Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
61
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 3276/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die volle Übernahme seiner Unterkunftskosten für die Wohnung S. in H. für die Monate August 2013 bis Dezember 2013.
Der alleinstehende Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Die tatsächliche Nettokaltmiete für die o.g. Wohnung belief sich im streitigen Zeitraum auf 630,17 EUR, bruttowarm auf 906,17 EUR. Seit dem 1.8.2012 befindet sich die Wohnung nicht mehr in der Mietpreisbindung. Das Wohnhaus wurde nach 1994 errichtet.
Mit Schreiben vom 1.2.2013 wurde der Kläger zur Absenkung der Nettokaltmiete auf 327,- EUR entsprechend der seinerzeit geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II bis zum 31. 7.2013 aufgefordert. Dieses Schreiben hat der Kläger auch erhalten, wie aus seinem Schriftsatz vom 16.7.2014 hervorgeht.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.6.2013 wurden dem Kläger ab August 2013 bis Dezember 2013 nur noch Unterkunftskosten i.H.v. 603,- EUR ausgehend von einer Nettokaltmiete von 327,- EUR bewilligt.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.7.2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2013 zurückwies. Hinsichtlich des Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 135-140 der Leistungsakte des Beklagten zugenommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.10.2013 vorliegende Klage. Diese begründete er damit, dass der Beklagte willkürlich die anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 327,- EUR abgesenkt habe. In einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahrens hätte ein Betrag i.H.v.382,50 EUR als Nettokaltmiete ermittelt werden müssen, aufgrund der seinerzeit geltenden Bestandsschutzregelung gemäß der Baualtersklasse. Der bewohnte Wohnraum sei öffentlich gefördert. Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung habe daher die Sechsmonatsfrist nicht zu laufen begonnen.
Dem klägerischen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.6.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2013 monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 906,17 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Nach Auffassung des Beklagten sei ein ordnungsgemäßes Kostenabsenkungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere greife auch die Bestandsschutzregelung aus der bis zum 28.2.2014 geltenden Fachanweisung nicht, weil die Wohnungskosten des Klägers auch nach der vorangegangenen Fachanweisung nicht angemessen gewesen seien.
Die Sachakten des Beklagten haben bei der Entscheidung vorgelegen
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet vorliegend durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 SGG).
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II auf die begehrte volle Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung S. in H. für die Monate August 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von monatlich 906,17 EUR (Bruttowarmmiete).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die vom alleinstehenden Kläger angemietete Wohnung sind jedoch unangemessen hoch.
Dieses ergibt sich aus der von der Beklagten herangezogenen Fachanweisung zu § 22 SGB II vom 1.7.2007 (Stand 1.4.2012). Die der Interpretation des § 22 SGB II dienenden Fachlichen Vorgaben haben zwar nur verwaltungsinterne Bindungswirkung. Die Richtwerte stellen aber auch nach Auffassung des Gerichts im Regelfall eine zutreffende Erfassung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in H. dar, so dass auch das Gericht sie in diesem Verfahren zugrunde legt.
Nach dieser von dem Beklagten herangezogenen Fachanweisung zur Konkretisierung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft mit Richtwerten für Nettokaltmieten gestaffelt nach der Zahl der Bewohner beträgt der Höchstwert für die Nettokaltmiete für eine Wohnung für eine Person 327,- EUR monatlich. Diesen Betrag übersteigt die Nettokaltmiete für die vom Kläger angemietete Wohnung mit 630,17 EUR deutlich. Bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten war auch nicht Ziffer 3.1 der genannten Anweisung zu § 22 SGB II heranzuziehen, weil für den streitigen Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 die vom Kläger angemietete Wohnung wegen Fortfalls der Aufwendungszuschüsse der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zum 1.8.2012 nicht mehr öffentlich gefördert war.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Absenkungsaufforderung des Beklagten vom 1.2.2013 auch ordnungsgemäß. Zu Recht forderte sie den Kläger zu einer Absenkung der Nettokaltmiete auf 327,- EUR auf und nicht auf eine solche in Höhe von 382,50 EUR. Zwar ergibt sich ein solcher Wert aus der Fachanweisung zu § 22 SGB II vom 1.7.2007 (Stand 8.3.2010) ausgehend von der Baualtersklasse ab 1994. Der Kläger kann sich jedoch bereits deswegen nicht auf einen Bestandsschutz ausgehend von der zuletzt genannten Fassung der Fachanweisung zu § 22 SGB II berufen, weil auch bei dieser Fachanweisung eine Nettokaltmiete von 630,17 EUR nicht angemessen gewesen ist. Darauf weist der Beklagte zur recht hin.
Auch im Übrigen ist die Absenkung auf Forderung vom 1.2.2013 nicht zu beanstanden. Insbesondere weist sie den Kläger zutreffend darauf hin, dass im Fall einer Zusicherung des Beklagten für die Anmietung einer günstigeren Wohnung die Umzugsfolgekosten ersetzt werden. Die Frist zur Absenkung der Unterkunftskosten setzte der Beklagte zu Recht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf sechs Monate fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die volle Übernahme seiner Unterkunftskosten für die Wohnung S. in H. für die Monate August 2013 bis Dezember 2013.
Der alleinstehende Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Die tatsächliche Nettokaltmiete für die o.g. Wohnung belief sich im streitigen Zeitraum auf 630,17 EUR, bruttowarm auf 906,17 EUR. Seit dem 1.8.2012 befindet sich die Wohnung nicht mehr in der Mietpreisbindung. Das Wohnhaus wurde nach 1994 errichtet.
Mit Schreiben vom 1.2.2013 wurde der Kläger zur Absenkung der Nettokaltmiete auf 327,- EUR entsprechend der seinerzeit geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II bis zum 31. 7.2013 aufgefordert. Dieses Schreiben hat der Kläger auch erhalten, wie aus seinem Schriftsatz vom 16.7.2014 hervorgeht.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.6.2013 wurden dem Kläger ab August 2013 bis Dezember 2013 nur noch Unterkunftskosten i.H.v. 603,- EUR ausgehend von einer Nettokaltmiete von 327,- EUR bewilligt.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.7.2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2013 zurückwies. Hinsichtlich des Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 135-140 der Leistungsakte des Beklagten zugenommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.10.2013 vorliegende Klage. Diese begründete er damit, dass der Beklagte willkürlich die anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 327,- EUR abgesenkt habe. In einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahrens hätte ein Betrag i.H.v.382,50 EUR als Nettokaltmiete ermittelt werden müssen, aufgrund der seinerzeit geltenden Bestandsschutzregelung gemäß der Baualtersklasse. Der bewohnte Wohnraum sei öffentlich gefördert. Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung habe daher die Sechsmonatsfrist nicht zu laufen begonnen.
Dem klägerischen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.6.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2013 monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 906,17 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Nach Auffassung des Beklagten sei ein ordnungsgemäßes Kostenabsenkungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere greife auch die Bestandsschutzregelung aus der bis zum 28.2.2014 geltenden Fachanweisung nicht, weil die Wohnungskosten des Klägers auch nach der vorangegangenen Fachanweisung nicht angemessen gewesen seien.
Die Sachakten des Beklagten haben bei der Entscheidung vorgelegen
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet vorliegend durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 SGG).
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II auf die begehrte volle Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung S. in H. für die Monate August 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von monatlich 906,17 EUR (Bruttowarmmiete).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die vom alleinstehenden Kläger angemietete Wohnung sind jedoch unangemessen hoch.
Dieses ergibt sich aus der von der Beklagten herangezogenen Fachanweisung zu § 22 SGB II vom 1.7.2007 (Stand 1.4.2012). Die der Interpretation des § 22 SGB II dienenden Fachlichen Vorgaben haben zwar nur verwaltungsinterne Bindungswirkung. Die Richtwerte stellen aber auch nach Auffassung des Gerichts im Regelfall eine zutreffende Erfassung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in H. dar, so dass auch das Gericht sie in diesem Verfahren zugrunde legt.
Nach dieser von dem Beklagten herangezogenen Fachanweisung zur Konkretisierung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft mit Richtwerten für Nettokaltmieten gestaffelt nach der Zahl der Bewohner beträgt der Höchstwert für die Nettokaltmiete für eine Wohnung für eine Person 327,- EUR monatlich. Diesen Betrag übersteigt die Nettokaltmiete für die vom Kläger angemietete Wohnung mit 630,17 EUR deutlich. Bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten war auch nicht Ziffer 3.1 der genannten Anweisung zu § 22 SGB II heranzuziehen, weil für den streitigen Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 die vom Kläger angemietete Wohnung wegen Fortfalls der Aufwendungszuschüsse der Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zum 1.8.2012 nicht mehr öffentlich gefördert war.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Absenkungsaufforderung des Beklagten vom 1.2.2013 auch ordnungsgemäß. Zu Recht forderte sie den Kläger zu einer Absenkung der Nettokaltmiete auf 327,- EUR auf und nicht auf eine solche in Höhe von 382,50 EUR. Zwar ergibt sich ein solcher Wert aus der Fachanweisung zu § 22 SGB II vom 1.7.2007 (Stand 8.3.2010) ausgehend von der Baualtersklasse ab 1994. Der Kläger kann sich jedoch bereits deswegen nicht auf einen Bestandsschutz ausgehend von der zuletzt genannten Fassung der Fachanweisung zu § 22 SGB II berufen, weil auch bei dieser Fachanweisung eine Nettokaltmiete von 630,17 EUR nicht angemessen gewesen ist. Darauf weist der Beklagte zur recht hin.
Auch im Übrigen ist die Absenkung auf Forderung vom 1.2.2013 nicht zu beanstanden. Insbesondere weist sie den Kläger zutreffend darauf hin, dass im Fall einer Zusicherung des Beklagten für die Anmietung einer günstigeren Wohnung die Umzugsfolgekosten ersetzt werden. Die Frist zur Absenkung der Unterkunftskosten setzte der Beklagte zu Recht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf sechs Monate fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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