L 20 AL 110/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AL 328/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AL 110/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 24/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III.

Der 1977 geborene, als Schwerbehinderter (GdB 50 v.H.) anerkannte Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Vom 01.01.2008 bis zum 05.01.2010 (= Ausschöpfen des Leistungsanspruchs) bezog er von der Beklagten (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld (Alg). Die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk bestand er nicht.

Seit dem 01.08.2011 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland auf der Grundlage eines Leistungsfalls vorübergehender voller Erwerbsminderung vom 31.01.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (vgl. den Bescheid vom 23.05.2011), deren Befristung mehrfach, zuletzt bis zum 30.11.2019, verlängert wurde (vgl. die Bescheide vom 11.12.2013 sowie aus November bzw. Dezember 2016). Grundlage waren Gutachten des Arztes für Sozialmedizin und Urologie Dr. N vom 22.02.2011 und 09.11.2016, des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr. C, des Neurologen, Psychiaters und Verkehrsmediziners C2 vom 05.12. und 06.12.2013 sowie des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. C1 vom 02.11.2016. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen.

In einem bei dem Verwaltungsgericht L geführten Verfahren (1 K 000/13), in welchem der Kläger die Eintragung eines selbständigen Betriebs in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk erreichen wollte, erstattete der Sachverständige Prof. Dr. L, Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik L, unter dem 04.12.2013 ein weiteres psychiatrisches Gutachten, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

Durch Bescheide vom 14.04. und 29.04.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.04.2014 auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (u.a. Beratung und Vermittlung, berufliche Eingliederung und Weiterbildung sowie Gründungszuschuss) nach §§ 15 bis 94 SGB III ab. Der Kläger gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Er sei nach dem Ergebnis der medizinischen Gutachten in seinen Rentenverfahren derzeit nicht in der Lage, mindestens drei Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und stehe den Vermittlungsbemühungen der Beklagten daher nicht zur Verfügung.

Mit seiner bereits am 22.04.2014 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin Leistungen der aktiven Arbeitsförderung begehrt und die Auffassung vertreten, trotz seines Rentenbezugs dem Arbeitsmarkt 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stehen.

Der Kläger hat nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2014 und 29.04.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014, zu verurteilen, ihm Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

Nach Beiziehung der Verwaltungsvorgänge der DRV Rheinland hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 12.05.2015 abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger am 05.06.2015 Berufung eingelegt.

Der Kläger, welcher im Verhandlungstermin nicht anwesend und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14.04.2014 und 29.04.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014, zu verurteilen, ihm Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu gewähren.

Die (im Verhandlungstermin ebenfalls nicht vertreten gewesene) Beklagte beantragt schriftlich sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat von der DRV Rheinland eine Auskunft über die dort seit Juni 2013 anhängig gewesenen Verfahren auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeholt sowie die medizinischen Gutachten beigezogen, welche Grundlage der Weiterbewilligung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 30.11.2019 waren. Auf den Inhalt der Auskunft und Gutachten wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Streitakten S 17 R 1155/13 (Sozialgericht Köln) bzw. L 14 R 1029/13 (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A) Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 SGG in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; denn sie sind in der Terminsmitteilung, welche ihnen am 07.01. bzw. 11.01.2017 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

B) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten oder einem sonstigen Leistungsträger keine Leistungen der aktiven Arbeitsförderung beanspruchen.

I. Die Beklagte ist für die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen sachlich und örtlich zuständig. Das gilt nicht nur, soweit sich die begehrten Leistungen nach den Vorschriften des SGB III bestimmen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 SGB IX auch im Hinblick auf etwaige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach sonstigen Vorschriften (etwa des SGB XII oder SGB IX); denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers, welcher u.a. auf die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet war, nicht innerhalb von zwei Wochen (und auch anschließend nicht) an den aus ihrer Sicht sachlich und örtlich zuständigen (Rehabilitations-)Träger weitergeleitet (vgl. hierzu allgemein u.a. BSG, Urteil vom 14.05.2014 - B 11 AL 6/13 R m.w.N.). Einer Beiladung jener (Rehabilitations-)Träger (gemäß § 75 Abs. 2, 1. Alternative SGG) oder auch sonstiger, als leistungspflichtig in Betracht kommender Leistungsträger (nach § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG) bedarf es nicht; denn es besteht nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass an Stelle der Beklagten ein anderer Leistungsträger (originär) die in Rede stehenden Leistungen zu erbringen hat (vgl. zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 75 Rn. 2).

II. Die materiellen Voraussetzungen sämtlicher, im SGB III vorgesehener Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind nicht erfüllt. Das gilt insbesondere für Leistungen der aktiven Arbeitsvermittlung (§ 35 SGB III) sowie zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 ff. SGB III, ggf. i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB III), ferner für Leistungen der beruflichen Weiterbildung (§ 81 Abs. 1 i.d.F. ab 01.04.2012) und zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen (§ 112 Abs. 1 SGB III) sowie die Gewährung eines Gründungszuschusses anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 93 Abs. 1 i.d.F. ab 01.04.2012 SGB III, ggf. i.V.m. § 116 Abs. 6 SGB III i.d.F. ab 01.08.2016). Ebenso scheiden entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen außerhalb des SGB III, etwa nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII, §§ 9, 16 SGB VI i.V.m. § 5 Nr. 2 und § 33 SGB IX, § 102 Abs. 1 bis 3 SGB IX oder § 16 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 4 SGB III aus.

Denn unabhängig von den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern sämtliche Vorschriften (sei es ausdrücklich oder als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) zumindest, dass der Kläger gesundheitlich aktuell bzw. (prognostisch) jedenfalls in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, in gewissem, wenn auch noch so geringfügigem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne die (zumindest in naher Zukunft zu erwartende oder auch nur mögliche) Fähigkeit, im Rahmen einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, kann der Zweck sämtlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, den Betroffenen beruflich einzugliedern bzw. am Arbeitsleben teilnehmen zu lassen, von vornherein nicht erreicht werden.

1. So setzt die Pflicht der Beklagten zur Vermittlung in eine abhängige oder selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB III zwingend voraus, dass eine gewisse Erwerbsfähigkeit vorhanden ist; denn anderenfalls wäre jegliche Vermittlungstätigkeit von vornherein sinnlos. Ebenso kann ein Gründungszuschuss gemäß § 93 Abs. 1 SGB III (in der hier nach § 422 Abs. 1 SGB III maßgeblichen, ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung), ggf. i.V.m. § 116 Abs. 6 SGB III, nur für die "Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ( ) zum Aufbau und zur Sicherung einer Existenzgründung" und begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 3 S. 1 c) SGB IX lediglich zur "Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz" (vgl. 102 Abs. 3 S. 1 c) gewährt werden; dies impliziert aber die Fähigkeit, zumindest in gewissem Umfang einer selbständigen Tätigkeit nachgehen zu können. Die Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung i.S.v. § 81 Abs. 1 i.d.F. ab 01.04.2012 erfordert in den hier allein in Betracht kommenden Alternativen (§ 81 Abs. 1, 1. und 2. Alternative) darüber hinaus sogar bestehende oder drohende Arbeitslosigkeit und damit die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (= Verfügbarkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Gleiches gilt für (sonstige) begleitende Hilfen im Arbeitsleben im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, die nur für Arbeitsplätze in Betracht kommen, auf denen Beschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (vgl. § 102 Abs. 2 S. 3 SGBG IX). Der anspruchsberechtigte Personenkreis von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §§ 44 bis 47 SGB III ist ebenfalls auf Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende - und damit i.S.v. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III arbeitsmarktlich verfügbare Personen - beschränkt (§ 44 Abs. 1 S. 1. und § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III). Zwar erweitert § 116 Abs. 1 SGB III den genannten Personenkreis auf nicht arbeitslose behinderte Menschen, bei denen Arbeitslosigkeit noch nicht konkret drohen muss, sofern durch die Leistungen nach den §§ 44 ff. SGB III eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Auch dies setzt jedoch die Aussicht voraus, zumindest mittelfristig (wieder) am Erwerbsleben teilnehmen zu können. Entsprechendes gilt für Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen, die erbracht werden können, "um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern" (§ 112 Abs. 1 SGB III). In diesem Sinne verlangen auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 9, 16 SGB VI i.V.m. § 5 Nr. 2 und § 33 SGB IX), dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet, die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsminderung abgewendet werden kann (§ 10 SGB VI). Schließlich erfordern auch die (Eingliederungs-)Hilfevorschriften des § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII - die ohnehin gemäß § 2 Abs. 2 SGB XII nachrangig sind, wenn wie hier lediglich Leistungen begehrt werden, deren zentrale Zielrichtung die Erlangung eines Arbeitsplatzes oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist (vgl. hierzu u.a. das Urteil des erkennenden Senats vom 12.01.2015 - L 20 AL 6/14) -, dass die Leistungen zur Erreichung des Ziels geeignet sind (vgl. allgemein zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der in Betracht kommenden Hilfen nach § 54 Abs. 1 SGB XII BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R Rn. 20); dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Betroffene durch die begehrte Leistung zumindest in geringfügigem Umfang (wieder) am Erwerbsleben teilnehmen kann.

2. Der Kläger ist jedoch gesundheitsbedingt seit Antragstellung (am 14.04.2014) nicht fähig, als abhängig Beschäftigter (dazu unter a) oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit (dazu unter b) am Erwerbsleben teilzunehmen. Das gilt nicht nur für die Zeit bis zur letzten behördlichen Entscheidung der Beklagten (= Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014), sondern für den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sogar weit darüber hinaus (bis mindestens zum 30.11.2019). Ebenso wenig besteht die Aussicht, dass der Kläger durch die begehrten Leistungen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, einer selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung nachzugehen.

a) aa) Auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an. Die Wirkung dieser Regelung besteht lediglich darin, im Rahmen ihrer Voraussetzungen ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung endet jedenfalls mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1 bis 3 SGB VI) vorliegt (vgl. insofern u.a. BSG, Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R zur Vorgängervorschrift § 105a AFG; ferner Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III, Rn. 11). Diese Feststellung hat die DRV Rheinland hier aber schon lange vor Beginn des streitigen Zeitraums (am 14.04.2014) und auch weit über diesen hinaus (bis November 2019) getroffen.

bb) Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Gutachten, auf deren Grundlage der Rentenversicherungsträger dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt und nachfolgend wiederholt verlängert hat, ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Kläger seit dem 14.04.2014 bis (zumindest) zum 30.11.2019 und damit in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum Leistungsvermögen des Betroffenen für die Gerichte u.a. BSG, Urteile vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R und vom 12.06.1992 - 11 RAr 35/91). Nach der übereinstimmenden Beurteilung sämtlicher, im Tatbestand aufgeführter Gutachter leidet der Kläger (u.a.) unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die zu einer Einschränkung seiner Anpassungsfähigkeit im Erwerbsleben und - der nachvollziehbaren Beurteilung vor allem der Nervenärzte Dres. C1 und C aus November 2013 und November 2016 folgend - zu einer vollständigen Aufhebung seines Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt führt.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Insbesondere Dres. C1 und C sind aufgrund der bereits aktenkundigen medizinischen Gutachten und einer eigenen Untersuchung des Klägers zu ihrer Bewertung gelangt. Als Fachärzte (u.a.) für Psychiatrie sind sie in besonderer Weise in der Lage, die auf psychiatrischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zutreffend einzuschätzen.

(1) Die gewonnene Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung wird u.a. durch das übertriebene Selbstwertgefühl des Klägers und seine übermäßige Empfindlichkeit gegenüber Fremdeinschätzungen seiner Person bestätigt, welche in nahezu sämtlichen Gutachten beschrieben werden. Die auch im Verlauf des Streitverfahrens mehrfach geäußerte Auffassung des Klägers, lediglich als "Führungskraft" einsetzbar zu sein, obwohl sein bisheriger beruflicher Werdegang für eine führende Beschäftigung keine Anhaltspunkte hergibt, bringt seine übersteigerte Selbsteinschätzung eindrucksvoll zum Ausdruck.

(2) Mit Blick auf die gutachterlich erhobenen Befunde und das beschriebene Verhalten des Klägers im Rahmen der dortigen Exploration erscheint es auch schlüssig und nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht über die notwendige Anpassungsfähigkeit verfügt, sich in Arbeitsstrukturen einzufügen. So war Dr. C1 schon eine geordnete Anamneseerhebung unmöglich, weil der Kläger sich immer wieder weitschweifig in teilweise wahnhaft anmutenden Erklärungen über gesellschaftliche Verhältnisse erging. Zudem versuchte der Kläger im Rahmen des Explorationsgesprächs anhaltend, die Kommunikation zu dominieren, und war nicht in der Lage, sich durch Beantwortung der Fragen des Gutachters situationsangemessen "unterzuordnen".

b) Die Beurteilung insbesondere der Psychiater Dres. C1 und C lässt sich zudem mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L vereinbaren, der den Kläger im Dezember 2013 auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts L begutachtet hat. Dieser ist aufgrund einer ausführlichen Begutachtung unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen medizinischen Befunde zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung weder geeignet ist, als (selbständiger) Betriebsleiter ein Unternehmen zu führen, noch den Anforderungen eines (in seinem Unternehmen eingesetzten) Betriebsleiters Folge zu leisten und sich in fachliche Entscheidungsstrukturen einzufügen. Gestützt wird diese Einschätzung durch die dortige Exploration, in der deutlich wurde, dass der Kläger berufliche und gesellschaftliche Autorität nur anerkennt, sofern sie seinen eigenen Interessen dienlich sind, und dass er wegen seines Geltungsbedürfnisses sowie geringer Empathiefähigkeit und sozialer Kompetenzen nicht geeignet ist, in wirtschaftlicher Hinsicht und gegenüber Mitarbeitern Verantwortung zu übernehmen sowie adäquat mit Konflikten und Kritik umzugehen.

3. Das seit Antragstellung bestehende Unvermögen des Klägers, im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als Selbständiger in auch noch so geringfügigem Umfang am Erwerbsleben teilzunehmen, kann schließlich auch nicht durch die begehrten Leistungen (u.a. zur Teilhabe am Arbeitsleben) wieder hergestellt werden. Es ist zumindest in absehbarer Zeit unwahrscheinlich, dass sein aufgehobenes Leistungsvermögen voraussichtlich im Sinne einer spürbar positiven Beeinflussung wesentlich gebessert oder sogar wiederhergestellt werden kann; denn keiner der in den Rentenverfahren des Klägers tätig gewordenen Gutachter hat Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für sinnvoll, geschweige denn für notwendig erachtet und eine Aussicht auf zumindest eine gewisse Besserung der Erwerbsfähigkeit bejaht. Vielmehr wird der Kläger unter Zugrundelegung der Ausführungen des Dr. C1 in seinem Gutachten aus November 2016 störungsbedingt (unabhängig von etwaigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zumindest bis November 2019 und damit für mehr als weitere zweieinhalb Jahre nach der Entscheidung des Senats weder seinem Bildungs- und Ausbildungsniveau entsprechende noch sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können. Im Hinblick auf die von den Gutachtern beschriebene Art und Ausprägung der Persönlichkeitsstörung des Klägers hält der Senat dies auch für nachvollziehbar und schließt sich dem an.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

D) Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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