S 10 R 263/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 263/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung zu einer günstigeren Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für vom Kläger in der ehemaligen S. zurückgelegte Beschäftigungszeiten.

Der am xxxxx1944 geborene Kläger lebte seit dem Kriegsende in der Stadt K. in der damaligen S. und siedelte am xxxxx1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.

Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar: Nach Abbruch des Gymnasiumbesuches in der neunten Klasse war der Kläger vom 15.04.1960 bis 23.08.1960 in einer Reparaturwerkstatt in K. im Bereich Gerätebau, vom 09.08.1960 bis 05.07.1963 als Graveur und Emaillierer sowie vom 01.08.1963 bis 13.11.1963 als Lehrling im Fleischkombinat K. beschäftigt. Ab dem 01.09.1961 besuchte der Kläger abends die "Technische Fachschule K." in der Fachrichtung Baumverarbeitungstechnologie. Den Besuch der Fachschule musste der Kläger ab 10.10.1963 wegen der Einberufung zum Wehrdienst (18.11.1963 bis 25.11.1967) unterbrechen. Vom 29.12.1967 bis 05.07.1971 war der Kläger erneut – als "Verlader" – im Fleischkombinat K. beschäftigt. Ab 1968 setzte der Kläger den Besuch der Fachschule, die zwischenzeitlich in "Fachschule für Nahrungsgüterindustrie K.", umbenannt worden war, fort, nun in der Fachrichtung "Technologie der Fleisch- und Geflügelproduktion". Am 29.04.1971 wurde dem Kläger nach erfolgreicher Durchführung seines Diplomprojektes (Titel: "Entwurf einer Anlage zur Bearbeitung und Einsalzung von Häuten einer Produktionskapazität von 600 St. Rindvieh, 600 St. Schweinehäuten in einer Schicht") die berufliche Qualifikation eines "Techniker-Technologen" zuerkannt. Vom 06.07.1971 bis 28.05.1973 folgte eine Tätigkeit als Abnehmer im Fleischkombinat K., für die der Kläger der 5. Tarifgruppe zugeordnet war. Vom 29.05.1973 bis 30.05.1974 war der Kläger als "Hauptwarenkundler" in kommunalem Dienstleistungsbetrieb K., vom 05.06.1974 bis zum 15.07.1974 als Packer in der Wurstabteilung (3. Tarifgruppe) und vom 16.09.1974 bis zum 31.01.1976 als Reparaturschlosser (5. Tarifgruppe) in der Transportabteilung des Fleischkombinats beschäftigt. Es folgte eine Tätigkeit als "Ökonomist" in der Versorgungsabteilung des Fleischkombinats vom 01.02.1976 bis 09.11.1978, anschließend vom 24.11.1978 bis 27.04.1979 als "Operateur der Gasheizung Nr. 8" in der Betriebsverwaltung der Kommunalwirtschaft K ... Vom 22.03.1979 bis 16.05.1979 besuchte der Kläger die Berufsschule des R ... Dem Kläger wurde dort die Qualifikation eines "Maschinenwärters für Wasserheizkessel und Dampfheizkessel" zuerkannt. Vom 25.05.1979 bis 20.03.1981 arbeitete der Kläger als "Operateur der Gasheizung Nr. 8" und vom 01.04.1981 bis 08.05.1982 als Heizer in der Wohngegend Nr. 8. Schlussendlich übte der Kläger – nach einer Anlernphase ab 01.12.1981 – vom 28.05.1982 bis zum 07.08.1990 eine Tätigkeit als "Versicherungsagent" aus.

Mit Bescheid vom 31.07.1997 stellte die Beklagte fest, welche Zeiten des Klägers für die gesetzliche Rentenversicherung anerkannt werden können. Weitere Vormerkungsbescheide zur Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ergingen am 24.09.1997 und 09.12.1997.

Am 07.11.2008 beantragte der Kläger Regelaltersrente bei der Beklagten und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass aus seiner Sicht Korrekturen des Versicherungsverlaufs notwendig seien (Schreiben vom 17.12.2008).

Mit Bescheid vom 08.01.2009 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der Bescheide vom 31.07.1997 und vom 09.12.1997 ab, da bei Erlass dieser Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Mit Bescheid vom 22.01.2009 wurde dem Kläger ab 01.03.2009 Regelaltersrente als vorläufige Leistung i.H.v. 480,29 EUR monatlich gewährt.

Mit Schreiben vom 10.03.2009 (Eingang 31.03.2009) legte der Kläger gegen die Bescheide vom 08.01.2009 und 22.01.2009 "Widerspruch" ein und beschrieb seine Tätigkeiten von 1960 bis 1990 nochmals im Einzelnen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 24.06.2009 stellte die Beklagte die Rente des Klägers endgültig fest und verwies hinsichtlich der Höhe und des Beginns der Leistung auf den Bescheid vom 22.01.2009.

Mit Bescheid vom 26.06.2009, am 06.07.2009 an den Kläger abgesandt, erfolgte eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01.03.2009. Dem Kläger wurden danach ab 01.07.2009 monatlich 509,60 EUR gezahlt. In Anlage 10 zu diesem Bescheid erläuterte die Beklagte im Einzelnen die Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen und legte zugleich dar, dass den Anträgen des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 08.01.2009 und 22.01.1009 nur teilweise entsprochen werden könne. Unter anderem führte die Beklagte aus: Nach erneuter Prüfung erkenne sie die Zuordnung der Zeit vom 06.07.1971 bis 28.05.1973 zur Qualifikationsgruppe 2, der Zeit vom 05.06.1974 bis 15.09.1974 zur Qualifikationsgruppe 4 sowie der Zeit vom 01.04.1981 bis 08.05.1982 zur Qualifikationsgruppe 4 an. Die Tätigkeiten als Emaillierer, vom 09.08.1960 bis 05.07.1963, und als Verlader, vom 29.12.1967 bis 05.07.1971, seien der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Die weiteren Tätigkeiten als Hauptwarenkundler, vom 29.05.1973 bis 30.05.1974, und als Ökonomist, vom 01.02.1976 bis 09.11.1978, seien bereits qualifikationsgerecht in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft worden. Eine Hochschulausbildung habe der Kläger nicht absolviert, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht komme. Die Tätigkeit als Versicherungsagent, vom 28.05.1982 bis 07.08.1990, könne nicht höher als in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden, weil der Kläger für diese Tätigkeit keine Ausbildung absolviert habe. Es seien jedoch seine Ausbildungen zum Heizer und Technologen "wohlwollend als Vorbildung für diese Tätigkeit berücksichtigt" worden.

Dagegen legte der Kläger am 27.07.2009 Widerspruch ein. Er beschrieb nochmals seine Tätigkeiten in verschiedenen Zeiträumen und forderte – mit näherer Begründung im Einzelnen – eine Einstufung in jeweils höhere Qualifikationsgruppen. Insbesondere vertrat der Kläger die Ansicht, dass seine Ausbildung an der Fachschule K., wenn nicht als Hochschulausbildung, dann doch zumindest als eine Ausbildung an einer "staatlich anerkannten höheren Schule" anzuerkennen sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 zurückgewiesen, in dem die Beklagte die Begründung aus dem Bescheid vom 26.06.2009 wiederholte und vertiefte.

Mit seiner am 23.03.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, um die Qualifikation als Techniker und Technologe zu erlangen, habe er, wie aus der vorliegenden Übersetzung seines Studienausweises erkennbar, fünf Jahre gelernt. Soweit es seine Tätigkeit als Versicherungsagent betreffe, sei er, vor der Einstellung als Versicherungsagent für den "hauptsächlichen Dienst" am 28.05.1982, vom 01.12.1981 bis 24.05.1982 im "Nebenamt" sechs Monate lang angelernt worden. Daneben sei aber Voraussetzung für die Aufnahme dieser Tätigkeit sein Abschluss der "höheren Berufsschule" gewesen.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte erstmals die Zeit vom 15.06.1999 bis 31.12.2004 als Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) anerkannt und unter dem 16.12.2010 einen entsprechenden Rentenbescheid (520,06 EUR ab 01.01.2011 und Nachzahlung von 265,18 EUR für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.12.2010 i.H.v. 265,18 EUR) erlassen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Am 06.11.2011 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts und am 23.07.2012 ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Beklagte hat im Anschluss an diese Termine für die Zeit der Beschäftigung des Klägers als Reparaturschlosser vom 16.09.1974 bis 31.01.1976 die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 anerkannt (Schriftsatz vom 18.10.2012). Der Kläger hat auch dieses Teilanerkenntnis angenommen. Ein das Anerkenntnis umsetzender Bescheid ist bislang nicht erlassen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2010 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2010 sowie in der Fassung des mit Schriftsatz vom 06.11.2012 angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 18.10.2012 zu verurteilen, die Altersrente unter Zuordnung der von ihm in der S. zurückgelegten Beitragszeiten vom 06.07.1971 bis 28.05.1973, vom 29.05.1973 bis 30.05.1974, vom 16.09.1974 bis 31.01.1976 und vom 01.02.1976 bis 09.11.1978 zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI sowie der Zeit vom 28.05.1982 bis zum 07.08.1990 zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI mit einem höheren Rentenzahlbetrag neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI seien Personen mit einer Qualifikation als Facharbeiter einzustufen. In der S. seien diese in der Regel als "qualifizierte Arbeiter" bezeichnet worden. Nur die "qualifizierten Arbeiter", die eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe erhalten hätten, erfüllten die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Soweit es die schulische Ausbildung des Klägers an der Fachschule K. betreffe, bleibe es bei der bisherigen Beurteilung als Fachschulausbildung. In die Qualifikationsgruppe 2 seien Personen einzustufen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen – oftmals als "T." bezeichnet – eine Ausbildung abgeschlossen und somit die sowjetische mittlere Berufsausbildung bzw. Technikerausbildung erworben hätten. Der Kläger habe weder eine Hochschulausbildung absolviert noch habe er als Abnehmer, Hauptwarenkundler, Ökonomist und Reparaturschlosser in den verschiedenen Zeiträumen eine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit ausgeübt.

Am 12.01.2015 hat ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und haben der Kammer bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger begehrt die Neuberechnung der ihm gewährten Altersrente unter Zuordnung der Zeiträume vom 06.07.1971 bis 28.05.1973 (Tätigkeit als Abnehmer), vom 29.05.1973 bis 30.05.1974 (Tätigkeit als Hauptwarenkundler), vom 16.09.1974 bis 31.01.1976 (Tätigkeit als Reparaturschlosser) und vom 01.02.1976 bis 09.11.1978 (Tätigkeit als Ökonomist) zur Qualifikationsgruppe 1 sowie vom 28.05.1982 bis 07.08.1990 (Tätigkeit als Versicherungsagent) zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI.

Ausgehend von diesem Begehren ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens der Rentenbescheid vom 26.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2010 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2010 sowie des mit Schriftsatz vom 18.10.2012 abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 18.10.2012. Nicht von der Klage erfasst sind hingegen die zuvor ergangenen Vormerkungsbescheide vom 31.07.1997 und 09.12.1997. Denn sie hatten sich bereits durch die Übernahme aller in ihnen enthaltenen Feststellungen in den ersten Rentenbescheid vom 22.01.2009 "auf andere Weise" i.S.v. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch erledigt. Dass die Beklagte im Bescheid vom 26.06.2009, mit dem die Regelaltersrente des Klägers neu festgestellt wurde, ausdrücklich auch Entscheidungen über Anträge des Klägers auf Überprüfung dieser erledigten Vormerkungsbescheide getroffen hat, ist unschädlich.

II. Die so verstandene, statthafte und auch sonst zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung der von ihm in den im Klageantrag genannten Zeiträumen in der S. zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu einer jeweils höheren Qualifikationsgruppe. Die von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden vorgenommene Zuordnung nach Anlage 13 zum SGB VI ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

1. Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG anerkannt ist, findet auf die von ihm in der S. zurückgelegten Beitragszeiten das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung (§ 1 Buchstabe a FRG). Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI ermittelt. Danach werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Die Anlage 13 zum SGB VI kennt fünf Qualifikationsgruppen: Hochschulabsolventen (Gruppe 1), Fachschulabsolventen (Gruppe 2), Meister (Gruppe 3), Facharbeiter (Gruppe 4) sowie an- und ungelernten Tätigkeiten (Gruppe 5). Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in eine dieser im Einzelnen beschriebenen fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Darüber hinaus können Versicherte nach Satz 2 der Anlage 13 auch dann einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen.

2. Der Kläger erfüllte weder in seinen Tätigkeiten vom 06.07.1971 bis 28.05.1973, vom 29.05.1973 bis 30.05.1974, vom 16.09.1974 bis 31.01.1976 und vom 01.02.1976 bis 09.11.1978 die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 (dazu unter a)), noch in seiner Tätigkeit vom 28.05.1982 bis 07.08.1990 die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI (dazu unter b)).

a) Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.

Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören hingegen Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr.1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3) und technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten.

Der Kläger ist kein Hochschulabsolvent i.S.d. Qualifikationsgruppe 1. Er hat zwar ein Diplom erworben, dies aber nicht an einer der genannten Hochschuleinrichtungen.

Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach folgendem Maßstab (vgl. Urteile vom 14.05.2003 – B 4 RA 26/02 R – und vom 30.07.2008 – B 5a/4 R 45/07 R –, jeweils juris): Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG kann deshalb nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt werden; vielmehr ist die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR (hier in der Qualifikationsgruppe 1) in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Da es in den Vertreibungsgebieten nicht immer identische Qualifizierungen wie in der DDR gab, ist maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI letztlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses i.S.d. DDR-Rechts entspricht.

Das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses des Klägers in der S. entspricht in materieller Hinsicht nicht, wie es für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1, Satz 1 Nr. 1 maßgeblich ist, dem eines Hochschulabschlusses in der DDR.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Wie in der DDR (dazu BSG, Urteil vom 17.04.2008 a.a.O.), wurde auch in der S. das Niveau der Berufsbildung grundsätzlich in drei Hauptebenen eingeteilt (s. zu den nachfolgenden Ausführungen: Müller, DAngVers 1995, 354, 360 ff., jeweils unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen des Bundesinstituts für Berufsbildung und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder): Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung).

Die Hochschulbildung wurde an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen erworben. Das "normale" und relativ stark berufsbezogene Hochschulstudium dauerte je nach Fachrichtung im Vollzeitunterricht vier bis sechs Jahre. Ein Abend- oder Fernstudium verlängerte die Ausbildung regelmäßig um mindestens ein Jahr. Die Ausbildung wurde durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen zur Verleihung eines entsprechenden Diploms führte.

Die mittlere Berufsbildung, die neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife beinhaltete, wurde häufig als "Technikerniveau" bezeichnet, da der Technikertitel der am häufigsten vorkommende Ausbildungsabschluss dieses Niveaus war. Eingesetzt wurden die Absolventen dieses Ausbildungsniveaus auf vielfältige Weise; das Spektrum reichte vom gehobenen Fachpersonal – sowohl in der Produktion als auch im Dienstleistungsbereich – bis zum mittleren Führungspersonal. Ganz überwiegend wurde die mittlere Berufsausbildung an (mittleren) Fachschulen, auch bezeichnet als T., mittlere fachliche Einrichtung oder mittlere Lehranstalt, erworben. Diese mittleren Fachschulen wurden nach Fachgebieten gliedert z.B. Technik, Wirtschaft, Landwirtschaft. Zugelassen waren Absolventen der unvollständigen Mittelschule. Aufgenommen wurden aber auch Personen, die bereits über die Hochschulreife verfügten. Die Ausbildungsdauer am T. betrug bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre, bei einigen künstlerischen Fachrichtungen auch fünf Jahre. Auch hier verlängerte Abend- oder Fernunterricht die Ausbildungsdauer. Die Ausbildung am T. schloss mit einer Prüfung ab, deren Bestehen in einem entsprechenden Diplom dokumentiert wurde.

Ein weiteres Kennzeichen des sowjetischen Systems war die enge Verzahnung von Berufsqualifikation und Tarifeinstufung. Zumindest bei den produzierenden Tätigkeiten in der Industrie wurde am Ende der Berufsausbildung nicht nur die Berufsqualifikation bestätigt, sondern auch gleichzeitig die Eingruppierung in eine Tarifkategorie bzw. Lohnkategorie vorgenommen. Generell gab es für den Bereich der Industrie sechs und in der Bauwirtschaft sieben Lohnstufen bzw. Kategorien. Gehobenes Fachpersonal aus dem Produktionsbereich mit mittlerer Berufsbildung ("hoch qualifizierter Arbeiter") wurde im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe regelmäßig in die Lohnstufen 5 und 6 eingruppiert.

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, muss das vom Kläger erworbene Diplom der mittleren Berufsausbildung zugeordnet werden.

Dafür spricht als Indiz zunächst die Bezeichnung der Bildungseinrichtung in K ... Diese wird in der deutschen Übersetzung der Studienbescheinigung des Klägers vom 10.04.2009 (Bl. 426 der Verwaltungsakte) als "Technische Fachschule" bzw. – bezogen auf die Wiederaufnahme des Schulbesuchs 1968 – als "Fachschule für Nahrungsgüterindustrie" bezeichnet. Die Übersetzung des Studienausweises des Klägers vom 17.04.2009 (Bl. 419 der Verwaltungsakte) bezeichnet die Einrichtung abweichend davon als "Baumbearbeitungstechnikum" bzw. "Lebensmitteltechnikum".

Des Weiteren hat der Kläger dargelegt, dass er das Studium am T. nach Abbruch des Gymnasiums in der 9. Klasse begonnen habe. Hingegen setzte die Aufnahme eines Hochschulstudiums die Beendigung der allgemeinbildenden Mittelschule (bis 1986: 10. Klasse) voraus (s. dazu auf www.bq-portal.de/de/db/berufsbildungssysteme die Darstellung des Berufsbildungssystems in der S. auf dem vom Institut der deutschen Wirtschaft K. e.V. verantworteten Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen). Der Kläger verfügte also schon nicht über eine Zugangsberechtigung zu jenen Instituten, die seinerzeit in der S. eine Hochschulbildung vermittelten.

Auch kann nicht ohne weiteres aus der Dauer der Ausbildung des Klägers am T. der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Hochschulausbildung gehandelt hat. Wie bereits ausgeführt, betrug die Ausbildungsdauer im T. schon bei Vollzeitunterricht regelmäßig drei bis vier Jahre. Diese Dauer verlängerte sich entsprechend bei Abend- oder Fernunterricht. Der Kläger hat während der gesamten in Rede stehenden Zeit kein Vollzeitstudium durchgeführt. Bereits während der Jahre von 1961 bis 1963 hatte er wegen seiner tagsüber ausgeübten Beschäftigung ein Abendstudium absolviert, wie in der Übersetzung der Studienbescheinigung vom 10.04.2009 bestätigt. So war es auch bei der Wiederaufnahme des Studiums nach Rückkehr aus dem Militärdienst im Jahre 1968. Seinerzeit arbeitete der Kläger bis zur Erlangung des Diploms am 29.04.1971 tagsüber im Fleischkombinat. Die Studienbescheinigung vom 10.04.2009 bezeichnet den Status des Klägers in dieser Zeit mit (übersetzt) "Fernstudent". Es liegt daher nahe, dass sich die Regel-Ausbildungsdauer im T. aufgrund des hier nur durchgeführten Teilzeit-Studiums entsprechend verlängerte. In diesem Sinne dürfte auch die Übersetzung des Studienausweises zu verstehen sein, nach der die "Lernzeitdauer der Fernabteilung [ ] 5 Jahre" betrug.

Zudem entspricht die Erlangung eines Diploms nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung ebenso wie der verliehene Titel "Techniker-Technologe" dem im T. erfolgten Abschluss der Ausbildung,

Gegen eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 1 spricht weiter, dass der Kläger nach Erlangung seines Diploms im Rahmen der nachfolgenden Tätigkeit ab 06.07.1971 im Fleischkombinat als Arbeitnehmer der "5. Tarifgruppe" zugeordnet wurde. Die Einordnung in die Lohnstufe 5 war aber, wie dargelegt, gerade für die Absolventen mittlerer Fachschulen, nicht hingegen für Hochschulabsolventen, üblich.

Bei dem Abschluss des Klägers am T. handelt es sich nach allem also nicht um ein an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter erworbenes Diplom. Denn unabhängig von der Bezeichnung der Bildungseinrichtung ist allen genannten Alternativen der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 der Hochschulcharakter gemeinsam, an dem es dem vom Kläger besuchten T. mangelt.

Entgegen der Auffassung des Klägers, ist er auch nicht Inhaber eines der Nrn. 1 oder 2 gleichwertigen Abschlusszeugnisses einer "staatlich anerkannten höheren Schule" i.S.d. Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1. Von dieser Alternative erfasst sind Personen, die ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen, das Abschlussdiplom aber nicht erworben haben. Ebenfalls gehören Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Auslandsstudium diesem Personenkreis an (Dankelmann, in: jurisPK-SGB VI, § 256b Rn. 68; Müller, a.a.O., 305, 307, unter Hinweis auf die als Gesetzesvorlage herangezogene DDR-"Richtlinie zur Berichterstattung / Arbeiter und Angestellte nach Arbeitsbereichen und Tätigkeitshauptgruppen"). Ein Hochschulstudium hat der Kläger aber – wie ausgeführt – nicht absolviert.

Daraus folgt zugleich, dass die vom Kläger mit dem Diplom am T. erworbene Qualifikation nicht dem Niveau eines Hochschulabschlusses in der DDR entsprach. Zur Frage der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, auf welche die Anlage 13 zum SGB VI abstellt, kann auf die bilateralen Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen zurückgegriffen werden (Müller a.a.O., 362 f.). Dies stellt eine Vergleichbarkeit der Wertigkeit des jeweiligen Abschlusses sicher. Soweit es die Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen betrifft, wurde nach dem Äquivalenz-Abkommen zwischen der DDR und der UdSSR vom 18.02.1972 (zitiert nach Müller a.a.O., 363 mit Fn. 65) – nur – das anhand der o.g. Kriterien zu definierende – und vom Kläger gerade nicht durchgeführte – Hochschulstudium in der S. einem DDR-Hochschulstudium gleichgesetzt (vgl. Müller a.a.O.).

Letztlich ist im Falle des Klägers auch nicht zu erkennen, dass die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 der Anlage 13 durch das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" des Satzes 2 ersetzt worden wären (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 61/02). Die Qualifikation ist auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworben, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweils ausgeübten Beruf an. Entscheidend wäre demnach, ob in der jeweiligen Fachrichtung, in der der Kläger tätig war, ein entsprechender Hochschultitel hätte erworben werden können. Allerdings ist insoweit festzuhalten, dass der Kläger in der gesamten streitbefangenen Zeit als "Abnehmer", "Hauptwarenkundler", "Ökonomist" und "Reparaturschlosser" keine Tätigkeit ausgeübt hat, die einer Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 1 in Anlage 13 zum SGB VI entspricht. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen (Schriftsatz vom 04.07.2013).

b) Nicht zu beanstanden ist auch die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Tätigkeit des Klägers als sog. Versicherungsagent vom 28.05.1982 bis 07.08.1990 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.

Der Qualifikationsgruppe 4 ("Facharbeiter") unterfallen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

Der Kläger hat vorgetragen, für den Beruf des Versicherungsagenten lediglich sechs Monate lang angelernt worden zu sein (Schriftsatz vom 04.11.2014) und insoweit auf das aus dem Litauischen übersetzte Dokument "Bescheinigung der Dienstzeit" vom 04.06.2009 Bezug genommen, aus dem sich die Übernahme des Klägers "als Versicherungsagent ( ) für das Nebenamt" ab 01.12.1981 und sodann "für den hauptsächlichen Dienst" vom 24.05.1982 bis 01.08.1990 ergibt. Er hat also gerade keine entsprechende Berufsausbildung erfolgreich absolviert. Gleichwohl hat ihn die Beklagte in der Tätigkeit als Versicherungsagent als Facharbeiter eingestuft. Eine Einstufung in eine darüber liegende Qualifikationsgruppe lässt sich nicht begründen.

Insbesondere ist der Erwerb des von der Beklagten als Fachschulabschluss i.S.d. Qualifikationsgruppe 2 gewerteten Techniker-Diploms für die Eingruppierung der Tätigkeit als Versicherungsagent unmaßgeblich. Denn Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI setzt die Erfüllung formeller Qualifikationsmerkmale und die tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen oder Qualifikation entsprechenden Tätigkeit voraus. Ausreichend ist eine Übereinstimmung "im Wesentlichen" (BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 R –, juris Rn. 31), die dann vorliegt, wenn der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich, also nicht "artfremd", tätig war und Aufgaben wahrgenommen hat, die im Wesentlichen dem Ausbildungsniveau entsprochen haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2004 – L 18 KN 65/02 –, juris Rn. 29; Dankelmann, in: jurisPK-SGB VI, § 256b Rn. 47). Der Kläger war als Versicherungsagent aber offenkundig nicht in einem seiner Ausbildung als Techniker entsprechenden Bereich tätig.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved