Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 20 AS 223/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 154/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 13. Juni 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13. Juni 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,
ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - enthält nicht die von dem Kläger behauptete Regelungslücke. Es trifft auch nicht zu, dass ausweislich der veröffentlichten Zielvorstellung der Bundesregierung dieser Sonderbedarf auch zukünftig habe bewilligt werden sollen, so dass es sich bei der Nichtaufnahme der Weihnachtsbeihilfe in das Gesetz um ein schlichtes Redaktionsversehen handele.
Grundsätzlich ist der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Nur bestimmte Bedarfe (Mehrbedarf beim Lebensunterhalt - § 21 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung - § 22 SGB II, Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten - § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld - § 24 SGB II) sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II nur noch anerkannten Sonderbedarfe sind an die Stelle der früheren einmaligen Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 1 bis 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) getreten (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 11). Diese einmaligen Leistungen wie die Weihnachtsbeihilfe sind daher mit den Regelsätzen abgegolten (vgl. Lang s.o. § 20 Rn. 15).
Aus den Gesetzesmaterialien kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen (BTDrucks. 15/1516, S. 56 f.). Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 23 Abs. 3 SGB II ausgeführt, die Regelung entspreche der sozialhilferechtlichen Regelung nach dem Zwölften Buch für einmalige Bedarfe, die nicht von der Regelleistung umfasst seien (BTDrucks 15/1749, S.33; vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit BTDrucks. 15/1728). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (§ 32 SGB XII - Einmalige Bedarfe - jetzt: § 31 SGB XII) werden die bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest wegen des Zusammenhangs mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig erbracht, sie sind nunmehr in dem Regelsatz enthalten (BTDrucks 15/1514, S. 60). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für Leistungen nach dem SGB XII, sondern auch für solche nach dem SGB II, zumal beide Gesetze in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 13. Juni 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13. Juni 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,
ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - enthält nicht die von dem Kläger behauptete Regelungslücke. Es trifft auch nicht zu, dass ausweislich der veröffentlichten Zielvorstellung der Bundesregierung dieser Sonderbedarf auch zukünftig habe bewilligt werden sollen, so dass es sich bei der Nichtaufnahme der Weihnachtsbeihilfe in das Gesetz um ein schlichtes Redaktionsversehen handele.
Grundsätzlich ist der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Nur bestimmte Bedarfe (Mehrbedarf beim Lebensunterhalt - § 21 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung - § 22 SGB II, Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten - § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld - § 24 SGB II) sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II nur noch anerkannten Sonderbedarfe sind an die Stelle der früheren einmaligen Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 1 bis 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) getreten (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 11). Diese einmaligen Leistungen wie die Weihnachtsbeihilfe sind daher mit den Regelsätzen abgegolten (vgl. Lang s.o. § 20 Rn. 15).
Aus den Gesetzesmaterialien kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen (BTDrucks. 15/1516, S. 56 f.). Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 23 Abs. 3 SGB II ausgeführt, die Regelung entspreche der sozialhilferechtlichen Regelung nach dem Zwölften Buch für einmalige Bedarfe, die nicht von der Regelleistung umfasst seien (BTDrucks 15/1749, S.33; vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit BTDrucks. 15/1728). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (§ 32 SGB XII - Einmalige Bedarfe - jetzt: § 31 SGB XII) werden die bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest wegen des Zusammenhangs mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig erbracht, sie sind nunmehr in dem Regelsatz enthalten (BTDrucks 15/1514, S. 60). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für Leistungen nach dem SGB XII, sondern auch für solche nach dem SGB II, zumal beide Gesetze in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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