L 1 AS 2125/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4439/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2125/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Stromschulden in Höhe von 3.809,01 EUR, die ab Dezember 2012 entstanden sind.

Der 1979 geborene Kläger wohnte in der Zeit in der die Stromschulden entstanden sind, in einer 36 qm großen 1-Zimmer Wohnung in der G.str. in B. und stand beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die ab 01.09.2012 zu entrichtende Miete betrug 322,73 EUR (217,73 EUR Kaltmiete, zzgl. 55 EUR Betriebskostenvorauszahlung, zzgl. 50 EUR Heizkostenvorschuss). Laut handschriftlicher Anmerkung auf dem Mietvertrag erfolge die Warmwasserversorgung über elektrischen Durchlauferhitzer.

Bereits im Jahr 2012 war in verschiedenen vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahren die Übernahme von Stromschulden durch den Beklagten umstritten. Mit Bescheid vom 06.03.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 1.018,26 EUR zur Tilgung von Stromschulden.

Mit Bescheid vom 05.09.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 696,73 EUR (374 EUR Regelleistung zzgl. 322,73 EUR Kosten der Unterkunft). Mit Bescheid vom 11.04.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 in Höhe von monatlich 704,73 EUR (382 EUR Regelleistung zzgl. 322,73 EUR Kosten der Unterkunft). In gleicher Höhe bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.10.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014. Diese Entscheidungen wurden bestandskräftig. Mit mehreren Änderungsbescheiden vom 27.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.10.2014 und berücksichtigte hierbei ab 01.01.2013 einen Mehrbedarf aufgrund der Warmwassererwärmung durch Elektrodurchlauferhitzer. Auch diese Entscheidungen wurden bestandskräftig.

Sein damaliger Energieversorger übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2013 eine Mitteilung über einen offenen Rechnungsbetrag für Haushaltsstrom für die Zeit vom 05.12.2012 bis 07.12.2013 in Höhe von 1.344,69 EUR. Ausweislich der Vorjahresrechnung war der Kläger ab Januar 2012 verpflichtet gewesen, eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 144 EUR an seinen Energieversorger zu entrichten. Für die Zeit vom Dezember 2012 bis Dezember 2013 wurde vom Kläger tatsächlich jedoch lediglich im Februar 2013 eine einmalige Zahlung in Höhe von 120 EUR an den Energieversorger geleistet.

Mit Schreiben vom 08.01.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung eines entsprechenden Darlehens zur Tilgung der Stromschulden. Die Stromnachforderung sei zur Begleichung des über den Regelbedarf hinausgehenden Strombedarfs entstanden. Er könne sein Badezimmer nur durch einen elektrischen Heizstrahler beheizen und einige seiner Elektrogeräte seien veraltet und würden erhöhte Stromkosten verursachen. Er habe deshalb auch einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs. Es kam hiernach zum mehrfachen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dem der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Unterlagen aufforderte.

Einen auf die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Stromschulen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht Berlin (S 147 AS 865/14 ER) mit Beschluss vom 07.02.2014 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin mit Beschluss vom 02.04.2014 zurück (L 31 AS 458/14 B ER).

Am 03.06.2014 legte der Kläger eine Bestätigung seines Vermieters vor, wonach die Warmwasserversorgung per Durchlauferhitzer erfolge und vom Mieter bezahlt werde. Der Kläger trug zudem dazu vor, weshalb aus seiner Sicht ein Wechsel des Energieversorgers nicht in Betracht komme.

Im Juli 2014 erhob der Kläger hinsichtlich der Darlehensgewährung zur Übernahme von Stromschulden eine Untätigkeitsklage beim SG Berlin (S 100 AS 16255/14).

Am 24.09.2014 verurteilte das Amtsgericht S. den Kläger, die bis dahin bewohnte Wohnung in der G.straße zum 31.10.2014 zu räumen. Am 01.11.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Anschrift habe sich geändert und nannte als neue Anschrift eine Postfachadresse.

Im Februar 2015 verzog der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu seiner Mutter nach W. a. R. und beantragt am 19.02.2015 beim dortigen J. L. L. Leistungen nach dem SGB II, die ihm ab 01.04.2015 antragsgemäß bewilligt wurden. Bei seiner Mutter musste der Kläger zunächst keine Kosten der Unterkunft zahlen. Der Beklagte hob seine Leistungsbewilligung ab 01.04.2015 auf.

Mit Bescheid vom 03.06.2015 lehnte der Beklagte die Übernahme von Stromschulden ab und führte zur Begründung aus, Stromkosten seien, soweit es sich nicht auch um Heizkosten handle, Bestandteil des Regelbedarfs. Erforderliche Nachzahlungen seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Auch eine Darlehensgewährung komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung vom Versorgungsunternehmen abgelehnt worden sei. Auch seien keine Unterlagen vorgelegt worden, dass der Wechsel des Stromanbieters nicht möglich sei. Der Kläger habe zudem seine Lage selbst verschuldet und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgenutzt. Die beim SG Berlin erhobene Untätigkeitsklage (S 100 AS 16255/14) erklärte der Kläger daraufhin im Juni 2015 für erledigt.

Einen gegen den Bescheid vom 03.06.2015 erhobenen Widerspruch vom 15.06.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2015 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Stromnachforderung in Höhe von 1.344,69 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zuletzt hat er mit der Klage das Ziel verfolgt, vom Beklagten ein Darlehen in Höhe von nunmehr 3.809,01 EUR gewährt zu bekommen und eine diesen Betrag (Hauptforderung zzgl. Mahn- und Inkassokosten) ausweisende Mahnung seines früheren Energieversorgers vom 21.10.2015 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, vorliegend gehe es nicht um einen gegenwärtigen Bedarf, sondern um die darlehensweise Übernahme von Stromschulden. Die Übernahme der Stromschulden scheitere aber bereits daran, dass diese zur Sicherung der Wohnung nicht mehr erforderlich sei. Die frühere Wohnung, auf die sich die Stromschulden beziehen, habe der Kläger bereits aufgegeben.

Gegen diesen am 23.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.06.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er ausgeführt, es werde nochmals klar gestellt, dass er ein Darlehen gemäß § 24 Abs.1 SGB II zur Tilgung der Stromnachforderung begehre.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Darlehen in Höhe von 3.809,01 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Zur Überprüfung steht der Bescheid des Beklagten vom 03.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der in der Zeit ab Dezember 2012 bis Dezember 2013 entstanden Stromschulden in Höhe von 1.344,69 EUR abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die hiergegen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag über die Summe von 1.344,699 EUR hinausgeht, ist die Klage bereits unzulässig, da der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015 ausschließlich über den Antrag vom Januar 2014 auf (darlehensweise) Übernahme der bis Dezember 2013 entstandenen Stromschulden in Höhe von 1.344,69 EUR entschieden hat. Hinsichtlich der zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen weiteren Kosten enthält der angegriffene Bescheid vom 03.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015 keine Regelung, so dass diese Kosten auch kein zulässiger Gegenstand des vorliegende Verfahrens sind.

Im Hinblick auf die bis Dezember 2013 entstandenen Stromschulden in Höhe von 1.344,69 EUR ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der in der Wohnung G.str. in B. entstandenen Stromschulden.

Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 22 Abs. 8 SGB II. Nach dieser Vorschrift können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Zu den übernehmbaren Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II können auch Energieschulden gehören (vgl. Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 244; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2016 - L 7 AS 580/16 B ER -, juris). Einer Differenzierung zwischen allgemeinem Haushaltsstrom und Heizstrom bedarf es daher insoweit nicht. Zwar gehören Kosten der Energieversorgung, die nicht unmittelbar mit der Heizung der Wohnung zusammenhängen, nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. § 22 Abs. 8 SGB II soll jedoch auch vor einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Form der Unbewohnbarkeit der Wohnung, die in erster Linie wegen des Verlusts der Energieversorgung eintreten kann, schützen. Das nach § 22 geschützte Grundbedürfnis des Wohnens lässt sich insoweit nicht von der Versorgung mit Wasser, Strom und ggf. Gas trennen, sodass die Schuldenübernahme auch insoweit nach § 22 Abs. 8 SGB II erfolgen kann (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 356).

Tatsächlich handelt es sich bei den Verpflichtungen, die der Kläger gegenüber seinem damaligen Energieversorger hat, auch um Schulden und nicht um einen aktuellen Bedarf. Insoweit ist danach zu differenzieren, ob die Rückstände durch einen Mehrverbrauch im Bewilligungszeitraum entstanden sind - dann handelt es sich um einen erhöhten Bedarf - oder davor bzw. durch schiere Nichtzahlung der geforderten Abschläge verursacht wurden - dann handelt es sich um echte Schulden (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 250). Vorliegend hat der Kläger die gegenüber seinem Energieversorger geschuldeten Abschlagszahlungen tatsächlich nicht erbracht. Bei den hierdurch aufgelaufenen Rückständen handelt es sich daher um Schulden und nicht um einen aktuellen Bedarf. Die hier streitigen Nachforderungen des Versorgungsunternehmens können nicht als zusätzlicher aktueller Bedarf geltend gemacht werden. Die Höhe der dem Kläger mit bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden vom 05.09.2012, 11.04.2013 und 09.10.2013 gewährten Kosten der Unterkunft ist daher kein zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Schuldenlage im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II setzt lediglich voraus, dass kein (weiteres) Einkommen oder Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 SGB II zur Beleichung der Forderung zur Verfügung steht (vgl. Krauß a.a.O., Rn. 357).

Eine Übernahme dieser Schulden ist hier allerdings deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft oder die Behebung einer vergleichbaren Notlage nicht mehr möglich und erforderlich ist. Nach allgemeiner Ansicht ist eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und damit eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist (siehe Luik, a.a.O., Rn. 248, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Übernahme von Schulden erfolgt nicht, um den Schuldner von zivilrechtlichen Forderungen freizustellen oder um Ansprüche des Gläubigers zu sichern. Zweck der Leistung ist allein die (längerfristige) Sicherung der Unterkunft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016 - L 2 AS 11/16 B ER -, juris). Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, ist es nicht gerechtfertigt, Steuermittel für eine Schuldentilgung zur Verfügung zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rn. 34a, m.w.N.). Das Tatsachengericht hat bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eintretenden entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 6/12 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 26, Rn. 28). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher der zwischenzeitlich erfolgte Umzug des Klägers zu seiner Mutter, bei der er kostenfrei wohnt, mit zu berücksichtigen. Eine Sicherung der Stromversorgung für die Wohnung G.str. in B. war nach dem Umzug des Klägers zu dessen Mutter nicht mehr erforderlich, so dass auch die Schuldenübernahme ausscheidet.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Der Senat kann offen lassen, ob § 24 Abs.1 SGB II grundsätzlich eine geeignete Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromschulden gibt (dies ausdrücklich verneinend: SG Berlin, Beschluss vom 31.05.2016 - S 205 AS 6486/16 ER -, juris; vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 22 Abs. 8 SGB II und des § 24 Abs.1 SGB II: SG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2014 - S 10 AS 345/14 ER -, juris), da jedenfalls dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Als unabweisbar i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Bedarf nur dann anzusehen, wenn und soweit sich die Bedarfsdeckung nach der speziellen Lebenssituation des Leistungsberechtigten als unaufschiebbar darstellt. Damit ist sowohl ein zeitliches, als auch ein inhaltliches Element umschrieben. In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass es der Bedarfsdeckung zur Vermeidung einer akuten Notsituation aktuell und sofort bedarf und in inhaltlicher Hinsicht ist darüber hinaus erforderlich, dass die Bedarfsunterdeckung einen erheblichen Nachteil bewirkt (vgl. zu alledem: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 10/11, § 24 SGB II, Rn. 168 f). Nach dem Umzug des Klägers liegt jedoch weder eine akute Notsituation vor, noch droht ihm ein erheblicher Nachteil. Allein, dass der Kläger seine Schulden nicht tilgen kann und sich offenbar im Beklagten einen vermeintlich großzügigeren Gläubiger verspricht, genügt für einen erheblichen Nachteil nicht. Der bloße Austausch eines Gläubigers kann keine Grundlage für eine Darlehensgewährung sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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