Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 4768/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus I wird abgelehnt.
Gründe:
Der – sinngemäß gestellte – Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 07.10.2016 bis 07.03.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe des Regelbedarfs – unter Anrechnung etwaigen Einkommens – zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gemäß § 86b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 27 u. 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie sind ihrer nach § 103 S. 1 HS. 2 SGG bestehenden Mitwirkungspflicht nicht im zur Sachaufklärung gebotenen Umfang nachgekommen, sodass das Gericht nicht von einer Eilbedürftigkeit im Sinne des Vorliegens einer existenziellen Notlage ausgeht. In Anbetracht ihres prozessualen Verhaltens haben die Antragsteller nicht erkennen lassen, dass ihnen an einer alsbaldigen Entscheidung gelegen ist. Es ist nicht glaubhaft, dass die Antragsteller gegenwärtig von schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen betroffen sind, wenn sie zumutbare Mitwirkungshandlungen ohne ersichtlichen Grund wiederholt nicht vornehmen (vgl. nur LSG NRW, Beschl. v. 27.1.2015 – L 2 AS 2265/14 B ER). Sie haben aufgrund der fehlenden Mitwirkung darüber hinaus ihre aktuelle Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht, sodass sich nicht feststellen lässt, dass sich die Antragsteller in einer existentiellen Notlage befinden, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
Die Antragsteller betreiben das Verfahren nur schleppend, indem sie die der Verfahrensbeschleunigung und Klärung der Anspruchsvoraussetzungen dienenden gerichtlichen Verfügungen nicht erledigen beziehungsweise sogar ignorieren. Mit Verfügung vom 10.10.2016 forderte das Gericht unter anderem Kontoauszüge für alle Konten der Antragsteller für den Zeitraum 01.07.2016 bis 10.10.2016 an. An die Erledigung der Verfügung vom 10.10.2016 wurde mit Verfügung vom 24.10.2016 erinnert. Es wurde mit dieser Verfügung des Weiteren um Klarstellung gebeten, ob die zum Prozesskostenhilfeantrag genommenen Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07.2016 bis 04.10.2016 zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genommen werden dürfen. Im Übrigen wurden nunmehr auch die Kontoauszüge für die Zeit vom 11.10.2016 bis 24.10.2016 angefordert und nach dem Zeitpunkt der Auszahlung des September-Gehalts der Antragstellerin zu 1) gefragt sowie um Mitteilung gebeten, wann mit der Auszahlung des Gehalts für den Monat Oktober 2016 zu rechnen sei. Mit weiterer Verfügung vom 02.11.2016 wurden die Antragsteller an die Erledigung der Verfügungen vom 10.10.2016 und 24.10.2016 erinnert und um Übersendung der Kontoauszüge für die Zeit vom 25.10.2016 bis 01.11.2016 gebeten. Eine Antwort der Antragsteller liegt bis heute nicht vor. Die vom Gericht zuletzt zur Erledigung der Verfügungen vom 10.10.2016 und 24.10.2016 gesetzte Frist bis zum 09.11.2016 ist fruchtlos verstrichen. Die Antragsteller haben sich seit dem 18.10.2016 – und damit seit mehr als drei Wochen – nicht mehr zum Verfahren geäußert. Die Nachfragen und angeforderten Unterlagen sollten der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sowie des Anordnungsanspruchs dienen. Ohne die Mitwirkung der Antragsteller kann eine Beurteilung ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und damit eine Beurteilung der Eil- und Hilfebedürftigkeit, nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus I ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein solcher Erfolg bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar nicht gewiss ist, doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier aus den vorgenannten Gründen.
Gründe:
Der – sinngemäß gestellte – Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 07.10.2016 bis 07.03.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe des Regelbedarfs – unter Anrechnung etwaigen Einkommens – zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gemäß § 86b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 27 u. 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie sind ihrer nach § 103 S. 1 HS. 2 SGG bestehenden Mitwirkungspflicht nicht im zur Sachaufklärung gebotenen Umfang nachgekommen, sodass das Gericht nicht von einer Eilbedürftigkeit im Sinne des Vorliegens einer existenziellen Notlage ausgeht. In Anbetracht ihres prozessualen Verhaltens haben die Antragsteller nicht erkennen lassen, dass ihnen an einer alsbaldigen Entscheidung gelegen ist. Es ist nicht glaubhaft, dass die Antragsteller gegenwärtig von schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen betroffen sind, wenn sie zumutbare Mitwirkungshandlungen ohne ersichtlichen Grund wiederholt nicht vornehmen (vgl. nur LSG NRW, Beschl. v. 27.1.2015 – L 2 AS 2265/14 B ER). Sie haben aufgrund der fehlenden Mitwirkung darüber hinaus ihre aktuelle Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht, sodass sich nicht feststellen lässt, dass sich die Antragsteller in einer existentiellen Notlage befinden, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
Die Antragsteller betreiben das Verfahren nur schleppend, indem sie die der Verfahrensbeschleunigung und Klärung der Anspruchsvoraussetzungen dienenden gerichtlichen Verfügungen nicht erledigen beziehungsweise sogar ignorieren. Mit Verfügung vom 10.10.2016 forderte das Gericht unter anderem Kontoauszüge für alle Konten der Antragsteller für den Zeitraum 01.07.2016 bis 10.10.2016 an. An die Erledigung der Verfügung vom 10.10.2016 wurde mit Verfügung vom 24.10.2016 erinnert. Es wurde mit dieser Verfügung des Weiteren um Klarstellung gebeten, ob die zum Prozesskostenhilfeantrag genommenen Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07.2016 bis 04.10.2016 zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genommen werden dürfen. Im Übrigen wurden nunmehr auch die Kontoauszüge für die Zeit vom 11.10.2016 bis 24.10.2016 angefordert und nach dem Zeitpunkt der Auszahlung des September-Gehalts der Antragstellerin zu 1) gefragt sowie um Mitteilung gebeten, wann mit der Auszahlung des Gehalts für den Monat Oktober 2016 zu rechnen sei. Mit weiterer Verfügung vom 02.11.2016 wurden die Antragsteller an die Erledigung der Verfügungen vom 10.10.2016 und 24.10.2016 erinnert und um Übersendung der Kontoauszüge für die Zeit vom 25.10.2016 bis 01.11.2016 gebeten. Eine Antwort der Antragsteller liegt bis heute nicht vor. Die vom Gericht zuletzt zur Erledigung der Verfügungen vom 10.10.2016 und 24.10.2016 gesetzte Frist bis zum 09.11.2016 ist fruchtlos verstrichen. Die Antragsteller haben sich seit dem 18.10.2016 – und damit seit mehr als drei Wochen – nicht mehr zum Verfahren geäußert. Die Nachfragen und angeforderten Unterlagen sollten der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sowie des Anordnungsanspruchs dienen. Ohne die Mitwirkung der Antragsteller kann eine Beurteilung ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und damit eine Beurteilung der Eil- und Hilfebedürftigkeit, nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus I ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein solcher Erfolg bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar nicht gewiss ist, doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier aus den vorgenannten Gründen.
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