Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 1096/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 689/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht, das die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2017 beinhaltete.
Für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 bezogen die Antragsteller nach § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen (selbstständige Tätigkeit aus dem Gewerbebetrieb und Einkommen beim Kirchenkreis jeweils der Antragstellerin zu 1) sowie Kindergeld).
Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag vom 20.01.2017 forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.01.2017 die Antragsteller unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, die Anlage EKS für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017 oder ggf die Bescheinigung über die Gewerbeabmeldung der Antragstellerin zu 1) vorzulegen. Es sei zu klären, ob die Antragstellerin zu 1) neben der Teilzeitbeschäftigung beim Ev. Kirchenkreis E weiterhin das Einzelhandelsgeschäft für russische Lebensmittel in E betreibe oder ob der Antragsteller zu 2) zwischenzeitlich den Gewerbebetrieb - wie vom Bevollmächtigten der Antragsteller angegeben - führe. Aktenkundig ist die Gewerbeanmeldung der Antragstellerin zu 1) zum April 2013 sowie die Anlage "Jahresübersicht Januar bis Dezember 2016 vom 08.02.2017" für "E H", dh für die Antragstellerin zu 1). Die am 09.02.2017 eingereichte Anlage EKS für die Zeit von Februar bis Juli 2017 wies die Antragstellerin zu 1) als Selbstständige aus. Mit Schreiben vom 21.02.2017 erinnerte der Antragsgegner an die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zur Aufklärung hinsichtlich der Person des Gewerbetreibenden.
Der Bevollmächtigte kündigte mit Schreiben vom 02.03.2017 die Einleitung eines Eilverfahrens am 04.03.2017 unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner Kenntnis von der Übernahme des Gewerbes durch den Antragsteller zu 2) habe, an.
Am 06.03.2017 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Anordnungsanspruch und -grund für eine vorläufige Bewilligung lägen vor. Es seien keine Gründe ersichtlich, keine vorläufige Leistungsbewilligung vorzunehmen. Alle notwendigen Unterlagen seien eingereicht worden.
Der Antragsgegner hat ergänzend ausgeführt, die Ausübung der Selbständigkeit sei unklar. Sämtliche vorliegenden Unterlagen würden auf die Antragstellerin zu 1) als Gewerbetreibende verweisen. Nunmehr bedürfe es insoweit der Klarstellung und des Nachweises der Gewerbeab- bzw -ummeldung. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren sei insoweit nicht notwendig; die Unterlagen könnten im Verwaltungsverfahren vorgelegt werden.
Mit Beschluss vom 24.03.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluss am 04.04.2017 Beschwerde eingelegt. Auf Aufforderung des Senats haben die Antragsteller zu 1) und 2) eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller zu 2) seit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin zu 1) beim Ev. Kirchenkreis E im Mai 2016 die selbstständige Tätigkeit - ohne das Gewerbe umzumelden - fortgeführt habe. Der Mietvertrag für die Gewerberäume sei gekündigt und der Betrieb werde spätestens zum 31.08.2017 eingestellt.
Mit Bescheid vom 20.04.2017 gewährte der Antragsgegner für die Zeit von Februar bis Mai 2017 vorläufig nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II in Höhe vom 880,15 EUR monatlich.
Die Antragsteller haben das Verfahren L 7 AS 665/17 B ER in der Hauptsache am 25.04.2017 für erledigt erklärt und um eine Entscheidung in dem Verfahren L 7 AS 689/17 B gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
In Vornahmesachen muss sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die Leistung stellen und die normale Bearbeitungszeit abwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86b Rn. 26b). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt. Den Antragstellern war zuzumuten, in Kenntnis der Schreiben des Antragsgegners vom 24.01.2017 und 21.02.2017 die angeforderten Unterlagen vorzulegen und damit die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung zu schaffen. Eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurfte es nicht. Denn die von den Antragstellern beim Antragsgegner eingereichte Anlage EKS enthielt als Namen der die selbstständige Tätigkeit ausübenden Person noch die Antragstellerin zu 1). Der zur Prüfung des Anspruchs notwendige Lebenssachverhalt hätte von den Antragstellern ohne Weiteres im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden können. Eine Einschaltung des Sozialgerichts bedurfte es nicht.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht, das die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2017 beinhaltete.
Für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 bezogen die Antragsteller nach § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen (selbstständige Tätigkeit aus dem Gewerbebetrieb und Einkommen beim Kirchenkreis jeweils der Antragstellerin zu 1) sowie Kindergeld).
Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag vom 20.01.2017 forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.01.2017 die Antragsteller unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, die Anlage EKS für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017 oder ggf die Bescheinigung über die Gewerbeabmeldung der Antragstellerin zu 1) vorzulegen. Es sei zu klären, ob die Antragstellerin zu 1) neben der Teilzeitbeschäftigung beim Ev. Kirchenkreis E weiterhin das Einzelhandelsgeschäft für russische Lebensmittel in E betreibe oder ob der Antragsteller zu 2) zwischenzeitlich den Gewerbebetrieb - wie vom Bevollmächtigten der Antragsteller angegeben - führe. Aktenkundig ist die Gewerbeanmeldung der Antragstellerin zu 1) zum April 2013 sowie die Anlage "Jahresübersicht Januar bis Dezember 2016 vom 08.02.2017" für "E H", dh für die Antragstellerin zu 1). Die am 09.02.2017 eingereichte Anlage EKS für die Zeit von Februar bis Juli 2017 wies die Antragstellerin zu 1) als Selbstständige aus. Mit Schreiben vom 21.02.2017 erinnerte der Antragsgegner an die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zur Aufklärung hinsichtlich der Person des Gewerbetreibenden.
Der Bevollmächtigte kündigte mit Schreiben vom 02.03.2017 die Einleitung eines Eilverfahrens am 04.03.2017 unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner Kenntnis von der Übernahme des Gewerbes durch den Antragsteller zu 2) habe, an.
Am 06.03.2017 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Anordnungsanspruch und -grund für eine vorläufige Bewilligung lägen vor. Es seien keine Gründe ersichtlich, keine vorläufige Leistungsbewilligung vorzunehmen. Alle notwendigen Unterlagen seien eingereicht worden.
Der Antragsgegner hat ergänzend ausgeführt, die Ausübung der Selbständigkeit sei unklar. Sämtliche vorliegenden Unterlagen würden auf die Antragstellerin zu 1) als Gewerbetreibende verweisen. Nunmehr bedürfe es insoweit der Klarstellung und des Nachweises der Gewerbeab- bzw -ummeldung. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren sei insoweit nicht notwendig; die Unterlagen könnten im Verwaltungsverfahren vorgelegt werden.
Mit Beschluss vom 24.03.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluss am 04.04.2017 Beschwerde eingelegt. Auf Aufforderung des Senats haben die Antragsteller zu 1) und 2) eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller zu 2) seit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin zu 1) beim Ev. Kirchenkreis E im Mai 2016 die selbstständige Tätigkeit - ohne das Gewerbe umzumelden - fortgeführt habe. Der Mietvertrag für die Gewerberäume sei gekündigt und der Betrieb werde spätestens zum 31.08.2017 eingestellt.
Mit Bescheid vom 20.04.2017 gewährte der Antragsgegner für die Zeit von Februar bis Mai 2017 vorläufig nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II in Höhe vom 880,15 EUR monatlich.
Die Antragsteller haben das Verfahren L 7 AS 665/17 B ER in der Hauptsache am 25.04.2017 für erledigt erklärt und um eine Entscheidung in dem Verfahren L 7 AS 689/17 B gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
In Vornahmesachen muss sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die Leistung stellen und die normale Bearbeitungszeit abwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86b Rn. 26b). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt. Den Antragstellern war zuzumuten, in Kenntnis der Schreiben des Antragsgegners vom 24.01.2017 und 21.02.2017 die angeforderten Unterlagen vorzulegen und damit die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung zu schaffen. Eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurfte es nicht. Denn die von den Antragstellern beim Antragsgegner eingereichte Anlage EKS enthielt als Namen der die selbstständige Tätigkeit ausübenden Person noch die Antragstellerin zu 1). Der zur Prüfung des Anspruchs notwendige Lebenssachverhalt hätte von den Antragstellern ohne Weiteres im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden können. Eine Einschaltung des Sozialgerichts bedurfte es nicht.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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