Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 8 R 20/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AR 1/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Widerspruchs gegen die Festsetzung von den Verwaltungskosten eines Wertguthabens durch die Beklagte und die Höhe der Verwaltungskosten.
Der Kläger war bei der X-Bank Privat- und Geschäftskunden AG 38 Jahre lang als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.10.2010 einvernehmlich durch Aufhebungsvereinbarung beendet. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger die sich aus einer Konzernbetriebsvereinbarung ergebende Möglichkeit genutzt, ein Arbeitszeitwertkonto bei der X-Bank Privat- und Geschäftskunden AG führen zu lassen, in das er Arbeitsentgelt einbrachte, um damit für einen späteren Zeitraum eine bezahlte Freistellung zu finanzieren (sogenanntes Wertguthaben). Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde in einer Ergänzung zum Aufhebungsvertrag vom 31.05.2010 vereinbart, dass der Kläger auf Antrag das angesparte Wertguthaben auf die Beklagte übertragen lassen könne. Für den Fall, dass der Kläger den Antrag nicht oder nicht fristgerecht stellen sollte, wurde vereinbart, dass die Abwicklung des angesparten Wertguthabens nach den Vorschriften des Störfalls nach § 23b Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfolgen werde. Der Kläger entschied sich für die Übertragung des Wertguthabens auf die Beklagte und nahm seine hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht vor.
Am 23.02.2011 wurde das Wertguthaben von dem Arbeitgeber an die Beklagte übertragen.
Wie sich aus den Informationen über die Entwicklung des Wertguthabens vom 18.01.2012 und 15.01.2013 ergibt, berechnete die Beklagte zunächst für die Verwaltung des Wertguthabens einen Betrag in Höhe von 2,00EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 30.04.2013 führte die Beklagte aus, dass bisher nur 2,00 EUR monatlich für die Verwaltung des Wertguthabens berechnet worden seien. Die Beklagte sei durch den Gesetzgeber verpflichtet, die Verwaltung der Wertguthaben kostendeckend durchzuführen. Nach § 7f Abs. 3 S: 3 SGB IV seien die Kosten der Wertguthabenverwaltung vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen. Zwischenzeitlich lägen genügend Informationen vor, um die Kostenberechnung auf eine Basis zu stellen, die der gesetzlichen Verpflichtung nachkomme. Die Beklagte passe daher erstmalig ab Juni 2013, entsprechend der gängigen Verfahrensweise von Kapitalanlagengesellschaften bzw. Banken, die Modalitäten zur Berechnung der Kosten an und lege ab diesem Zeitpunkt einen prozentualen Kostensatz in Abhängigkeit von der Höhe des Wertguthabens zugrunde. Der jährliche Kostensatz betrage bis auf Weiteres 0,17 Prozent.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.05.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht erkennbar warum plötzlich ein Kostensatz von 0,17 Prozent für die Verwaltungskosten anfalle. Eine Gebührenerhöhung in dieser Größenordnung sei völlig überzogen und entspreche weder den Kosten die von Banken noch Vermögensverwaltern berechnet werden. Die X-Bank berechne beispielsweise für ihr Wertpapierdepot keine Kosten. Lediglich für Transaktionen werde für den Umsatz 0,25 % und mindestens 7,90 EUR berechnet. Die Beklagte nutze ihre Monopolstellung aus, da es dem Kläger nicht möglich sei das Wertguthaben auf einen anderen kostengünstigeren Dienstleister zu übertragen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2013 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Aussage über die vom Wertguthaben in Abzug gebrachten Kosten habe lediglich den Rechtscharakter eines schlichten Verwaltungshandelns. Es handele sich bei der Mitteilung vom 30.04.2013 nicht um einen Verwaltungsakt.
Hiergegen hat der Kläger am 21.01.2014 Klage erhoben vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Er hat zunächst zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem Schreiben vom 30.04.2013 um einen Verwaltungsakt und er fechte diesen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an und begehre die Verurteilung der Beklagten dem Kläger für die Verwaltung des Wertguthabens lediglich einen Betrag in Höhe von 2,00 EUR monatlich zu berechnen. Die Gebührenerhöhung sei völlig unverhältnismäßig. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie umfangreiche Beratung zur Verfügung stelle, denn nach § 7 f Abs. 3 SGB IV entspricht dies nicht der gesetzlichen Verpflichtung. Die Beklagte könne daher hierfür auch keine Kosten berechnen. Die Beklagte habe zudem gerade in Broschüren mit den geringen Verwaltungskosten geworben und müsse sich daher daran festhalten lassen. Dem Kläger werde jede Überprüfungsmöglichkeit genommen. Das Handeln der Beklagten sei vollkommen willkürlich. Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger dann die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Differenzbetrages des seit Juni 2013 abgezogenen Betrages und einem Jahresbeitrag in Höhe von 24,- EUR im Rahmen einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der vom Wertguthaben jährlich abgezogenen Kosten vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 495,90 EUR zu zahlen, hilfsweise diesen Betrag wieder dem Wertguthaben des Klägers, das die Beklagte unter der Nummer 1234 verwaltet, zuzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei dem Schreiben vom 30.04.2013 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Der vom Kläger zunächst hilfsweise gestellte Leistungsantrag sei unbegründet. Der pauschale Kostensatz von 2,00 EUR monatlich sei nicht kostendeckend gewesen. Hierauf habe auch insbesondere der Bundesrechnungshof hingewiesen und in seinem Schreiben vom 11.09.2012 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine kostendeckende Verwaltung gedrängt. Die Beklagte habe aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten den Kostensatz für das jeweilige Wertguthaben nicht länger pauschalieren, sondern je nach dessen Umfang berechnen wollen. Die maximale Bemessungsgrundlage betrage zudem 140.000,- EUR. Die Beklagte hält diesen Kostensatz für rechtmäßig. Er sei geeignet, den Anforderungen des § 7f Abs. 3 S. 3 SGB IV zu genügen und daher sachgerecht. Außerdem sei er verhältnismäßig, da er die Wertguthabeninhaber nicht über die Maßen belaste. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, die festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auch die Gerichtsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Leistungsklage statthaft.
Die Leistungsklage zielt auf Verurteilung zu einer Leistung im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens. Dabei ist echte Leistungsklage des Abs. 5 statthaft, wenn dem Kläger ein Anspruch auf eine Leistung zusteht und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Woraus sich dieser Anspruch ergibt, ob aus Gesetz, einem von der Verwaltung erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt oder aus einem Vertrag, ist unerheblich. Liegt die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsaktes, ist die Verpflichtungsklage spezieller, die Leistungsklage ist insoweit nicht statthaft. Die echte Leistungsklage hat ihre Bedeutung im Sozialrecht dort, wo sich Streitparteien in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen, z.B. Erstattungsstreitverfahren nach den §§ 102ff. SGB X aber auch den §§ 106ff. SGB XII oder nach § 36a SGB II, Rückzahlungsansprüche des Grundsicherungsträgers gegen den Vermieter von Leistungsberechtigten, Beitragsklagen von privaten Pflegekassen, Klagen auf Vornahme einer tatsächlichen Handlung wie etwa Beratung, Auskunft oder Akteneinsicht, Klagen auf Abgabe von Willenserklärungen wie etwa ein Vertragsangebot oder die Zustimmung zu einem Vertragsschluss oder Klagen auf Erfüllung der Verpflichtungen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Erfüllt die Verwaltung ihre Verpflichtungen aus einem Verwaltungsakt nicht, kommt mangels Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes zugunsten des Bürgers, nur eine echte Leistungsklage in Betracht. Denn der Einzelne kann nur auf diesem Wege einen vollstreckbaren Titel gegen die Behörde erwirken. Die unechte Leistungsklage ist statthaft, wenn die Behörde die begehrte Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat und ein Anspruch auf die Leistung besteht. Die unechte Leistungsklage hat ihren Hauptanwendungsbereich dort, wo das Gesetz selbst dem Einzelnen einen gegen einen Verwaltungsträger gerichteten Sozialleistungsanspruch einräumt, der von der Verwaltung durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde, z.B. Anspruch auf Altersrente oder Krankengeld, da diese Ansprüche bereits dann entstehen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ohne, dass ein rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Verwaltungsakt erforderlich wäre. Ist das Klageziel, Leistungen zu erhalten, schon durch die Aufhebung eines entgegenstehenden Verwaltungsaktes (z.B. eines Sanktionsbescheids gem. § 31 SGB II oder einer bescheidmäßig erklärten Aufrechnung) zu erreichen, ist eine auf Leistung gerichtete Klage neben der Anfechtungsklage nicht statthaft, zumindest fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse. (vergleiche zum Ganzen Walter Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014 § 54, Rn. 119 ff).
Vorliegend hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Verwaltungsakt nach § 31 S. 1 SGB X erlassen. Denn nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Schreiben vom 30.04.2013 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte führte darin aus, dass sie ab dem 01.06.2013 nunmehr eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,17 % des Wertguthabens berechnen würde. Es handelt sich daher vorliegend nicht um eine Regelung, welche auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Denn eine Regelung zielt allgemein auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen ab, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (Rüfner in: Wannagat/Eichenhofer, SGB X, § 31 Rn. 12). Das Schreiben wäre lediglich geeignet ein Recht festzustellen oder zu ändern. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagte in dem Schreiben vom 30.04.2013 die nunmehr zu erhebende Verwaltungsgebühr festgelegt hätte. Das Schreiben enthält aber, wie bereits oben ausgeführt nur den allgemeinen Hinweis und lässt nicht erkennen, dass die Beklagte mit dem Schreiben eine Regelung mit einer Rechtswirkung nach außen treffen wollte.
Auch handelt es sich bei der Verwaltung des Wertguthabens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 53 SGB X. Denn wesentliches Merkmal für einen Vertrag ist, dass für das Zustandekommen des Vertrages zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV kann der Beschäftigte bei Beendigung der Beschäftigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen. Nach § 7f Abs. 1 S. 2 SGB IV sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten nach der Übertragung vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Die Übertragung des Wertguthabens setzt daher lediglich eine Willenserklärung des Beschäftigten voraus. Eine Willenserklärung der Beklagten ist für die Übertragung des Wertguthabens nicht notwendig. Damit handelt es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis.
Die Beklagte hätte daher die zu erhebenden Verwaltungskosten per Verwaltungsakt festlegen können. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür folgt aus § 7f Abs. 3 S. 3 SGB IV.
Bei dem Abzug der Verwaltungskosten von dem Wertguthaben handelt es sich dann um einen Realakt. Hierfür wäre auch kein Verwaltungsakt zu erlassen gewesen. Dem Kläger bleibt daher einzig die Möglichkeit die Rückzahlung der abgezogenen Verwaltungskosten als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung geltend zu machen. Hierfür hat kein gesonderter Verwaltungsakt zu ergehen. Der Kläger kann, wenn der Anspruch besteht, die Rückzahlung unmittelbar fordern. Damit ist die reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 495,90 EUR Verwaltungskosten. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht dogmatisch gesehen dem privatrechtlichen Bereicherungsanspruch i.S.d. §§ 812 ff BGB. Zu Unrecht erfolgte öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen sollen rückgängig gemacht werden. Eine spezialgesetzliche Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist vorliegend nicht einschlägig. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gesetzlich nicht normiert, aber nach allgemeiner Ansicht gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind:
1. Eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung 2. Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten 3. Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung 4. Kein Anspruchsausschluss i.S.v. Wegfall der Bereicherung oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
Vorliegend war die Vermögensverschiebung soweit sie eine monatliche Gebühr von 2,00 EUR überschritt nicht rechtsgrundlos. Denn nach § 7 f Abs. 3 S. 3 SGB IV hat die Beklagte die durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Absatz 2 gesondert auszuweisen. Die Beklagte muss daher die entstehenden Kosten in Abzug bringen und ist hierbei nicht auf eine monatliche Gebühr von maximal 2,00 EUR beschränkt. Wie die Beklagte für die Kammer überzeugend dargelegt hat, war der Ansatz einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR auch nicht kostendeckend. Darauf hat dann auch zutreffend der Bundesrechnungshof hingewiesen und eine kostendeckende Verwaltung der Wertguthaben angemahnt. Die Beklagte verwaltet die Wertguthaben und übernimmt dabei Aufgaben die grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen. Denn nach § 7f Abs. 1 S. 2 SGB IV sind nach der Übertragung die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte durch die Ansetzung von 0,17 % des Wertguthabens die Verwaltung kostendeckend gewährleisten kann. Auch hat die Beklagte mit dem Ansatz dieses Prozentsatzes nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Grundsätzlich handelt es sich bei der "entstandenen Kosten" um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff. Bei einem unbestimmten Rechtsbegriff ist der Inhalt auch in der Rechtssprache nicht abschließend geklärt und auch nicht abschließend bestimmbar ist. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs verlangt also eine Wertung im Einzelfall, dabei sind sehr unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Der Verwaltung steht bei unbestimmten Rechtsbegriffen grundsätzlich kein Ermessen zu und ein behördlicher Spielraum ist nicht anzuerkennen, d.h. es findet eine volle gerichtliche Kontrolle auch der unbestimmten Rechtsbegriffe statt. Es kann jedoch aufgrund einer besonderen Entscheidungssituation oder einer besonderen Sachmaterie angezeigt sein, hierzu Ausnahmen zuzulassen. Das ist dann der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf sachlich und damit rechtlich unüberwindbare Hindernisse stößt. In diesen Fällen ist der Behörde dann ein eigenständiger nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zugewiesen. Dies ist vorliegend der Fall, denn das Gericht kann nicht abschließend beurteilen, wie hoch die tatsächlich entstehenden Kosten sind.
Vorliegend ist die Behörde weder von falschen Tatsachen ausgegangen, noch hat sie die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder die Entscheidung nicht ausreichend begründet. Zwar mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die Verwaltung eines wertmäßig kleineren Wertguthabens auch weniger kostenintensiv ist, als die Verwaltung eines wertmäßig höheren Wertguthabens und damit ein prozentualer Kostensatz angemessen ist. Die Beklagte hat jedoch für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die wertmäßig kleineren Wertguthaben damit nicht über die Maße belastet werden und aus diesem Grund auch eine maximale Bemessungsgrundlage durch die Festlegung auf 0,17 % aus 140.000,- EUR festgelegt wurde. Die Verhältnismäßigkeit für die wertmäßig höheren Wertguthaben ist damit gewahrt. Der monatliche Kostensatz beträgt damit maximal 19,83 EUR und seit dem 01.05.2015 lediglich 14,- EUR. Der Kläger wird damit auch nicht über die Maßen belastet.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung war vorliegend nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Berufung bedurfte wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch der Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Möglichkeit der Übertragung der Wertguthaben erst seit dem 12.11.2009 besteht. Bislang gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung der Gerichte der zweiten Instanz. Der Charakter des Wertguthabens und die statthaften Klagearten sind bislang ungeklärt.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Widerspruchs gegen die Festsetzung von den Verwaltungskosten eines Wertguthabens durch die Beklagte und die Höhe der Verwaltungskosten.
Der Kläger war bei der X-Bank Privat- und Geschäftskunden AG 38 Jahre lang als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.10.2010 einvernehmlich durch Aufhebungsvereinbarung beendet. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger die sich aus einer Konzernbetriebsvereinbarung ergebende Möglichkeit genutzt, ein Arbeitszeitwertkonto bei der X-Bank Privat- und Geschäftskunden AG führen zu lassen, in das er Arbeitsentgelt einbrachte, um damit für einen späteren Zeitraum eine bezahlte Freistellung zu finanzieren (sogenanntes Wertguthaben). Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde in einer Ergänzung zum Aufhebungsvertrag vom 31.05.2010 vereinbart, dass der Kläger auf Antrag das angesparte Wertguthaben auf die Beklagte übertragen lassen könne. Für den Fall, dass der Kläger den Antrag nicht oder nicht fristgerecht stellen sollte, wurde vereinbart, dass die Abwicklung des angesparten Wertguthabens nach den Vorschriften des Störfalls nach § 23b Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfolgen werde. Der Kläger entschied sich für die Übertragung des Wertguthabens auf die Beklagte und nahm seine hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht vor.
Am 23.02.2011 wurde das Wertguthaben von dem Arbeitgeber an die Beklagte übertragen.
Wie sich aus den Informationen über die Entwicklung des Wertguthabens vom 18.01.2012 und 15.01.2013 ergibt, berechnete die Beklagte zunächst für die Verwaltung des Wertguthabens einen Betrag in Höhe von 2,00EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 30.04.2013 führte die Beklagte aus, dass bisher nur 2,00 EUR monatlich für die Verwaltung des Wertguthabens berechnet worden seien. Die Beklagte sei durch den Gesetzgeber verpflichtet, die Verwaltung der Wertguthaben kostendeckend durchzuführen. Nach § 7f Abs. 3 S: 3 SGB IV seien die Kosten der Wertguthabenverwaltung vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen. Zwischenzeitlich lägen genügend Informationen vor, um die Kostenberechnung auf eine Basis zu stellen, die der gesetzlichen Verpflichtung nachkomme. Die Beklagte passe daher erstmalig ab Juni 2013, entsprechend der gängigen Verfahrensweise von Kapitalanlagengesellschaften bzw. Banken, die Modalitäten zur Berechnung der Kosten an und lege ab diesem Zeitpunkt einen prozentualen Kostensatz in Abhängigkeit von der Höhe des Wertguthabens zugrunde. Der jährliche Kostensatz betrage bis auf Weiteres 0,17 Prozent.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.05.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht erkennbar warum plötzlich ein Kostensatz von 0,17 Prozent für die Verwaltungskosten anfalle. Eine Gebührenerhöhung in dieser Größenordnung sei völlig überzogen und entspreche weder den Kosten die von Banken noch Vermögensverwaltern berechnet werden. Die X-Bank berechne beispielsweise für ihr Wertpapierdepot keine Kosten. Lediglich für Transaktionen werde für den Umsatz 0,25 % und mindestens 7,90 EUR berechnet. Die Beklagte nutze ihre Monopolstellung aus, da es dem Kläger nicht möglich sei das Wertguthaben auf einen anderen kostengünstigeren Dienstleister zu übertragen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2013 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Aussage über die vom Wertguthaben in Abzug gebrachten Kosten habe lediglich den Rechtscharakter eines schlichten Verwaltungshandelns. Es handele sich bei der Mitteilung vom 30.04.2013 nicht um einen Verwaltungsakt.
Hiergegen hat der Kläger am 21.01.2014 Klage erhoben vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Er hat zunächst zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem Schreiben vom 30.04.2013 um einen Verwaltungsakt und er fechte diesen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an und begehre die Verurteilung der Beklagten dem Kläger für die Verwaltung des Wertguthabens lediglich einen Betrag in Höhe von 2,00 EUR monatlich zu berechnen. Die Gebührenerhöhung sei völlig unverhältnismäßig. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie umfangreiche Beratung zur Verfügung stelle, denn nach § 7 f Abs. 3 SGB IV entspricht dies nicht der gesetzlichen Verpflichtung. Die Beklagte könne daher hierfür auch keine Kosten berechnen. Die Beklagte habe zudem gerade in Broschüren mit den geringen Verwaltungskosten geworben und müsse sich daher daran festhalten lassen. Dem Kläger werde jede Überprüfungsmöglichkeit genommen. Das Handeln der Beklagten sei vollkommen willkürlich. Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger dann die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Differenzbetrages des seit Juni 2013 abgezogenen Betrages und einem Jahresbeitrag in Höhe von 24,- EUR im Rahmen einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der vom Wertguthaben jährlich abgezogenen Kosten vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 495,90 EUR zu zahlen, hilfsweise diesen Betrag wieder dem Wertguthaben des Klägers, das die Beklagte unter der Nummer 1234 verwaltet, zuzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei dem Schreiben vom 30.04.2013 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Der vom Kläger zunächst hilfsweise gestellte Leistungsantrag sei unbegründet. Der pauschale Kostensatz von 2,00 EUR monatlich sei nicht kostendeckend gewesen. Hierauf habe auch insbesondere der Bundesrechnungshof hingewiesen und in seinem Schreiben vom 11.09.2012 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine kostendeckende Verwaltung gedrängt. Die Beklagte habe aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten den Kostensatz für das jeweilige Wertguthaben nicht länger pauschalieren, sondern je nach dessen Umfang berechnen wollen. Die maximale Bemessungsgrundlage betrage zudem 140.000,- EUR. Die Beklagte hält diesen Kostensatz für rechtmäßig. Er sei geeignet, den Anforderungen des § 7f Abs. 3 S. 3 SGB IV zu genügen und daher sachgerecht. Außerdem sei er verhältnismäßig, da er die Wertguthabeninhaber nicht über die Maßen belaste. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, die festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auch die Gerichtsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Leistungsklage statthaft.
Die Leistungsklage zielt auf Verurteilung zu einer Leistung im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens. Dabei ist echte Leistungsklage des Abs. 5 statthaft, wenn dem Kläger ein Anspruch auf eine Leistung zusteht und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Woraus sich dieser Anspruch ergibt, ob aus Gesetz, einem von der Verwaltung erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt oder aus einem Vertrag, ist unerheblich. Liegt die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsaktes, ist die Verpflichtungsklage spezieller, die Leistungsklage ist insoweit nicht statthaft. Die echte Leistungsklage hat ihre Bedeutung im Sozialrecht dort, wo sich Streitparteien in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen, z.B. Erstattungsstreitverfahren nach den §§ 102ff. SGB X aber auch den §§ 106ff. SGB XII oder nach § 36a SGB II, Rückzahlungsansprüche des Grundsicherungsträgers gegen den Vermieter von Leistungsberechtigten, Beitragsklagen von privaten Pflegekassen, Klagen auf Vornahme einer tatsächlichen Handlung wie etwa Beratung, Auskunft oder Akteneinsicht, Klagen auf Abgabe von Willenserklärungen wie etwa ein Vertragsangebot oder die Zustimmung zu einem Vertragsschluss oder Klagen auf Erfüllung der Verpflichtungen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Erfüllt die Verwaltung ihre Verpflichtungen aus einem Verwaltungsakt nicht, kommt mangels Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes zugunsten des Bürgers, nur eine echte Leistungsklage in Betracht. Denn der Einzelne kann nur auf diesem Wege einen vollstreckbaren Titel gegen die Behörde erwirken. Die unechte Leistungsklage ist statthaft, wenn die Behörde die begehrte Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat und ein Anspruch auf die Leistung besteht. Die unechte Leistungsklage hat ihren Hauptanwendungsbereich dort, wo das Gesetz selbst dem Einzelnen einen gegen einen Verwaltungsträger gerichteten Sozialleistungsanspruch einräumt, der von der Verwaltung durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde, z.B. Anspruch auf Altersrente oder Krankengeld, da diese Ansprüche bereits dann entstehen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ohne, dass ein rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Verwaltungsakt erforderlich wäre. Ist das Klageziel, Leistungen zu erhalten, schon durch die Aufhebung eines entgegenstehenden Verwaltungsaktes (z.B. eines Sanktionsbescheids gem. § 31 SGB II oder einer bescheidmäßig erklärten Aufrechnung) zu erreichen, ist eine auf Leistung gerichtete Klage neben der Anfechtungsklage nicht statthaft, zumindest fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse. (vergleiche zum Ganzen Walter Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014 § 54, Rn. 119 ff).
Vorliegend hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Verwaltungsakt nach § 31 S. 1 SGB X erlassen. Denn nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Schreiben vom 30.04.2013 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte führte darin aus, dass sie ab dem 01.06.2013 nunmehr eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,17 % des Wertguthabens berechnen würde. Es handelt sich daher vorliegend nicht um eine Regelung, welche auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Denn eine Regelung zielt allgemein auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen ab, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (Rüfner in: Wannagat/Eichenhofer, SGB X, § 31 Rn. 12). Das Schreiben wäre lediglich geeignet ein Recht festzustellen oder zu ändern. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagte in dem Schreiben vom 30.04.2013 die nunmehr zu erhebende Verwaltungsgebühr festgelegt hätte. Das Schreiben enthält aber, wie bereits oben ausgeführt nur den allgemeinen Hinweis und lässt nicht erkennen, dass die Beklagte mit dem Schreiben eine Regelung mit einer Rechtswirkung nach außen treffen wollte.
Auch handelt es sich bei der Verwaltung des Wertguthabens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 53 SGB X. Denn wesentliches Merkmal für einen Vertrag ist, dass für das Zustandekommen des Vertrages zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV kann der Beschäftigte bei Beendigung der Beschäftigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen. Nach § 7f Abs. 1 S. 2 SGB IV sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten nach der Übertragung vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Die Übertragung des Wertguthabens setzt daher lediglich eine Willenserklärung des Beschäftigten voraus. Eine Willenserklärung der Beklagten ist für die Übertragung des Wertguthabens nicht notwendig. Damit handelt es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis.
Die Beklagte hätte daher die zu erhebenden Verwaltungskosten per Verwaltungsakt festlegen können. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür folgt aus § 7f Abs. 3 S. 3 SGB IV.
Bei dem Abzug der Verwaltungskosten von dem Wertguthaben handelt es sich dann um einen Realakt. Hierfür wäre auch kein Verwaltungsakt zu erlassen gewesen. Dem Kläger bleibt daher einzig die Möglichkeit die Rückzahlung der abgezogenen Verwaltungskosten als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung geltend zu machen. Hierfür hat kein gesonderter Verwaltungsakt zu ergehen. Der Kläger kann, wenn der Anspruch besteht, die Rückzahlung unmittelbar fordern. Damit ist die reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 495,90 EUR Verwaltungskosten. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht dogmatisch gesehen dem privatrechtlichen Bereicherungsanspruch i.S.d. §§ 812 ff BGB. Zu Unrecht erfolgte öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen sollen rückgängig gemacht werden. Eine spezialgesetzliche Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist vorliegend nicht einschlägig. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gesetzlich nicht normiert, aber nach allgemeiner Ansicht gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind:
1. Eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung 2. Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten 3. Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung 4. Kein Anspruchsausschluss i.S.v. Wegfall der Bereicherung oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
Vorliegend war die Vermögensverschiebung soweit sie eine monatliche Gebühr von 2,00 EUR überschritt nicht rechtsgrundlos. Denn nach § 7 f Abs. 3 S. 3 SGB IV hat die Beklagte die durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Absatz 2 gesondert auszuweisen. Die Beklagte muss daher die entstehenden Kosten in Abzug bringen und ist hierbei nicht auf eine monatliche Gebühr von maximal 2,00 EUR beschränkt. Wie die Beklagte für die Kammer überzeugend dargelegt hat, war der Ansatz einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR auch nicht kostendeckend. Darauf hat dann auch zutreffend der Bundesrechnungshof hingewiesen und eine kostendeckende Verwaltung der Wertguthaben angemahnt. Die Beklagte verwaltet die Wertguthaben und übernimmt dabei Aufgaben die grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen. Denn nach § 7f Abs. 1 S. 2 SGB IV sind nach der Übertragung die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte durch die Ansetzung von 0,17 % des Wertguthabens die Verwaltung kostendeckend gewährleisten kann. Auch hat die Beklagte mit dem Ansatz dieses Prozentsatzes nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Grundsätzlich handelt es sich bei der "entstandenen Kosten" um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff. Bei einem unbestimmten Rechtsbegriff ist der Inhalt auch in der Rechtssprache nicht abschließend geklärt und auch nicht abschließend bestimmbar ist. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs verlangt also eine Wertung im Einzelfall, dabei sind sehr unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Der Verwaltung steht bei unbestimmten Rechtsbegriffen grundsätzlich kein Ermessen zu und ein behördlicher Spielraum ist nicht anzuerkennen, d.h. es findet eine volle gerichtliche Kontrolle auch der unbestimmten Rechtsbegriffe statt. Es kann jedoch aufgrund einer besonderen Entscheidungssituation oder einer besonderen Sachmaterie angezeigt sein, hierzu Ausnahmen zuzulassen. Das ist dann der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf sachlich und damit rechtlich unüberwindbare Hindernisse stößt. In diesen Fällen ist der Behörde dann ein eigenständiger nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zugewiesen. Dies ist vorliegend der Fall, denn das Gericht kann nicht abschließend beurteilen, wie hoch die tatsächlich entstehenden Kosten sind.
Vorliegend ist die Behörde weder von falschen Tatsachen ausgegangen, noch hat sie die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder die Entscheidung nicht ausreichend begründet. Zwar mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die Verwaltung eines wertmäßig kleineren Wertguthabens auch weniger kostenintensiv ist, als die Verwaltung eines wertmäßig höheren Wertguthabens und damit ein prozentualer Kostensatz angemessen ist. Die Beklagte hat jedoch für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die wertmäßig kleineren Wertguthaben damit nicht über die Maße belastet werden und aus diesem Grund auch eine maximale Bemessungsgrundlage durch die Festlegung auf 0,17 % aus 140.000,- EUR festgelegt wurde. Die Verhältnismäßigkeit für die wertmäßig höheren Wertguthaben ist damit gewahrt. Der monatliche Kostensatz beträgt damit maximal 19,83 EUR und seit dem 01.05.2015 lediglich 14,- EUR. Der Kläger wird damit auch nicht über die Maßen belastet.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung war vorliegend nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Berufung bedurfte wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch der Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Möglichkeit der Übertragung der Wertguthaben erst seit dem 12.11.2009 besteht. Bislang gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung der Gerichte der zweiten Instanz. Der Charakter des Wertguthabens und die statthaften Klagearten sind bislang ungeklärt.
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