Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 124/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 436/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Anknüpfen des Entgeltpunktezuschlags nach § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an das Vorliegen einer anerkannten Kindererziehungszeit für den zwölften Lebensmonat des Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Kindererziehungszeiten für ihr Kind C. Anspruch auf Zuerkennung eines weiteren Entgeltpunktes in ihrer Altersrente hat.
Die 1927 geborene Klägerin ist am 10.06.1951 mit ihren damals zwei Kindern aus England nach Deutschland zugezogen. Ein drittes Kind wurde in Deutschland geboren.
Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 10.11.1987 mit Bescheid vom 20.05.1988 ab 01.01.1988 Altersruhegeld von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bewilligt. Im Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass für das am 07.04.1950 geborene Kind C. A. die Zeit vom 01.05.1950 bis 30.04.1951 nicht als Zeit der Kindererziehung nach § 1251 a - der damals geltenden - Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt werden könne, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden. Gleiches gelte für das am 27.03.1951 geborene Kind M. A. für die Zeit vom 01.04.1951 bis 30.06.1951. Dagegen werde die Zeit vom 01.07.1951 bis 31.03.1952 für dieses Kind als Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und ebenso werde die Zeit vom 01.04.1955 bis 31.03.1956 für das am 28.03.1955 geborene Kind P. A. als Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Zeiten der Kindererziehung anerkannt. Beigefügt war ein Hinweisblatt, wonach trotz bestehender Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich keine Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung erfolgen könne, wenn die Erziehung und der gemeinsame Aufenthalt dort stattgefunden hätten.
Im Gefolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften - Einführung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 30.08.2014 die Altersrente der Klägerin mit einem Zuschlag für Kindererziehung - sogenannte Mütterrente - neu. Der bisherigen Rente der Klägerin hätten 17,7247 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Die der bisherigen Berechnung zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte seien um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu erhöhen. Der Zuschlag ergebe sich, indem die Anzahl der vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder, für die im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente eine Kindererziehungszeit angerechnet worden sei, mit dem Wert 1,000 vervielfältigt werde. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung betrage für zwei Kinder 2,000 Entgeltpunkte, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 19,7247 erhöhen würden. Es wurde ein neuer monatlicher laufender Zahlbetrag von 506,48 Euro festgestellt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2014 am 01.10.2014 Widerspruch ein und führte aus, dass die Altersrente falsch berechnet worden sei, da sie drei Kinder und nicht nur zwei Kinder erzogen habe.
Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 24.11.2014, die neue Vorschrift sei zutreffend angewandt worden. Über das Vorliegen von Kindererziehungszeiten für die Kinder sei bereits mit Rentenbescheid vom 20.05.1988 entschieden worden und hierbei hätten für das in England am 07.04.1950 geborene Kind C. A. für den 12. Kalendermonat nach der Geburt (April 1951) keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden können, weil die Erziehung in England erfolgt sei und die Klägerin erst am 10.06.1951 aus England nach Deutschland gezogen sei. Da eine Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in der Rente aber Tatbestandsvoraussetzung für einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d Abs. 1 SGB VI sei, könne dieser Zuschlag nicht gewährt werden.
Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest und gab an, sie sei am 10.06.1951 aus England nach Deutschland gezogen, da der Vater von C. Deutscher gewesen sei. C. sei in Deutschland aufgewachsen, von ihr erzogen worden, habe deutsche Schulen besucht und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. C. habe auch immer in Deutschland gelebt. Sie selbst besitze ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe seit 1951 ununterbrochen in Deutschland.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 den Widerspruch zurück. Die Regelung für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in § 307 d Abs. 1 SGB VI setze voraus, dass am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestanden habe, in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei und kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach den §§ 294 und 294 a SGB VI bestehe. Angesichts dieser Voraussetzungen könne für das Kind C. kein Zuschlag nach § 307 d SGB VI gewährt werden, weil in den ersten 12 Kalendermonaten nach der Geburt - und damit eben auch im 12. Kalendermonat - keine Kindererziehungszeiten hätten anerkannt werden können, nachdem die Erziehung des Kindes in England erfolgt sei. Die Argumentation im Schreiben der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.01.2015 am 21.01.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und sich gegen die Nichtanerkennung der Kindererziehungszeiten gewandt. Sie hat den Sachverhalt noch einmal aus ihrer Sicht geschildert: Ihr Sohn C. sei am 07.04.1950 geboren als Sohn eines deutschen Wehrmachtssoldaten und einer Engländerin. Der Vater ihres Sohnes sei Kriegsgefangener in England gewesen und habe sich kurz nach der Entlassung aus der Gefangenschaft zurück nach Deutschland begeben. Sie sei mit ihrem Sohn C. am 10.06.1951 nach Deutschland gezogen. Für die Zeit vom 07.04.1950 bis 10.06.1951 werde vorgetragen, dass kein freiwilliger Aufenthalt des Kindesvaters vorgelegen habe, sondern es sich um eine Folge der Kriegsgefangenschaft gehandelt habe; der Kindesvater sei infolge des Auftrags des deutschen Staates in England gewesen. Seit Entlassung aus der Gefangenschaft 1948 - und damit schon vor dem 07.06.1951 - sei der Kindesvater in Deutschland gewesen, um durch Arbeits- und Wohnungssuche die Wiedereingliederung vorzubereiten. Die Erziehungszeiten seien zwingend der Klägerin zuzuordnen gewesen. Der Vater sei am 13.12.1976 verstorben und es habe eine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den Kindern bestanden. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI würden solche Zeiten einer Erziehung im Inland gleichstehen, denn der Kindesvater sei auf Geheiß von Deutschland auf der Insel J. als Soldat gewesen und sei gefangen genommen worden. Er sei nach Entlassung sobald als möglich zurückgekommen. Es würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates bedeuten, würden Kindererziehungszeiten von im Ausland tätigen deutschen Soldaten nicht anerkannt. Ebenso widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz. Spätestens mit der Übersiedelung im Jahr 1951 habe eine Erziehung im Inland bestanden. Außerdem verstoße es gegen die Verträge der Europäischen Union und des Europäischen Vertrages, wonach ein Aufenthalt in einem EU-Staat nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
Mit Schreiben vom 13.04.2015 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, um im ursprünglichen Rentenbescheid Kindererziehungszeiten für das Kind C. A., geboren 07.04.1950, berücksichtigt zu erhalten. Die Beklagte hat der Klägerin vorab rechtliche Erläuterungen zugeleitet und schließlich mit Bescheid vom 06.08.2015 den Überprüfungsantrag abgelehnt. Die Klägerin habe angegeben, dass sie in der Zeit vom 18.12.1943 bis 31.12.1948 in Großbritannien eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt habe. Vom britischen Versicherungsträger sei das Vorliegen von britischen Versicherungszeiten für die Zeit bis 06.03.1949 bestätigt worden. Die Klägerin habe zur Zeit der Geburt des Kindes den britischen Rechtsvorschriften unterlegen. Eine Anrechnung der Kindererziehungszeit gemäß Artikel 44 EWG-Verordnung 987/2009 könne daher nicht erfolgen. Da weder die Klägerin noch der verstorbene Kindesvater weder unmittelbar vor der Geburt des Kindes noch während der Erziehung des Kindes in Großbritannien deutsche Pflichtbeiträge entrichtet haben, könne auch nach § 56 SGB VI keine Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgen. Durch die Kriegsgefangenschaft bis 1948 und den nachfolgenden Aufenthalt des Kindesvaters in Großbritannien sei auch keine Beziehung zur deutschen Arbeits- und Erwerbswelt im Sinne des § 56 Abs. 3 SGB VI begründet worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2015 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2013 (Az. L 14 R 294/13) hingewiesen. Ferner hat sie auf eine Auskunft des britischen Versicherungsträgers verwiesen, wonach für den Kindesvater in der Zeit von April 1948 bis Juni 1951 nach britischem Recht versicherte Zeiten bestätigt worden seien. Die Voraussetzungen des § 1251 a RVO seien nicht erfüllt gewesen und der angefochtene Bescheid vom 20.05.1988 sei rechtmäßig ergangen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 hat die Beklagte den Widerspruch aus diesen Gründen zurückgewiesen. Dem Widerspruchsbescheid ist als Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen, dass gegen ihn Klage bei Sozialgericht Würzburg erhoben werden könne. Dies ist nicht erfolgt.
Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage vom Januar 2015 auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Bezug genommen. Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin mit 1 Jahr und 2 Monaten nach Deutschland gekommen sei und bis heute ununterbrochen in Deutschland lebe und somit auch 90 % der Kinderzeit in Deutschland verbracht habe, scheine eine Unverhältnismäßigkeit vorzuliegen. Auch würden alle Kinder deutscher Eltern im Ausland benachteiligt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 18.05.2015 durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Es hat die Klage als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Rentenbescheid vom 20.05.1988 abzuändern. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 30.08.2014 entspreche der Rechtslage nach § 307 d Abs. 1 SGB VI. Nachdem die Klägerin für den am 07.04.1950 geborenen Sohn C. keine Kindererziehungszeiten zuerkannt bekommen habe und damit auch für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats eine solche Zeit nicht angerechnet worden sei, komme nach dem eindeutigen Wortlaut ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für dieses Kind nicht in Betracht. Durch das pauschalierende Abstellen auf den 12. Monat nach der Geburt für eine zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei sog. Bestandsrenten habe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Neuberechnung von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten verhindern wollen. Eine erneute Prüfung, in welchen Monaten im Einzelfall eine relevante Kindererziehung stattgefunden habe, sollte vermieden werden. Im Rahmen dieser Vorschrift sollte auch nur geprüft werden, ob eine solche Kindererziehungszeit tatsächlich angerechnet worden sei, nicht dagegen ob sie eigentlich anzurechnen wäre. Deshalb sei die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die Erziehung des Sohnes in England einer Erziehung in Deutschland gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht doch hätte gleichgestellt werden müssen, für den Rechtsstreit über den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den Sohn C. nicht entscheidungserheblich. Veränderungen im 2. Lebensjahr des Kindes würden wegen des Wortlauts von § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI außer Betracht bleiben. Dies gelte sowohl, wenn eine anrechenbare Erziehung im zweiten Lebensjahr wegfalle, als auch wenn eine solche erst zum Tragen komme. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei dennoch zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin diese sie negativ treffenden Auswirkungen der zulässigen Pauschalierung hinzunehmen. Einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 stehe das Neufeststellungsverbot des § 306 Abs. 1 SGB VI für Bestandsrenten bei Rechtsänderungen entgegen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 09.06.2015 am 13.06.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat gerügt, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg gegen Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Die Norm des § 307 d Abs. 1 SGB VI hätte nach dieser Grundrechtsnorm beanstandet werden müssen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Das BVerfG habe den Gesetzgeber verpflichtet, für einen angemessenen Ausgleich für die Kindererziehung auch in der Alterssicherung zu sorgen. Zwar habe das BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (Az. 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91) auch die Stichtagsregelung zugelassen, aber klar festgestellt, dass die Wahl des Zeitpunktes am Sachverhalt zu orientieren sei. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts treffe die Klägerin eine Ungerechtigkeit. Auch sei die Frist lediglich um zwei Monate überschritten. Der Sohn sei fast vollständig seit seinem 2. Lebensjahr in Deutschland erzogen worden. Es widerspreche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn Mütter in Deutschland keine Anerkennung durch Entgeltpunkte erhalten, weil ein Aufenthalt im Ausland erfolgt sei. Es bestünden erhebliche Verfassungsbedenken, dass eine Gruppe von Versicherten anders behandelt werde als die, welche im Auftrag des deutschen Staates im Ausland eingesetzt würde.
Die Beklagte hat auf die Berufung umfangreich erwidert und nochmals die Rechtslage aus ihrer Sicht mit Schreiben vom 28.01.2016 dargestellt.
Die Klägerseite hat die vorliegende Entscheidung für unverhältnismäßig angesehen und sich gegen den Eindruck gewandt, dass eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in England erfolgen würde. Dies sei nicht der Fall. Es könne ein Umzug innerhalb der EU nicht zu Lasten der Bürger der EU gehen. Es überzeuge auch nicht die Begründung, dass durch die Kriegsgefangenschaft in England der Bezug des deutschen Vaters zum Inland verloren gegangen sei.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für das Kind C., geboren 07.04.1950, vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143,144,151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Zu Recht hat das Sozialgericht Würzburg den Klageantrag, soweit er auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten für das erste Lebensjahr des Kindes C. gerichtet war, als unzulässig angesehen. Über die Ablehnung dieser Zeiten war bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 20.05.1988 entschieden gewesen; der angefochtene Bescheid vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 hatte darüber nicht erneut entschieden, sondern nur die entsprechenden Fakten übernommen.
Daran hat sich auch nichts durch das zwischenzeitliche Verfahren nach § 44 SGB X geändert. Der Bescheid vom 06.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2016 ist nicht über § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens bzw. Berufungsverfahrens geworden, weil er den angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt. Er ist somit seinerseits bestandskräftig geworden.
Zutreffend ist die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden, da der Bescheid vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, nachdem sie keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung ihres Sohnes C. nach § 307 d SGB VI hat.
§ 307 d Abs. 1 SGB VI gilt für Fälle, in denen am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand. Nach dieser Vorschrift wird in der Rente ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind dann berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Dabei beträgt der Zuschlag für jedes Kind nach dieser Vorschrift zu berücksichtigende Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (§ 307 d Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Die Klägerin bezog am 30.06.2014 eine Altersrente. In dieser Rente wurden für zwei Kinder (M. und P.) Kindererziehungszeiten für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet. Nachdem auch §§ 294 und 294 a SGB VI nicht einschlägig waren, wurde in dem angefochtenen Bescheid für diese beiden Kinder je ein persönlicher Entgeltpunkt als Zuschlag nach § 307 d SGB VI zuerkannt.
Für den am 07.04.1950 geborenen Sohn C. war im Rentenbescheid keine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats - und auch sonst keine - berücksichtigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann somit in der Rente der Klägerin ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für dieses Kind nicht berücksichtigt werden.
Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Gesetzesvorschriften, die ausschließlich Vergünstigungen ohne unmittelbare Beitragsleistungen zum Gegenstand haben, einen weiten, für die Gerichte regelmäßig nicht überprüfbaren, Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 1853/11 - nach juris). Dieser Spielraum erweitert sich zusätzlich noch deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Gestaltung der erweiterten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausnahmsweise diese Vergünstigung nicht nur mit Wirkung für zukünftige Rentenbezieher eingeführt hat, sondern auch die sog. Bestandsrenten an dieser Vergünstigung teilhaben lässt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle einer umfassenden Einzelfallprüfung zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit eine vergröbernde und pauschalierende Regelung gesetzt wird. Dies gilt jedenfalls solange die Regelung sinnvoll und nachvollziehbar erscheint. Schon die erstinstanzliche Entscheidung hat auf die Motive des Gesetzgebers hingewiesen und hierzu aus der BR-Drs. 25/14 (S.11 und 21) zitiert. Unmittelbare Ausführungen enthält die BT-Drs. 18/909, S. 24, auf die auch das Sozialgericht Berlin in einem ähnlich gelagerten Fall Bezug nimmt (Urt. v. 29.06.2015, Az. S 17 R 473/15 - nach juris). Aus alledem ist zu entnehmen, dass das Anknüpfen des Entgeltpunktezuschlags an das Vorliegen einer anerkannten Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat des Kindes ein einfach handhabbares und sinnvolles Kriterium darstellt, das in der überwiegenden Anzahl der Fälle zum vollständig zutreffenden Ergebnis führt. Dass eine solche Pauschalregelung in einigen besonders gelagerten Fällen zu einer Härte im Einzelfall führt, ist dabei regelmäßig hinzunehmen.
Die gesetzliche Regelung genügt aus Sicht des Senats den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere auch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 1 BvL 4/88 - nach juris). Demzufolge kann die Klägerin die sie negativ treffenden Auswirkungen der zulässigen Pauschalierung im Rahmen des § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfolgreich beanstanden.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil er für die Zeit vom Zuzug der Klägerin mit dem Kind C. im Juni 1951 bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (d.h. bis zum Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Vollendung des Monats der Geburt) keine Kindererziehungszeit nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung zuerkennt. Zwar wären die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Zeit vom 10.06.1951 bis 30.04.1952 erfüllt, nachdem die Sperrwirkung des § 249 Abs. 8 SGB VI im Fall der Klägerin für das Kind C. nicht zum Tragen gekommen ist. Eine Neufeststellung der Rente der Klägerin in diesem Sinne scheitert jedoch an § 306 Abs. 1 SGB VI, der festlegt, dass für Renten, die zum Zeitpunkt einer Rechtsänderung bereits bestanden haben, eine Neufeststellung der Rente aus Anlass der Rechtsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme müsste in den folgenden Vorschriften, §§ 307 - 310 SGB VI, ausdrücklich vorgesehen sein. Hier ist aber lediglich die Regelung des § 307 d SGB VI mit ihren speziellen Bedingungen auf diese Thematik anwendbar, die - wie dargestellt - jedoch gerade nicht den von der Klägerin gewünschten Neufeststellungsumfang mit sich bringt.
Die Frage, ob Zeiten der Erziehung eines Kindes - mit zumindest einem deutschen Elternteil - für die Zeit der Erziehung im Ausland auch im Lichte der Grundrechte und supranationalen Vereinbarungen vom deutschen Gesetzgeber zu Recht in den als Familienlastenausgleich konzipierten Vorschriften des Rentenrechts unberücksichtigt gelassen werden dürfen, ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Deshalb sei nur kurz ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das BVerfG hat seine diesbezügliche, die geltende Gesetzeslage unbeanstandet lassende Rechtsprechung mit Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2017 bestätigt (Az. 1 BvR 2740/16 - nach juris). Dort wird maßgeblich die Einbeziehung in das nationale Sozialversicherungssystem angesehen, wobei es nicht darauf ankommen soll, ob dort eine vergleichbare Regelung wie in Deutschland existiert. Im Fall der Klägerin bestand sowohl für die Klägerin als auch den Kindesvater eine Einbeziehung in das Rentenversicherungssystem des Vereinigten Königreichs. Zeiten einer im Ausland freiwillig ausgeübten Beschäftigung lassen den Rückbezug zu einer ggf. durch Zwangsmaßnahmen verlängerten Entsendesituation entfallen.
Damit sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg und der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Kindererziehungszeiten für ihr Kind C. Anspruch auf Zuerkennung eines weiteren Entgeltpunktes in ihrer Altersrente hat.
Die 1927 geborene Klägerin ist am 10.06.1951 mit ihren damals zwei Kindern aus England nach Deutschland zugezogen. Ein drittes Kind wurde in Deutschland geboren.
Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 10.11.1987 mit Bescheid vom 20.05.1988 ab 01.01.1988 Altersruhegeld von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bewilligt. Im Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass für das am 07.04.1950 geborene Kind C. A. die Zeit vom 01.05.1950 bis 30.04.1951 nicht als Zeit der Kindererziehung nach § 1251 a - der damals geltenden - Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt werden könne, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden. Gleiches gelte für das am 27.03.1951 geborene Kind M. A. für die Zeit vom 01.04.1951 bis 30.06.1951. Dagegen werde die Zeit vom 01.07.1951 bis 31.03.1952 für dieses Kind als Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und ebenso werde die Zeit vom 01.04.1955 bis 31.03.1956 für das am 28.03.1955 geborene Kind P. A. als Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Zeiten der Kindererziehung anerkannt. Beigefügt war ein Hinweisblatt, wonach trotz bestehender Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich keine Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung erfolgen könne, wenn die Erziehung und der gemeinsame Aufenthalt dort stattgefunden hätten.
Im Gefolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften - Einführung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 30.08.2014 die Altersrente der Klägerin mit einem Zuschlag für Kindererziehung - sogenannte Mütterrente - neu. Der bisherigen Rente der Klägerin hätten 17,7247 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Die der bisherigen Berechnung zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte seien um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu erhöhen. Der Zuschlag ergebe sich, indem die Anzahl der vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder, für die im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente eine Kindererziehungszeit angerechnet worden sei, mit dem Wert 1,000 vervielfältigt werde. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung betrage für zwei Kinder 2,000 Entgeltpunkte, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 19,7247 erhöhen würden. Es wurde ein neuer monatlicher laufender Zahlbetrag von 506,48 Euro festgestellt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2014 am 01.10.2014 Widerspruch ein und führte aus, dass die Altersrente falsch berechnet worden sei, da sie drei Kinder und nicht nur zwei Kinder erzogen habe.
Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 24.11.2014, die neue Vorschrift sei zutreffend angewandt worden. Über das Vorliegen von Kindererziehungszeiten für die Kinder sei bereits mit Rentenbescheid vom 20.05.1988 entschieden worden und hierbei hätten für das in England am 07.04.1950 geborene Kind C. A. für den 12. Kalendermonat nach der Geburt (April 1951) keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden können, weil die Erziehung in England erfolgt sei und die Klägerin erst am 10.06.1951 aus England nach Deutschland gezogen sei. Da eine Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in der Rente aber Tatbestandsvoraussetzung für einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d Abs. 1 SGB VI sei, könne dieser Zuschlag nicht gewährt werden.
Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest und gab an, sie sei am 10.06.1951 aus England nach Deutschland gezogen, da der Vater von C. Deutscher gewesen sei. C. sei in Deutschland aufgewachsen, von ihr erzogen worden, habe deutsche Schulen besucht und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. C. habe auch immer in Deutschland gelebt. Sie selbst besitze ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe seit 1951 ununterbrochen in Deutschland.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 den Widerspruch zurück. Die Regelung für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in § 307 d Abs. 1 SGB VI setze voraus, dass am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestanden habe, in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei und kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach den §§ 294 und 294 a SGB VI bestehe. Angesichts dieser Voraussetzungen könne für das Kind C. kein Zuschlag nach § 307 d SGB VI gewährt werden, weil in den ersten 12 Kalendermonaten nach der Geburt - und damit eben auch im 12. Kalendermonat - keine Kindererziehungszeiten hätten anerkannt werden können, nachdem die Erziehung des Kindes in England erfolgt sei. Die Argumentation im Schreiben der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.01.2015 am 21.01.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und sich gegen die Nichtanerkennung der Kindererziehungszeiten gewandt. Sie hat den Sachverhalt noch einmal aus ihrer Sicht geschildert: Ihr Sohn C. sei am 07.04.1950 geboren als Sohn eines deutschen Wehrmachtssoldaten und einer Engländerin. Der Vater ihres Sohnes sei Kriegsgefangener in England gewesen und habe sich kurz nach der Entlassung aus der Gefangenschaft zurück nach Deutschland begeben. Sie sei mit ihrem Sohn C. am 10.06.1951 nach Deutschland gezogen. Für die Zeit vom 07.04.1950 bis 10.06.1951 werde vorgetragen, dass kein freiwilliger Aufenthalt des Kindesvaters vorgelegen habe, sondern es sich um eine Folge der Kriegsgefangenschaft gehandelt habe; der Kindesvater sei infolge des Auftrags des deutschen Staates in England gewesen. Seit Entlassung aus der Gefangenschaft 1948 - und damit schon vor dem 07.06.1951 - sei der Kindesvater in Deutschland gewesen, um durch Arbeits- und Wohnungssuche die Wiedereingliederung vorzubereiten. Die Erziehungszeiten seien zwingend der Klägerin zuzuordnen gewesen. Der Vater sei am 13.12.1976 verstorben und es habe eine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den Kindern bestanden. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI würden solche Zeiten einer Erziehung im Inland gleichstehen, denn der Kindesvater sei auf Geheiß von Deutschland auf der Insel J. als Soldat gewesen und sei gefangen genommen worden. Er sei nach Entlassung sobald als möglich zurückgekommen. Es würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates bedeuten, würden Kindererziehungszeiten von im Ausland tätigen deutschen Soldaten nicht anerkannt. Ebenso widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz. Spätestens mit der Übersiedelung im Jahr 1951 habe eine Erziehung im Inland bestanden. Außerdem verstoße es gegen die Verträge der Europäischen Union und des Europäischen Vertrages, wonach ein Aufenthalt in einem EU-Staat nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
Mit Schreiben vom 13.04.2015 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, um im ursprünglichen Rentenbescheid Kindererziehungszeiten für das Kind C. A., geboren 07.04.1950, berücksichtigt zu erhalten. Die Beklagte hat der Klägerin vorab rechtliche Erläuterungen zugeleitet und schließlich mit Bescheid vom 06.08.2015 den Überprüfungsantrag abgelehnt. Die Klägerin habe angegeben, dass sie in der Zeit vom 18.12.1943 bis 31.12.1948 in Großbritannien eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt habe. Vom britischen Versicherungsträger sei das Vorliegen von britischen Versicherungszeiten für die Zeit bis 06.03.1949 bestätigt worden. Die Klägerin habe zur Zeit der Geburt des Kindes den britischen Rechtsvorschriften unterlegen. Eine Anrechnung der Kindererziehungszeit gemäß Artikel 44 EWG-Verordnung 987/2009 könne daher nicht erfolgen. Da weder die Klägerin noch der verstorbene Kindesvater weder unmittelbar vor der Geburt des Kindes noch während der Erziehung des Kindes in Großbritannien deutsche Pflichtbeiträge entrichtet haben, könne auch nach § 56 SGB VI keine Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgen. Durch die Kriegsgefangenschaft bis 1948 und den nachfolgenden Aufenthalt des Kindesvaters in Großbritannien sei auch keine Beziehung zur deutschen Arbeits- und Erwerbswelt im Sinne des § 56 Abs. 3 SGB VI begründet worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2015 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2013 (Az. L 14 R 294/13) hingewiesen. Ferner hat sie auf eine Auskunft des britischen Versicherungsträgers verwiesen, wonach für den Kindesvater in der Zeit von April 1948 bis Juni 1951 nach britischem Recht versicherte Zeiten bestätigt worden seien. Die Voraussetzungen des § 1251 a RVO seien nicht erfüllt gewesen und der angefochtene Bescheid vom 20.05.1988 sei rechtmäßig ergangen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 hat die Beklagte den Widerspruch aus diesen Gründen zurückgewiesen. Dem Widerspruchsbescheid ist als Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen, dass gegen ihn Klage bei Sozialgericht Würzburg erhoben werden könne. Dies ist nicht erfolgt.
Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage vom Januar 2015 auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Bezug genommen. Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin mit 1 Jahr und 2 Monaten nach Deutschland gekommen sei und bis heute ununterbrochen in Deutschland lebe und somit auch 90 % der Kinderzeit in Deutschland verbracht habe, scheine eine Unverhältnismäßigkeit vorzuliegen. Auch würden alle Kinder deutscher Eltern im Ausland benachteiligt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 18.05.2015 durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Es hat die Klage als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Rentenbescheid vom 20.05.1988 abzuändern. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 30.08.2014 entspreche der Rechtslage nach § 307 d Abs. 1 SGB VI. Nachdem die Klägerin für den am 07.04.1950 geborenen Sohn C. keine Kindererziehungszeiten zuerkannt bekommen habe und damit auch für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats eine solche Zeit nicht angerechnet worden sei, komme nach dem eindeutigen Wortlaut ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für dieses Kind nicht in Betracht. Durch das pauschalierende Abstellen auf den 12. Monat nach der Geburt für eine zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei sog. Bestandsrenten habe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Neuberechnung von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten verhindern wollen. Eine erneute Prüfung, in welchen Monaten im Einzelfall eine relevante Kindererziehung stattgefunden habe, sollte vermieden werden. Im Rahmen dieser Vorschrift sollte auch nur geprüft werden, ob eine solche Kindererziehungszeit tatsächlich angerechnet worden sei, nicht dagegen ob sie eigentlich anzurechnen wäre. Deshalb sei die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die Erziehung des Sohnes in England einer Erziehung in Deutschland gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht doch hätte gleichgestellt werden müssen, für den Rechtsstreit über den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den Sohn C. nicht entscheidungserheblich. Veränderungen im 2. Lebensjahr des Kindes würden wegen des Wortlauts von § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI außer Betracht bleiben. Dies gelte sowohl, wenn eine anrechenbare Erziehung im zweiten Lebensjahr wegfalle, als auch wenn eine solche erst zum Tragen komme. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei dennoch zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin diese sie negativ treffenden Auswirkungen der zulässigen Pauschalierung hinzunehmen. Einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 stehe das Neufeststellungsverbot des § 306 Abs. 1 SGB VI für Bestandsrenten bei Rechtsänderungen entgegen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 09.06.2015 am 13.06.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat gerügt, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg gegen Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Die Norm des § 307 d Abs. 1 SGB VI hätte nach dieser Grundrechtsnorm beanstandet werden müssen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Das BVerfG habe den Gesetzgeber verpflichtet, für einen angemessenen Ausgleich für die Kindererziehung auch in der Alterssicherung zu sorgen. Zwar habe das BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (Az. 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91) auch die Stichtagsregelung zugelassen, aber klar festgestellt, dass die Wahl des Zeitpunktes am Sachverhalt zu orientieren sei. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts treffe die Klägerin eine Ungerechtigkeit. Auch sei die Frist lediglich um zwei Monate überschritten. Der Sohn sei fast vollständig seit seinem 2. Lebensjahr in Deutschland erzogen worden. Es widerspreche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn Mütter in Deutschland keine Anerkennung durch Entgeltpunkte erhalten, weil ein Aufenthalt im Ausland erfolgt sei. Es bestünden erhebliche Verfassungsbedenken, dass eine Gruppe von Versicherten anders behandelt werde als die, welche im Auftrag des deutschen Staates im Ausland eingesetzt würde.
Die Beklagte hat auf die Berufung umfangreich erwidert und nochmals die Rechtslage aus ihrer Sicht mit Schreiben vom 28.01.2016 dargestellt.
Die Klägerseite hat die vorliegende Entscheidung für unverhältnismäßig angesehen und sich gegen den Eindruck gewandt, dass eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in England erfolgen würde. Dies sei nicht der Fall. Es könne ein Umzug innerhalb der EU nicht zu Lasten der Bürger der EU gehen. Es überzeuge auch nicht die Begründung, dass durch die Kriegsgefangenschaft in England der Bezug des deutschen Vaters zum Inland verloren gegangen sei.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für das Kind C., geboren 07.04.1950, vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143,144,151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Zu Recht hat das Sozialgericht Würzburg den Klageantrag, soweit er auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten für das erste Lebensjahr des Kindes C. gerichtet war, als unzulässig angesehen. Über die Ablehnung dieser Zeiten war bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 20.05.1988 entschieden gewesen; der angefochtene Bescheid vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 hatte darüber nicht erneut entschieden, sondern nur die entsprechenden Fakten übernommen.
Daran hat sich auch nichts durch das zwischenzeitliche Verfahren nach § 44 SGB X geändert. Der Bescheid vom 06.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2016 ist nicht über § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens bzw. Berufungsverfahrens geworden, weil er den angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt. Er ist somit seinerseits bestandskräftig geworden.
Zutreffend ist die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden, da der Bescheid vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, nachdem sie keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung ihres Sohnes C. nach § 307 d SGB VI hat.
§ 307 d Abs. 1 SGB VI gilt für Fälle, in denen am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand. Nach dieser Vorschrift wird in der Rente ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind dann berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Dabei beträgt der Zuschlag für jedes Kind nach dieser Vorschrift zu berücksichtigende Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (§ 307 d Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Die Klägerin bezog am 30.06.2014 eine Altersrente. In dieser Rente wurden für zwei Kinder (M. und P.) Kindererziehungszeiten für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet. Nachdem auch §§ 294 und 294 a SGB VI nicht einschlägig waren, wurde in dem angefochtenen Bescheid für diese beiden Kinder je ein persönlicher Entgeltpunkt als Zuschlag nach § 307 d SGB VI zuerkannt.
Für den am 07.04.1950 geborenen Sohn C. war im Rentenbescheid keine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats - und auch sonst keine - berücksichtigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann somit in der Rente der Klägerin ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für dieses Kind nicht berücksichtigt werden.
Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Gesetzesvorschriften, die ausschließlich Vergünstigungen ohne unmittelbare Beitragsleistungen zum Gegenstand haben, einen weiten, für die Gerichte regelmäßig nicht überprüfbaren, Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 1853/11 - nach juris). Dieser Spielraum erweitert sich zusätzlich noch deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Gestaltung der erweiterten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausnahmsweise diese Vergünstigung nicht nur mit Wirkung für zukünftige Rentenbezieher eingeführt hat, sondern auch die sog. Bestandsrenten an dieser Vergünstigung teilhaben lässt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle einer umfassenden Einzelfallprüfung zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit eine vergröbernde und pauschalierende Regelung gesetzt wird. Dies gilt jedenfalls solange die Regelung sinnvoll und nachvollziehbar erscheint. Schon die erstinstanzliche Entscheidung hat auf die Motive des Gesetzgebers hingewiesen und hierzu aus der BR-Drs. 25/14 (S.11 und 21) zitiert. Unmittelbare Ausführungen enthält die BT-Drs. 18/909, S. 24, auf die auch das Sozialgericht Berlin in einem ähnlich gelagerten Fall Bezug nimmt (Urt. v. 29.06.2015, Az. S 17 R 473/15 - nach juris). Aus alledem ist zu entnehmen, dass das Anknüpfen des Entgeltpunktezuschlags an das Vorliegen einer anerkannten Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat des Kindes ein einfach handhabbares und sinnvolles Kriterium darstellt, das in der überwiegenden Anzahl der Fälle zum vollständig zutreffenden Ergebnis führt. Dass eine solche Pauschalregelung in einigen besonders gelagerten Fällen zu einer Härte im Einzelfall führt, ist dabei regelmäßig hinzunehmen.
Die gesetzliche Regelung genügt aus Sicht des Senats den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere auch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 1 BvL 4/88 - nach juris). Demzufolge kann die Klägerin die sie negativ treffenden Auswirkungen der zulässigen Pauschalierung im Rahmen des § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfolgreich beanstanden.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil er für die Zeit vom Zuzug der Klägerin mit dem Kind C. im Juni 1951 bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (d.h. bis zum Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Vollendung des Monats der Geburt) keine Kindererziehungszeit nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung zuerkennt. Zwar wären die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Zeit vom 10.06.1951 bis 30.04.1952 erfüllt, nachdem die Sperrwirkung des § 249 Abs. 8 SGB VI im Fall der Klägerin für das Kind C. nicht zum Tragen gekommen ist. Eine Neufeststellung der Rente der Klägerin in diesem Sinne scheitert jedoch an § 306 Abs. 1 SGB VI, der festlegt, dass für Renten, die zum Zeitpunkt einer Rechtsänderung bereits bestanden haben, eine Neufeststellung der Rente aus Anlass der Rechtsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme müsste in den folgenden Vorschriften, §§ 307 - 310 SGB VI, ausdrücklich vorgesehen sein. Hier ist aber lediglich die Regelung des § 307 d SGB VI mit ihren speziellen Bedingungen auf diese Thematik anwendbar, die - wie dargestellt - jedoch gerade nicht den von der Klägerin gewünschten Neufeststellungsumfang mit sich bringt.
Die Frage, ob Zeiten der Erziehung eines Kindes - mit zumindest einem deutschen Elternteil - für die Zeit der Erziehung im Ausland auch im Lichte der Grundrechte und supranationalen Vereinbarungen vom deutschen Gesetzgeber zu Recht in den als Familienlastenausgleich konzipierten Vorschriften des Rentenrechts unberücksichtigt gelassen werden dürfen, ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Deshalb sei nur kurz ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das BVerfG hat seine diesbezügliche, die geltende Gesetzeslage unbeanstandet lassende Rechtsprechung mit Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2017 bestätigt (Az. 1 BvR 2740/16 - nach juris). Dort wird maßgeblich die Einbeziehung in das nationale Sozialversicherungssystem angesehen, wobei es nicht darauf ankommen soll, ob dort eine vergleichbare Regelung wie in Deutschland existiert. Im Fall der Klägerin bestand sowohl für die Klägerin als auch den Kindesvater eine Einbeziehung in das Rentenversicherungssystem des Vereinigten Königreichs. Zeiten einer im Ausland freiwillig ausgeübten Beschäftigung lassen den Rückbezug zu einer ggf. durch Zwangsmaßnahmen verlängerten Entsendesituation entfallen.
Damit sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg und der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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