L 6 SF 1430/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 49 SF 16/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1430/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 22. September 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 1662/13 auf 571,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg (Az.: S 36 AS 1662/13).

Mit der am 13. Mai 2013 erhobenen Klage machten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2. höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von 139,38 Euro und vom 1. Februar 2012 bis 31. April 2013 in Höhe von 113,40 Euro monatlich geltend. Der Beschwerdeführer überreichte eine am 16. Oktober 2012 unterzeichnete Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 beantragten die Klägerinnen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Sie hätten Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe von 555,18 Euro monatlich. Die Beklagte verweigere die Zahlung mit der Begründung, nach ihrer Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (im Folgenden: KdU Richtlinie) seien nur 415,80 Euro angemessen. Die KdU Richtlinie entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht (BSG) an die Erstellung von Richtlinien zu den angemessenen Kosten der Unterkunft stelle. Sie lasse kein schlüssiges Konzept erkennen. Das BSG lasse es zu, bei nicht sachgerechter Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft die Wohngeldtabelle heranzuziehen, wobei hier ein Zuschlag von maximal 10 v.H. zu machen sei. Danach ergebe sich ein Betrag in Höhe von 442,20 Euro, hinzu kämen noch die Heizkosten. Die Miete der Klägerinnen habe bis zum 1. August 2012 unter diesem Betrag gelegen und sei angemessen und noch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in voller Höhe zu übernehmen. Ab dem 1. Februar 2013 sei die Miete in angemessener Höhe zu übernehmen. Dies ergebe hier einen Betrag in Höhe von 529,20 Euro monatlich. Die Differenz zu den gezahlten 415,80 Euro werde geltend gemacht. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 hat das SG den Klägerinnen PKH bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Im Erörterungstermin am 14. März 2014, der von 10:04 Uhr bis 10:23 Uhr dauerte und auch das Klageverfahren - Az.: S 36 AS 1661/13 der Klägerinnen umfasste, haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte an die Klägerinnen 158,40 Euro nachzahlt und ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten trägt.

Unter dem 9. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV-RVG 221,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nummer 1000, 1006 VV-RVG 190,00 Euro 341 Kopien hiervon 1/2 = 170 Dokumentenpauschale 43,00 Euro für Ablichtungen Nr. 7000 VV-RVG

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG, hiervon 1/8 5,48 Euro

Tage-, Abwesenheitsgeld 4 bis 8 Stunden Nummer 7005 VV-RVG 4,37 Euro hiervon 1/8 Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro USt 129,93 Euro Summe 813,78 Euro Abzüglich Vorschusszahlung vom 15. Januar 2014 286,79 Euro Gesamtsumme 526,99 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 23. April 2014 die Auszahlung der geltend gemachten Vergütung an den Beschwerdeführer.

Am 19. Januar 2015 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und die Höhe der fest-gesetzten Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und der Einigungsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr beanstandet. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG sei lediglich in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 Euro) abzüglich 30 v.H. wegen Synergieeffekten angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als leicht unterdurchschnittlich einzuschätzen, die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen werde durch ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. In dem Verfahren der Klägerinnen Az.: S 36 AS 1661/13 sei eine identische Klageschrift eingereicht worden. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Gleiches gelte für die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. Angemessen seien hier jeweils die hälftigen Mittelgebühren. Die Gebühren seien auf 410,97 Euro festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist der Erinnerung entgegengetreten und hat ausgeführt, Umfang und Dauer der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen. Synergieeffekte aus der Bearbeitung anderer Klageverfahren seien nicht nochmals gebührenmindernd zu berücksichtigen, weil die Mittelgebühr wegen der Befassung im Widerspruchsverfahren auf 170,00 Euro gemindert sei. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei weit überdurchschnittlich gewesen, weil es sich um die Rechtsfrage der angemessenen Kosten der Unterkunft der Stadt J. gehandelt habe, welche höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Klägerinnen überdurchschnittlich. Die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr seien in Höhe der Mittelgebühr angemessen.

Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat das SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Ge-bühren und Auslagen auf 479,36 Euro festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG einschließlich Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 147,33 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 40,00 Euro, Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG 142,50 Euro, Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 43,15 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 5,48 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 4,37 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 89,06 Euro).

Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr angemessen, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der Sache durchschnittlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen sei überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Letztendlich sei es um die Angemessenheit von Unterkunftskosten, einem regelmäßig wiederkehrenden Streitge-genstand im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegangen. Insbesondere der unterdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertige eine Kürzung der Mit-telgebühr, allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nur um ein Drittel auf 113,33 Euro, wobei sich mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG für einen weiteren Auf-traggeber eine Verfahrensgebühr von insgesamt 147,33 Euro ergebe. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entstehe insbesondere für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Vor diesem Hintergrund führe die Terminsdauer von unter 10 Minuten zu einem weit unter-durchschnittlichen Umfang der Tätigkeit. Insoweit sei eine Kürzung der Mittelgebühr auf die Höhe der doppelten Mindestgebühr von 40,00 Euro gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einigungsgebühr seien ebenfalls die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ausschlaggebend. Aufgrund des leicht unterdurchschnittlichen Umfangs der Tätigkeit erscheine die Kürzung der Mittelgebühr um 1/4 auf 142,50 Euro gerechtfertigt.

Gegen den ihm am 5. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, eine weitere Kürzung der Verfahrens- und der Erledigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Es sei zu berücksichtigen, dass er mit der Beantragung der PKH beauftragt worden sei, somit sei bei der Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auch dieser Aufwand zu berücksichtigen. Es gehöre auch der Aufwand zur Führung des Erinnerungsverfahrens bei der Kostenfestsetzung dazu. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass er bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei und der sogenannte Synergieeffekt bereits durch die Gebührenreduzierung auf 170,00 Euro berücksichtigt werde; die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei überdurchschnittlich gewesen. Die Festsetzung der Terminsgebühr auf die doppelte Mindestgebühr sei nicht gerechtfertigt. Bei der Terminsgebühr seien alle Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) heranzuziehen. Es sei zutreffend, dass die Dauer des Termins nur ca. 10 Minuten in Anspruch genommen habe und dies leicht unterdurchschnittlich sei. Dies liege aber auch darin begründet, dass sämtliche Beteiligte mit der Materie vertraut und damit eine ausführliche Erörterung der Sache nicht nötig gewesen sei. Die übrigen Kriterien des § 14 RVG seien aber überdurchschnittlich bzw. durchschnittlich, sodass die Terminsgebühr auf die Mittelgebühr festzusetzen sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 21. Oktober 2015) und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beauftragung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang teilweise begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG hat die Vorinstanz zu Recht in Höhe der um 1/3 geminderten Mittelgebühr (113,33 Euro) festgesetzt. Insoweit nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe im Beschluss vom 22. September 2015 Bezug. Sie ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. für die weitere Klägerin zu erhöhen (=33,99 Euro). Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass der Schriftverkehr mit der Beklagten nach Beendigung des Klageverfahrens hier nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1226/15 B, nach juris).

Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der beantragten Mittelgebühr (200,00 Euro) ebenfalls überhöht. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG ist allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (133,33 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins am 14. März 2014 (8,5 Minuten) weit unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist allerdings ebenso wie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen im Ergebnis als durchschnittlich zu bewerten.

Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (126,66 Euro) zu. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen zur Verfahrens- und Terminsgebühr Bezug.

Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG, die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG, das Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.

Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,33 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 33,99 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RVG 126,66 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 43,15 Euro Fahrkosten Nr. 7003 VV-RVG 5,48 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 4,37 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 480,31 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 91,25 Euro Summe 571,56 Euro

Nachdem der Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe von 286,79 Euro und eine Vergütung in Höhe von 526,99 Euro (= 813,78 Euro) erhalten hat, ist er mit 242,22 (813,78 Euro./. 571,56 Euro) überzahlt und hat diesen Betrag zu erstatten.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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