er am 21.02.2017 nochmals nachgefragt habe und vom Antragsgegner die Auskunft erhalten habe, dass die Bearbeitung weitere zwei Wochen dauern könne. So lange könne er nicht warten. Mit Schreiben vom 23.02.2017 hat der Antragsgegner sodann mitgeteilt, dass die Leistungen inzwischen bewilligt worden seien. Es ist der Bescheid vom 23.02.2017 vorgelegt worden, mit dem Leistungen ab dem 01.01.2017 bis 31.12.2017 bewilligt worden sind. Bei der Berechnung der monatlichen Leistungen sind neben dem Regelbedarf für den Antragsteller zu 1, den vollen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1350,00 Euro zzgl. eines Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung anteilig für den Antragsteller zu 3 Regelbedarf und Mehrbedarf für Warmwassererzeugung sowie ein anteiliger Mehrbedarf für Alleinerziehende für den Antragsteller zu 1 berücksichtigt worden. Der Antragsgegner hat hierbei die vorgelegte Umgangsregelung berücksichtigt und den Antragsteller zu 3 jeweils von freitags bis einschließlich sonntags temporär in die Bedarfsgemeinschaft mit aufgenommen und Leistungen für ihn entsprechend berücksichtigt. Einkommen z.B. in Form von Kindergeld für den Antragsteller zu 3 ist nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden, da dieses die Mutter des Antragstellers zu 3 erhält. Leistungen für die Antragstellerin zu 2 sind nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daraufhin mit Beschluss vom 27.02.2017 abgelehnt. Es fehle bereits am Rechtschutzbedürfnis, da der Antragsgegner bereits einen Tag nach Eingang des Eilantrages den Antragstellern die begehrten Leistungen gewährt habe. Eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur (nochmaligen) Zahlung von Leistungen sei nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 03.04.2017, eingegangen beim SG am selben Tag, hat der Antragsteller zu 1 hiergegen Beschwerde erhoben und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Weiterer Vortrag ist bis heute nicht erfolgt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ergänzend mitgeteilt, dass inzwischen auch die Tochter des Antragstellers zu 1, die Antragstellerin zu 2, mit in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen worden sei. Es ist hierfür der Bescheid vom 11.04.2017 vorgelegt worden. Mit diesem Bescheid ist der Bescheid vom 23.02.2017 teilweise aufgehoben und die Antragstellerin zu 2 ab dem 01.01.2017 mit in den Leistungsbezug aufgenommen worden. Aus den beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich, dass für sie Regelleistungen und (anteilige) Kosten der Unterkunft und Heizung zzgl. eines Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung unter Anrechnung des bezogenen Kindergeldes als Einkommen berücksichtigt werden. Der Nachzahlbetrag werde in den nächsten Tagen an die Antragsteller ausbezahlt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des SG und die Senatsakte verwiesen.
II.
Der Senat sieht die Beschwerde unter Zurückstellung bereits bestehender Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als zulässig an. Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch statthaft.
Zunächst war die Beschwerde meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass hiermit nicht nur Leistungen für den Antragsteller zu 1, sondern auch für die beiden Kinder, die Antragsteller zu 2 und 3 begehrt werden. Zwar ist im Rahmen des SGB II Anspruchsinhaber jeweils die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt. Aus diesem Grund kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer Klage in eigenem Namen weder die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch den Anspruch eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Gleiches gilt für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Aus dem Beschwerdeschreiben des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers zu 1 lässt aber sich nicht entnehmen, dass er die Beschwerde auf seine eigenen Ansprüche nach dem SGB II beschränken wollte, auch wenn er die Namen seiner Kinder in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt hat. Der Antragsteller zu 1 hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG jedoch eindeutig auch für seine Kinder gestellt, so dass das SG folgerichtig über die Ansprüche sowohl des Antragstellers zu 1 als auch seiner Kinder entschieden hat. Die Beschwerde ist daher meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass er vielmehr die umfassende Bewilligung von Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erreichen wollte.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des SG ist zumindest nach Erlass des Bescheides vom 11.04.2017, mit dem auch der Antragstellerin zu 2 Leistungen gewährt worden sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es fehlt hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits be-stehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann der Senat eine besondere Dringlichkeit, welche überhaupt eine vorläufige einstweilige Regelung rechtfertigen würde, nicht (mehr) erkennen. Nachdem nun auch der Antragstellerin zu 2 mit Bescheid vom 11.04.2017 Leistungen ab dem 01.01.2017 gewährt worden sind, stehen den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zzgl. der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie eines (anteiligen) Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung und des Zuschlages für Warmwasserzubereitung zur Verfügung. Zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist auch nicht zu beanstanden, dass für den Antragsteller zu 3 nur Leistungen für die Tage Freitag bis Sonntag gewährt werden, obwohl er sich donnerstags ab 12 Uhr und bis montags "vor dem Kindergarten" beim Antragsteller zu 1 aufhält. Denn ein umgangsberechtigtes Kind kann nur für jeden Tag, an dem es sich mehr als 12 Stunden bei dem anderen Elternteil in "temporärer" Bedarfsgemeinschaft aufhält, ein Dreißigstel seiner monatlichen Regelleistung beanspruchen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 23, Rn. 21). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller zu 3 donnerstags und montags nicht, zumal für diese Tage weiterhin der Mutter, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhält, die Leistungen für den Antragsteller zu 3 ausbezahlt werden. Die zunächst nicht berücksichtigten Leistungen für die Antragstellerin zu 2 sind nach Angaben des Antragsgegners zudem inzwischen nachbezahlt worden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die bewilligten Leistungen nicht hoch genug sind, um den tatsächlichen Bedarf der Antragsteller zu decken. Der Senat vermag daher keinen Grund für die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zu erkennen.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg haben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Diese fehlt vorliegend aus den oben genannten Gründen, so dass eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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