Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 LW 9/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 9/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 1/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1965 geborene Kläger beantragte am 16.06.2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin am 22.07.2010 durch Dr. L. untersuchen und begutachten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erließ die Beklagte am 30.07.2010 einen Bescheid, mit dem sie den Rentenantrag ablehnte. Der Kläger könne unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2010 an die Beklagte Klage. Das Schreiben wurde schließlich von der Beklagten an das Sozialgericht weitergeleitet. Der Kläger macht geltend, erwerbsgemindert zu sein.
Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. I. eingeholt. Zur Bestimmung von Art und Ausmaß der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Internisten und Sozialmediziner Dr. J ... In seinem Gutachten vom 08.09.2011 beschrieb Dr. J. folgende bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen:
1. Riesiger Bauchnarbenbruch mit Bauchwandschwäche ohne Einklemmungserscheinungen und ohne Darmpassagestörungen.
2. Arterieller Bluthochdruck ohne medikamentöse Behandlung.
3. Adipositas Grad 1.
4. Kombinierte Fettstoffwechselstörung.
5. Leichtgradiger diffuser Leberparenchymschaden ohne Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber.
6. Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Fehlhaltung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung.
7. Leichte Gebrauchsminderung der linken Hand nach früherer knöcherner Verletzung.
In der Leistungsbeurteilung gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen, die Dr. J. in seinem Gutachten näher bezeichnete, noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. D. eingeholt. In seinem Gutachten vom 11.06.2012 kam Dr. D. zu dem Ergebnis, dass der Kläger zumutbare Arbeiten lediglich unter drei Stunden täglich ausüben könne. Er wies dabei auf die psychische Gesamtsituation beim Kläger hin. Er sprach von dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie und einer gemischten Angst- und depressiven Störung.
Die Beklagte konnte sich dem Gutachten des Dr. D. nicht anschließen und legte eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. F. vom 16.08.2012 vor.
Das Gericht sah sich veranlasst, von Amts wegen noch ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. G. am 18.01.2013. Dr. G. vermochte der Einschätzung des Dr. D. nicht zu folgen. Das Ausmaß der Depressivität sei eher leicht. Kognitive oder phobische Störungen seien nicht nachzuweisen. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht ergeben.
Abschließend holte das Gericht noch ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. H. ein. Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 15.10.2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf orthopädisch- chirurgischem Fachgebiet vorliegen würde, wobei insbesondere der große Bauchwandbruch zu erwähnen sei. Es könnten aber dennoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die eingeholten Gutachten, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Bei dem Kläger liegt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Seine Erwerbsfähigkeit ist noch nicht in einem solchen Maße eingeschränkt, dass er seit der Rentenantragstellung im Juni 2010 bis jetzt nicht mehr fähig wäre, eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht insbesondere aufgrund der im Klageverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten hinreichend geklärt. Demnach wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers vorrangig beeinträchtigt durch einen großen Bauchwandnarbenbruch, Wirbelsäulenbeschwerden und Funktionsstörungen an der linken Hand. Die Psyche ist hingegen nicht sehr beeinträchtigt.
Bei zusammenfassender Würdigung des bei dem Kläger vorliegenden Beschwerdebildes ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar beeinträchtigt ist, jedoch die vorhandenen Leistungseinbußen noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bedingen. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses angemessen und ausreichend durch Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden. Qualitativ ergeben sich die Einschränkungen insofern, als der Kläger schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann. Aufgrund des vorliegenden Bauchwandnarbenbruchs und der orthopädischen Beschwerden sind dem Kläger schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten nicht mehr möglich. Zu vermeiden sind auch Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und solche, die besondere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und Dauerbelastbarkeit der linken Hand stellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen noch leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Bezüglich dieser Leistungseinschätzung hat das Gericht keine Bedenken, sich den Ausführungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. J., Dr. G. und H. anzuschließen. Die Gutachter haben es verstanden, die sorgfältig erhobenen Befunde überzeugend auszuwerten und plausibel darzulegen, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zwar durchaus qualitativ, jedoch zeitlich in seinem Leistungsvermögen noch nicht eingeschränkt ist.
Nicht zu folgen vermag die Kammer dagegen dem von Dr. D. in seinem Gutachten vorgetragenen Ergebnis. Nach Ansicht der Kammer waren die psychischen Beschwerden des Klägers zu keinem Zeitpunkt sehr erheblich. Dies geht auch daraus hervor, dass der Kläger noch nie eine nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, und dass er die vom verordneten Psychopharmaka selbstständig wieder absetzte. Ein erheblicher Leidensdruck seitens der Psyche ist somit nicht anzunehmen. Nach Ansicht der Kammer kann hier allenfalls von einer leichten Anpassungsstörung oder auch einer Dysthymie gesprochen werden.
Nach alledem ist der Kläger weder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI.
Da sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten somit als rechtmäßig erwiesen, musste die Klage als unbegründet abgewiesen werden.
Die sich aus der Klageabweisung ergebene Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1965 geborene Kläger beantragte am 16.06.2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin am 22.07.2010 durch Dr. L. untersuchen und begutachten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erließ die Beklagte am 30.07.2010 einen Bescheid, mit dem sie den Rentenantrag ablehnte. Der Kläger könne unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2010 an die Beklagte Klage. Das Schreiben wurde schließlich von der Beklagten an das Sozialgericht weitergeleitet. Der Kläger macht geltend, erwerbsgemindert zu sein.
Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. I. eingeholt. Zur Bestimmung von Art und Ausmaß der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Internisten und Sozialmediziner Dr. J ... In seinem Gutachten vom 08.09.2011 beschrieb Dr. J. folgende bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen:
1. Riesiger Bauchnarbenbruch mit Bauchwandschwäche ohne Einklemmungserscheinungen und ohne Darmpassagestörungen.
2. Arterieller Bluthochdruck ohne medikamentöse Behandlung.
3. Adipositas Grad 1.
4. Kombinierte Fettstoffwechselstörung.
5. Leichtgradiger diffuser Leberparenchymschaden ohne Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber.
6. Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Fehlhaltung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung.
7. Leichte Gebrauchsminderung der linken Hand nach früherer knöcherner Verletzung.
In der Leistungsbeurteilung gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen, die Dr. J. in seinem Gutachten näher bezeichnete, noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. D. eingeholt. In seinem Gutachten vom 11.06.2012 kam Dr. D. zu dem Ergebnis, dass der Kläger zumutbare Arbeiten lediglich unter drei Stunden täglich ausüben könne. Er wies dabei auf die psychische Gesamtsituation beim Kläger hin. Er sprach von dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie und einer gemischten Angst- und depressiven Störung.
Die Beklagte konnte sich dem Gutachten des Dr. D. nicht anschließen und legte eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. F. vom 16.08.2012 vor.
Das Gericht sah sich veranlasst, von Amts wegen noch ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. G. am 18.01.2013. Dr. G. vermochte der Einschätzung des Dr. D. nicht zu folgen. Das Ausmaß der Depressivität sei eher leicht. Kognitive oder phobische Störungen seien nicht nachzuweisen. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht ergeben.
Abschließend holte das Gericht noch ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. H. ein. Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 15.10.2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf orthopädisch- chirurgischem Fachgebiet vorliegen würde, wobei insbesondere der große Bauchwandbruch zu erwähnen sei. Es könnten aber dennoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die eingeholten Gutachten, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Bei dem Kläger liegt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Seine Erwerbsfähigkeit ist noch nicht in einem solchen Maße eingeschränkt, dass er seit der Rentenantragstellung im Juni 2010 bis jetzt nicht mehr fähig wäre, eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht insbesondere aufgrund der im Klageverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten hinreichend geklärt. Demnach wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers vorrangig beeinträchtigt durch einen großen Bauchwandnarbenbruch, Wirbelsäulenbeschwerden und Funktionsstörungen an der linken Hand. Die Psyche ist hingegen nicht sehr beeinträchtigt.
Bei zusammenfassender Würdigung des bei dem Kläger vorliegenden Beschwerdebildes ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar beeinträchtigt ist, jedoch die vorhandenen Leistungseinbußen noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bedingen. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses angemessen und ausreichend durch Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden. Qualitativ ergeben sich die Einschränkungen insofern, als der Kläger schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann. Aufgrund des vorliegenden Bauchwandnarbenbruchs und der orthopädischen Beschwerden sind dem Kläger schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten nicht mehr möglich. Zu vermeiden sind auch Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und solche, die besondere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und Dauerbelastbarkeit der linken Hand stellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen noch leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Bezüglich dieser Leistungseinschätzung hat das Gericht keine Bedenken, sich den Ausführungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. J., Dr. G. und H. anzuschließen. Die Gutachter haben es verstanden, die sorgfältig erhobenen Befunde überzeugend auszuwerten und plausibel darzulegen, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zwar durchaus qualitativ, jedoch zeitlich in seinem Leistungsvermögen noch nicht eingeschränkt ist.
Nicht zu folgen vermag die Kammer dagegen dem von Dr. D. in seinem Gutachten vorgetragenen Ergebnis. Nach Ansicht der Kammer waren die psychischen Beschwerden des Klägers zu keinem Zeitpunkt sehr erheblich. Dies geht auch daraus hervor, dass der Kläger noch nie eine nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, und dass er die vom verordneten Psychopharmaka selbstständig wieder absetzte. Ein erheblicher Leidensdruck seitens der Psyche ist somit nicht anzunehmen. Nach Ansicht der Kammer kann hier allenfalls von einer leichten Anpassungsstörung oder auch einer Dysthymie gesprochen werden.
Nach alledem ist der Kläger weder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI.
Da sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten somit als rechtmäßig erwiesen, musste die Klage als unbegründet abgewiesen werden.
Die sich aus der Klageabweisung ergebene Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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