L 6 SF 1257/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 83/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1257/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. August 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 49 AS 2562/13 auf 479,78 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg (Az.: S 49 AS 2562/13).

Mit der im Juli 2013 erhobenen Klage begehrte der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 20013 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 29. Juli 2013, höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-setzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013. Der Beschwerdeführer überreichte eine am 19. Oktober 2012 unterzeichnete Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 führte er aus, der Kläger habe Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und die angemessenen Heizkosten. Die Differenzbeträge bezifferte er mit 76,75 Euro monatlich bzw. 16,87 Euro monatlich. Die Beklagte verweigere die Zahlung mit der Begründung, nach ihrer Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (im Folgenden: KdU Richtlinie) seien nur 283,50 Euro angemessen. Die KdU Richtlinie der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts, welches diese an die Erstellung von Richtlinien zu den angemessenen Kosten der Unterkunft stelle. Sie lasse kein schlüssiges Konzept erkennen. Die Beklagte zahle dem Kläger lediglich 62,25 Euro monatlich für Heizkosten; die tatsächlichen Kosten seien aber wesentlich höher, er habe für das Jahr 2012 bis 2013 mindestens 79,12 Euro monatlich zu zahlen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 übersandte das SG dem Beschwerdeführer die Verwaltungsakte (Bl. 827-1017) zur Einsicht. Am 24. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013, mit dem dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 vorläufig weiter bewilligt wurden, zur Kenntnisnahme ein. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 hat das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete und die Heizkosten in Höhe von 69,75 Euro pro Monat übernommen werden. Sie zahle 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Sie werde auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum diese Kosten der Unterkunft zu Grunde legen. Im Erörterungstermin am 14. März 2014, der auch das Klageverfahren - Az.: S 36 AS 2409/13 des Klägers umfasste und von 9:50 Uhr bis 10:03 Uhr dauerte, haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte die Unterkunftskosten des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete und in Höhe von 69,75 Euro pro Monat bezüglich der Heizkosten übernimmt, sie 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt und sie auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum die Kosten in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete begrenzt bis zu 363,00 Euro sowie die Heizkosten in Höhe von monatlich 69,75 Euro zu Grunde legen wird. In der eingeräumten Widerrufsfrist erfolgte kein Widerruf des Vergleichs.

Unter dem 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG (146 km mal 0,30 Euro, hiervon 1/8) 5,48 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld 4 bis 8 Stunden Nr. 7005 VV-RVG (hiervon 1/8) 4,38 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro USt 112,07 Euro Summe 701,93 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 23. April 2014 die Auszahlung der geltend gemachten Vergütung an den Beschwerdegegner.

Am 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und die Höhe der festge-setzten Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und der Einigungsgebühr beanstandet. Die Verfah-rensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG sei lediglich in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 Euro) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit un-terdurchschnittlich einzuschätzen, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger müsse gerade noch als durchschnittlich angesehen werden. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich, ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr (66,67 Euro) angemessen. Im Hinblick auf die Einigungsgebühr werde die hälftige Mittelgebühr als angemessen erachtet. Die Gebühren seien auf 329,07 Euro festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist der Erinnerung entgegengetreten und hat ausgeführt, er habe umfangreich Einsicht in die Verwaltungsakte genommen, der endgültige Bescheid vom 17. Juli 2013 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden, was einen weiteren Schriftsatz an die Beklagte zur Folge gehabt habe. Die Klage sei ausführlich begründet und am 20. Februar 2014 eine Nachfrage des SG beantwortet worden. Er habe dem Kläger die Ladung zum Erörterungstermin mitteilen müssen. Weil der Vergleichsvorschlag erst am 7. März 2014 unterbreitet worden sei, habe der Vergleich widerruflich abgeschlossen werden müssen. Er habe dem Kläger einen Terminbericht erstattet und in einer Besprechung am 26. März 2014 mit diesem vereinbart, dass der Vergleich nicht widerrufen werden sollte. Nachdem der Kläger ihm am 24. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass die Forderung noch nicht beglichen sei, sei ein Mahnschreiben notwendig geworden. Der Arbeitsumfang sei damit eher überdurchschnittlich und nicht weit unterdurchschnittlich gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei weit überdurchschnittlich gewesen, weil es sich um die Rechtsfrage der angemessenen Kosten der Unterkunft der Stadt J. gehandelt habe, welche höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger überdurchschnittlich.

Mit Beschluss vom 24. August 2015 hat das SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 392,53 Euro festgesetzt (Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro, Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG 30,00 Euro, Post - und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld Nr. 7003/7005 VV-RVG 9,86 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 62,67 Euro). Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr angemessen, Umfang und Schwierigkeit der Sache seien insoweit als durchschnittlich zu betrachten, eine Korrektur über die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sei nicht vorzunehmen. Die Termins- und Einigungsgebühr seien zu kürzen, weil die Verfahrensbeendigung im Wesentlichen auf die Initiative der Beklagten zurückzuführen sei, deren Vorschlag sich der Beschwerdeführer lediglich angeschlossen habe.

Gegen den ihm am 31. August 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. September 2015 Beschwerde eingelegt, bezüglich der Terminsgebühr sei die Festsetzung der halben Mittelgebühr nicht gerechtfertigt. Der Termin habe nur 15 Minuten in Anspruch genommen, allerdings sei dieser Wert nicht nochmals zu halbieren, weil der Großteil der Verhandlung für diesen Rechtsstreit aufgewendet worden sei. Zudem seien alle übrigen Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aber überdurchschnittlich bzw. durchschnittlich. An der Schwierigkeit des Rechtsstreits ändere die Dauer des Termins nichts. Sowohl dem Gericht als auch ihm sei die Problematik bekannt gewesen. Dies mache das Problem der Wirksamkeit einer KdU-Richtlinie weder in rechtlicher, noch tatsächlicher Hinsicht einfacher. Durch das Spezialwissen der Verfahrensbeteiligten habe allerdings eine langwierige Diskussion über das Problem entfallen können. Es sei nicht lediglich um die Feststellung der Kosten der Unterkunft der Höhe nach gegangen, sondern die Überprüfung einer Richtlinie unter Berücksichtigung des ortsüblichen Wohnungsmarktes. Hierzu verfüge er über Spezialkenntnisse, die ihm nicht zum Nachteil gereichen dürften. Die Kürzung der Erledigungsgebühr entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Für die Gebührenbestimmung könne es nicht darauf ankommen, wer den Vergleichsvorschlag unterbreite.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 17. September 2015) und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beauftragung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 25. Februar 2014 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hin-reichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - Az.: L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris), auch wenn der Beschwerdeführer die Festsetzung nicht hinsichtlich aller Gebühren beanstandet hat.

Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG ist in Höhe der beantragten Mittelgebühr (170,00 Euro) überhöht, angemessen ist eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=113,33 Euro). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren, den der Rechtsanwalt für die Sache tatsächlich betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - Az.: L 6 SF 145/15 B, m.w.N., nach juris). Der Beschwerdeführer hat hier insgesamt drei Schriftsätze gefertigt, von denen lediglich einer mehrere Seiten umfasst und die Klagebegründung enthält. Diese ist dem Senat in Teilen bereits aus anderen Verfahren bekannt. Der daraus resultierende Synergieeffekt ist zu berücksichtigen und mindert den Aufwand im Verfahren erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015, a.a.O). Schriftverkehr mit der Beklagten nach Beendigung des Klageverfahrens ist nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1226/15 B, nach juris). Die Schwierigkeit der Sache ist durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger überdurchschnittlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich, wodurch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger kompensiert wird. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der beantragten Mittelgebühr (200,00 Euro) überhöht. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG ist allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (133,33 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins am 14. März 2014 (6,5 Minuten - vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 932/15 B, nach juris) weit unterdurchschnittlich., die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenso wie die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger im Ergebnis durchschnittlich.

Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des - jedenfalls bezüglich der Kosten - Teilanerkenntnisses der Beklagten eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (126,66 Euro) zu. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mittelgebühr in Höhe von 190,00 Euro ist überhöht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Initiative für den Vergleichsschluss ausgegangen ist. Allerdings ist aus der Niederschrift des Erörterungstermins ersichtlich, dass der dem Beschwerdeführer bereits vor dem Termin unterbreitete Vergleichsvorschlag der Beklagten, so von den Beteiligten geschlossen wurde. Damit waren der Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin gering. Angesichts der im Ergebnis durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und des nicht ersichtlichen Haftungsrisikos des Beschwerdeführers kommt eine höhere Gebühr hier nicht in Betracht.

Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG, das Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,33 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RVG 126,66 Euro Fahrkosten Nr. 7003 VV-RVG 5,48 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 4,38 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 403,18 Euro USt Nr. 7008 VV-RVG 76,60 Euro Summe 479,78 Euro

Nachdem der Beschwerdeführer bereits eine Vergütung von 701,93 Euro erhalten hat, ist er mit 222,15 überzahlt (701,93 Euro./. 479,78 Euro) und hat diesen Betrag zu erstatten.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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