Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2739/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2675/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente.
Der am 1947 geborene Kläger war zuletzt (nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit) von Januar bis November 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach erhielt er bis 18.03.1989 Arbeitslosenhilfe. Vom 20.03.1989 bis 08.11.1991 bezog er wegen der Durchführung einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich Beklagte) Übergangsgeld. Im Anschluss hieran bezog er bis 30.09.2004 - jeweils unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld - Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten und der Arbeitsentgelte wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 15.02.2012 verwiesen. Ab dem 01.04.2005 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung und mit Bescheid 04.04.2007 bewilligte sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2007. Im Juni 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Berechnung der Altersrente und machte - wie schon, erfolglos, gegen die Berechnung der Erwerbsminderungsrente - u. a. geltend, die Beklagte habe für die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein falsches Bemessungsentgelt als Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 15.02.2012 stellte die Beklagte die Altersrente nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) von Anfang an neu fest. Sie berücksichtigte bei der Rentenberechnung zusätzlich die Zeit vom 19.12.2003 bis 31.12.2003 und errechnete einen monatlichen Bruttobetrag der Rente von anfangs 676,60 EUR. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid vom 15.02.2012 Bezug genommen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 zurückgewiesen.
Das hiergegen am 02.10.2012 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Gegen den ihm am 16.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.06.2014 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die im Versicherungsverlauf ab dem 01.01.1992 ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten ein zu geringes Arbeitsentgelt aufweisen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 zu verurteilen, ihm unter weiterer teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 04.04.2007 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines höheren Arbeitsentgelts für die ab dem 01.01.1992 ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass jene Entgelte zu Grunde gelegt worden seien, die von den Leistungsträgern gemeldet wurden und vermag keine Fehler in den ausgewiesenen Entgelten zu erkennen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf höhere Altersrente, weil aus den im Versicherungsverlauf ausgewiesen und der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte auch nur Beiträge in der entsprechenden Höhe an die Beklagte entrichtet wurden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012, mit dem die Beklagte auf den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X den bestandskräftigen Bescheid vom 04.04.2007 hinsichtlich der Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Anfang teilweise zurücknahm, den monatlichen Rentenanspruch neu und höher feststellte und das weitergehende Begehren des Klägers auf noch höhere Altersrente ablehnte, im Berufungsverfahren nur noch in Bezug auf die geltend gemachten höheren Arbeitsentgelte für die Zeiten des Sozialleistungsbezuges ab 01.01.1992. Insoweit hat der Kläger, wie sich aus seiner Berufungsbegründung vom 09.07.2014 ergibt, sein Begehren konkretisiert (vgl. hierzu auch das Hinweisschreiben des Senats vom 15.03.2016). Der Sache nach geht es dem Kläger um die aus seiner Sicht nicht zutreffende Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die bezogenen Sozialleistungen (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2014, Blatt 34a LSG-Akte) und damit um zu niedrig abgeführte Beiträge an die Rentenversicherung (Schriftsatz vom 05.04.2016, Blatt 43a LSG-Akte). Nur hierauf, auf diesen, vom Kläger zulässigerweise eingeschränkten Streitgegenstand (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Streitgegenstandes s. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung.
Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf (teilweise) Rücknahme des Rentenbescheides vom 04.04.2007 und Gewährung höherer Rente ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Bescheid vom 04.04.2007 ist - soweit es die Berücksichtigung der für die streitigen Zeiträume entrichteten Pflichtbeiträge betrifft, nur dies ist Gegenstand des Rechtsstreits und damit der Prüfung - rechtmäßig. Die Beklagte legte der Berechnung der Rente die im streitgegenständlichen Zeitraum entrichteten Pflichtbeiträge zutreffend und vollständig zu Grunde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge auf der Grundlage einer höheren Bemessungsgrundlage scheitert schon daran, dass nur solche Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich wirksam entrichtet worden sind. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die Höhe dieser Beiträge damals zutreffend ermittelt wurde.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs.1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) und bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Hiervon abweichend bestimmt § 276 Abs. 1 SGB VI generell für den Bezug von Sozialleistungen (also auch Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld), dass in der Zeit vom 01.01.1992 bis 21.12.1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen sind. Für den Bezug von Arbeitslosenhilfe gilt dies auch für die Zeit ab 01.01.2000 (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI), für die Zeit davor galt eine dem Arbeitslosengeld ähnliche Regelung. Die entsprechenden, von der Arbeitsverwaltung bzw. der Krankenkasse an die Beklagte gemeldeten Entgelte wies die Beklagte im Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 15.02.2012 aus und diese Entgelte liegen der Rentenberechnung zu Grunde. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
Vielmehr macht der Kläger geltend, die Entgeltpunkte für die streitigen Beitragszeiten hätten unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes berechnet werden müssen. Dies ist indessen nicht der Fall.
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung u.a. persönlicher Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI u.a. aus Beitragszeiten errechnen, also von Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge bezahlt worden sind (Pflichtbeitragszeiten, § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dementsprechend orientiert sich die Berechnung der Rente an der Zahlung von Beiträgen, im vorliegenden Fall also für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe an den von der Arbeitsverwaltung und für Zeiten des Bezuges von Krankengeld an den von der Krankenkasse entrichteten Pflichtbeiträgen. Erhoben werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI), also gerade jene Rechengröße, die auch für die Ermittlung der Entgeltpunkte maßgeblich ist. Aus diesem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Höhe zu entrichtender Pflichtbeiträge einerseits und die Berechnung der Rente andererseits korrespondiert. Dementsprechend kann in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) - von hier nicht interessierenden ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - kein höheres oder niedrigeres Entgelt einfließen als für die Ermittlung der Beiträge selbst.
Für Pflichtbeitragszeiten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich darüber hinaus aus §§ 55, 197 Abs. 1 SGB V, dass das bloße Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestand (z.B. abhängige Beschäftigung § 1 Nr. 1 SGB VI) in einem bestimmten Zeitraum zur Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Prüfung rentenrechtlicher Ansprüche, hier auf höhere Rente, nicht ausreicht. Denn nach § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist oder ausnahmsweise eine spätere Zahlung zulässig ist (s. beispielsweise § 197 Abs. 3 SGB VI). Auch dies und die in diesem Zusammenhang geregelten Sonderfälle (vgl. u.a. § 199, 201 SGB VI), die alle auf die Zahlung der Beiträge abstellen, zeigen, dass nur für Pflichtbeitragszeiten tatsächlich gezahlte Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt im Übrigen für freiwillige Beiträge (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI).
Schon aus diesem Grund kann der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen. Denn es bestehen keine Zweifel, dass die von der Arbeitsverwaltung und der Krankenkasse an die Beklagte gemeldeten Arbeitsentgelte auch tatsächlich der Berechnung der zu entrichtenden und der entrichteten Beiträge zu Grunde lagen. Auch dies bestreitet der Kläger nicht. Vielmehr macht er gerade geltend, dass zu niedrige Beiträge abgeführt worden seien (vgl. Bl. 43a LSG-Akte).
Im Ergebnis liegen somit der Berechnung der Altersrente die tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge zu Grunde. Dies zieht - wie dargelegt - auch der Kläger nicht in Zweifel. Er meint zuletzt, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass nicht höhere Beiträge gezahlt wurden. Dem folgt der Senat nicht.
Zutreffend führt der Kläger zwar an, dass die Beklagte nach den §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen und zur Geltendmachung von Beiträgen in zutreffender Höhe auch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern zuständig war und ist (BSG, Urteil vom 27.01.2010, B 12 R 7/09 R in SozR 4-2600 § 166 Nr. 4). Indessen sind Beiträge erst entrichtet, wenn sie gezahlt sind (vgl. § 197 Abs. 1 SGB VI). Allgemeine Erwägungen nach Treu und Glauben lassen eine Abweichung von dieser Regelung nicht zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst über Ausnahmen entschieden (§§ 199, 203 SGB VI), ein unterlassener Beitragseinzug gehört - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, in juris) - nicht dazu.
Im Grunde macht der Kläger geltend, er sei wegen einer von ihm angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten (unterlassene Beitragsprüfung mit Beitragsnachforderung) so zu stellen, als ob Beiträge in der aus seiner Sicht richtigen Höhe entrichtet wurden. Inhaltlich macht er damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger kein für ihn günstigeres Ergebnis erreichen (Beschluss des Senats vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, a.a.O.), weil mit dem Herstellungsanspruch nur eine zulässige Amtshandlung verlangt werden kann. Für den Bereich der Beitragsentrichtung hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90, in juris) schon entschieden, dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung deshalb über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden kann (Beschluss vom 08.03.2012, L 10 LW 824/10 und Beschluss vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, a.a.O.).
Selbst wenn also zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen einer Beitragsprüfung und einer Beitragsnachforderung) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (niedrigere Pflichtbeiträge) eintrat, kann dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die Frage einer noch durchzuführenden Beitragsprüfung bzw. -nachforderung bedarf - da nicht Gegenstand des Rechtsstreits - keiner Erörterung. Lediglich am Rande weist der Senat auf die vierjährige Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hin.
Im Ergebnis bedarf es somit keiner Erörterung, ob die von der Arbeitsverwaltung und der Krankenkasse der Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte zutreffend waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente.
Der am 1947 geborene Kläger war zuletzt (nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit) von Januar bis November 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach erhielt er bis 18.03.1989 Arbeitslosenhilfe. Vom 20.03.1989 bis 08.11.1991 bezog er wegen der Durchführung einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich Beklagte) Übergangsgeld. Im Anschluss hieran bezog er bis 30.09.2004 - jeweils unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld - Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten und der Arbeitsentgelte wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 15.02.2012 verwiesen. Ab dem 01.04.2005 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung und mit Bescheid 04.04.2007 bewilligte sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2007. Im Juni 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Berechnung der Altersrente und machte - wie schon, erfolglos, gegen die Berechnung der Erwerbsminderungsrente - u. a. geltend, die Beklagte habe für die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein falsches Bemessungsentgelt als Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 15.02.2012 stellte die Beklagte die Altersrente nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) von Anfang an neu fest. Sie berücksichtigte bei der Rentenberechnung zusätzlich die Zeit vom 19.12.2003 bis 31.12.2003 und errechnete einen monatlichen Bruttobetrag der Rente von anfangs 676,60 EUR. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid vom 15.02.2012 Bezug genommen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 zurückgewiesen.
Das hiergegen am 02.10.2012 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Gegen den ihm am 16.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.06.2014 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die im Versicherungsverlauf ab dem 01.01.1992 ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten ein zu geringes Arbeitsentgelt aufweisen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 zu verurteilen, ihm unter weiterer teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 04.04.2007 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines höheren Arbeitsentgelts für die ab dem 01.01.1992 ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass jene Entgelte zu Grunde gelegt worden seien, die von den Leistungsträgern gemeldet wurden und vermag keine Fehler in den ausgewiesenen Entgelten zu erkennen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf höhere Altersrente, weil aus den im Versicherungsverlauf ausgewiesen und der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte auch nur Beiträge in der entsprechenden Höhe an die Beklagte entrichtet wurden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012, mit dem die Beklagte auf den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X den bestandskräftigen Bescheid vom 04.04.2007 hinsichtlich der Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Anfang teilweise zurücknahm, den monatlichen Rentenanspruch neu und höher feststellte und das weitergehende Begehren des Klägers auf noch höhere Altersrente ablehnte, im Berufungsverfahren nur noch in Bezug auf die geltend gemachten höheren Arbeitsentgelte für die Zeiten des Sozialleistungsbezuges ab 01.01.1992. Insoweit hat der Kläger, wie sich aus seiner Berufungsbegründung vom 09.07.2014 ergibt, sein Begehren konkretisiert (vgl. hierzu auch das Hinweisschreiben des Senats vom 15.03.2016). Der Sache nach geht es dem Kläger um die aus seiner Sicht nicht zutreffende Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die bezogenen Sozialleistungen (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2014, Blatt 34a LSG-Akte) und damit um zu niedrig abgeführte Beiträge an die Rentenversicherung (Schriftsatz vom 05.04.2016, Blatt 43a LSG-Akte). Nur hierauf, auf diesen, vom Kläger zulässigerweise eingeschränkten Streitgegenstand (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Streitgegenstandes s. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung.
Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf (teilweise) Rücknahme des Rentenbescheides vom 04.04.2007 und Gewährung höherer Rente ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Bescheid vom 04.04.2007 ist - soweit es die Berücksichtigung der für die streitigen Zeiträume entrichteten Pflichtbeiträge betrifft, nur dies ist Gegenstand des Rechtsstreits und damit der Prüfung - rechtmäßig. Die Beklagte legte der Berechnung der Rente die im streitgegenständlichen Zeitraum entrichteten Pflichtbeiträge zutreffend und vollständig zu Grunde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge auf der Grundlage einer höheren Bemessungsgrundlage scheitert schon daran, dass nur solche Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich wirksam entrichtet worden sind. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die Höhe dieser Beiträge damals zutreffend ermittelt wurde.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs.1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) und bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Hiervon abweichend bestimmt § 276 Abs. 1 SGB VI generell für den Bezug von Sozialleistungen (also auch Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld), dass in der Zeit vom 01.01.1992 bis 21.12.1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen sind. Für den Bezug von Arbeitslosenhilfe gilt dies auch für die Zeit ab 01.01.2000 (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI), für die Zeit davor galt eine dem Arbeitslosengeld ähnliche Regelung. Die entsprechenden, von der Arbeitsverwaltung bzw. der Krankenkasse an die Beklagte gemeldeten Entgelte wies die Beklagte im Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 15.02.2012 aus und diese Entgelte liegen der Rentenberechnung zu Grunde. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
Vielmehr macht der Kläger geltend, die Entgeltpunkte für die streitigen Beitragszeiten hätten unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes berechnet werden müssen. Dies ist indessen nicht der Fall.
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung u.a. persönlicher Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI u.a. aus Beitragszeiten errechnen, also von Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge bezahlt worden sind (Pflichtbeitragszeiten, § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dementsprechend orientiert sich die Berechnung der Rente an der Zahlung von Beiträgen, im vorliegenden Fall also für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe an den von der Arbeitsverwaltung und für Zeiten des Bezuges von Krankengeld an den von der Krankenkasse entrichteten Pflichtbeiträgen. Erhoben werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI), also gerade jene Rechengröße, die auch für die Ermittlung der Entgeltpunkte maßgeblich ist. Aus diesem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Höhe zu entrichtender Pflichtbeiträge einerseits und die Berechnung der Rente andererseits korrespondiert. Dementsprechend kann in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) - von hier nicht interessierenden ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - kein höheres oder niedrigeres Entgelt einfließen als für die Ermittlung der Beiträge selbst.
Für Pflichtbeitragszeiten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich darüber hinaus aus §§ 55, 197 Abs. 1 SGB V, dass das bloße Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestand (z.B. abhängige Beschäftigung § 1 Nr. 1 SGB VI) in einem bestimmten Zeitraum zur Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Prüfung rentenrechtlicher Ansprüche, hier auf höhere Rente, nicht ausreicht. Denn nach § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist oder ausnahmsweise eine spätere Zahlung zulässig ist (s. beispielsweise § 197 Abs. 3 SGB VI). Auch dies und die in diesem Zusammenhang geregelten Sonderfälle (vgl. u.a. § 199, 201 SGB VI), die alle auf die Zahlung der Beiträge abstellen, zeigen, dass nur für Pflichtbeitragszeiten tatsächlich gezahlte Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt im Übrigen für freiwillige Beiträge (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI).
Schon aus diesem Grund kann der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen. Denn es bestehen keine Zweifel, dass die von der Arbeitsverwaltung und der Krankenkasse an die Beklagte gemeldeten Arbeitsentgelte auch tatsächlich der Berechnung der zu entrichtenden und der entrichteten Beiträge zu Grunde lagen. Auch dies bestreitet der Kläger nicht. Vielmehr macht er gerade geltend, dass zu niedrige Beiträge abgeführt worden seien (vgl. Bl. 43a LSG-Akte).
Im Ergebnis liegen somit der Berechnung der Altersrente die tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge zu Grunde. Dies zieht - wie dargelegt - auch der Kläger nicht in Zweifel. Er meint zuletzt, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass nicht höhere Beiträge gezahlt wurden. Dem folgt der Senat nicht.
Zutreffend führt der Kläger zwar an, dass die Beklagte nach den §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen und zur Geltendmachung von Beiträgen in zutreffender Höhe auch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern zuständig war und ist (BSG, Urteil vom 27.01.2010, B 12 R 7/09 R in SozR 4-2600 § 166 Nr. 4). Indessen sind Beiträge erst entrichtet, wenn sie gezahlt sind (vgl. § 197 Abs. 1 SGB VI). Allgemeine Erwägungen nach Treu und Glauben lassen eine Abweichung von dieser Regelung nicht zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst über Ausnahmen entschieden (§§ 199, 203 SGB VI), ein unterlassener Beitragseinzug gehört - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, in juris) - nicht dazu.
Im Grunde macht der Kläger geltend, er sei wegen einer von ihm angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten (unterlassene Beitragsprüfung mit Beitragsnachforderung) so zu stellen, als ob Beiträge in der aus seiner Sicht richtigen Höhe entrichtet wurden. Inhaltlich macht er damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger kein für ihn günstigeres Ergebnis erreichen (Beschluss des Senats vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, a.a.O.), weil mit dem Herstellungsanspruch nur eine zulässige Amtshandlung verlangt werden kann. Für den Bereich der Beitragsentrichtung hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90, in juris) schon entschieden, dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung deshalb über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden kann (Beschluss vom 08.03.2012, L 10 LW 824/10 und Beschluss vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, a.a.O.).
Selbst wenn also zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen einer Beitragsprüfung und einer Beitragsnachforderung) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (niedrigere Pflichtbeiträge) eintrat, kann dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die Frage einer noch durchzuführenden Beitragsprüfung bzw. -nachforderung bedarf - da nicht Gegenstand des Rechtsstreits - keiner Erörterung. Lediglich am Rande weist der Senat auf die vierjährige Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hin.
Im Ergebnis bedarf es somit keiner Erörterung, ob die von der Arbeitsverwaltung und der Krankenkasse der Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte zutreffend waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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