S 1 R 5031/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 R 5031/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.03.2016.

Der Beigeladene zu 1) C. (im Folgenden: Beigeladener) ist seit 01.01.2013 Geschäftsführer der A. (früher: F. Fahrzeugbau GmbH). Der Beigeladene ist mit einer Stammeinlage von 6.125 Euro (dies entspricht 24,5 % des Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro) an der Gesellschaft beteiligt. Die weiteren Gesellschafter besitzen ebenfalls 24,5 % bzw. 51 % des Stammkapitals.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag vom 01.01.2013 enthält u.a. folgende Regelungen:

) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung allein zu vertreten und allein die Geschäfte der Gesellschaft zu führen; er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

) Der Geschäftsführer ist bei Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden, er ist jedoch verpflichtet, soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, jederzeit zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen.

) Der Geschäftsführer erhält eine feste Geschäftsführervergütung in Höhe von 60.000 Euro, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten a 5.000 Euro; zusätzliche Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. stehen in freiem Ermessen. Im Krankheitsfall und bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 3 folgenden Kalendermonaten voll bestehen.

) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 24 Arbeitstage Urlaub im Jahr.

) Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden, darüber hinaus ist der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar.

Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 80 % des Stammkapitals vertreten sind. Fehlt es daran, ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist (Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2012).

Laut Geschäftsordnung, die Bestandteil des Geschäftsführervertrages ist, bedarf der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte/Handlungen der Zustimmung von 50 bzw. 80 % der Gesellschafterversammlung.

Aufgrund des von der Klägerin und dem Beigeladenen am 04.06.2015 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV stellte die Beklagte nach Anhörung am 26.08. 2015 bescheidmäßig gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Beigeladenen aufgrund seines Kapitaleinsatzes von 24,5 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil nicht möglich sei, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin könne er aufgrund von mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Beigeladene auch kein (eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes) Unternehmerrisiko; dieses sei nur dann gegeben, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Beigeladene nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe.

Im Widerspruchsverfahren wurde u.a. vorgetragen: Bei Gründung der Gesellschaft sei es dem Beigeladenen wichtig gewesen, nicht nur kapitalmäßig beteiligt zu sein, sondern auch ein entscheidendes Mitspracherecht zu haben. Zudem wollte er auch sozialversicherungsrechtlich weiterhin als selbständiger Unternehmer eingestuft werden. Von den Gesellschaftern sei daher mit der Übertragung von 24,5 % der Gesellschaftsanteile von Herrn G. F. auf den Beigeladenen beschlossen worden, dass aufgrund der Veränderung der Gesellschaftsanteile künftige Beschlüsse nur noch einheitlich ergehen können. Aufgrund eines notariellen Versehens sei dieser Beschluss nicht notariell beurkundet worden. Den bei der Beurkundung Beteiligten sei dies nicht aufgefallen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beigeladene ein unternehmerisches Risiko trage, da er mit 24,5 % sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sei. Sollte die Firma insolvent werden, bestehe die Gefahr des Totalverlustes sowie darüber hinaus auch einer persönlichen Haftung sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer im Hinblick auf die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Hinzu komme, dass der Beigeladene zusätzlich zu seiner gesellschaftlichen Haftung gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten der Hausbank für die A. über 120.000 Euro übernommen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass geplant sei, dass der Beigeladene sukzessiv Anteile erwerbe, je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, da sich der Hauptgesellschafter und Investor aus Altersgründen sukzessive aus dem Unternehmen zurückziehen werde.

Vorgelegt wurde ferner eine geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 31.03.2016, worin festgelegt wurde, dass Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 76 % der vorhandenen Stimmen gefasst werden. Diese Änderung wurde am 07.04.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Bescheid vom 22.04.2016 nahm die Beklagte hierauf den Bescheid vom 26.08.2015 für die Zeit ab 31.03.2016 zurück und stellte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 31.03.2016 für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt wird. Daher bestehe ab dem 31.03.2016 in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Entscheidung erging sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit nicht durch den Bescheid vom 22.04.2016 abgeholfen wurde - zurück. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mangels Mehrheitsbeteiligung bzw. Sperrminorität am Stammkapital der GmbH keine Einflussmöglichkeiten auf die grundsätzliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit und die Geschicke der Gesellschaft gehabt habe. Die Übernahme der Bürgschaft führe zu keiner anderen Beurteilung. Sonderrechte in der Gesellschaftsversammlung entstünden durch die Übernahme der Bürgschaft nicht. Ein für Selbständigkeit sprechendes "typisches Unternehmerrisiko" werde durch die Übernahme einer Bürgschaft nicht begründet, weil es keinen Zusammenhang mit den laut Arbeitsvertrag geschuldeten Diensten gebe; die Bürgschaft sei für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R). Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R) auch ausdrücklich die sogenannte "Kopf und Seele Rechtsprechung" aufgegeben habe. Mit der Entscheidung vom 09.08.2015 (B 12 KR 9/14 R) habe das BSG ferner bestätigt, dass aus einer Darlehensgewährung kein unternehmerisches Risiko hergeleitet werden könne und auch familiäre Rücksichtnahmen nicht zu einem sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden besonderen Status führten.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Die Beklagte verwies auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.08.2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22.04.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 zu verurteilen, beim Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.03.2016 festzustellen, dass dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin keine abhängige,versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Der Beklagtenvertreter stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1) schloss sich dem Antrag der Klägerin an.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, auf die Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. §§ 54 Abs.1, 55 Abs.1 Nr. 1 SGG.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Streitgegenständlich ist der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. vom 01.01. 2013 bis 30.03.2016. In dieser Zeit bestand nach Überzeugung der Kammer Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, da der Beigeladene aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs.1 SGB IV stand. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.08.2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22.04.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung ist § 7 Abs.1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB IV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein.

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.).

3. Diese allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit sind auch auf die Beurteilung der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers einer GmbH anzuwenden. Der Geschäftsführer einer GmbH, der weisungsgebunden für die Gesellschaft gegen Entgelt tätig wird, ist in der Regel als abhängig Beschäftigter anzusehen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn durch eine Beteiligung an der Gesellschaft und entsprechende gesellschaftsrechtliche Abreden die grundsätzlich bestehende Weisungsgebundenheit aufgehoben wird.

Das Bundessozialgericht hat für derartige Fälle den Grundsatz aufgestellt, dass der Umfang der Kapitalbeteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R; Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R).

4. Entscheidend für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses sind somit der Umfang der Weisungsgebundenheit und die Beteiligung des Beigeladenen an der Gesellschaft.

Was die Frage der Weisungsgebundenheit angeht, so ergibt sich grundsätzlich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag ein Recht der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen. Ferner bestimmt § 37 GmbH-Gesetz, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Beschlüsse der Gesellschaft festgesetzt sind.

Vorliegend enthält dementsprechend der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag die ausdrückliche Bestimmung, dass Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen sind (§ 1 Ziff.2). Der Geschäftsführervertrag ist - selbst ohne wichtigen Grund - zum Ende eines jeden Geschäftsjahres kündbar. Außerdem ist der Geschäftsführer nach Maßgabe der Geschäftsordnung in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit für bestimmte Geschäfte/Handlungen weiter eingeschränkt. Ob die Gesellschafterversammlung von ihren Befugnissen Gebrauch macht, spielt insoweit keine Rolle; entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein die Rechtsmacht. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag weitere Regelungen enthält, die typisch sind für abhängige Beschäftigungsverhältnisse (festes monatliches Entgelt, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall), sei nur am Rande erwähnt.

5. Ein Geschäftsführer, der weder über einen beherrschenden Anteil am Gesellschaftskapital noch über eine Sperrminorität verfügt, kann sich auch nicht darauf berufen, aufgrund seiner etwa durch besonderes Fachwissen, besondere Erfahrung oder besondere Kundenkontakte ergebenden faktischen Stellung auf die Geschicke der Gesellschaft beherrschenden Einfluss auszuüben und somit "Kopf und Seele" des Unternehmens zu sein. Eine solche Abhängigkeit der Statusfeststellung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbarem Verhalten der Beteiligten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/12 R).

6. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen einer abhängigen, dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem hier streitigen Zeitraum festgestellt. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin beabsichtigt war, die Notwendigkeit einer einheitlichen Beschlussfassung festzuschreiben und dies nur aus notariellem Versehen unterblieben sei noch aus der Bürgschaftsübernahme.

Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz der Publizität der Organisationsverfassung. Im Rechtsverkehr kann demnach nur entscheidend sein, was notariell beschlossen und im Handelsregister eingetragen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Übernahme einer Bürgschaft für die statusrechtliche Bewertung einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb nur von geringer Bedeutung.

Die Klage war daher abzuweisen.

Im Übrigen verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG).

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1VwGO und entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.

8. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197 a Abs.1 SGG i.V.m. § 52 Abs.1,2 GKG. Vorliegend war im Statusfeststellungsverfahren lediglich streitig, ob der Beigeladene eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Klägerin ausübte; Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe sind noch nicht festgesetzt. Demnach war der Auffangstreitwert von 5.000 Euro heranzuziehen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B).

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Rechtsmittelbelehrung:

Ziffer I. bis II. dieses Urteils können mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Landshut zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

Gegen Ziffer III. ist gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs.1 GKG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder weil sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Str. 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen.
Rechtskraft
Aus
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